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Zürich Handelsgericht 12.02.2025 HE240214

12 février 2025·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·465 mots·~2 min·3

Résumé

Rechtsschutz in klaren Fällen

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE240214-O U/mk Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiber Dr. Pierre Heijmen Urteil vom 12. Februar 2025 in Sachen A._____ AG, Gesuchstellerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____, gegen B._____ GmbH (in Liquidation), Gesuchsgegnerin vertreten durch Konkursamt Oerlikon-Zürich betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu befehlen, das von ihr gemietete und genutzte Café Nr. … im Erdgeschoss samt dazugehörigem Lagerraum Nr. 2 und dazugehörigen Einstellplätzen Nrn. 3, 4 und 5 im 1. Untergeschoss der Liegenschaft C._____-strasse 6/7, … Zürich, ordnungsgemäss geräumt und gereinigt umgehend zu verlassen und der Gesuchstellerin zu übergeben. 2. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall zu befehlen, den von ihr zusätzlich gemieteten Lagerraum Nr. 8 im 1. Untergeschoss der Liegenschaft C._____-strasse 6/7, … Zürich, ordnungsgemäss geräumt und gereinigt umgehend zu verlassen und der Gesuchstellerin zu übergeben. 3. Es sei das zuständige Stadtammannamt Zürich 11 anzuweisen, die zu erlassenden Ausweisungsbefehle nach Eintritt der Vollstreckbarkeit auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8.1 % MwSt.) zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Der Einzelrichter erkennt: 1. Der Gesuchsgegnerin wird befohlen, das von ihr gemietete Café Nr. … im Erdgeschoss samt dazugehörigem Lagerraum Nr. 2 und dazugehörigen Einstellplätzen Nrn. 3, 4 und 5 im 1. Untergeschoss in der Liegenschaft C._____strasse 6/7, … Zürich, ordnungsgemäss geräumt und gereinigt umgehend zu verlassen und der Gesuchstellerin zu übergeben. 2. Der Gesuchsgegnerin wird befohlen, den von ihr gemieteten Lagerraum Nr. 8 im 1. Untergeschoss in der Liegenschaft C._____-strasse 6/7, … Zürich, ordnungsgemäss geräumt und gereinigt umgehend zu verlassen und der Gesuchstellerin zu übergeben. 3. Das Stadtammannamt Zürich 11 wird angewiesen, den Befehl gemäss Dispositiv-Ziffern 1 und 2 nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. Nichtgewährung der aufschiebenden Wirkung auf erstes Verlangen der Gesuchstellerin zu vollstrecken. Die Kosten der Vollstreckung sind von der Ge-

- 3 suchstellerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Gesuchsgegnerin zu ersetzen. 4. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf CHF 3'600.–. Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Entscheids, reduziert sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel (§ 10 Abs. 2 GebV OG). 5. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, wobei der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt wird. 6. Die Gesuchsgegnerin wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine Parteientschädigung von CHF 4'000.– zu bezahlen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Gesuchstellerin im Doppel für sich und zuhanden des Stadtammannamt Zürich 11 sowie an die Gesuchsgegnerin. 8. Dieser Entscheid erwächst in Rechtskraft, wenn nicht innert 30 Tagen ab der schriftlichen Zustellung von einer Partei schriftlich beim Handelsgericht des Kantons Zürich, Einzelgericht, Postfach, 8021 Zürich, eine Begründung verlangt wird (Art. 112 Abs. 2 BGG). Wird eine Begründung verlangt, so läuft den Parteien die Frist zur Erhebung eines Rechtsmittels ab Zustellung des begründeten Entscheides (Art. 100 Abs. 1 BGG). Zürich, 12. Februar 2025 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. Pierre Heijmen

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