Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE250016-O U/mk Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiber Jan Busslinger Urteil vom 14. April 2025 in Sachen Stiftung Auffangeinrichtung BVG, Gesuchstellerin gegen A._____ GmbH, Gesuchsgegnerin betreffend Organisationsmangel
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 [sinngemäss]) "Infolge Mängeln in der Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen" Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 13. Februar 2025 reichte die Gesuchstellerin das Gesuch mit dem oben aufgeführten Antrag ein (act. 1). Mit Verfügung vom 17. Februar 2025 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt und von der Gesuchstellerin ein Kostenvorschuss einverlangt (act. 3). Diese Verfügung konnte der Gesuchsgegnerin an ihrem Domizil nicht zugestellt werden (act. 4/2) und wurde daher durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt eröffnet (act. 6; Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO). Innert Frist liess sich die Gesuchsgegnerin nicht vernehmen. Aufgrund dieser Umstände ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 5). 2. Unbestritten ist, dass die Gesuchstellerin Gläubigerin der Gesuchsgegnerin ist und eine offene Forderung von CHF 6'863.48 hat. Damit ist sie zur Stellung des Begehrens um Behebung des Organisationsmangels aktivlegitimiert (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 OR). Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich um eine GmbH. Eine GmbH muss über eine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz verfügen (Art. 814 Abs. 3 und Abs. 6 OR). Bei der Gesuchsgegnerin ist dies nicht der Fall. Die einzige im Handelsregister eingetragene Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Gesuchsgegnerin ist nach unbekannt weggezogen (Prot. S. 4). Es liegt daher ein Organisationsmangel vor. Da keine mildere Massnahme zur Behebung des Organisationsmangels ersichtlich ist, ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen. Zu diesem Zweck ist ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von über CHF 30'000.– (vgl. act. 3 E. 2), ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung der summarischen Natur
- 3 des Verfahrens (§ 8 Abs. 1 GebV OG) und der Verfahrenserledigung nach Säumnis (§ 10 Abs. 1 GebV OG) auf CHF 2'000.– festzusetzen. Mangels Antrag ist der Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Embrach wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'000.–. 4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. 5. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien (an die Gesuchsgegnerin zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (Schöntalstrasse 5, Postfach, 8022 Zürich) im Dispositiv-Auszug - das Betreibungsamt Embrachertal (Bahnstrasse 1, 8424 Embrach) und - das Konkursamt Embrach (Postfach, 8424 Embrach), unter Beilage der Einlegerakten der Gesuchstellerin. Das Konkursamt hat die Einlegerakten der Gesuchstellerin zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an die Gesuchstellerin weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 4 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.–. Zürich, 14. April 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Jan Busslinger