Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE250024-O U Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler Urteil vom 24. März 2025 in Sachen 1. A._____ S.à r.l., 2. B._____, 3. C._____, 4. D._____ GmbH, 5. E._____ AG, 6. F._____, 7. G._____ GmbH, Gesuchsteller 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1._____ 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____ gegen H._____ AG, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
- 2 betreffend vorsorgliche Massnahmen
- 3 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB an die Organe zu untersagen, vor Vorliegen eines Beschlusses der Generalversammlung über die Schaffung von zusätzlichem Kapital und über eine allfällige Einschränkung des Bezugs- oder Vorwegzeichnungsrechts und bis zum rechtskräftigen Entscheid über einen Anfechtungsentscheid mit Bezug auf einen solchen Beschluss Wandlungs- und/oder Optionsrechte («Warrants») gemäss den am 17. März 2025 versandten Draft Convertible Loan Agreements zu schaffen und auszugeben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt) zulasten der Gesuchsgegnerin." Anträge der Gesuchsgegnerin: (act. 7 S. 3) "1. Das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen sei vollumfänglich abzuweisen. 2.1. Die mit Verfügung des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 19. März 2025 superprovisorisch angeordnete vorsorgliche Massnahme (Disp. Ziff. 1) sei unverzüglich und ohne Anhörung der Gesuchsteller aufzuheben. 2.2. Eventualiter seien die Gesuchsteller unter solidarischer Haftung zu verpflichten, eine Sicherheitsleistung (Art. 264 ZPO) im Betrage von CHF 1'000'000 durch gerichtliche Hinterlegung zu hinterlegen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich gesetzlichem Mehrwertsteuerzuschlag, zu Lasten der Gesuchsteller 1-7, unter solidarischer Haftbarkeit." Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 18. März 2025 (überbracht um 16.00 Uhr) stellten die Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller (fortan Gesuchsteller) das vorgenannte Massnahmebegehren (act. 1). Mit Verfügung vom 19. März 2025 wurden die anbegehrten superprovisorischen Massnahmen gutgeheissen und der Gesuchsgegnerin Frist zur Erstattung der Massnahmeantwort angesetzt (act. 4). Mit Eingabe vom 21.
- 4 - März 2025 (überbracht um 13.25 Uhr) nahm die Gesuchsgegnerin zum Gesuch Stellung und beantragte ihrerseits die Aufhebung der Massnahme ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsteller (act. 7). Sodann erstattete die Gesuchsgegnerin am 24. März 2025 (überbracht) eine Noveneingabe (act. 10). Da das Massnahmegesuch, wie zu zeigen sein wird, ohnehin gutzuheissen ist, rechtfertigt es sich – auch im Sinne der Beschleunigung des Verfahrens – die Stellungnahme und die Noveneingabe den Gesuchstellern mit dem vorliegenden Urteil zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Vorbringen der Parteien ist in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen, soweit für die Entscheidfindung erforderlich. 2. Noveneingabe der Gesuchsgegnerin Im summarischen Verfahren steht den Parteien nach ständiger Rechtsprechung nur ein einfacher Schriftenwechsel zu. Nach durchgeführtem Schriftenwechsel haben sie lediglich das Recht, zu den Ausführungen der Gegenseite Stellung zu nehmen. Für neue Vorbringen gilt Art. 229 Abs. 2 lit. b ZPO, wonach eine Partei nach Eintritt des Aktenschlusses unechte Noven nur noch in das Verfahren einführen kann, wenn sie diese ohne Verzug vorbringt und trotz zumutbarer Sorgfalt nicht vorher hat vorbringen können. Das Einhalten dieser Vorschriften ist zu begründen. Die Gesuchsgegnerin erstattete am 24. März 2025, und damit nachdem sie am 21. März 2025 ihre Stellungnahme einreichte, eine Noveneingabe (act. 10). Sie begründet die Zulässigkeit derselben damit, dass sie sich auf einen E-Mail-Austausch zwischen I._____, dem Vertreter der Gesuchsteller im Verwaltungsrat, und J._____, Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin vom 21. März 2025, 18:19 Uhr bis 23. März 2025, 20.12 Uhr stütze. Bei diesem E-Mail-Verkehr handelt es sich um ein echtes Novum, weshalb auch die darauf basierende Noveneingabe als zulässig zu erachten ist.
- 5 - 3. Superprovisorischer Antrag der Gesuchsgegnerin Mit dem Entscheid über das Massnahmegesuch ist der superprovisorische Antrag der Gesuchsgegnerin gegenstandslos geworden. 4. Zuständigkeit Zwischen den Parteien ist unbestritten, dass das Handelsgericht des Kantons Zürich für die Beurteilung des vorliegenden Massnahmegesuchs zuständig ist. Dies ist zutreffend (Art. 13 lit. a i.V.m. Art. 10 Abs. 1 lit. b ZPO; Art. 151 IPRG; Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO i.V.m. § 44 lit b GOG). 5. Parteistandpunkte 5.1. Die Gesuchsteller machen zusammenfasst geltend, sie seien Aktionäre der Gesuchsgegnerin. Die Gesuchsgegnerin habe angekündigt, dass zur Überbrückung vor einer weiteren Equity-Finanzierungsrunde weiteres Kapital erforderlich sei. Dabei plane die Gesuchsgegnerin bzw. deren Verwaltungsrat die Ausgabe von Wandlungs- und Optionsrechten (Convertible Loan Agreements; CLA). Die Voraussetzungen für die Teilnahme an der Finanzierungsrunde seien so definiert, dass die Gesuchsteller sich gemessen an ihrem investierten Kapital übermässig an der Finanzierungsrunde zu beteiligen hätten, um ihren Anteil an der Gesuchsgegnerin zu halten. Zugleich drohe ihnen für den Fall, dass sie an der Finanzierung nicht teilnehmen, eine Verwässerung ihrer Anteile um 91%. Darin liege eine Ungleichbehandlung der Aktionäre sowie eine Verletzung des Rechts auf schonende Rechtsausübung (act. 1 Rz. 11 ff.). 5.2. Die Gesuchsgegnerin hält dem entgegen, dass sie sich seit mehreren Monaten in einer sehr schwierigen Finanzsituation befinde. Sie habe verschiedene Finanzierungsbemühungen getätigt. Derzeit sei die Ausgabe von «Warrants» gestützt auf das New CLA die einzige Option, um den Konkurs der Gesuchsgegnerin abzuwenden. Die Aktionärin K._____ (K._____) habe zur Sicherstellung der kurzfristigen Liquidität eine Finanzierungsrunde mit CLA mit einer «Pay-to-Play-Struktur» vorgeschlagen. Die Finanzierung sei durch Finanzierungszusagen von bestehenden Investoren gesichert gewesen. Die Gesuchsgegnerin habe wiederholt nur
- 6 wegen der Überbrückungsdarlehen von K._____ überleben können, weshalb nachvollziehbar sei, dass jene eine Struktur anstrebe, die auch andere Aktionäre zum Mitmachen motiviere. Sodann sei die Alternative ein Totalverlust für die Aktionäre. Ohnehin stelle die Ausgabe von «Warrants» bzw. Optionsrechten keine Beschneidung der Aktionärsrechte dar, zumal der Entscheid über die Ausgabe von Aktien der Generalversammlung vorbehalten bleibe. Schliesslich könne das aktienrechtliche Bezugsrecht aus wichtigen Gründen eingeschränkt werden. Solche seien vorliegend gegeben. Schliesslich bestreitet die Gesuchsgegnerin das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils und der besonderen Dringlichkeit (act. 7 Rz. 16 ff.). 6. Rechtliches Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht Art. 261 ZPO). Weiter wird vorausgesetzt, dass die anzuordnende Massnahme verhältnismässig ist (ANDREAS GÜNGERICH, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg], Berner Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 2 zu Art. 262 ZPO). 7. Würdigung 7.1. Die Gesuchsgegnerin macht in erster Linie ein missbräuchliches Verhalten der Gesuchsteller geltend. Diese wüssten, dass sich die Gesuchsgegnerin in einer existentiellen Liquiditätskrise befinde, und hätten in ihrem Gesuch keinerlei Angaben dazu gemacht. Sie würden suggerieren, dass es bei der CLA-Finanzierung lediglich darum gehe, die Gesuchsteller zu marginalisieren, was nicht zutreffe. Dieses Verhalten widerspreche Treu und Glauben (act. 7 Rz. 71 ff.). Die E-Mails von I._____, des Vertreters der Gesuchsteller im Verwaltungsrat der Gesuchsgegnerin, vom 21. und 23. März 2025 (act. 11/24-26) würden das rechtsmissbräuchliche Vorgehen der Gesuchsteller illustrieren. So würden die Gesuchsteller die superprovisorischen Massnahmen dazu verwenden, einen Profit herauszuschlagen, indem sie den an der Rettung der Gesuchsgegnerin interessierten Aktionären einen Aus-
- 7 kauf zu einem deutlich über dem im 2020 ursprünglich bezahlten Preis für die Aktien vorschlagen würden. Zudem würde damit gedroht, gegen jegliche Lösungen zur Überbrückungsfinanzierung rechtlich vorzugehen, welche die Gesuchsteller benachteiligen würden. Insgesamt zeige sich darin, dass das Vorgehen der Gesuchsteller rechtsmissbräuchlich sei (act. 10 Rz. 13). Der Argumentation der Gesuchsgegnerin kann nicht gefolgt werden. Im vorliegenden Verfahren ist die von der Gesuchsgegnerin beabsichtigte Finanzierungsrunde zu beurteilen. Dabei ist entscheidend, ob sich die Gesuchsgegnerin an die Vorgaben des Gesetzes hält, wofür nicht relevant ist, aus welchen Gründen sie die Finanzierungsrunde vornimmt. Dass die Gesuchsteller sich im Gesuch nicht mit den finanziellen Verhältnissen der Gesuchsgegnerin, bisherigen Finanzierungsrunden und -bemühungen und den Gründen für das vorgeschlagene Vorgehen auseinandergesetzt haben, ist unter den gegebenen Umständen nicht als Indiz für ein missbräuchliches Verhalten anzusehen. Auch aus dem E-Mail-Verkehr vom 21. und 23. März 2025 (act. 11/24-26) kann kein Rechtmissbrauch abgeleitet werden. Dass bei einem Rechtsstreit auch nach aussergerichtlichen Lösungen, welche so mit einem gerichtlichen Urteil gar nicht erreicht werden könnten, gesucht wird, ist keineswegs verwerflich. Vielmehr eröffnet dies in der Regel beiden Seiten eine Option, aus einer Sackgasse herauszufinden. So kann die Gesuchsgegnerin vorliegend kaum in Abrede stellen, dass ein Ausscheiden der Gesuchsteller als Minderheitsaktionäre verschiedene Widrigkeiten zu lösen vermöchte. Zu welchen Konditionen dies erfolgen könnte, ist in der Regel Verhandlungssache. Dass ein Angebot (erst) nach Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens erfolgt ist, steht dem nicht entgegen. Sodann kann aus der Antwort von I._____, entgegen der Ansicht der Gesuchsgegnerin, nicht abgeleitet werden, dass sich die Gesuchsteller unter keinen Umständen an einer Überbrückungsfinanzierung beteiligen möchten. Die diesbezügliche (Suggestiv-)Frage von J._____ hat I._____ in der E-Mail vom 23. März 2025 gar nicht erst beantwortet. Er hat lediglich festgehalten, dass sich die Gesuchsteller gegen Finanzierungslösungen wehren werden, welche ihre Aktionärsrechte verletzen («any other initiative that may put the Series B shareholders at any kind
- 8 of disadvantage»; act. 11/24 S. 19). Das Beharren auf die Wahrung von gesetzlich zustehenden Rechten kann nicht als Drohung angesehen werden. Schliesslich ist auch im verlangten Preis für den Auskauf kein Anzeichen für einen Rechtsmissbrauch zu sehen. So ist nicht ersichtlich, weshalb der Verkaufspreis der gesuchstellerischen Aktien zwingend dem ursprünglichen Kaufpreis entsprechen müsste, und äussert sich die Gesuchsgegnerin nicht zum eigentlichen, aktuellen Wert der Aktien. Somit vermag sie auch nicht glaubhaft zu machen, dass die Gesuchsteller unverhältnismässige Forderungen aufstellen würden. Nach dem Gesagten ist das Vorgehen der Gesuchsteller und insbesondere das vorliegende Massnahmebegehren nicht rechtsmissbräuchlich. 7.2. In der Hauptsache machen die Gesuchsteller einen Anspruch auf Gleichbehandlung und schonende Rechtsausübung geltend. 7.2.1. Dabei ist unbestritten, dass bei der Zuteilung der «Warrants» im Rahmen der aktuellen Überbrückungsfinanzierung eine Ungleichbehandlung zwischen den Aktionären der Gesuchsgegnerin erfolgen sollte. Die Gesuchsgegnerin hält allerdings fest, dass die Aktionärsrechte durch die Ausgabe der «Warrants» nicht verletzt würden (act. 7 Rz. 79 ff.). Dieser Ansicht der Gesuchsgegnerin kann nur teilweise gefolgt werden. Zutreffend ist, dass die Ausgabe von Optionen – als welche die «Warrants» zu qualifizieren sind – für sich keine Verwässerung der Beteiligung der Gesuchsteller und damit auch keine Ungleichbehandlung darstellen kann. Die Verwässerung erfolgt erst bei der Ausübung der Optionen, wobei die Ungleichbehandlung stets nur bei der Zuteilung gerügt werden kann, zumal nur in diesem Zeitpunkt ein Entzug der Bezugsrechte erfolgen muss. Weiter ist der Gesuchsgegnerin dahingehend zu folgen, dass die Schaffung der Aktien, welche als bedingtes Kapital für den Bezug durch die Optionsinhaber vorgesehen sind, der Generalversammlung obliegt, welche dann über allfällige Einschränkungen der Bezugsrechte zu entscheiden hat (Art. 653 OR). Allerdings verkennt die Gesuchsgegnerin damit, dass mit der Ausgabe von Optionsscheinen durchaus Tatsachen geschaffen werden, die nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden können. So hält sie selbst fest, dass der Verwaltungs-
- 9 rat verpflichtet ist, dafür zu sorgen, dass die entsprechenden Aktien bei Ausübung der Optionsscheine tatsächlich ausgegeben werden können (act. 7 Rz. 80). Nach einer Ausgabe der Optionen wird damit der Spielraum der Generalversammlung faktisch eingeschränkt. Kommt hinzu, dass sich diese Ansicht auf die herrschende Meinung zur Auslegung von Art. 653b Abs. 3 OR stützt. Jene Bestimmung sieht an sich vor, dass vor Schaffung des bedingten Kapitals ausgegebene Wandel- oder Optionsrechte nichtig seien. Die wohl herrschende Lehre legt dies nicht als eigentliche Nichtigkeit, sondern vielmehr als schwebende Unwirksamkeit bis zur Schaffung des bedingten Kapitals aus (etwa PETER BÖCKLI, Schweizer Aktienrecht, 5. Aufl., Zürich 2022, § 2 N 145; PETER R. ISLER/GAUDENZ G. ZINDEL, in: WAT- TER/VOGT [Hrsg.], Basler Kommentar Obligationenrecht II, 6. Aufl., Basel 2024, N 28 zu Art. 653b OR). Andere Autoren schränken den Anwendungsbereich der Bestimmung noch weiter ein (vgl. CONRADIN CRAMER, in: HANDSCHIN [Hrsg.], Zürcher Kommentar, Die Aktiengesellschaft, Allgemeine Bestimmungen, 2. Aufl., Zürich 2016, N 24 zu Art. 653b OR). Das Bundesgericht hat diese Frage bisher nicht entscheiden müssen. Angesichts der Möglichkeit, dass die vorliegend relevanten Optionen letztlich unabhängig davon, ob das erforderliche bedingte Kapital geschaffen wird, gültig sein könnten, ist – im summarischen Verfahren – bereits in der Ausgabe der «Warrants» ein den Aktionärsrechten widersprechendes Verhalten zu sehen. 7.2.2. Weiter hält die Gesuchsgegnerin fest, dass die Ungleichbehandlung der Aktionäre bzw. die Beschränkung der Bezugsrechte gerechtfertigt sei (act. 7 Rz. 84 ff.). Die Hauptargumentation der Gesuchsgegnerin zielt darauf ab, dass sie nach eigener Darstellung ohne die CLA-Finanzierung nicht überleben könnte. Eine Alternative gebe es nicht, entsprechende Bemühungen seien gescheitert. Diese Begründung greift zu kurz. Dass die Existenz der Gesuchsgegnerin gesichert werden soll, vermag eine Einschränkung der Bezugsrecht gegebenenfalls zu rechtfertigen. Die Gesuchsgegnerin verkennt aber, dass auch bei einer Einschränkung des aktienrechtlichen Bezugsrechts die Gleichbehandlung zwischen den Aktionären zu berücksichtigen ist (Art. 652b Abs. 4 OR; GAUDENZ G. ZINDEL/ PETER R. ISLER, in: WATTER/VOGT, BSK OR II, a.a.O., N 15 zu Art. 652b OR). Dies zeigt, dass die Anforderungen an die Ungleichbehandlung der Aktionäre strenger zu beurteilen sind,
- 10 als diejenigen an die Zulässigkeit einer Bezugsrechtseinschränkung an sich. Der Grundsatz der Gleichbehandlung ist auf die Kapitalbeteiligung, also den Aktiennennwert, ausgerichtet und zielt in erster Linie auf den Ausgabebetrag ab (ZIN- DEL/ISLER, a.a.O., N 22 zu Art. 652b OR). Vorliegend werden nach der unbestritten gebliebenen Darstellung der Gesuchsteller – welche sich im Übrigen durch die Beilagen verifizieren lässt – beim von der Gesuchsgegnerin vorgesehenen CLA-Modell die Aktionäre in verschiedener Weise ungleich behandelt. So ist für die Beteiligung an der Finanzierungsrunde eine Eintrittsschwelle vorgesehen. Eine solche ist an sich noch nicht als ungebührliche Ungleichbehandlung anzusehen. Allerdings wird die Schwelle als Anteil des bereits investierten Kapitals ausgedrückt, was bereits eines Schlechterstellung derjenigen Aktionäre bedeutet, welche für ihre Aktien ursprünglich mehr bezahlen mussten. So ergibt sich aus der Excel-Tabelle zum Pay-to-Play-Modell, dass der Anteil am investierten Kapital sich teilweise deutlich vom Kapitalanteil an der Gesellschaft unterscheidet (act. 3/7 S. 3). Dies widerspricht per se dem Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre, welche sich grundsätzlich nach dem Anteil am Aktienkapital richtet (DIETER DUBS/ROLAND TRUFFER, in: WATTER/VOGT, BSK OR II, a.a.O., N 15b zu Art. 706 OR; ZINDEL/ISLER, a.a.O., N 22 zu Art. 652b OR). Eine weitere Ungleichbehandlung ergibt sich sodann aus der vorgesehenen zweiten Hürde, die pro Kopf bzw. pro Investorengruppe als Pauschalbetrag vorgesehen ist. Da zugleich vorgesehen ist, dass die tiefere der beiden Schwellen als Eintrittsschwelle gilt, werden die grösseren Investoren, deren anteilsmässige Mindestinvestition die Schwelle übersteigen würde, zusätzlich bevorzugt. Entscheidend ist der Mechanismus bei der Zuteilung der Bezugsrechte. So soll nach dem vorgesehenen Modell für die Zuteilung der Bezugsrechte nicht etwa die neue Investition, sondern vielmehr der bisherige Aktienanteil massgebend sein, wobei pro bestehende Aktie zehn Warrants ausgegeben würden. Damit wird die Zuteilung der Bezugsrechte von der Höhe der Investition vollständig entkoppelt, wobei der Effekt durch die hohe Anzahl an Warrants zusätzlich erhöht wird. Dies ermöglicht es gewissen (vor allem grösseren) Aktionären oder Aktionärsgruppen,
- 11 - Optionen, die an sich denselben Wert haben, zu einem deutlich geringeren Preis zu beziehen als andere Aktionäre. 7.2.3. Lediglich am Rande ist festzuhalten, dass auch für eine Bevorzugung des Managements vorliegend nur beschränkt Gründe sprechen. Wiederum ist verständlich, wenn gegebenenfalls eine tiefere Eintrittsschwelle vorgesehen wird. Weshalb dem Management aber zusätzlich als Anreiz ein deutlich tieferer Preis pro Option (75% bei gleich hoher Beteiligung) angeboten werden muss, ist nicht ersichtlich, zumal bei dieser Finanzierungsrunde die Erhaltung der Gesellschaft im Vordergrund stehen soll und für Mitarbeiterbeteiligungen anderweitig Kapital zur Verfügung steht (act. 1 Rz. 13). 7.2.4. Nicht relevant ist zudem, dass die Gesuchsgegnerin als einzige Alternativen den Konkurs oder einen Kapitalschnitt sieht, was in einem Totalverlust für die Gesuchsteller resultieren könne (act. 7 Rz. 98). Dieses Risiko dürfte den Gesuchstellern bewusst sein. Dennoch müssen sie sich eine Ungleichbehandlung nicht gefallen lassen. Eine solche wäre im Übrigen auch im Rahmen einer Harmonikasanierung nicht zulässig. 7.2.5. Insgesamt kann vorliegend nicht von einer gerechtfertigten Ungleichbehandlung der Aktionäre ausgegangen werden. Während gegebenenfalls ein Modell mit einer Eintrittsschwelle berechtigt bzw. durch die finanzielle Lage gerechtfertigt sein kann, bestehen für die kumulierte Benachteiligung einzelner Aktionäre keine sachlichen Gründe. Insbesondere der Verteilungsmechanismus bewirkt, dass den Aktionären in derselben Runde gleichwertige Bezugsrechte zu völlig unterschiedlichen Konditionen angeboten werden, mit der Androhung einer massiven Verwässerung bei der Nichtteilnahme an der Finanzierungsrunde. Ein solches Vorgehen verletzt den Anspruch der Aktionäre auf Gleichbehandlung. Insofern gelingt es den Gesuchstellern, eine Verletzung ihrer Aktionärsrechte und damit einen Anspruch in der Hauptsache glaubhaft zu machen. 7.3. Hinsichtlich des nicht leicht wieder gutzumachenden Nachteils kann auf die voranstehenden Ausführungen zur Hauptsache verwiesen werden (E. 7.2.1). Zwar wird alleine durch die Ausgabe der «Warrants» kein Recht der Gesuchsteller ver-
- 12 wässert. Allerdings werden mit der Ausgabe der Optionsrechte Tatsachen geschaffen, die nicht mehr rückgängig gemacht werden können bzw. deren Verbindlichkeit unsicher ist, wobei das Risiko der Gesuchsteller, dass die Optionsrechte – gegebenenfalls selbst ohne entsprechenden Generalversammlungsbeschluss – als verbindlich angesehen werden, als nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil anzusehen ist. 7.4. Sodann verweist die Gesuchsgegnerin auch hinsichtlich der besonderen Dringlichkeit auf die Erforderlichkeit einer Kapitalerhöhung durch die Generalversammlung. Auch hierzu kann auf die vorangehenden Ausführungen verwiesen werden. Es besteht die Möglichkeit, dass die ausgegebenen Optionsrechte auch ohne entsprechenden Generalversammlungsbeschluss verbindlich sind (vorne E. 7.2.1). Folglich kann von den Gesuchstellern nicht verlangt werden, dass sie einen solchen abwarten. 7.5. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Gesuchsteller durchaus anerkennen, dass auch eine entsprechende Beschlussfassung der Generalversammlung ihrem Massnahmebegehren die Grundlage entziehen könnte. Entsprechend beantragen sie eine zusätzliche Befristung der anzuordnenden Massnahme. Die Massnahme ist in diesem Sinne zeitlich zu befristen. 7.6. Zusammenfassend gelingt es den Gesuchstellern, die Voraussetzungen für die Anordnung einer vorsorglichen Massnahme glaubhaft zu machen. Das Massnahmegesuch ist dementsprechend gutzuheissen. 8. Sicherheitsleistung Eventualiter beantragt die Gesuchsgegnerin die Leistung einer Sicherheitsleistung im Umfang von CHF 1'000'000.– durch die Gesuchsteller und begründet dies damit, dass die vorsorgliche Massnahme die Existenz der Gesuchsgegnerin bedrohe. Ohne die CLA-Finanzierung werde sie in den nächsten Tagen bzw. Wochen zahlungsunfähig. Damit sei ein Schaden durch die vorsorglichen Massnahmen evident (act. 1 Rz. 106 ff.).
- 13 - Gemäss Art. 264 Abs. 1 ZPO kann die Anordnung vorsorglicher Massnahmen von der Leistung einer Sicherheit durch die gesuchstellende Partei abhängig gemacht werden, wenn ein Schaden für die Gegenpartei zu befürchten ist. Für die Anordnung einer Sicherheitsleistung hat die Gesuchsgegnerin Schadensgefahr, Schadenshöhe und Kausalität zur vorsorglichen Massnahme glaubhaft zu machen (LUCIUS HUBER/MICHEL JUTZELER, in: SUTTER-SOMM/LÖTSCHER/LEUENBERGER/SEI- LER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung II, 4. Aufl., Zürich 2025, N 12 zu Art. 264 ZPO). Die Gesuchsgegnerin beschränkt sich vorliegend darauf, auf ihre wiederholt vorgebrachte Behauptung, sie sei in ihrer Existenz gefährdet und der Abschluss des CLA sei der einzige Ausweg aus dieser Situation, zu verweisen. Ob damit eine Schadensgefahr glaubhaft gemacht werden kann, kann offen bleiben, zumal zur Höhe des potentiellen Schadens lediglich auf unbelegte Ausführungen zu einem Unternehmenswert verwiesen wird (act. 7 Rz. 114 und Rz. 12) und an anderer Stelle – ebenso unbelegt – eine monatliche Cash-Burn- Rate von CHF 788'000.– behauptet wird (act. 7 Rz. 38). Derart knappe Vorbringen genügen für die Glaubhaftmachung nicht. Überhaupt handelt es sich beim Entscheid betreffend die Sicherheitsleistung um einen Ermessensentscheid, und je begründeter der Anspruch der Gesuchsteller erscheint, umso eher ist von einer Sicherheitsleistung abzusehen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 24. August 2020, 5A_244/2020 E. 3.1). Auch aus diesem Grund – der Anspruch der Gesuchsteller erscheint relativ klar begründet – erweist sich eine Sicherheitsleistung als nicht angezeigt. Der Eventualanspruch der Gesuchsgegnerin ist abzuweisen. 9. Strafandrohung Die Gesuchsteller beantragen die Anordnung von Vollstreckungsmassnahmen in Form einer Strafandrohung an die verantwortlichen Organe für den Fall der Nichteinhaltung der anzuordnenden Massnahmen (act. 1 S. 2). Die beantragten Vollstreckungsmassnahmen erscheinen geeignet, um die Durchsetzung der Massnahme sicherzustellen, und erweisen sich auch als den gesamten Umständen angemessen. Entsprechend ist die Anordnung mit den Strafandrohungen zu verbinden.
- 14 - 10. Prosequierungsfrist Den Gesuchstellern ist Frist anzusetzen, um den Prozess gegen die Gesuchsgegnerin in der Hauptsache anhängig zu machen (Art. 263 ZPO). Bei Säumnis würde die entsprechende Anordnung ohne Weiteres dahinfallen. Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen. Allfällige in der Zivilprozessordnung vorgesehene Fristenstillstände sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht zu berücksichtigen (BGE 143 III 554 E. 2.5.2). 11. Kosten- und Entschädigungsfolgen 11.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert wird von den Gesuchstellern mit CHF 1'183'600.– beziffert (act. 1 Rz. 9), was von der Gesuchsgegnerin nicht bestritten wird. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf CHF 16'000.– festzusetzen. 11.2. Die definitive Regelung der Kostentragung ist gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Entscheid des Hauptsachegerichts vorzubehalten. Nur für den Fall, dass die Anordnung wegen unterbliebener Einleitung des Prozesses in der Hauptsache dahinfällt, ist eine definitive (wenn auch bedingte) Anordnung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vorsorglichen Massnahmen von den Gesuchstellern in solidarischer Haftung zu beziehen. 11.3. Die definitive Regelung der Entschädigungsfolgen ist ebenfalls dem ordentlichen Verfahren vorzubehalten. Für den Fall, dass die Gesuchsteller ihren Anspruch nicht prosequieren sollte, haben sie der Gesuchsgegnerin unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF 10'000.– zu bezahlen.
- 15 - Die Einzelrichterin erkennt: 1. Der Gesuchsgegnerin wird – unter Androhung der Bestrafung ihrer verantwortlichen Organe nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000.–) – verboten, vor Vorliegen eines Beschlusses der Generalversammlung über die Schaffung von zusätzlichem Kapital und über eine allfällige Einschränkung des Bezugs- oder Vorwegzeichnungsrechts und bis zum rechtskräftigen Entscheid über einen Anfechtungsentscheid mit Bezug auf einen solchen Beschluss Wandlungs- und/oder Optionsrechte («Warrants») gemäss den am 17. März 2025 versandten Draft Convertible Loan Agreements zu schaffen und auszugeben. 2. Den Gesuchstellern wird eine einmalige Frist bis [60 Tage] angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache gegen die Beklagte anhängig zu machen. Bei Säumnis würde die Anordnung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 ohne Weiteres dahinfallen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 16'000.–. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von den Gesuchstellern unter solidarischer Haftung bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchsteller innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig machen, werden ihnen die Kosten definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Fällt die vorsorgliche Massnahme wegen Säumnis dahin (vgl. Dispositiv-Ziffer 2), so haben die Gesuchsteller der Gesuchsgegnerin unter solidarischer Haftung eine Parteientschädigung von CHF 10'000.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, vorab per verschlüsselter E-Mail (Gesuchsteller: X1._____@L._____.com und X2._____@L._____.com; Gesuchsgegnerin: Y._____@M._____.com) an die Gesuchsteller unter Beilage von Doppeln von act. 7, act. 9/1-23, act. 10 und act. 11/24-29.
- 16 - 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'183'600.–. Zürich, 24. März 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler