Skip to content

Zürich Handelsgericht 20.11.2018 HG080251

20 novembre 2018·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·13,517 mots·~1h 8min·6

Résumé

Forderung

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich

Geschäfts-Nr.: HG080251-O U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Präsident, und Oberrichterin Flurina Schorta, die Handelsrichter Dr. h.c. Stephan Weber, Hans- Rudolf Müller und Patrik Howald sowie der Gerichtsschreiber Jan Busslinger

Urteil und Beschluss vom 20. November 2018

in Sachen

A._____, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____

betreffend Forderung

- 2 - Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 1 S. 2-3) 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen: Unter dem Titel "Pflege-Betreuungsschaden": 1.1. Fr. 783'282.— nebst Zins zu 5 % seit 01.10.2002 (mittleres Verfalldatum vom 01.05.1994 bis zum Rechnungstag tt.02.2009) 1.2. Fr. 2'790'341.— nebst Zins zu 5 % ab tt.02.2009 (Rechnungstag) Unter dem Titel "Erwerbsausfall": 1.3. Fr. 306'637.— nebst Zins zu 5 % seit 31.01.2006 1.4. Fr. 4'324'367.— nebst Zins zu 5 % seit dem 01.09.2010 Unter dem Titel "Haushaltschaden": 1.5. Fr. 150'097.— nebst Zins zu 5 % seit dem 01.07.2002 1.6. Fr. 307'152.— nebst Zins zu 5 % seit dem 01.09.2010 Unter dem Titel "Genugtuung": 1.7. Es sei der Klägerin eine nach richterlichem Ermessen zu bestimmende Genugtuungsrente von mehr als Fr. 16.—pro Tag bzw. Fr. 480.—pro Monat zu bezahlen nebst Zins zu 5 % ab mittlerem Verfalldatum für die Genugtuungsrente ab Unfalltag bis zum Rechnungstag. Diese Rente sei ab Rechnungstag (tt.02.2009) an den Landesindex der Konsumentenpreise anzubinden.

Unter dem Titel "vorprozessuale Anwaltskosten": 1.8. Fr. 133'251.— nebst Zins zu 5 % ab Klageeinleitung

- 3 - 2. Der Klägerin sei für das vorliegende Verfahren unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der Unterzeichnende sei ihr als unentgeltlicher Prozessbeistand zu bestellen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive der Kosten des Friedensrichters von Fr. 1'240.--, nebst Zins zu 5 % ab Klageeinreichung, zulasten der Beklagten.

Am 15. November 2010 geändertes Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 50 S. 2) 1. "In Abänderung der Ziffer 1.3, 1.4, 1.5 und 1.6 des Rechtsbegehrens gemäss Klageschrift sei die Beklage zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen, neu: Unter dem Titel "Erwerbsunfall" [sic!], inklusive Rentenschaden: 1.3. Fr. 417'669.— nebst Zins zu 5 % seit 31.01.2006 1.4. Fr. 1'166'815.— nebst Zins zu 5 % seit dem 01.09.2010 Unter dem Titel "Haushaltschaden": 1.5. Fr. 160'062.— nebst Zins zu 5 % seit dem 01.07.2002 1.6. Fr. 1'411'953.— nebst Zins zu 5 % seit dem 01.09.2010."

Konsolidiertes Rechtsbegehren der Klägerin: (act. 1 S. 2-3; act. 50 S. 2; konsolidiert) 1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin zu bezahlen: Unter dem Titel "Pflege-Betreuungsschaden": 1.1. Fr. 783'282.—

- 4 nebst Zins zu 5 % seit 01.10.2002 (mittleres Verfalldatum vom 01.05.1994 bis zum Rechnungstag tt.02.2009) 1.2. Fr. 2'790'341.— nebst Zins zu 5 % ab tt.02.2009 (Rechnungstag) Unter dem Titel "Erwerbsausfall", inklusive Rentenschaden: 1.3. Fr. 417'669.— nebst Zins zu 5 % seit 31.01.2006 1.4. Fr. 1'166'815.— nebst Zins zu 5 % seit dem 01.09.2010 Unter dem Titel "Haushaltschaden": 1.5. Fr. 160'062.— nebst Zins zu 5 % seit dem 01.07.2002 1.6. Fr. 1'411'953.— nebst Zins zu 5 % seit dem 01.09.2010 Unter dem Titel "Genugtuung": 1.7. Es sei der Klägerin eine nach richterlichem Ermessen zu bestimmende Genugtuungsrente von mehr als Fr. 16.—pro Tag bzw. Fr. 480.—pro Monat zu bezahlen nebst Zins zu 5 % ab mittlerem Verfalldatum für die Genugtuungsrente ab Unfalltag bis zum Rechnungstag. Diese Rente sei ab Rechnungstag (tt.02.2009) an den Landesindex der Konsumentenpreise anzubinden.

Unter dem Titel "vorprozessuale Anwaltskosten": 1.8. Fr. 133'251.— nebst Zins zu 5 % ab Klageeinleitung 2. Der Klägerin sei für das vorliegende Verfahren unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und der Unterzeichnende sei ihr als unentgeltlicher Prozessbeistand zu bestellen.

3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, inklusive der Kosten des Friedensrichters von Fr. 1'240.--, nebst Zins zu 5 % ab Klageeinreichung, zulasten der Beklagten.

- 5 - Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 9 S. 2) Die Klage sei maximal im Umfange von CHF 344'102.25 gutzuheissen und im übrigen Umfange vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.

Mit der Duplik geändertes Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 35 S. 2) Die Klage sei maximal im Umfange von CHF 268'825.80 gutzuheissen und im übrigen Umfange vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers.

Am 14. Januar 2011 geändertes Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 54 S. 1) 1. Unter dem Vorbehalt der Zulassung der von der Klägerin beantragten Klageänderung sei in Abänderung des in der Duplik gestellten Antrags das Begehren auf Ersatz eines zukünftigen Erwerbsausfalls abzuweisen; 2. das Begehren auf Ersatz eines Rentenschadens sei abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden kann; 3. das Abänderungsbegehren bzw. die Erhöhung des Rechtsbegehrens unter dem Titel 'Haushaltschaden' sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

- 6 - Konsolidiertes Rechtsbegehren der Beklagten: (act. 35 S. 2 und 69; act. 54 S. 1; sinngemäss) Die Klage sei maximal im Umfange von CHF 144'121.85 gutzuheissen: Bisheriger Erwerbsausfall: CHF 135'874.63 Vorübergehender Pflegeschaden CHF 4'703.70 Aufgelaufener Haushaltschaden (90 %) CHF 93'481.52 Zukünftiger Haushaltschaden (90 %) CHF 156'700.95 Genugtuung CHF 52'520.00 Abzüglich diverse Akontozahlungen CHF -299'159.00 und im übrigen Umfange vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Klägerin.

- 7 - Übersicht Sachverhalt und Verfahren .................................................................................... 9 A. Sachverhalt .................................................................................................... 9 a. Parteien und ihre Stellung ........................................................................... 9 b. Prozessgegenstand .................................................................................... 9 B. Prozessverlauf .............................................................................................. 12 C. Ausführungen der Parteien ........................................................................... 15 Erwägungen ........................................................................................................ 16 1. Prozessuales ................................................................................................ 16 1.1. Anwendbares Prozessrecht .................................................................. 16 1.2. Zuständigkeit ......................................................................................... 16 1.2.1. Örtliche Zuständigkeit ......................................................................... 16 1.2.2. Sachliche Zuständigkeit ...................................................................... 16 1.3. Übrige Prozessvoraussetzungen .......................................................... 17 1.4. Noven .................................................................................................... 17 1.4.1. Allgemeines ........................................................................................ 17 1.4.2. Eingabe der Klägerin vom 15. November 2010 .................................. 19 1.4.3. Eingabe der Beklagten vom 22. Oktober 2012 ................................... 21 1.4.4. Eingabe der Klägerin vom 19. April 2013 ........................................... 21 1.4.5. Eingabe der Klägerin vom 16. Juni 2014 ............................................ 22 2. Prozesserklärungen der Parteien ................................................................. 22 2.1. Allgemeines ........................................................................................... 22 2.2. Anträge der Klägerin ............................................................................. 22 2.3. Anträge der Beklagten ........................................................................... 23 3. Anwendbares Recht ..................................................................................... 24 4. Haftungsbegründung .................................................................................... 24 5. Allgemeines zur Haftungsausfüllung ............................................................ 26 6. Betreuungs- und Pflegeschaden .................................................................. 28 6.1. Allgemeines ........................................................................................... 28 6.2. Aufwand ................................................................................................ 33 6.2.1. Vom 22. September 1993 bis zum 30. April 1994 .............................. 33 6.2.2. Vom 1. Mai 1994 bis zum 30. September 1994 .................................. 33 6.2.3. Vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. Juli 1995 ....................................... 34 6.2.4. Vom 1. August 1995 bis zum 29. Februar 1996 ................................. 44 6.2.5. Vom 1. März 1996 bis zum tt. Februar 2025 ...................................... 52 6.2.6. Vom tt. Februar 2025 bis zum tt. Februar 2035 .................................. 52 6.2.7. Vom tt. Februar 2035 bis zum tt. Februar 2045 .................................. 60 6.2.8. Ab dem tt. Februar 2045 ..................................................................... 62 6.3. Ansatz ................................................................................................... 66 6.3.1. Vergangener Pflegeschaden .............................................................. 67 6.3.2. Künftiger Pflegeschaden .................................................................... 71 6.4. Versicherungsleistungen ....................................................................... 75 6.4.1. Hilflosenentschädigung ...................................................................... 75 6.4.2. Leistungen der Krankenpflegeversicherung ....................................... 77 6.5. Schadensberechnung ........................................................................... 80

- 8 - 6.6. Zwischenergebnis ................................................................................. 86 7. Erwerbsausfall .............................................................................................. 86 7.1. Allgemeines ........................................................................................... 86 7.1.1. Bruttoeinkommen ............................................................................... 86 7.1.2. Nettoeinkommen ................................................................................ 88 7.1.3. Berufswahl .......................................................................................... 90 7.1.4. Reallohnsteigerung (Dynamisierung) ................................................. 93 7.2. Invalideneinkommen ............................................................................. 96 7.2.1. Vergangenes Invalideneinkommen bis zum 31. Dezember 2009 ....... 96 7.2.2. Vergangenes Invalideneinkommen ab dem 1. Januar 2010 ............. 125 7.2.3. Vergangenes und künftiges Invalideneinkommen ab 1. September 2016 ........................................................................................................... 145 7.3. Valideneinkommen .............................................................................. 162 7.3.1. Hypothetischer Beginn der Erwerbstätigkeit ..................................... 165 7.3.2. Hypothetischer Beschäftigungsgrad ................................................. 167 7.3.3. Hypothetische Höhe des Einkommens ............................................. 169 7.4. Versicherungsleistungen ..................................................................... 171 7.4.1. Invalidenversicherung ....................................................................... 171 7.4.2. Unfallversicherung ............................................................................ 174 7.5. Schadensberechnung ......................................................................... 175 7.6. Zwischenergebnis ............................................................................... 178 8. Rentenschaden .......................................................................................... 179 9. Haushaltschaden ........................................................................................ 183 9.1. Allgemeines ......................................................................................... 183 9.2. Aufwand .............................................................................................. 185 9.2.1. Vom 1. Mai 1994 bis zum tt.mm.2010 .............................................. 186 9.2.2. Ab dem tt.mm.2010 .......................................................................... 188 9.3. Einschränkungen ................................................................................ 191 9.3.1. Vom 1. Mai 1994 bis zum 31. Dezember 1995 ................................. 191 9.3.2. Vom 1. Oktober 2005 bis zum tt.mm.2010 ....................................... 191 9.3.3. Vom 1. Januar 1996 bis zum 30. September 2001 .......................... 199 9.3.4. Vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2005 ......................... 201 9.3.5. Vom tt.mm.2010 bis zum tt. Februar 2025 ....................................... 203 9.3.6. Vom tt. Februar 2025 bis zum tt. Februar 2045 ................................ 237 9.4. Ansatz ................................................................................................. 243 9.4.1. Haushalt in der Schweiz ................................................................... 243 9.4.2. Haushalt in Deutschland ................................................................... 244 9.5. Schadensberechnung ......................................................................... 245 9.6. Zwischenergebnis ............................................................................... 250 10. Wohnungsmehrkosten ............................................................................ 250 10.1. Vom 1. Oktober 2001 bis zum 30. September 2005 ........................ 251 10.2. Vom 1. Oktober 2005 bis zum 31. Mai 2010 .................................... 252 10.3. Zukunft ............................................................................................. 253 10.4. Zwischenergebnis ............................................................................ 255 11. Mobilitätsschaden ................................................................................... 255 12. Genugtuung ............................................................................................ 258 13. Vorprozessuale Anwaltskosten ............................................................... 266 14. Akontozahlungen .................................................................................... 270

- 9 - 15. Gesamtergebnis ..................................................................................... 273 16. Zinsen ..................................................................................................... 273 17. Kosten- und Entschädigungsfolgen ........................................................ 274 17.1. Gerichtskosten ................................................................................. 274 17.2. Prozessentschädigung .................................................................... 276 17.3. Verteilung ........................................................................................ 277 18. Rechtsmittelstreitwert ............................................................................. 278

Sachverhalt und Verfahren A. Sachverhalt a. Parteien und ihre Stellung Die am tt. Februar 1975 in C._____ (CZ; C'._____) geborene Klägerin ist promovierte Psychologin und in D._____ AG wohnhaft. Die Beklagte ist eine seit dem tt.mm.1884 im Handelsregister eingetragene Aktiengesellschaft schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich ZH; sie bezweckt den Betrieb aller Arten von Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäften mit Ausnahme der direkten Lebensversicherung. b. Prozessgegenstand Die Klägerin macht Schadenersatz und Genugtuung aus einem Verkehrsunfall am 22. September 1993 gegen die Beklagte als Haftpflichtversicherung des Halters und Fahrers des Unfallfahrzeugs geltend. E._____, welcher als Halter des Ford Probe mit dem Kennzeichen ZH … bei der Beklagten haftpflichtversichert war, verursachte am 22. September 1993 um ca. 19:10 Uhr als Lenker dieses Fahrzeugs auf der Strasse der I. Klasse Nr. 3 E-55 von Unterhaid (CZ; Dolní Dvořiště) in Richtung Budweis (CZ; České Budějovice) fahrend bei Kilometer 179.5 einen Selbstunfall. Nachdem er ein entgegenkommendes Fahrzeug passiert hatte, gelangte er mit den rechten Rädern in den Schotterstreifen rechts der Strasse, worauf er die Kontrolle über das Fahrzeug verlor. Dieses schlitterte über die Strasse, kollidierte mit einem Verkehrsschild und stiess gegen die Böschung des gegenüberliegenden Strassengrabens, wo es

- 10 zwischen Bäumen eingekeilt im Wald zum Stillstand kam. Dabei wurde die auf dem Beifahrersitz sitzende Klägerin, welche zu dieser Zeit nicht angegurtet war, aus dem Fahrzeug geschleudert (act. 1 Ziff. 1 S. 4; act. 9 Ziff. 1 S. 3, Ziff. 4 S. 4-5; act. 10/1 S. 1-2; act. 10/2 S. 1-2). Bei dem Unfall erlitt die Klägerin insbesondere Verletzungen der Wirbelsäule. Das Vorliegen einer Paraplegie ist nicht streitig, doch decken sich die Behauptungen der Parteien bezüglich der konkreten Verletzungen und deren Lokalisation nicht vollständig (vgl. act. 1 Ziff. 5 S. 5; act. 9 Ziff. 5 S. 5). Das im vorliegenden Verfahren erstellte medizinische Gutachten vom 12. September 2016 geht von einer kompletten Paraplegie ab dem 7. Brustwirbel (Th7) aus (act. 234 Ziff. 4 S. 6). Nach dem Unfall wurde die Klägerin notfallmässig ins Spital von Budweis überwiesen und operiert (act. 1 Ziff. 6 S. 5). Am 2. Oktober 1993 erfolgte die Verlegung ins Universitätsspital Zürich (act. 1 Ziff. 6, 7 S. 5). Dort erfolgte am 3. Oktober 1993 die operative Reposition der Rotation/Translation zwischen dem 4. und 5. Brustwirbel (Th4/5) mit anschliessender Stabilisierung durch eine dynamische Knochenplatte (LC DCP) über je zwei Nachbarsegmente (act. 1 Ziff. 7 S. 5; act. 9 Ziff. 7 S. 5; act. 4/3; act. 4/4). In der Folge kam es zu einem Funktionsausfall des Atmungssystems infolge einer Lungenentzündung und von Lungenquetschungen (act. 1 Ziff. 8 S. 6; act. 9 Ziff. 8 S. 5; act. 4/4). Nach einer Stabilisierung konnten am 13. Oktober 1993 die Schläuche gezogen werden (act. 1 Ziff. 8 S. 6; act. 9 Ziff. 8 S. 6; act. 4/4). Da die Mobilisation gute Fortschritte machte, erfolgte am 18. Oktober 1993 die Verlegung von der Intensivstation zur Rehabilitation in das Paraplegikerzentrum der Klinik F._____ (act. 1 Ziff. 9 S. 6; act. 9 Ziff. 9 S. 6; act. 4/4: act. 4/5/26). Dort war die Klägerin vom 18. Oktober 1993 bis zum 30. April 1994 hospitalisiert (act. 1 Ziff. 9, 10 S. 6, Ziff. 18 S. 15; act. 9 Ziff. 10 S. 6, Ziff. 18.1 S. 13-14, Ziff. 19 S. 17; act. 4/5/26). Nach der Entlassung aus der Rehabilitation hielt sich die Klägerin bei ihrer Grossmutter mütterlicherseits in Tschechien auf (act. 9 Ziff. 18.1 S. 14; act. 27 Ziff. 18.1 S. 15). Der Zeitpunkt der Rückkehr aus Tschechien in die Schweiz ist streitig. Danach wohnte die Klägerin bis zum 30. September 2001 bei ihrer Mutter in G._____ ZH (act. 1 Ziff. 20 S. 17; vgl. act. 4/1). Vom 1. Oktober 2001 bis zum

- 11 - 30. September 2005 wohnte sie mit einer Kollegin in einer Wohngemeinschaft in Zürich … (act. 1 Ziff. 20 S. 17; vgl. act. 4/5/5-8; act. 4/17/1; act. 4/18/1-2), vom 1. Oktober 2005 bis Juni 2010 alleine in Zürich 7 (act. 1 Ziff. 20 S. 17; act. 9 Ziff. 20.1 S. 17-19; act. 106 S. 3; vgl. act. 4/5/1-4; act. 4/17/2-3; act. 4/18/3-6). Im Zeitpunkt des Unfalls hatte die Klägerin ihre Ausbildung am Gymnasium der Kantonsschule H._____ unterbrochen, um am 1. September 1993 eine auf vier Monate befristete Stelle bei der I._____ Bank in J._____ anzutreten (act. 9 Ziff. 21 S. 25). Im August 1995 nahm die Klägerin den Besuch des Gymnasiums wieder auf, welches sie im Januar 1997 mit der Maturität Typus … abschloss (act. 1 Ziff. 21 S. 26; act. 87). Im Herbst 1997 begann sie das Studium der Psychologie an der Universität Zürich, welches sie am tt.mm.2004 mit dem Lizenziat abschloss (act. 1 Ziff. 21 S. 26; vgl. act. 185/7). Vom 1. Dezember 2004 bis Ende Juni 2005 arbeitete die Klägerin mit einem Pensum von 50 % im Paraplegikerzentrum der Universitätsklinik F._____; vom 1. Juli 2005 bis 30. September 2009 war sie dort im Zusammenhang mit einem Forschungsprojekt zu einem Pensum von 50 % beschäftigt (act. 1 Ziff. 22 S. 26-27; act. 27 Ziff. 28 S. 32; act. 89/2). Dazu arbeitete die Klägerin vom 1. August 2005 bis 31. Oktober 2008 bei der K._____ AG in L._____ ZH (act. 1 Ziff. 22 S. 27, Ziff. 29 S. 30-31; act. 27 Ziff. 29 S. 33; act. 95; act. 96/1; act. 96/6). Vom 1. Oktober 2009 an arbeitete sie an der Universitätsklinik F._____ als klinische Psychologin mit einem Pensum von 30 % zu einem Bruttojahreslohn von CHF 29'520.00 (act. 27 Ziff. 28 S. 32; act. 119/4). Zwischen den Parteien ist streitig, ob die Klägerin in den Jahren 2008 und 2009 in einem darüber hinausgehenden Masse erwerbstätig gewesen sei. Ab 1. Januar 2010 wurde das Pensum der Klägerin aufgrund eines Zusatzprojekts um 20 % erhöht (act. 48 Ziff. 2.4 S. 12). Am tt.mm.2010 wurde die Klägerin promoviert (act. 47/7; act. 185/9). Am tt.mm.2010 brachte sie ihr erstes Kind M._____ zur Welt (act. 48 Ziff. 2.4 S. 12- 13; act. 50 S. 3; act. 54 S. 1-2). Einschliesslich bezahlten Mutterschaftsurlaubs war sie bis 30. November 2010 mit einem Pensum von 50 % zu einem Jahreslohn von CHF 45'415.20 beschäftigt (act. 48 Ziff. 2.4 S. 12; act. 50 S. 8). Im Juni 2010

- 12 gab die Klägerin ihre Wohnung an der N._____-Strasse in Zürich … auf und zog nach G._____ ZH (act. 106 S. 3). Am tt. August 2011 heiratete die Klägerin Dr. O._____ (act. 106 S. 3). Da der Ehemann der Klägerin seit Anfang 2011 zwecks Erwerbs seines Facharzttitels in Deutschland tätig war, lebte die Klägerin ab Mai 2011 zeitweise in Deutschland (act. 106 S. 4; act. 123 S. 3). Vom 10. Oktober 2011 bis Mai 2012 arbeitete die Klägerin mit einer wöchentlichen Bruttoarbeitszeit von 24 Stunden, entsprechend einer Nettoarbeitszeit von 20 Stunden, am Uni-Klinikum P._____ (act. 106 S. 4; act. 123 S. 1-2; act. 135 S. 3-4). Von Mai 2012 bis zum tt.mm.2012 erhielt sie eine Lohnfortzahlung wegen Schwangerschaft (act. 123 S. 1-2; act. 135 S. 4). Am tt.mm.2012 brachte die Klägerin ihr zweites Kind Q._____ zur Welt (act. 123 S. 1- 2; act. 135 S. 2). Vom tt.mm.2012 bis tt.mm.2013 bezog sie Elterngeld (act. 135 S. 4; act. 185/30). Anschliessend verlängerte sie die Elternzeit um ein Jahr, um den deutschen Krankenversicherungsschutz beibehalten zu können (act. 195 S. 4; act. 185/33). Am 28. Februar 2014 beendete die Klägerin ihre Anstellung und kehrte Mitte 2014 mit ihrer Familie ganz in die Schweiz zurück (act. 195 S. 5). Anfang 2015 bezog die Familie ein Einfamilienhaus in D._____ AG (act. 195 S. 5- 6; act. 214). B. Prozessverlauf Mit Einreichung der Klageschrift vom 15. Oktober 2008, unter Beilage der Weisung, (act. 1; act. 3; act. 4/1-24) machte die Klägerin das vorliegende Verfahren hierorts rechtshängig (§ 102 Abs. 1 aZPO/ZH); gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters. Die Beklagte reichte die Klageantwortschrift vom 30. Januar 2009 (act. 9; act. 10/1-32) innert erstreckter Frist (act. 8/1-3; Prot. S. 2) ein. Am 28. Mai 2009 fand eine Referentenaudienz mit Vergleichsverhandlung statt, anlässlich welcher die Parteien einen Vergleich mit Widerrufsvorbehalt schlossen (Prot. S. 4-5). Mit Eingabe vom 18. Juni 2009 widerrief die Beklagte den Vergleich (act. 15). Mit Verfügung vom 29. Juni 2009 erfolgte die schriftliche Fortsetzung des Verfahrens unter Erteilung von Substantiierungshinweisen an die Parteien (Prot. S. 7-8). Die Klägerin reichte die Replik vom 24. September 2009 (act. 27;

- 13 act. 28/1-10) innert erstreckter Frist (Prot. S. 7-8; act. 23/1; act. 26/1) ein. Mit Beschluss vom 2. Oktober 2009 wurde das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters abgewiesen (act. 31). Die Beklagte reichte die Duplik vom 8. Januar 2010 (act. 35; act. 36/1-16) innert erstreckter Frist (Prot. S. 11; act. 33/1-3) ein. Mit Verfügung vom 13. Januar 2010 wurde das Hauptverfahren als geschlossen erklärt (Prot. S. 13 [P13]). Der erste Beweisauflagebeschluss datiert vom 16. September 2010 (act. 42). Die Beklagte reichte ihre erste Beweisantretungsschrift mit Eingabe vom 12. November 2010 (act. 46; act. 47/1-9), die Klägerin die ihrige mit Eingabe vom 15. November 2010 (act. 48; act. 49/1-5) ein. Mit (eigener) Eingabe vom 15. November 2010 führte die Klägerin zudem verschiedene Noven ein und änderte Ziffer 1.3-1.6 des Rechtsbegehrens (act. 50; act. 51/1-2). Zu dieser nahm die Beklagte mit Eingabe vom 14. Januar 2011 (act. 54; act. 55/1-5) innert erstreckter Frist (act. 53/1; Prot. S. 20) Stellung. Daraufhin wurde der erste Beweisauflagebeschluss vom 16. September 2010 durch den zweiten Beweisauflagebeschluss vom 30. August 2011 (act. 61) ergänzt. Die Klägerin reichte ihre zweite Beweisantretungsschrift mit Eingabe vom 7. Oktober 2011 (act. 65; act. 66/1-4), die Beklagte die ihrige mit Eingabe vom 21. Oktober 2011 (act. 67; act. 68/1-2) ein. Der erste Beweisabnahmebeschluss datiert vom 20. August 2012 (act. 74). Den ihr mit dem Beweisabnahmebeschluss vom 20. August 2012 auferlegten Kostenvorschuss leistete die Beklagte am 10. September 2012 (act. 92), die Klägerin am 25. September 2012 (act. 97). Die Beklagte reichte die ihr mit dem Beweisabnahmebeschluss vom 20. August 2012 auferlegten Mitteilungen und Stellungnahmen mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 (act. 98; act. 99/1-4) innert erstreckter Frist (act. 83/1; act. 83/3; Prot. S. 79), die Klägerin die ihrigen mit Eingabe vom 26. Oktober 2012 (act. 104; act. 105/1-11) innert erstreckter Frist (act. 82/1; act. 82/3; Prot. S. 79) ein. Mit (eigener) Eingabe vom 23. Oktober 2012 führte die Beklagte zudem verschiedene Noven ein (act. 100; act. 101/1-2). Zu dieser nahm die Klägerin mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 (act. 106) innert angesetzter Frist (act. 102) Stellung. Mit Beschluss vom 8. Januar 2013 wurde u.a. der Beklagten Frist angesetzt, um im Zusammenhang mit den neuen Tatsachen-

- 14 vorbringen in der Eingabe vom 23. Oktober 2012 konkrete Behauptungen aufzustellen (act. 113). Mit Eingabe vom 14. März 2013 (act. 123; act. 124/1-3) stellte die Beklagte innert erstreckter Frist (act. 122/1; Prot. S. 100) entsprechende neue Tatsachenbehauptungen auf (act. 123). Zu diesen nahm die Klägerin mit Eingabe vom 19. April 2013 innert erstreckter Frist (act. 125; act. 127/1; Prot. S. 101) Stellung (act. 135). Mit Beschluss vom 24. Mai 2013 erging ein ergänzender dritter Beweisauflagebeschluss (act. 140). Den Kostenvorschuss für das interdisziplinäre Gutachten leistete die Beklagte am 31. Mai 2013 (act. 143), die Klägerin am 10. Juni 2013 (act. 144). Die Klägerin reichte ihre dritte Beweisantretungsschrift mit Eingabe vom 13. Juni 2013 (act. 146; act. 147/1; act. 150/3) innert Frist, die Beklagte die ihrige mit Eingabe vom 5. Juli 2013 (act. 154; act. 155/1) innert erstreckter Frist (act. 151) ein. Der daraufhin ergangene zweite Beweisabnahmebeschluss datiert vom 24. September 2013 (act. 156). Aufgrund der Einsicht in edierte Akten (Personaldossier der Klägerin beim Berufsgenossenschaftlichen Universitätsklinikum R._____; act. 185/1-34) stellte die Beklagte mit Eingabe vom 10. April 2014 auch einen neuen Beweisantrag (act. 189; act. 185/33). Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 reichte die Klägerin eine Noveneingabe mit Beweismitteln ein (act. 195; act. 196/1-11). Die Stellungnahme der Beklagten datiert vom 7. Juli 2014 (act. 201). Der dritte Beweisabnahmebeschluss vom 3. September 2014 trug den durch die zwischenzeitlichen Editionen und Noveneingaben sich ergebenden Neuerungen bzw. Präzisierungen Rechnung und konsolidierte die bisherigen Beweisabnahmebeschlüsse (act. 205). Mit Beschluss vom 23. Februar 2015 wurde der Barvorschuss für das interdisziplinäre medizinische Gutachten erhöht (act. 212). Die Beklagte leistete ihren Anteil am 4. März 2015 (act. 215), die Klägerin am 13. März 2015 (act. 216). Mit Datum vom 14. September 2016 erfolgte die Erstattung des interdisziplinären Gutachtens (act. 233-239). Die Stellungnahme der Klägerin datiert vom 15. November 2016 (act. 247), jene der Beklagten vom 5. Dezember 2016 (act. 250). Mit Eingabe vom 17. November 2016 verzichtete die Klägerin auf die Einvernahme der Zeugin 2 und des Zeugen 3 (act. 249). Anlässlich der Beweisverhandlung vom 9. März 2017 erfolgten die persönliche Befragung der Klägerin und die Zeugeneinvernahmen (Prot. S. 189-282). Die Klägerin verzichtete auf die Einvernahme der

- 15 - Zeugen 12 und 13 (Prot. S. 189-190). Die Stellungnahme zum Beweisergebnis der Klägerin datiert vom 19. Juni 2017 (act. 258), jene der Beklagten vom 27. Juni 2017 (act. 263); mit Verfügung vom 10. Juli 2017 (act. 265) ist die Stellungnahme der Klägerin der Beklagten am 12. Juli 2017 (act. 266/2), jene der Beklagten der Klägerin am 12. Juli 2017 (act. 266/1) zugestellt worden. Nach durchgeführtem Haupt- und Beweisverfahren ist der Prozess spruchreif. Der vorliegende Entscheid ergeht in seit Beschluss vom 3. September 2014 bzw. 23. Februar 2015 geänderter Gerichtsbesetzung. Über den Wechsel der Instruktionsrichter sind die Parteien bereits mit Verfügungen vom 16. März 2016 (act. 224) bzw. 1. Februar 2018 (act. 267) in Kenntnis gesetzt worden. Zufolge zeitweiligen Funktionswechsels des bisherigen Gerichtsschreibers Dr. Matthias-Christoph Henn innerhalb der Rechtspflege wirkt vorliegend Gerichtsschreiber Jan Busslinger mit. Die Parteien wurden mit Schreiben vom 22. Oktober 2018 auf die Gerichtsbesetzung hingewiesen (act. 269). C. Ausführungen der Parteien Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; § 56 Abs. 1 aZPO/ZH) und die Begründungspflicht (Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG) verlangen, dass das Gericht die massgebenden Erwägungen tatsächlicher und rechtlicher Art aufführt, auf welche sie ihren Entscheid stützt, und die angewendeten Gesetzesbestimmungen nennt. Hingegen ist nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander setzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (BGE 133 III 439 E. 3.3 S. 445; BGE 142 III 433 E. 4.3.2 S. 436; je mit Nw.). Auf die Ausführungen der Parteien ist nachfolgend einzugehen, soweit diese für die Entscheidungsfindung wesentlich sind. Zum Sachverhalt wird ergänzend auf die Schriftsätze (act. 1; act. 9; act. 27; act. 35) und die Noveneingaben (act. 50; act. 54; act. 100; act. 106; act. 123; act. 135; act. 195; act. 201) Bezug genommen.

- 16 - Erwägungen 1. Prozessuales 1.1. Anwendbares Prozessrecht Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) in Kraft getreten und hat die Zivilprozessordnung des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (aZPO/ZH; ehem. LS 271) ersetzt. Die vorliegende Klage wurde am 15. Oktober 2008 eingereicht (act. 1), womit die altrechtliche Rechtshängigkeit eintrat (§ 102 Abs. 1 aZPO/ZH). Gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO richtet sich das vorliegende erstinstanzliche Verfahren damit noch nach dem bisherigen Verfahrensrecht. Einzig auf die örtliche Zuständigkeit gelangt grundsätzlich das neue Recht zur Anwendung (Art. 404 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Im internationalen Verhältnis ist zu beachten, dass für die Schweiz ebenfalls am 1. Januar 2011 das Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 30. Oktober 2007 (LugÜ; SR 0.275.11) jenes vom 16. September 1988 (aLugÜ) ersetzte. Gemäss Art. 63 Ziff. 1 LugÜ bleibt auf rechtshängige Klagen das bisherige Recht anwendbar. 1.2. Zuständigkeit 1.2.1. Örtliche Zuständigkeit Angesichts des ausländischen Unfallorts liegt ein internationaler Sachverhalt vor. Die internationale Zuständigkeit stützt sich auf Art. 2 Abs. 1 aLugÜ, die örtliche Zuständigkeit auf Art. 131 IPRG. 1.2.2. Sachliche Zuständigkeit Die sachliche Zuständigkeit richtet sich nach dem Gerichtsverfassungsgesetz des Kantons Zürich vom 13. Juni 1976 (aGVG/ZH; ehem. LS 211.1; BGer 4A_504/2011 vom 24. Februar 2012 E. 2). Sie stützt sich auf §§ 62, 63 Ziff. 1 aGVG/ZH.

- 17 - 1.3. Übrige Prozessvoraussetzungen Die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt und bedürfen keiner weiteren Erläuterung. 1.4. Noven 1.4.1. Allgemeines Eine Klageänderung i.S.v. § 61 Abs. 1 aZPO/ZH liegt vor, wenn der Kläger einen andern oder weitern Anspruch erhebt. Sie setzt eine inhaltliche Änderung der Klage voraus (RICHARD FRANK/HANS STRÄULI/GEORG MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl. 1997, N. 2 zu § 61 aZPO/ZH). Deshalb liegt keine Klageänderung vor, wenn die Identität der Klage gewahrt bleibt (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 13 zu § 61 aZPO/ZH). Von der Klageänderung zu unterscheiden sind sodann neue Tatsachenbehauptungen. Deren Zulässigkeit nach Abschluss des Behauptungsverfahrens ist nach § 115 aZPO/ZH zu beurteilen. Die Frage der Identität des Streitgegenstands war bereits vor der Vereinheitlichung des Verfahrensrechts auf Bundesebene eine solche des Bundesrechts, soweit bundesrechtliche Ansprüche in Frage standen (BGE 105 II 149 E. 1 S. 151-152; zur Weitergeltung der bisherigen Rechtsprechung Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO] vom 28. Juni 2006, BBl 2006 7221, S. 7278), was bei den vorliegenden Ansprüchen aus der strassenverkehrsgesetzlichen Gefährdungshaftung zweifellos zutrifft. Nach herrschender Ansicht wird der Streitgegenstand durch das Rechtsbegehren und den behaupteten Lebenssachverhalt bestimmt (BGE 136 III 123 E. 4.3.1 S. 126; dem folgend BGE 139 III 126 E. 3.2.3 S. 130-131; BGE 142 III 210 E. 2.1 S. 212-213). Der Begriff der Anspruchsidentität ist nicht grammatikalisch zu verstehen; die Identität ist auch gewahrt, wenn der neue Anspruch im früheren bereits enthalten war (BGE 139 III 126 E. 3.2.3 S. 130-131; dem folgend BGE 142 III 210 E. 2.1 S. 212-213). Dies ist als Absage an die sog. materiellrechtliche Theorie zu verstehen, welche den Streitgegenstand nach dem geltend gemachten materiellen Anspruch bestimmt

- 18 - (so bereits KassGer ZH, SJZ 1977, 238; KassGer ZH, ZR 70 Nr. 125 = SJZ 1972, 141; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 13a zu § 61 aZPO/ZH; MAX GULDENER, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 1979, S. 200-201). Bei einem nichtindividualisierten Rechtsbegehren liegt eine Klageänderung vor, wenn das Rechtsbegehren erweitert oder durch einen anderen Lebensvorgang begründet wird (GULDENER, a.a.O., S. 235). Beim Schaden aus einer Körperverletzung bildet das die Körperverletzung verursachende Unfallereignis den massgebenden Lebenssachverhalt, auch wenn die einzelnen Schadenspositionen zusätzlicher Sachverhaltselemente bedürfen (BGE 143 III 254 E. 3.6 S. 260; dem folgend BGer 4A_15/2017 vom 8. Juni 2017, SZZP 2017 Nr. 2002 E. 3.3.4). Demzufolge liegt keine Klageänderung vor, wenn der Kläger den Umfang einzelner Schadenspositionen ändert oder andere Schadenspositionen geltend macht, ohne das Rechtsbegehren zu ändern (in diesem Sinne bereits KassGer ZH, ZR 70 [1971] Nr. 125 = SJZ 1972, 141: [teilweise] Genugtuungs- anstatt Schadenersatzanspruch; OGer ZH, ZR 72 [1973] Nr. 60 E. 2 S. 152: Erhöhung einer Schadensposition). Die Zulässigkeit einer solchen Begründungssubstitution beurteilt sich nach dem Novenrecht (OGer ZH, ZR 72 [1973] Nr. 60 E. 2 S. 152). Gemäss § 114 aZPO/ZH haben die Parteien Anträge zur Sache, Tatsachenbehauptungen, Einreden und Bestreitungen bis zu ihrem letzten Vortrag oder ihrer letzten Rechtsschrift vorzubringen, worunter in der Regel die Replik bzw. die Duplik zu verstehen ist (§§ 121, 128 aZPO/ZH; KassGer ZH, ZR 103 [2004] Nr. 38 E. 2d S. 153-154). Davon sieht § 115 aZPO/ZH Ausnahmen vor, so insbesondere Tatsachen, von denen die Partei glaubhaft macht, dass sie trotz angemessener Tätigkeit nicht rechtzeitig angerufen werden konnten (§ 115 Ziff. 3 aZPO/ZH). Demzufolge können Tatsachen berücksichtigt werden, die sich im Zeitpunkt der letzten Rechtsschrift bereits ereignet hatten, aber nicht mehr vorgebracht werden konnten, oder erst seither eingetreten sind (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 10 zu § 115 aZPO/ZH). Das Schrifttum zu § 115 Ziff. 3 aZPO/ZH bezeichnet diese als sog. echte Noven (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 4, 5 zu § 115 aZPO/ZH; RICHARD FRANK, Die eingeschränkte Zulassung von Noven berührt

- 19 nicht vorab die Frage des rechtlichen Gehörs, in: Mitteilungen aus dem Institut für zivilgerichtliches Verfahren in Zürich Nr. 20 vom August 1995, 27-30, S. 29, 30). Demgegenüber erfasst die Legaldefinition von Art. 229 Abs. 1 lit. a ZPO nur solche Tatsachen, welche erst nach Abschluss der Behauptungsphase, dem sog. Aktenschluss, eingetreten sind. Solchermassen verstandene echte Noven können die Parteien unter § 115 Ziff. 3 aZPO/ZH vorbringen, ohne dass sie das Fehlen absichtlicher oder fahrlässiger Säumnis darzulegen haben. 1.4.2. Eingabe der Klägerin vom 15. November 2010 Mit Eingabe vom 15. November 2010 ändert die Klägerin unter dem Betreffnis "Klageänderung gemäss § 61 ZPO" die Ziffern 1.3 - 1.6 ihres Rechtsbegehrens mit der Begründung, die Klägerin habe am tt.mm.2010 ein Kind zur Welt gebracht (act. 50 Ziff. 1 S. 3); zudem macht sie neu auch einen Rentenschaden geltend (act. 50 Ziff. 2 S. 4). In diesem Zusammenhang stellt sie neue Behauptungen zum Erwerbsausfall und zum Haushaltschaden auf (act. 50 Ziff. 3-5 S. 5-13). Die Beklagte verzichtet zwar auf einen prozessualen Antrag (act. 54 S. 2). Sie anerkennt die Geburt als echtes Novum, stellt jedoch die Erfüllung der Voraussetzungen von § 115 Ziff. 3 aZPO/ZH in Frage (act. 54 S. 1-2). Die Klägerin müsse für jede einzelne Tatsache, welche sie neu in den Prozess einbringe, glaubhaft machen, dass sie diese trotz angemessener Tätigkeit in der Replik nicht habe anrufen können, auch nicht als Eventualstandpunkt. Die Klägerin habe in ihren Rechtsschriften weder bei der Beschreibung ihrer Lebensgestaltung ohne Unfall noch bei derjenigen mit Unfallfolgen ihren Kinderwunsch sowie das Zusammenziehen mit einem Partner thematisiert. Sie habe vielmehr den Haushaltschaden auf der Basis eines Einpersonenhaushalts berechnet. Mit dem nun auf Basis eines Dreipersonenhaushalts geltend gemachten Haushaltschaden erhöhe sie ihr diesbezügliches Rechtsbegehren deutlich (act. 54 S. 2). Das mit der Eingabe vom 15. November 2010 modifizierte Rechtsbegehren erhöht den eingeklagten Betrag insgesamt nicht. Wohl setzt die Klägerin den unter dem Titel des künftigen Haushaltschadens verlangten Betrag deutlich höher an. Dagegen nimmt sie beim unter dem Titel des künftigen Erwerbsausfalls verlang-

- 20 ten Betrag trotz Einbezugs des Rentenschadens eine massive Reduktion vor. Damit liegt keine als Klageänderung zu qualifizierende Erweiterung des Rechtsbegehrens vor, sondern ein teilweiser Klagerückzug. Keine Änderung liegt auch hinsichtlich des tatsächlichen Klagefundaments vor. Im Haftungsgrund stützt sich die Klägerin nach wie vor auf den Verkehrsunfall vom 22. September 1993. Es ist der Verkehrsunfall, welcher den massgeblichen Lebenssachverhalt bestimmt (vgl. KassGer ZH, ZR 70 [1971] Nr. 125 = SJZ 1972, 141) und den Streitgegenstand fixiert. Die Substitution einzelner Schadenspositionen ändert den Streitgegenstand demgegenüber nicht. Die Identität der Klage bleibt gewahrt. Die Zulässigkeit der damit verbundenen neuen Tatsachenbehauptungen unterliegt jedoch den Voraussetzungen von § 115 aZPO/ZH. Nachdem die Replik vom 24. September 2009 datiert, stellt die Geburt vom tt.mm.2010 eine nach Abschluss des Schriftenwechsels eingetretene Tatsache dar. Indem die Beklagte davon ausgeht, die Klägerin habe für jede einzelne Tatsache darzutun, weshalb sie diese nicht bereits im letzten Schriftsatz habe anrufen können, unterstellt sie diese denselben Bedingungen, wie sie für zum Zeitpunkt des Schriftenwechsel bereits eingetretene Tatsachen gelten (vgl. KassGer ZH, ZR 103 [2004] Nr. 38 E. 2e und 2f/aa S. 154-155). Da die Geburt indessen erst nach dem Abschluss des Schriftenwechsels stattgefunden hat, bedarf die Einführung dieser Tatsache keiner Begründung, denn Tatsachen, welche noch nicht eingetreten sind, kann eine Partei auch noch nicht kennen. Die Klägerin konnte diesen Umstand und die daraus abgeleiteten Behauptungen in jenem Zeitpunkt deshalb noch nicht vorbringen. Daran ändert auch nichts, wenn die Klägerin zum Zeitpunkt der Einreichung der Replik vom 24. September 2009 bereits einen Kinderwunsch hegte. Im Zeitpunkt der Replik vom 24. September 2009 dürfte die Empfängnis des rund … [Anzahl] Wochen später zur Welt gekommenen Kindes noch nicht einmal stattgefunden haben, geschweige denn der Klägerin bekannt gewesen sein. Die Klägerin konnte deshalb noch gar nicht ahnen, dass sich ein solcher Wunsch realisieren würde. Wenn die Beklagte verlangt, die Klägerin hätte dieser künftigen Entwicklung bereits in Form von Eventualanträgen gerecht werden müssen, folgt sie in der Sa-

- 21 che der strengen Eventualmaxime (vgl. GULDENER, a.a.O., S. 181-182), welche lediglich noch auf die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit gemäss § 111 Abs. 1 aZPO/ZH zur Anwendung gelangt (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 4 zu § 114 aZPO/ZH). Von einer Partei kann nicht verlangt werden, im Zeitpunkt eines Parteivortrages bloss theoretisch mögliche, jedoch noch nicht konkretisierte Sachverhaltsentwicklungen als Eventualvortrag vorzubringen, um jede spätere Entwicklung damit abzudecken. Dies entspräche nicht dem Sinn eines Eventualbegehrens und ist auch aus Sicht der Prozessökonomie abzulehnen. Deshalb sieht § 115 Ziff. 3 aZPO/ZH zu Recht die Möglichkeit vor, nach Abschluss des Schriftenwechsels eingetretene neue Tatsachen in das Verfahren einzuführen. Die mit Eingabe vom 15. November 2010 eingeführten, sich aus der Geburt vom tt.mm.2010 ergebenden neuen Behauptungen sind deshalb gestützt auf § 115 Ziff. 3 aZPO/ZH als zulässige Noven entgegen zu nehmen. Im Folgenden wird davon ausgegangen, dass die entsprechenden Ausführungen der Parteien vorhergehende, entgegenstehende Vorbringen unter den jeweiligen Titeln ersetzen, weshalb – wo dies sinnvoll erscheint – nur auf diese neuen Vorbringen eingegangen wird. 1.4.3. Eingabe der Beklagten vom 22. Oktober 2012 Mit Eingabe vom 22. Oktober 2012 bringt die Beklagte vor, die Klägerin wohne in Deutschland bei ihrem Ehemann und sei dort auch erwerbstätig (act. 100). Die Klägerin hat mit Eingabe vom 31. Oktober 2012 Stellung genommen (act. 106). Gestützt auf § 115 Ziff. 3 aZPO/ZH sind die neuen Tatsachenbehauptungen zulässig. 1.4.4. Eingabe der Klägerin vom 19. April 2013 Mit Eingabe vom 19. April 2013 bringt die Klägerin vor, sie habe am tt.mm.2012 ein zweites Kind zur Welt gebracht, und stellt in Aussicht, ihr Rechtsbegehren nach Durchführung des Beweisverfahrens gestützt auf § 61 Abs. 2 aZPO/ZH anzupassen (act. 135 S. 2). Hinsichtlich der Zulässigkeit dieses Novums kann vollumfänglich auf Ziffer 1.4.2 oben verwiesen werden. Nachdem die angekündigte

- 22 nachträgliche Bezifferung nach § 61 Abs. 2 aZPO/ZH nicht stattgefunden hat, erübrigen sich diesbezüglich Weiterungen. 1.4.5. Eingabe der Klägerin vom 16. Juni 2014 Mit Eingabe vom 16. Juni 2014 bringt die Klägerin vor, sie und ihr Ehemann hätten in der Schweiz ein Haus gekauft (act. 195 S. 5-6), und reicht dazu den Kaufvertrag über die Liegenschaft am S._____-Weg in D._____ AG (Gemeinde … AG; act. 196/11) ein. Gestützt auf § 115 Ziff. 3 aZPO/ZH sind die neuen Tatsachenbehauptungen zulässig. 2. Prozesserklärungen der Parteien 2.1. Allgemeines Gemäss § 188 Abs. 3 aZPO/ZH wird der Prozess auf Grund einer Parteierklärung erst erledigt, wenn die Erklärung zulässig und klar ist. Die Zulässigkeit setzt Anerkennungsfähigkeit der Sache voraus (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 18 zu § 188 aZPO/ZH). Zur Beurteilung der Klarheit bedarf die Parteierklärung der Auslegung. Dabei sind wie bei privatrechtlichen Willenserklärungen die gesamten Umstände einzubeziehen (GULDENER, a.a.O., S. 262). Prozesserklärungen sind grundsätzlich bedingungsfeindlich (OGer ZH, ZR 52 [1953] Nr. 159; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 18 zu § 188 aZPO/ZH; GULDENER, a.a.O., S. 262). 2.2. Anträge der Klägerin Mit Eingabe vom 15. November 2010 hat die Klägerin die Schadenspositionen in Ziffer 1.3-1.6 geändert und im Ergebnis um insgesamt CHF 1'931'754.00 reduziert (act. 50 S. 2). In diesem Umfang liegt eine Klagereduktion vor (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 7 zu § 107 aZPO/ZH). Demzufolge ist das Verfahren im Umfang von CHF 1'931'754.00 zufolge Klagerückzugs als erledigt abzuschreiben.

- 23 - 2.3. Anträge der Beklagten In der Klageantwort sowie unter dem Vorbehalt, dass die Klägerin per 1. Januar 2011 nicht umziehen werde (act. 35 Ziff. 58 S. 69), in der Duplik und in der Eingabe vom 14. Januar 2011 hat die Beklagte verschiedene Maximalbeträge gemäss den eingangs aufgeführten Rechtsbegehren zur Disposition gestellt, welche sie im einzelnen aus folgenden Beträgen errechnet:

Klageantwort (act. 9 Ziff. 43 S. 52) Replik (act. 35 Ziff. 58 S. 69) Eing. v. 14.01.2011 (act. 54 S. 1) Bisheriger Erwerbsausfall 135'874.63 124'704.00 unverändert Zukünftiger Erwerbsausfall 124'704.00 124'704.00 0.00 Vorübergehender Pflegeschaden 4'703.70 4'703.70 unverändert Aufgelaufener Haushaltschaden (90 %) 89'376.51 93'481.52 unverändert Zukünftiger Haushaltschaden (90 %) 136'082.41 156'700.95 unverändert Genugtuung 52'520.00 52'520.00 unverändert ./. diverse Akontozahlungen ./. 199'159.00 ./. 299'159.00 unverändert Saldo 344'102.25 268'825.80 144'121.85 Die Beklagte beantragt jeweils, die Klage sei maximal in diesem Umfange gutzuheissen (act. 9 S. 2; act. 35 S. 2, act. 54 S. 1). Da die Parteien über den vorliegenden Streitgegenstand frei verfügen können, wäre eine Teilerledigung durch Anerkennung grundsätzlich zulässig. Es fehlt jedoch an einer klaren Parteierklärung der Beklagten. Bereits der Wortlaut weist durch die Beifügung des Wortes "maximal" darauf hin, dass die Beklagte eigentlich eine vollständige Klageabweisung begehrt. Dafür sprechen auch die in ihren Schriftsätzen enthaltenen Bestreitungen. Ein weiterer Hinweis auf die fehlende Verbindlichkeit der Erklärungen ist auch, dass die Beklagte die Beträge im Verlaufe des Verfahrens zweimal angepasst hat. In der Duplik und in der Eingabe vom 14. Januar 2011 steht die Erklärung zudem unter Bedingung, dass die Klägerin per 1. Januar 2011 nicht umziehen werde. Die von der Beklagten genannten Beträge können deshalb nicht als teilweise Klageanerkennung verstanden werden.

- 24 - 3. Anwendbares Recht Gemäss Art. 134 IPRG i.V.m. Art. 1 Abs. 2 IPRG und Art. 4 lit. a des Übereinkommens über das auf Strassenverkehrsunfälle anzuwendende Recht vom 4. Mai 1971 (SR 0.741.31) gelangt auf die Haftung gegenüber dem Fahrzeugführer, dem Halter, dem Eigentümer oder jeder anderen Person, die hinsichtlich des Fahrzeuges ein Recht hat, ohne Rücksicht auf ihren gewöhnlichen Aufenthalt das innerstaatliche Recht des Zulassungsstaates zur Anwendung, wenn nur ein Fahrzeug an dem Unfall beteiligt ist und dieses Fahrzeug in einem anderen als dem Staat zugelassen ist, in dessen Hoheitsgebiet sich der Unfall ereignet hat. Der streitgegenständliche Unfall vom 22. September 1993 ereignete sich mit einem in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeug in der Tschechischen Republik. Auf den vorliegenden Sachverhalt ist deshalb schweizerisches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts ist zwischen den Parteien unbestritten (act. 1 Ziff. 2 S. 4; act. 9 Ziff. 2 S. 4). Nach dem schweizerischen Recht richten sich insbesondere das Vorhandensein und die Art zu ersetzender Schäden sowie die Art und der Umfang des Ersatzes (Art. 8 Ziff. 3 und 4 des Übereinkommens vom 4. Mai 1971). Die für das unmittelbare Forderungsrecht bestehende Sonderanknüpfung von Art. 141 IPRG verweist ebenfalls auf das schweizerische Recht. Im Ergebnis untersteht der vorliegende Sachverhalt vollumfänglich dem schweizerischen Recht. 4. Haftungsbegründung Gemäss Art. 58 Abs. 1 SVG haftet der Halter für den Schaden, wenn durch den Betrieb eines Motorfahrzeuges ein Mensch getötet oder verletzt oder Sachschaden verursacht wird. Der Geschädigte verfügt über einen direkten Anspruch gegen den Motorfahrzeugversicherer (Art. 63 Abs. 2 SVG i.d.F. v. 19.12.1958 [AS 1959 679] i.V.m. Art. 65 SVG [unverändert]).

- 25 - Bei der Prüfung der Voraussetzungen eines Schadenersatzanspruches ist – einer neueren Tendenz in der Lehre folgend (VITO ROBERTO, Schweizerisches Haftpflichtrecht, N 7, 8, 246, 248, 252; im deutschen Recht etwa DIETER MEDI- CUS/STEPHAN LORENZ, Schuldrecht I, 21. Aufl. 2015, N 664; a.A. WALTER FELL- MANN/ANDREA KOTTMANN, Schweizerisches Haftpflichtrecht, Band I, Bern 2012, N 64) – zwischen der Haftungsbegründung und der Haftungsausfüllung zu unterscheiden (BGE 143 III 254 E. 3.2 S. 256-257, E. 3.7 S. 261). Der herkömmliche Haftungsaufbau, welcher die Schadensberechnung an den Anfang stellt (HEINZ REY, Ausservertragliches Haftpflichtrecht, 4. Aufl. 2008, N 150; KARL OFTIN- GER/EMIL W. STARK, Schweizerisches Haftpflichtrecht I, 5. Aufl. 1995, § 2 N 62), vermag die in der Praxis verbreitete Anerkennung der Haftung dem Grundsatz nach nicht zu erfassen. Bei der Verletzung von absolut geschützten Rechtsgütern, insbesondere bei Personenschäden, fehlt nach dem herkömmlichen Haftungsaufbau die wesentliche Unterscheidung zwischen der haftungsbegründenden Kausalität zwischen Handlung und Rechtsgutverletzung (Körperverletzung) und der für die Schadensberechnung bedeutenden haftungsausfüllenden Kausalität zwischen Körperverletzung und Vermögensschaden, welche solchen Fällen unausgesprochen zugrunde liegt (vgl. z.B. BGE 91 II 425 E. 3b S. 426; BGE 95 II 255 E. 7a S. 264; BGE 127 III 403 E. 4a S. 404-405; BGE 143 III 254 E. 3.3 S. 257-258; HGer ZH HG120057-O vom 26. Januar 2016 E. 2.3, abrufbar unter <www.gerichte-zh.ch/entscheide>). Ein Schadenersatzanspruch besteht nur, wenn und insoweit die Körperverletzung, d.h. der haftungsbegründende Tatbestand, zu einem entsprechenden ersatzfähigen Schaden geführt hat (BGE 91 II 425 E. 3b S. 426; BGE 95 II 255 E. 7a S. 264; BGE 127 III 403 E. 4a S. 404-405; BGE 143 III 254 E. 3.3 S. 257-258; ROLAND BREHM, in: Berner Kommentar, 4. Aufl. 2013, N. 9a zu Art. 42 OR, N. 6a zu Art. 46 OR). Auch ist eine Beweiserleichterung nach Art. 42 Abs. 2 OR nur für die Haftungsausfüllung mit der Schadensberechnung möglich (BREHM, a.a.O., N. 48a zu Art. 42 OR). Die Haftungsausfüllung betrifft dabei die Rechtsfolgenseite von Art. 41 Abs. 1 OR bzw. Art. 58 Abs. 1 SVG (BGE 143 III 254 E. 3.2 S. 256-257; vgl. auch OFTINGER/STARK, a.a.O., § 6 N 58 bezüglich der Frage der Vorteilsanrechnung).

- 26 - Gemäss § 191 Abs. 2 Satz 1 aZPO/ZH kommt einem Erledigungsentscheid auf Grund eines Vergleichs materielle Rechtskraft zu. Aus einem Umkehrschluss aus § 191 Abs. 2 Satz 2 aZPO/ZH folgt, dass dies auch für einen Erledigungsentscheid im Sühnverfahren gemäss § 98 Abs. 1 aZPO/ZH gilt (FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 21 zu § 191 aZPO/ZH). Nach dem zürcherischen Zivilprozessrecht kommt die materielle Rechtskraft dabei – im Unterschied zu Art. 241 Abs. 1 ZPO – allerdings noch nicht der Parteierklärung, sondern erst dem Erledigungsentscheid zu (HANS ULRICH WALDER-RICHLI/BÉATRICE GROB- ANDERMACHER, Zivilprozessrecht, 5. Aufl. 2009, § 26 N 81). Nachdem die Klägerin am 23. Oktober 1995 beim Friedensrichteramt Zürich … ein (erstes) Sühnbegehren gestellt hatte, anerkannte die Beklagte mit Eingabe vom 9. November 1995 eine Haftungsquote von 90 % (act. 1 Ziff. 4 S. 4; act. 9 Ziff. 4 S. 4-5; act. 4/1 S. 2-3). Auf Antrag der Klägerin schrieb das Friedensrichteramt mit Verfügung vom 15. November 1995 die Klage als durch Vergleich erledigt ab (act. 4/1). Mit der Verfügung vom 15. November 1995 liegt ein Urteilssurrogat mit materieller Rechtskraft über den Haftungsgrund vor. Damit gilt als rechtskräftig festgestellt, dass die Beklagte der Klägerin dem Grund nach mit einer Quote von 90 % haftet. 5. Allgemeines zur Haftungsausfüllung Art. 62 Abs. 1 SVG verweist hinsichtlich Art und Umfang des Schadenersatzes und der Zusprechung einer Genugtuung auf die Grundsätze des Obligationenrechts über unerlaubte Handlungen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt ein Schaden eine ungewollte Verminderung des Reinvermögens dar. Er kann in einer Verminderung der Aktiven, einer Vermehrung der Passiven oder in entgangenem Gewinn bestehen und entspricht der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte bzw. den Einkünften, die nach dem schädigenden Ereignis tatsächlich erzielt worden sind, und denjenigen, die ohne dieses Ereignis zugeflossen wären (BGE 132 III 321 E. 2.2.1 S. 323-324 m.Nw.). Nach diesem Schadensbegriff sind grundsätzlich nur die wirtschaftlichen Auswirkungen eines

- 27 schädigenden Ereignisses ersatzfähig (BGE 127 III 403 E. 4a S. 404-405). Bei Körperverletzung kann das Gericht allerdings gestützt auf Art. 47 OR unter Würdigung der besonderen Umstände dem Verletzten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen. Im Haftpflichtrecht besteht ein Bereicherungsverbot (BGE 131 III 12 E. 7.1 S. 16; BREHM, a.a.O., N. 27 zu Art. 42 OR; REY, a.a.O., N 211; OFTINGER/STARK, a.a.O., § 2 N 79). Erhält der Geschädigte mehrere ereignisbezogen, sachlich, zeitlich und personell kongruente Ersatzleistungen, sind diese so zu koordinieren, dass die Summe der Leistungen den Schaden nicht übertrifft (BGE 131 III E.7.1 S. 16). Gemäss Art. 88 SVG und Art. 42 Abs. 1 aUVG (Bundesgesetz vom 20. März 1982, AS 1982 1676, zuletzt geändert durch Bundesgesetz vom 13. Dezember 1991, AS 1992 1327; heute Art. 73 Abs. 1 ATSG) ist jedoch dessen Quotenvorrecht zu berücksichtigen. Gemäss Art. 42 Abs. 1 OR trägt der Geschädigte die Beweislast für das Vorliegen eines Schadens. Lässt sich dieser nicht ziffernmässig nachweisen, so hat ihn das Gericht mit Rücksicht auf den gewöhnlichen Lauf der Dinge und die vom Geschädigten getroffenen Massnahmen zu schätzen (Art. 42 Abs. 2 OR). Die Schadensschätzung ist nicht nur auf den vergangenen, jedoch schwer nachweisbaren, sondern auch auf den künftigen Schaden anwendbar (BGE 114 II 253 E. 2a S. 256 m.Nw.). Die Anwendung von Art. 42 Abs. 2 OR setzt voraus, dass die Rechtsdurchsetzung regelmässig an typischerweise vorliegenden Beweisschwierigkeiten scheitern würde (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 275-276; dem folgend BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324; BGE 132 III 715 E. 3.1 S. 719-720). Hingegen sind blosse Beweisschwierigkeiten im konkreten Fall, etwa durch das Fehlen eines Beweismittels, nicht ausreichend (BGE 130 III 321 E. 3.2 S. 324). Sind die Anwendungsvoraussetzungen von Art. 42 Abs. 2 OR erfüllt, so gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 128 III 271 E. 2b/aa S. 275-276; BGE 133 III 153 E. 3.3 S. 161-162). Nach diesem "gilt ein Beweis als erbracht, wenn für die Richtigkeit der Sachbehauptung nach objektiven Gesichtspunkten derart gewichtige Gründe sprechen, dass andere denkbare Möglichkeiten vernünftigerweise

- 28 nicht massgeblich in Betracht fallen" (BGE 132 III 715 S. 719-720; dem folgend BGE 133 III 81 E. 4.2.2 S. 88-89). Gemäss Art. 43 Abs. 1 OR bestimmt das Gericht Art und Grösse des Schadenersatzes. Dazu gehört insbesondere die Frage, ob ein Dauerschaden in Form eines Kapitals oder in Form einer Rente abzugelten ist (BGE 125 III 312 E. 6c S. 320- 321). Bei einer Kapitalabgeltung sind die künftigen Renten zu kapitalisieren (MARC SCHAETZLE/STEPHAN WEBER, Kapitalisieren, 5. Aufl. 2001, N 1.13). Der unterschiedlichen Auszahlungsweise ist bei der Kapitalabgeltung durch Diskontierung Rechnung zu tragen (SCHAETZLE/WEBER, a.a.O., N 1.14; BREHM, a.a.O., N. 71 zu Art. 43 OR). Zur Kapitalisierung zukünftigen Schadens verwendet das Bundesgericht seit dem Jahre 1946 einen Zinsfuss von 3,5 % (BGE 72 II 132 E. 4c S. 133- 134), welche Praxis es im Jahre 1999 in einem Grundsatzentscheid (BGE 125 III 312 E. 7 S. 321-322) und seither in verschiedenen weiteren Entscheiden (BGer 4A_254/2017 vom 9. April 2018 E. 3.1 m.Nw.) bestätigt hat. Die Parteien stellen den von der Rechtsprechung angewendeten Kapitalisierungszinsfuss nicht grundsätzlich in Frage. Im Interesse der Rechtssicherheit ist der künftige Schaden mit 3,5 % zu kapitalisieren. Rechnungstag ist der 20. November 2018 (Urteilstag). In technischer Hinsicht erfolgen die Berechnungen weitgehend mit der Applikation Leonardo. 6. Betreuungs- und Pflegeschaden 6.1. Allgemeines Gemäss Art. 62 Abs. 1 SVG i.V.m. Art. 46 Abs. 1 OR hat der Geschädigte einen Anspruch auf Ersatz der durch die Körperverletzung bedingten Kosten. Darunter fallen auch die Kosten dauernder Betreuung und Pflege (BGer 4C.276/2001 vom 26. März 2002, Pra 91 [2002] Nr. 212 E. 6b/aa S. 1128; OFTINGER/STARK, a.a.O., § 6 N 110). Der Betreuungs- und Pflegeschaden umfasst die Kosten des Mehrbedarfs des Verletzten an Betreuungs- und Pflegedienstleistungen sowie an Pflegehilfsmitteln (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2007, N. 241 zu Art. 46 OR). Neben eigentlichen Pflege- und Betreuungsleistungen gehören dazu auch

- 29 pflegebedingter Haushaltsmehraufwand sowie Präsenzleistungen (HARDY LAN- DOLT, Der Pflegeschaden, Bern 2002, N 49, 55; DERS., Pflegerecht II, Bern 2002, N 716). 6.1.1. Die Klägerin verlangt einerseits Ersatz für durch Familienangehörige (ihre Mutter) und Drittpersonen erbrachte Pflegeleistungen, andererseits für durch sie selbst vorgenommene Pflegeleistungen (sog. Selbstpflegeschaden). Gestützt auf das Gutachten von T._____ vom 2. Juli 2007 (act. 4/15) macht sie geltend, dass sie pro Tag zusätzlich [d.h. im Vergleich zu einer nicht querschnittgelähmten Person] 4,5 Stunden zur Aufrechterhaltung ihrer Gesundheit benötige (act. 1 Ziff. 17 S. 13-14). Diese Pflegeleistungen könne sie auch im freien Markt bei einem Pflegedienst kaufen. Im Rahmen ihrer Schadenminderungspflicht nehme sie diese Handlungen vorläufig selbst vor, solange sie dazu in der Lage sei (act. 1 Ziff. 17 S. 14). Unter Hinweis auf eine Literaturstelle (HARDY LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, 3. Aufl. 2007, N. 390-395 zu Art. 46 OR) geht die Klägerin von der Ersatzfähigkeit des Selbstpflegeschadens aus (act. 1 Ziff. 36 S. 39-40). Dagegen vertritt die Beklagte die Ansicht, es sei lediglich Ersatz für notwendige fremde Hilfe, nicht jedoch für Selbstpflege zu gewähren (act. 9 Ziff. 36 S. 41). Ein Ersatz komme nicht in Frage, wenn den Geschädigten eine Schadenminderungsobliegenheit treffe (act. 9 Ziff. 36 S. 41, 42-43). Während der Haushaltschadenersatz mithin die Abgeltung der Nachteile einer eingeschränkten Arbeitskraft im Haushalt bezweckt, dient der Pflegeschadenersatz dem Ersatz der Kosten für Pflege- und Betreuungsleistungen (im weiteren Sinn), die ohne den Eintritt des haftungsbegründenden Ereignisses nicht angefallen wären (LANDOLT, Pflegerecht II, a.a.O., N 716). Somit besteht der Pflegeschaden in den Kosten für fremde Hilfe, welche sich die verletzte Person zu beschaffen hat (BGer 4C.276/2001 vom 26. März 2002, Pra 91 [2002] Nr. 212 E. 6b/bb S. 1129). Nach Lehre und Rechtsprechung ist auch die von Familienangehörigen unentgeltlich erbrachte Pflege als normativer Schaden des Geschädigten ersatzfähig (BGE 28 II 200 E. 6 S. 213-215; dem folgend BGE 97 II 259 E. III/3 S. 266; BGer 4C.276/2001 vom 26. März 2002, Pra 91 [2002] Nr. 212 E. 6b/aa S. 1128-

- 30 - 1129; 4A_500/2009 vom 25. Mai 2010 E. 2.1; BREHM, a.a.O., N. 14 zu Art. 46 OR; ROBERT GEISSELER, Regulierung von Kinderschäden, in: Haftpflicht- und Versicherungsrechtstagung 1999, hrsg. von Alfred Koller, St. Gallen 1999, 105-131, S. 122-123; LANDOLT, Pflegerecht II, a.a.O., N 736-739; DERS., in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 364, 365 zu Art. 46 OR). Die Bewertung des Angehörigenpflegeschadens erfolgt entweder nach dem Erwerbsausfall- bzw. Haushaltschaden des Angehörigen (BGE 97 II 259 E. III/3 S. 266; BGE 33 II 594 E. 4 S. 599) oder nach den mutmasslichen Lohnkosten einer Ersatzkraft bzw. der Heimunterbringung (BGE 28 II 200 E. 6 S. 213-215; jeweils weitere Nw. bei LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 366, 367 zu Art. 46 OR). Übersteigt der Erwerbsausfall des Angehörigen die Kosten einer Pflegekraft wesentlich, sind aufgrund der Schadenminderungsobliegenheit nur die letzteren ersatzfähig (BGer 4C.276/2001 vom 26. März 2002, Pra 91 [2002] Nr. 212 E. 6b/aa S. 1128-1129, E. 6b/dd S. 1130; LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 368-370, 375 zu Art. 46 OR). Die Entscheidung über die Erbringung der Pflegeleistungen obliegt grundsätzlich dem Geschädigten (GEISSELER, a.a.O., S. 120; HARDY LANDOLT, in: Haftung und Versicherung, hrsg. von Stephan Weber/Peter Münch, 2. Aufl. 2015, N 10.71). Die Schadenminderungsobliegenheit verlangt vom Geschädigten nicht, sein Leben in einem Heim zu verbringen, wenn die Pflege und Betreuung zu Hause teurer als ein Heimaufenthalt ist (HGer ZH ZR 101 [2002] Nr. 94 S. 289-290). Während dem Geschädigten ein weitgehendes Wahlrecht zwischen Angehörigenund Drittpflege sowie zwischen Haus- und Heimpflege zukommt, ist der Ersatz des Selbstpflegeschadens nicht anerkannt (LANDOLT, a.a.O., N 10.45). In Analogie zum Selbstversorgungsschaden wird im Schrifttum die Ersatzfähigkeit eines Selbstpflegeschadens jedenfalls für die Fälle, in denen der Geschädigte berechtigt wäre, die fragliche Pflegeverrichtung durch Dritte vornehmen zu lassen, oder bei unüblicher Selbstpflege postuliert (LANDOLT, a.a.O., N 10.46; DERS., in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 392, 393 zu Art. 46 OR). Es stellt sich deshalb die Frage, ob in Weiterentwicklung der Praxis die Ersatzfähigkeit des Pflegeschadens auf den Selbstpflegeschaden auszudehnen sei.

- 31 - Zwischen dem Pflege- und dem Haushaltschaden bestehen jedoch erhebliche Unterschiede: Während beim Haushaltschaden der Geschädigte Dienstleistungserbringer ist, ist er beim Pflegeschaden Dienstleistungsnehmer (LANDOLT, Pflegeschaden II, a.a.O., N 716). Der Haushaltschaden bezweckt folglich einen Ausgleich für die Nachteile der eingeschränkten Arbeitskraft im nichterwerblichen Bereich (LANDOLT, a.a.O., N 709, 716). Dem Pflegeschaden kommt dagegen keine Erwerbsersatz-, sondern eine Kostenersatzfunktion zu (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 373 zu Art. 46 OR; DERS., Pflegeschaden II, a.a.O., N 716). Der Pflegeschaden knüpft an einem entsprechenden Mehrbedarf an (LANDOLT, a.a.O., N 716), der Haushaltschaden dagegen an eine Minderleistung. Der Pflegeschaden entsteht durch einen Bedarf an Pflegeleistung, welcher durch die körperliche Beeinträchtigung überhaupt erst entsteht. Da der Pflegeschaden eine dem Geschädigten gegenüber zu erbringende Dienstleistung betrifft, lässt sich der Selbstpflegeschaden auch nicht einfach durch einen Fremdpflegeschaden substituieren, wie dies beim Haushaltschaden der Fall ist. Liesse der Geschädigte die entsprechenden Pflegeverrichtungen durch Dritte vornehmen, würde ihm während der Vornahme immer noch ein entsprechender zeitlicher Mehraufwand erwachsen, da die Vornahme von Pflegehandlungen – wiederum im Gegensatz zum Haushaltschaden – naturgemäss die Mitwirkung des Gepflegten erfordert. Die beim Haushaltschaden bestehende Möglichkeit, einen Qualitätsverlust hinzunehmen, besteht ebenfalls nicht. Eine Ersatzfähigkeit des Selbstpflegeschadens führt mitunter zu heiklen Abgrenzungsfragen. Führt die Selbstpflege zu einem zusätzlichen Erwerbsausfall- oder Haushaltschaden, so ist er unter diesen Schadenspositionen abzugelten (LAN- DOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 391 zu Art. 46 OR). Soweit der Geschädigte die Selbstpflege in Nachachtung seiner Schadenminderungsobliegenheit wahrnimmt, ist eine Ersatzfähigkeit ebenfalls zu verneinen (vgl. BGer 4A_500/2009 vom 25. Mai 2010 E. 2.1; 4C.276/2001 vom 26. März 2002, Pra 91 [2002] Nr. 212 E. 6b/bb S. 1129). Die Ersatzfähigkeit des reinen Selbstpflegeschadens führt zu einem Ersatz für reinen Zeitverlust, welcher gerade nicht ersatzfähig ist.

- 32 - Den durch die Pflegebedürftigkeit bedingten vermehrten Zeitaufwand muss der Geschädigte bei der Arbeits-, Haushalts- oder Freizeit verbuchen. Ein Selbstpflegeschaden ist deshalb entweder beim Erwerbs- und Haushaltschaden, soweit die Pflegebedürftigkeit zu einer eingeschränkten Arbeitsfähigkeit führt, oder bei der Genugtuung, soweit die Pflegebedürftigkeit zu einem Freizeitverlust führt, zu berücksichtigen (LANDOLT, a.a.O., N. 391 zu Art. 46 OR). Dabei ist auch ein zeitlicher Mehrbedarf zu berücksichtigen, welche dem Geschädigten dadurch entsteht, dass er zur Vornahme der erforderlichen Pflegeverrichtungen mehr Zeit benötigt, als wenn diese durch eine (ausgebildete) Drittperson ausgeführt werden. Einen solchen zeitlichen Mehrbedarf muss der Geschädigte jedoch hinreichend behaupten. Dem Geschädigten ist wie bei der Entscheidung zwischen Haus- und Heimpflege die Entscheidungsautonomie zuzubilligen, ohne dass es ihm obliegt, die jeweils günstigste Lösung zu wählen. Eine Berücksichtigung sowohl beim Erwerbs- oder Haushaltschaden als auch als Selbstpflegeschaden würde dagegen zu einer Mehrfachentschädigung führen. Unter dem Titel Pflegeschaden erscheint ein Selbstpflegeschaden deshalb nicht als ersatzfähig. 6.1.2. Nach übereinstimmender Darstellung haben die Parteien aufgrund grundsätzlicher Differenzen in der Frage, welche Behinderungen im Alltag einen ersatzfähigen Schaden darstellen, vorprozessual keine Einigung über die gemeinsame Vergabe eines Haushalts- und Betreuungsgutachtens erzielen können (act. 1 Ziff. 17 S. 13; act. 9 Ziff. 17 S. 11-12). In der Folge hat die Klägerin den Auftrag zum Gutachten von T._____ vom 2. Juli 2007 (act. 4/15) erteilt (act. 1 Ziff. 17 S. 13). Dagegen wendet die Beklagte ein, es handle sich um ein Privatgutachten, welchem lediglich die Qualität einer Parteibehauptung zukomme (act. 35 Ziff. 12 S. 17, Ziff. 15 S. 19). Gemäss § 172 Abs. 1 Satz 1 aZPO/ZH bestimmt das Gericht Zahl und Person der Sachverständigen. Demgegenüber kommt sog. Privatgutachten, welche eine Partei einseitig in Auftrag gegeben hat, lediglich die Bedeutung von Parteibehauptungen zu (BGE 95 II 364 E. 2 S. 368; dem folgend BGE 132 III 83 E. 3.4 S. 88, E. 3.6 S. 88-89; BGE 140 III 16 E. 2.5 S. 24; BGE 141 III 433 E. 2.6 S. 437-438; BGer 5D_56/2017 vom 30. November 2017 E. 3.1.3; HGer ZH [ER], ZR 77 [1978]

- 33 - E. 4 S. 137-138; dem folgend HGer ZH [ER], ZR 87 [1988] Nr. 134 S. 316; weitere Nw. in FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N. 4 zu Vorbemerkungen zu § 171 ff. aZPO/ZH; GULDENER, a.a.O., S. 349). Eine Gleichstellung rechtfertigt sich nur, wenn die Parteien den Privatgutachter gemeinsam beauftragt haben (BGE 86 II 129 E. 3 S. 134). Diese unterschiedliche Stellung von Privat- und Gerichtsgutachten verstösst auch nicht gegen das Gebot des fairen Verfahrens (BGE 127 I 73 E. 3f/bb S. 82-83). Dem Gutachten der T._____ vom 2. Juli 2007 ist deshalb nur die Bedeutung von Parteibehauptungen beizumessen. Dagegen stellt der Umstand, dass das Privatgutachten den gerichtlichen Gutachtern zugänglich war, den Beweiswert des Gerichtsgutachtens nicht in Frage (BGE 97 I 320 E. 3 S. 325). Dies anerkennt letztlich auch die Beklagte, wenn sie dem gerichtlichen Gutachten fehlende Auseinandersetzung mit den Vorakten attestiert (act. 250 Ziff. 3 S. 4). 6.2. Aufwand 6.2.1. Vom 22. September 1993 bis zum 30. April 1994 Vom Unfall am 22. September 1993 bis zum 30. April 1994 befand sich die Klägerin in stationärer Spitalbehandlung und Rehabilitation. Für diesen Zeitraum macht die Klägerin keinen Pflege-Betreuungsschaden geltend. 6.2.2. Vom 1. Mai 1994 bis zum 30. September 1994 Vom 1. Mai 1994 bis zum 1. Oktober 1994 hielt sich die Klägerin bei ihrer Grossmutter in Tschechien auf. Die Klägerin behauptet, für diesen Zeitraum sei eine Krankenschwester angestellt worden, welche bei der Grossmutter der Klägerin gewohnt und diese praktisch während 24 Stunden betreut habe; den Lohn der Krankenschwester habe die Grossmutter übernommen (act. 27 Ziff. 18.1 S. 15). Die Beklagte bestreitet unter Hinweis auf das Schreiben des damaligen Rechtsvertreters der Klägerin an die Beklagte vom 21. Juni 1994 (act. 10/12) einen Aufwand von mehr als 2 Stunden (act. 9 Ziff. 18.1 S. 14).

- 34 - Die in der Klagebegründung aufgestellte (act. 1 Ziff. 18 S. 15, Ziff. 36 S. 42) und in der Replik bei der Schadensberechnung (act. 27 Ziff. 36 S. 43 oben, 44 unten [Tabelle]) auch weiterhin aufrecht erhaltene Behauptung der Klägerin, sie sei zwischen dem 1. Mai 1994 und dem 31. Juli 1995 während 8 Stunden pro Tag von der Mutter betreut worden, wird zwar für den Zeitraum vom 1. Mai 1994 bis 1. Oktober 1994 durch ihre eigene Darstellung insofern widerlegt, als die Betreuung durch eine im Haushalt der Grossmutter angestellte Drittperson erfolgte. Indessen scheint selbst die Beklagte davon auszugehen, dass ein Pflegeaufwand entstanden ist, bestreitet sie doch lediglich, dass konkrete Auslagen im geltend gemachten Umfang entstanden sind (vgl. act. 9 Ziff. 18.1 S. 14; act. 35 Ziff. 18 S. 20-21). Angesichts des für die nachfolgenden Zeitabschnitte erstellten Pflegeaufwands erscheint dies auch als folgerichtig. Damit ist ein Pflegeaufwand im Umfang der im Schreiben vom 21. Juni 1994 geltend gemachten zwei Stunden pro Tag nicht substantiiert bestritten. Das Ende des Zeitraums ist zur Vermeidung einer Überschneidung mit dem nachfolgenden Zeitraum auf den 30. September 1994 festzusetzen. Der Pflegeaufwand vom 1. Mai 1994 bis 30. September 1994 betrug 2 Stunden pro Tag. 6.2.3. Vom 1. Oktober 1994 bis zum 31. Juli 1995 Für den Zeitraum zwischen 1. Oktober 1994 und 31. Juli 1995 ist bestritten, ob sich die Klägerin in der Schweiz bei ihrer Mutter oder teilweise nach wie vor in Tschechien bei der Grossmutter aufgehalten habe. Die Klägerin behauptet, die Mutter der Klägerin habe unter Einhaltung der Kündigungsfrist ihren Beruf bei einer Bank ab 1. Oktober 1994 aufgegeben, um sich ganz der Pflege und Betreuung der Tochter zu widmen (act. 27 Ziff. 18.1 S. 15). Erst ab 1. August 1995 habe sie mit einem Pensum von 50 %, ab 1. März 1996 mit einem Pensum von 100 % weiter gearbeitet (act. 1 Ziff. 18 S. 15). Vom 1. Oktober 1994 bis 31. Juli 1995 habe der Zeitaufwand mindestens 8 Stunden pro Tag betragen (act. 1 Ziff. 18 S. 15). Auf entsprechenden Hinweis in der Verfügung vom 29. Juni 2009 (Prot. S. 7-8) substantiierte die Klägerin den behaupteten

- 35 - Pflegeaufwand anhand der konkreten Pflegemassnahmen: Aufstehen, Hilfe bei der Katheterisierung tagsüber und nachts, Bereitstellung des Materials dazu, Transfer auf den Rollstuhl, Dusche und Hilfe beim Anziehen, Zäpfchenverabreichung, Zubereitung von Mahlzeiten, Essenseinnahme, Betten machen, Intimpflege, tägliches Wäschewaschen infolge nächtlicher Inkontinenz der Klägerin, Durchbewegung der Beine, Ausführen der Klägerin im Rollstuhl, Kleiderwechsel wegen Inkontinenz der Klägerin, Fahrdienst zu den verschiedenen Therapien der Klägerin sowie zu den Nachkontrollen ins Spital F._____, Hilfeleistung beim Zubettgehen der Klägerin (act. 27 Ziff. 18.1 S. 16-17). Ergänzend wird auf act. 1 Ziff. 18 S. 15 und act. 27 Ziff. 18.1 S. 16-17 verwiesen. Die Beklagte behauptet unter Hinweis auf Berichte der IV-Stelle für berufliche Eingliederung vom 13. Dezember 1994 (act. 36/1) und vom 8. August 1995 (act. 36/2), die Klägerin habe sich bis Mai 1995 in Tschechien aufgehalten (act. 35 Ziff. 18 S. 21). Unter nochmaligem Hinweis auf das Schreiben des damaligen Rechtsvertreters der Klägerin an die Beklagte vom 21. Juni 1994 (act. 10/12) bestreitet die Beklagte zudem einen Aufwand von täglich mehr als 2 Stunden (act. 9 Ziff. 18.1 S. 14). Ein Aufwand von täglich maximal zwei Stunden habe so lange bestanden, als das Badezimmer in der Wohnung der Mutter der Klägerin nicht umgebaut gewesen sei. Im Mai 1994 sei im Treppenhaus ein Treppenlift installiert und Anfang September 1994 das Badezimmer behindertengerecht umgebaut worden (act. 9 Ziff. 18.1 S. 14-15). Die Beklagte bestreitet weiter, dass die Mutter der Klägerin wegen deren Betreuung ihre Arbeitsstelle bei einer Bank aufgegeben habe bzw. dies aufgrund der Unfallfolgen notwendig gewesen sei (act. 9 Ziff. 18.1 S. 14). Unter Hinweis auf die Aktennotiz des Unfallversicherers vom 24. Juli 1995 (act. 10/15) behauptet die Beklagte, die Klägerin habe lediglich bei der Morgentoilette mit Duschen, Haarewaschen etc., beim Anziehen und beim täglichen Wechseln und Waschen der verschmutzten Bettwäsche Dritthilfe benötigt (act. 9 Ziff. 18.1 S. 15). Die Klägerin habe schon damals keine Hilfe beim Katheterisieren, bei der Darmentleerung und beim nächtlichen Umlagern benötigt; bei der Essenszubereitung und der Reinigen handle es sich zudem nicht um Pflegeleistungen (act. 35 Ziff. 18 S. 20).

- 36 - 6.2.3.1. Zur Behauptung der Klägerin, dass die Klägerin ab dem 1. Oktober 1994 von ihrer Mutter zuhause betreut worden sei (Beweissatz I.1.1), liegen als Hauptbeweismittel die Aussagen der Zeugin 1 U._____, der Mutter der Klägerin, in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, als Gegenbeweismittel die Berichte der IV-Stelle für berufliche Eingliederung vom 13. Dezember 1994 (act. 36/1) und vom 8. August 1995 (act. 36/2) vor. Mit Eingabe vom 17. November 2016 hat die Klägerin auf die Einvernahme der zunächst ebenfalls angebotenen Zeugin 2 V._____ und des Zeugen 3 W._____ verzichtet (act. 249). Die Zeugin 1 U._____ konnte zwar mit einiger Gewissheit angeben, die Stelle bei der Bank im Oktober 1994 gekündigt zu haben (Prot. S. 193), sagte jedoch auch aus, die Klägerin sei nach den Weihnachten 1994, gegen Frühling 1995, in die Schweiz zurückgekehrt (Prot. S. 193, 194). Der Bericht vom 13. Dezember 1994 bezieht sich auf einen ambulanten Arztbesuch im Spital F._____ und die Mitteilung der Sozialarbeiterin, die Klägerin sei wieder nach Tschechien zurück gekehrt und wolle voraussichtlich erst im Herbst 1995 das Gymnasium weiterführen (act. 36/1). Der Bericht vom 8. August 1995 erwähnt, die Klägerin habe bis im Mai 1995 in Tschechien geweilt (act. 36/2). Mit den angebotenen Beweismitteln ist ein Aufenthalt der Klägerin in der Schweiz lediglich ab Mai 1995 erstellt. Wohl sind an die Aussagen der Zeugin U._____ angesichts der vergangenen Zeit und ihrer damaligen zweifellos aussergewöhnlichen physischen und emotionalen Belastung durch die Folgen des Unfalls ihrer Tochter, der Klägerin, keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. Die Zeugin ordnet die Rückkehr jedoch zeitlich eindeutig nach den Festtagen 1994/1995 ein. Da die Festtage im Unterschied zu abstrakten Daten ein mit Gefühlen des familiären Zusammenseins assoziiertes Ereignis darstellen, ist eine solche zeitliche Einordnung auch aus der Erinnerung noch mit einer hinreichenden Gewissheit möglich. Später sagte die Zeugin denn auch aus, sie sei wahrscheinlich über die Festtage 1994/1995 nach Tschechien gefahren und habe dort mit der Klägerin zusammen Weihnachten verbracht (Prot. S. 199). Auch wenn sich nicht ausschliessen lässt, dass die Zeugin sich im Sinne ihrer ursprünglichen Angabe, die Klägerin sei im Frühling 1994 in die Schweiz zurück gekehrt (Prot. S. 193), auf die Ent-

- 37 lassung aus der Rehabilitation bezogen hätte, läge dazwischen der Aufenthalt in Tschechien im Sommer 1994. Da auch dieser Aufenthalt bei der Grossmutter in Tschechien einen markanten Punkt in der Geschichte der Klägerin darstellt, erscheint es als wenig wahrscheinlich, dass er der Zeugin entgangen ist. Die Aussage der Zeugin stimmt zudem mit jenen in den Berichten vom 13. Dezember 1994 und vom 8. August 1995 überein. Die zeitlichen Angaben in diesen Berichten sind zwar mit Vorsicht zu würdigen, da diese nicht im Hinblick darauf erstellt wurden, die zeitlichen Verhältnisse bezüglich des Aufenthalts zu verurkunden, und auch nicht klar wird, ob die Klägerin selber Angaben gemacht hat oder diese lediglich von der nicht näher beschriebenen Sozialarbeiterin übernommen worden sind. Der zivilrechtliche Urkundenbegriff setzt jedoch keine Beweisbestimmung der Urkunde voraus, und eine gewisse Beweiseignung dieser Urkunden im Hinblick auf den Zeitpunkt der Rückkehr der Klägerin ist durchaus gegeben. Da sich die Urkunden mit den Aussagen der Zeugin weitgehend decken, ist davon auszugehen, dass sich die Klägerin bis zum Mai 1995 lediglich zeitweise in der Schweiz aufhielt. Nach den Regeln der Beweislastverteilung fällt es zum Nachteil der Klägerin aus, dass sich eine frühere Rückkehr in die Schweiz nicht nachweisen lässt. Es ist bewiesen, dass die Klägerin ab dem 1. Mai 1995 von ihrer Mutter zuhause betreut wurde; im Übrigen ist der Beweis nicht erbracht. Demnach hielt sich die Klägerin bis zum 30. April 1995 in Tschechien bei ihrer Grossmutter auf. 6.2.3.2. Zur Behauptung der Klägerin, dass der Betreuungs- und Pflegeaufwand der Mutter der Klägerin vom 1. Oktober 1994 bis 31. Juli 1995 8 Stunden pro Tag betragen habe (Beweissatz I.1.2) liegen als Hauptbeweismittel die Aussagen der Zeugin 1 U._____, der Mutter der Klägerin, in der Beweisverhandlung vom 9. März 2017, sowie das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das pflegerische Gutachten vom 25. März 2015 (act. 238), als Gegenbeweismittel der Austrittsbericht der Ergotherapie vom 3. Mai 1994 (act. 10/10), die ADL-Checkliste der Ergotherapie vom 27. April 1994 (act. 10/11), das Schreiben vom 21. Juni 1994 (act. 10/12), die Rechnung der AA._____ AG für einen Rollstuhl-Lift vom 1. Juni 1994 (act. 10/13), das Kontrollblatt der IV- Ausgleichskasse über individuelle Sachleistungen (act. 10/14), die Aktennotiz des

- 38 - Unfallversicherers vom 24. Juli 1995 (act. 10/15), das Schreiben betreffend Selbsthilfestatuts vom 5. Januar 1995 (act. 10/16), das Schreiben an die Beklagte vom 24. März 1998 (act. 47/1) und die Stellungnahme von Dr. med. AB._____ vom 26. Januar 1995 (act. 47/2) vor. Zur Behauptung der Beklagten, dass der Betreuungsaufwand der Mutter in der Zeit vom 1. Oktober 1994 bis 31. Juli 1995 nur 2 Stunden pro Tag betragen habe (Beweissatz II.2.1), liegen als Gegenbeweismittel der Austrittsbericht der Ergotherapie vom 3. Mai 1994 (act. 10/10), die ADL-Checkliste der Ergotherapie vom 27. April 1994 (act. 10/11), das Schreiben vom 21. Juni 1994 (act. 10/12), die Rechnung der AA._____ AG für einen Rollstuhl-Lift vom 1. Juni 1994 (act. 10/13), das Kontrollblatt der IV-Ausgleichskasse über individuelle Sachleistungen (act. 10/14) und die Aktennotiz des Unfallversicherers vom 24. Juli 1995 (act. 10/15) vor. Der Beweissatz II.2.1 ist ein Gegenbeweissatz zu Beweissatz I.1.2. Die von der Beklagten angerufenen Beweismittel sind in den Gegenbeweismitteln zu Beweissatz I.1.2 enthalten. Die Wiedergabe und Würdigung der Beweismittel kann für den Haupt- und den Gegenbeweissatz gemeinsam erfolgen. Die Zeugin 1 U._____ sagte, die Klägerin habe bis 2001 oder 2002 bei ihr gewohnt. In der ersten Zeit sei sie praktisch auf hundertprozentige Hilfe angewiesen gewesen (Prot. S. 194). Man könne mit einem Zeitaufwand von sechs bis acht Stunden rechnen (Prot. S. 199). Im Oktober 1994 habe sie ihre Stelle gekündigt (Prot. S. 199). Es habe keine andere Möglichkeit gegeben, da sie alleine und Alleinverdienerin für die Familie gewesen sei. Die Klägerin habe Pflege gebraucht, und diese habe sie in der Schweiz nicht so gut zahlen können (Prot. S. 200). Zu den einzelnen Tätigkeiten sagte die Zeugin, die Klägerin habe selbstständig essen (Prot. S. 197), sich Zäpfchen verabreichen (Prot. S. 198) und sich katheterisieren können; vielleicht habe sie ihr die Sachen, die sie dazu gebraucht habe, schnell zum Bett oder auf die Toilette gebracht (Prot. S. 198). Im Übrigen stützte sie die Behauptungen der Klägerin zu den einzelnen Verrichtungen. Ergänzend wird auf Prot. S. 194-200, 212-216 verwiesen.

- 39 - Das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 und das pflegerische Gutachten vom 25. März 2016 errechnen für den Zeitraum vom 1. Oktober 1994 (ausgehend von der Behauptung der Klägerin, ihre Mutter habe ihre Berufstätigkeit in der Bank ab 1. Oktober 1994 aufgegeben; act. 27 Ziff. 18.1 S. 15) bis zu 31. Juli 1995 folgenden Pflegeaufwand (act. 234 Ziff. 6.7 [recte: Ziff. 6.6] S. 7-8; act. 238 Ziff. 6 S. 1-2): Lagerung und Mobilisation (Unterstützung durch Drittperson = Mutter) 70 Min./Tag Blasenentleerung (Unterstützung durch Drittperson = Mutter) 110 Min./Tag Darmentleerung (selbständig durch die Klägerin) 100 Min./Tag Körperpflege (Unterstützung durch Drittperson = Mutter) 60 Min./Tag Zubereiten von Mahlzeiten (vollständige Übernahme durch Drittperson = Mutter) 60 Min./Tag Haushalt (vollständige Übernahme durch Drittperson = Mutter) 45 Min./Tag In dieser Aufstellung nicht berücksichtigt seien der zeitliche Aufwand für die Versorgung der restlichen Haushaltspflichten wie Staubsaugen, Putzen, Fensterreinigen, Erledigung von Besorgungen etc. Der Punkt Haushalt beziehe sich zeitlich nur auf Wäschewaschen und das Beziehen des Bettes. Dies ergibt einen Betreuungs- und Pflegeaufwand von insgesamt 7.42 Stunden pro Tag. Der zeitliche Aufwand erscheine realistisch und plausibel in Anbetracht der Lähmungshöhe der Klägerin (act. 234 Ziff. 6.7 [recte: Ziff. 6.6] S. 8; act. 238 Ziff. 6 S. 1-2). Der Fahrdienst zu den Therapien sei durch die Mutter übernommen worden. Im einzelnen seien dies wöchentlich 3 Mal Schwimmen, 1-2 Mal Hippotherapie und 2 Mal Physiotherapie gewesen (act. 234 Ziff. 6.7 [recte: Ziff. 6.6] S. 8; act. 238 Ziff. 6 S. 2). Ergänzend wird auf act. 234 Ziff. 6.7 [recte: Ziff. 6.6] S. 7-8 und act. 238 Ziff. 6 S. 1-2 verwiesen. Hinsichtlich des Aufwands für die Blasenentleerung besteht zwischen den Aussagen der Zeugin und dem Gutachten insofern eine Diskrepanz, als diese nach den Aussagen der Zeugin selbstständig durch die Klägerin, nach dem Gutachten hingegen mit Hilfe der Mutter erfolgt sei. Da die Zeugin zu diesem sachverhaltlichen Umstand über eigene Wahrnehmungen verfügt, das Gutachten dagegen auf

- 40 - Fremdaussagen abstellen muss, kommt den Aussagen der Zeugin grösseres Gewicht zu. Im Übrigen kann auf die quantitativen Feststellungen des Gutachtens abgestellt werden. Die diesbezüglichen Einwendungen der Beklagten (act. 250 Ziff. 3 S. 3-4) dringen nicht durch. Eine Vermischung mit dem Haushaltschaden liegt nicht vor, da beim Betreuungs- und Pflegeschaden der Mehrbedarf und nicht die Eigenleistung der Klägerin abgegolten wird (Ziffer 6.1.1 oben). Zum Punkt Haushalt hält das Gutachten folgerichtig fest, dass sich dieser zeitlich nur auf das Wäschewaschen und das Beziehen des Bettes beziehe, was dem bei der Klägerin anfallenden Mehraufwand entspricht. Die Differenzen zwischen dem gerichtlichen Gutachten und jenem der T._____, welchem als Privatgutachten lediglich die Bedeutung einer Parteibehauptung zukommt (Ziffer 6.1.2 oben), erklären sich daraus, dass letzteres den Status am 27. Juni 2007 abklärt, während es im vorliegenden Beweissatz um den Pflegeaufwand in den Jahre 1994/1995 geht. Die beiden Situationen sind nicht vergleichbar. Im Jahre 2007 verfügte die Klägerin über Routine im Umgang mit ihren Einschränkungen und benötigte deshalb auch keine Fremdhilfe mehr. Im Jahre 1994/1995 ging es bei der Klägerin hingegen darum, nach den Klinik- und Rehabilitationsaufenthalten überhaupt erst wieder den Einstieg in das Alltagsleben zu finden. Damit ist von einem Fremdpflegeaufwand von 235 Min./Tag und einem Selbstpflegeaufwand von 210 Min./Tag auszugehen. Für den fraglichen Zeitraum macht die Klägerin lediglich den Fremdpflegeaufwand geltend (act. 1 Ziff. 18 S. 16). Die Fahrten zur Therapie erwähnt das Gutachten zwar, berücksichtigt diesen Aufwand jedoch in der Aufstellung nicht (vgl. auch den entsprechenden Einwand der Klägerin, act. 247 Ziff. 2 S. 2). 6-7 Therapiesitzungen pro Woche bedeuten, dass auf gewisse Wochentage zwei Termine fallen, während an den Wochenenden keine Termine stattgefunden haben dürften. Zum Zwecke der Berechnung ist von einem durchschnittlichen Aufwand für die Therapien von 1 ½ Stunden pro Tag auszugehen. Damit erhöht sich der Fremdpflegeaufwand um 90 Min./Tag.

- 41 - Der Hauptbeweis ist im Umfang eines Fremdpflegeaufwands von 325 Min./Tag bzw. 5.42 Stunden/Tag gelungen. Die als Gegenbeweismittel angerufenen Urkunden scheinen dieses Ergebnis zunächst zu relativieren. Der Austrittsbericht der Ergotherapie vom 3. Mai 1994 (act. 10/10) und die ADL-Checkliste vom 27. April 1994 (act. 10/11) attestieren der Klägerin im Zeitpunkt des Austritts aus der Rehabilitation bei angepassten Wohnverhältnissen in allen Bereichen des täglichen Lebens Selbstständigkeit (act. 10/10 S. 1) mit Ausnahme des Transfers zum WC, dem Überwinden des Trottoirrandes und des Verladens des Rollstuhls ins Auto (act. 10/11). Die Stellungnahme von Dr. med. AB._____ vom 26. Januar 1995 scheint von denselben Prämissen auszugehen (act. 47/2). Ein darüber hinausgehender Beweiswert kommt dieser nicht zu, da nicht bekannt ist, auf welche Akten sich Dr. med. AB._____ stützen konnte. Aus dem Austrittsbericht vom 3. Mai 1994 ergibt sich allerdings zugleich, dass der Umbau der sanitären Anlagen noch nicht stattgefunden hat (act. 10/10 S. 2). Die Ausführungen im Schreiben vom 21. Juni 1994 (act. 10/12 S. 2) und die Rechnung der AA._____ AG vom 1. Juni 1994 (act. 10/13) belegen lediglich den Einbau des Deckenlifts. Der im Schreiben vom 21. Juni 1994 geltend gemachte Aufwand von täglich 2 Stunden bezieht sich zudem auf den Zeitraum zwischen dem 1. Mai 1994 und dem 31. Juli 1994 (act. 10/12 S. 3), worauf auch im Schreiben vom 24. März 1998 nochmals hingewiesen wird (act. 47/1 S. 2). Dem Kontrollblatt (act. 10/14) und der Aktennotiz vom 24. Juli 1995 (act. 10/15 S. 1) ist zu entnehmen, dass danach auch das WC umgebaut wurde. Aus den vorliegenden Urkunden ergibt sich zugleich, dass am übrigen Nassbereich keine Anpassung erfolgte, weshalb es der Klägerin nicht möglich war, selbstständig zu duschen (act. 10/15 S. 1). Im Schreiben vom 5. Januar 1995 ist denn auch lediglich von einem Umbau der Toilette die Rede (act. 10/16). Wenn der Bericht der Ergotherapie vom 3. Mai 1994 von angepassten Wohnverhältnissen ausgeht (act. 10/10 S. 1), berücksichtigt er die konkreten baulichen Schwierigkeiten nicht. In Bezug auf die baulichen Anpassungen sagte auch die Zeugin U._____ auf Nachfrage, bei der Toilette sei die Türe verbreitert worden und später sei der Lift dazu gekommen (Prot. S. 201-202, 215). Da die Voraussetzungen der angepassten Wohnverhältnisse nicht erfüllt waren, können

- 42 die Aussagen des Berichts der Ergotherapie nicht unbesehen übernommen werden. Der Gegenbeweis ist insoweit erstellt, als es der Klägerin möglich war, das WC selbstständig zu benutzen. Die Beklagte kann jedoch nicht widerlegen, dass es der Klägerin nicht möglich war, selbstständig zu duschen, da eine Anpassung des übrigen Nassbereichs nicht erfolgt war. Da hinsichtlich des Fremdpflegeaufwands bei der Blasenentleerung bereits der Hauptbeweis nicht erbracht ist und die Klägerin die Darmentleerung auch nach dem medizinischen und pflegerischen Gutachten selbstständig vornahm, ändert der Gegenbeweis am Beweisergebnis nichts. Es ist bewiesen, dass die auf den Unfall vom 22. September 1993 zurückzuführenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen der Klägerin in der Zeitspanne vom 1. Mai 1995 bis 31. Juli 1995 einen Betreuungs- und Pflegeaufwand von 5.42 Stunden pro Tag erforderten; im Übrigen ist der Beweis nicht erbracht. Nachdem die Klägerin den Beweis, bereits ab 1. Oktober 1994 in der Schweiz von ihrer Mutter gepflegt worden zu sein, nicht erbracht hat, ist für die Zeit zwischen dem 1. Oktober 1994 und dem 30. April 1995 davon auszugehen, dass sich die Klägerin weiterhin bei ihrer Grossmutter in Tschechien aufhielt und dort die notwendige Pflege erhielt. Demnach betrug der Pflegeaufwand von 1. Oktober 1994 bis 30. April 1995 (weiterhin) 2 Stunden pro Tag. Der Gegenbeweis, dass der Betreuungsaufwand der Mutter in der Zeit vom 1. Oktober 1994 bis 31. Juli 1995 nur 2 Stunden pro Tag betragen habe (Beweissatz II.2.1), ist insoweit erbracht; im Übrigen ist der Gegenbeweis nicht erbracht. 6.2.3.3. Zur Behauptung der Beklagten, dass die Mutter der Klägerin ihre Arbeitsstelle bei einer Bank wegen der Betreuung ihrer Tochter nicht aufgegeben habe (Beweissatz II.2.2), liegen als Gegenbeweismittel die Berichte der IV-Stelle für berufliche Eingliederung vom 13. Dezember 1994 (act. 36/1) und vom 8. August 1995 (act. 36/2) sowie das Schreiben der Mutter der Klägerin vom 14. September

- 43 - 2012 (act. 93) mit dem beiliegenden Arbeitszeugnis der I._____ Bank vom 31. Oktober 1994 (act. 94/1), der Gratifikations- und Gehaltsmitteilung der I._____ Bank vom 6. Dezember 1993 (act. 94/2) und dem Anstellungsvertrag für Büround Verkaufspersonal vom 26. Februar 1996 (act. 94/3) vor. Aus den vorliegenden Dokumenten ergibt sich eindeutig, dass die Mutter der Klägerin die Stelle bei der I._____ Bank nach dem 31. Oktober 1994 aufgab (act. 94/1) und am 4. März 1996 eine Halbtagesstelle bei der AC._____ antrat (act. 94/3). Die Berichte der IV-Stelle für berufliche Eingliederung vom 13. Dezember 1994 (act. 36/1) und vom 8. August 1995 (act. 36/2) äussern sich lediglich zum Aufenthalt der Klägerin in Tschechien (Ziffer 6.2.3.1 oben), nicht jedoch zur beruflichen Situation der Mutter der Klägerin. Es erscheint naheliegend, dass sie sich während des Tschechien-Aufenthalts der Klägerin ebenfalls öfters bei dieser aufhielt. Die Beklagte vertritt die Ansicht, dass die Mutter der Klägerin ab 1. November 1994 Taggelder der Arbeitslosenversicherung bezogen habe, schliesse eine freiwillige Aufgabe der Erwerbstätigkeit aus (act. 263 Ziff. 33 S. 8). Die Mutter der Klägerin erwähnt zwar im Schreiben vom 14. September 2012 Abrechnungen der Arbeitslosenkasse vom 1. November 1994 bis zum 28. Februar 1996 (act. 93). Das erwähnte act. 94/2 stellt hingegen eine Gratifikations- und Gehaltsmitteilung der I._____ Bank vom 6. Dezember 1993, nicht eine Abrechnung der Arbeitslosenkasse dar. Es ist deshalb nicht erstellt, dass die Mutter der Klägerin Arbeitslosengelder bezogen habe. Die Klägerin bemisst den Angehörigenpflegeschaden vorliegend allerdings sowieso nach den mutmasslichen Lohnkosten einer Ersatzkraft. Dies entspricht der im Schrifttum und Rechtsprechung insbesondere für den künftigen Pflegeschaden befürworteten Auffassung (BGer 4C.276/2001 vom 26. März 2002, Pra 91 [2002] Nr. 212 E. 6b/dd S. 1130; LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 373 zu Art. 46 OR), soll doch sichergestellt sein, dass der Geschädigte eine Drittperson marktgerecht entlohnen kann, wenn die Angehörigen die Pflege nicht mehr übernehmen können oder wollen (LANDOLT, in: Zürcher Kommentar, a.a.O., N. 374 zu Art. 46 OR).

- 44 - 6.2.4. Vom 1. August 1995 bis zum 29. Februar 1996 Vom 1. August 1995 bis 29. Februar 1996 wohnte die Klägerin im Haushalt ihrer Mutter und besuchte ab 21. August 1995 das Gymnasium (act. 1 Ziff. 21 S. 26; act. 9 Ziff. 18.2 S. 15-16; act. 27 Ziff. 18.2 S. 18; anstelle des in den Rechtschriften angeführten 28. Februar 1996 wird im Sinne der Einheitlichkeit der Monatsabgrenzungen nachfolgend der 29. Februar 1996 als Enddatum verwendet). Den Schulweg legte die Klägerin selbstständig mit dem Auto zurück (act. 9 Ziff. 18.2 S. 15-16; act. 27 Ziff. 18.2 S. 18). Die Klägerin behauptet, ab 1. August 1995 habe sie einen Teil der "Pflegearbeiten" wie z.B. die Blasen- und Darmentleerung, Körperpflege, Muskeltraining und Physiotherapie selber ausführen können (act. 1 Ziff. 18 S. 16). Der Aufwand habe 3,9 Stunden/Tag betragen (act. 1 Ziff. 18 S. 16). Zu den einzelnen erforderlichen Pflegehandlungen stützt sich die Klägerin auf das von ihr bei T._____ in Auftrag gegebene Gutachten (act. 1 Ziff. 17 S. 13-14; act. 4/15), welches den Pflegeaufwand nach den folgenden Positionen gruppiert: Lagerungen, Mobilisation 35 Min. Blasenentleerung 46.8 Min. Darmentleerung 80.7 Min.(*) Körperpflege 55 Min. Diverses / Sonstiges 20.5 Min. Muskeltraining, Therapien 46.2 Min.(**) (*) In act. 1 Ziff. 17 S. 14 irrtümlich als 87 Min. übertragen (**) In act. 1 Ziff. 17 S. 14 irrtümlich als 44.2 Min. übertragen Aus den aufgeführten Werten ergibt sich ein Zeitaufwand von insgesamt 284.2 Min. pro Tag. Dem Gutachten von T._____, welches lediglich 270.2 Min. pro Tag aufführt (act. 4/15 S. 3), liegt ein Rechnungsfehler zugrunde. Für den Zeitraum der vollständigen Selbstpflege übernimmt die Klägerin den gerundeten Wert von 4.5 Stunden in die Rechtsschrift (act. 1 Ziff. 17 S. 14; act. 4/15 S. 3).

- 45 - Der Aufwand der Mutter habe sich auf etwa 4 Stunden reduziert (act. 1 Ziff. 18 S. 16; act. 27 Ziff. 18.2 S. 18). Die Hilfeleistungen der Mutter zuhause seien notwendig gewesen, weil die Klägerin durch die Fahrt in die Stadt, in die Schule und die Selbstkatheterisierung in der Schule mit dem vielen Hygienematerial, welches sie habe mit sich schleppen müssen, am Ende ihrer Kräfte gewesen sei (act. 27 Ziff. 18.2 S. 18). Die Beklagte behauptet, die Klägerin habe immer weniger Dritthilfe in Anspruch nehmen müssen. Es sei denkbar, dass sie noch bis zum 20. Februar 1996 an Tagen mit Stuhlgang durchschnittlich täglich während maximal einer Stunde und ansonsten maximal 30 bis 45 Minuten Dritthilfe in Anspruch habe nehmen müssen (act. 9 Ziff. 18.2 S. 16). Im Einzelnen bestreitet sie die Positionen wie folgt: Da die Hautverhältnisse der Klägerin gut seien, müsse sie sich pro Nacht lediglich zwei bis drei Mal umlagern, wobei sie dies im Anschluss an das Katheterisieren mache. Somit falle lediglich ein zusätzlicher Aufwand von täglich 5 bis 10 Minuten an (act. 9 Ziff. 17.1 S. 12). Die Klägerin müsse sich nicht acht, sondern effektiv nur vier Mal katheterisieren, womit sich der tägliche Aufwand um 20 Minuten kürze (act. 9 Ziff. 17.2 S. 12). Während der Wartezeit, bis das Zäpfchen wirke, könne die Klägerin andere Verrichtungen ausführen, weshalb sich der Aufwand für die Darmentleerung auf maximal 50 Minuten verkürze (act. 9 Ziff. 17.3 S. 12-13). Schliesslich bestreitet die Beklagte einen Mehraufwand für Duschen, An- und Auskleiden (act. 9 Ziff. 17.4 S. 13). Hinsichtlich des Zeitaufwands für Inkontinenzsituationen ergibt sich nach Korrektur des in act. 1 Ziff. 17 S. 14 enthaltenen Rechnungsfehlers Übereinstimmung mit den Behauptungen der Klägerin (act. 9 Ziff. 17.3 S. 13). Ob der bei den angenommenen zwei Vorfällen resultierende Zeitaufwand nun eine oder zwei Stunden beträgt (act. 9 Ziff. 17.3 S. 12-13), fällt nicht mehr erheblich ins Gewicht. 6.2.4.1. Zur Behauptung der Klägerin, dass der Betreuungs- und Pflegeaufwand der Mutter im Zeitraum vom 1. August 1995 bis 28. bzw. 29. Februar 1996 4 Stunden pro Tag betragen habe (Beweissatz I.1.3), liegen als Hauptbeweismittel die Aussagen der Zeugin 1 U._____, der Mutter der Klägerin, in der Beweis-

- 46 verhandlung vom 9. März 2017, das medizinische Gutachten vom 12. September 2016 (act. 234) und das pflegerische Gutachten vom 25. März 2016 (act. 238), als Gegenbeweismittel der Austrittsbericht der Ergotherapie vom 3. Mai 1994 (act. 10/10), die ADL-Checkliste der Ergotherapie vom 27. April 1994 (act. 10/11), das Schreiben vom 21. Juni 1994 (act. 10/12), die Rechnung der AA._____ AG für einen Rollstuhl-Lift vom 1. Juni 1994 (act. 10/13), das Kontrollblatt der IV- Ausgleichskasse über individuelle Sachleistungen (act. 10/14), die Aktennotiz des Unfallversicherers vom 24. Juli 1995 (act. 10/15), das Schreiben betreffend Selbsthilfestatus vom 5. Januar 1995 (act. 10/16), das Schreiben an die Beklagte vom 24. März 1998 (act. 47/1) und die Stellungnahme von Dr. med. AB._____ vom 26. Januar 1995 (act. 47/2) vor. Die Zeugin 1 U._____ sagte, es habe weniger Arbeit für sie gegeben, als die Klägerin nicht mehr den ganzen Tag zuhause gewesen sei. Am Abend habe es jedoch wieder Wäsche gegeben. Es sei nicht viel besser geworden. Im Jahre 1995 sei es mit der Inkontinenz nicht viel besser gewesen. Das sei nachher erst alles besser geworden, aber es habe nach ihrer Erinnerung schon einige Jahre gedauert, bis sie das beherrscht habe (Prot. S. 201). In der Wohnung an der AD._____- Strasse sei nur die Toilette umgebaut worden. Ab 1. Januar 2000 hätten sie gegenüber in der AD._____-Strasse … gewohnt, wo die rollstuhlgängige Dusche, das Bett und der Lift im Haus gewesen seien. Dann sei das selbstverständlich alles einfacher gewesen, und die Klägerin habe auch die Hygiene mehr oder weniger selber ausüben können (Prot. S. 202). Im August 1995 sei die

HG080251 — Zürich Handelsgericht 20.11.2018 HG080251 — Swissrulings