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Zürich Handelsgericht 06.02.2025 HE250002

6 février 2025·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·448 mots·~2 min·2

Résumé

Bauhandwerkerpfandrecht

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE250002-O U/mk Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, sowie Gerichtsschreiberin Helene Lampel Urteil vom 6. Februar 2025 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____ gegen B._____ [Stiftung], Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Das Grundbuchamt C._____ sei einstweilen anzuweisen, an der Liegenschaft D._____-strasse 1 in Zürich, Grundstücknummer 2 (EGID [recte E-GRID] 3), ein Bauhandwerkerpfandrecht für die Pfandsumme von CHF 1'298'351.10 (inkl. MwSt.) zzgl. Zins von 5 % seit 4. Oktober 2024 zu Gunsten der Gesuchstellerin vorläufig im Grundbuch einzutragen. 2. Der Gesuchstellerin sei eine Frist von sechs Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Entscheids über die superprovisorische Anordnung betreffend vorläufige Eintragung anzusetzen, um Klage auf die definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts zulasten des Grundstück der Gesuchsgegnerin gemäss Ziff. 1 hiervor einzureichen. 3. Das Gesuch sei sofort und ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegnerin superprovisorisch gutzuheissen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Gesuchsgegnerin." Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 7. Januar 2025 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 4, E-GRID 3, D._____-strasse 1, … Zürich, für eine Pfandsumme von CHF 1'298'351.10 nebst Zins zu 5 % seit 4. Oktober 2024. 2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 8. April 2025 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.

- 3 - 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 13'500.00. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel (§ 10 Abs. 2 GebV OG). Die weiteren Kosten betragen: CHF 305.00 (Rechnung Nr. … des Grundbuchamtes C._____ vom 7. Januar 2025). Allfällige noch nicht in Rechnung gestellte Kosten bleiben vorbehalten. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Gesuchstellerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Vollstreckbarkeit gemäss Dispositiv-Ziffer 7 an das Grundbuchamt C._____. 7. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 30 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 112 Abs. 2 BGG). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG). Zürich, 6. Februar 2025 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Helene Lampel

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