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Zürich Handelsgericht 18.02.2025 HE240219

18 février 2025·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·456 mots·~2 min·1

Résumé

Bauhandwerkerpfandrecht

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE240219-O U/pz Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler, Präsidentin, sowie Gerichtsschreiberin Helene Lampel Urteil vom 18. Februar 2025 in Sachen A._____ GmbH, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____ SICAV, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Bauhandwerkerpfandrecht Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Das Grundbuchamt C._____, … [Adresse], sei anzuweisen, zugunsten der Gesuchstellerin auf dem im Alleineigentum der Ge-

- 2 suchsgegnerin stehenden Grundstück, Grundbuch C._____, Grundstück Nr. 1, EGRID CH 2 ein Pfandrecht für eine Pfandsumme von CHF 271'227.60 inkl. MwSt zzgl. CHF 10'037.30 offene Zinsen bis zum 27.4.2024 [recte: 27.12.2024] und Zins zu 5 % auf CHF 271'227.60 seit dem 28.12.2024 vorläufig im Grundbuch einzutragen. 2. Die Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Ziff. 1 sei einstweilen sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei (superprovisorisch) zu verfügen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich gesetzliche MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 30. Dezember 2024 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. 1, GBBl. 3, E-GRID CH 2, … [Adresse] für eine Pfandsumme von CHF 271'227.60 nebst Zins zu 5 % seit 28. Dezember 2024 sowie CHF 10'037.30 (aufgelaufene Zinsen bis 27. Dezember 2024). 2. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 22. April 2025 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Gesuchsgegnerin anzuheben. Bei Säumnis kann die Gesuchsgegnerin den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen.

- 3 - 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 6'000.00 Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel (§ 10 Abs. 2 GebV OG). Allfällige weitere Kosten (insbesondere Rechnung des Grundbuchamtes) bleiben vorbehalten. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Gesuchstellerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird sie verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 4'000.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Eintritt der Vollstreckbarkeit gemäss Dispositiv-Ziffer 7 an das Grundbuchamt C._____. 7. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 30 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 112 Abs. 2 BGG). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 100 Abs. 1 BGG). Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

- 4 - Zürich, 18. Februar 2025 HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht Die Gerichtsschreiberin: Helene Lampel

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