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Zürich Handelsgericht 01.11.2024 HE240152

1 novembre 2024·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·583 mots·~3 min·2

Résumé

Organisationsmangel

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE240152-O U/pz Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie Gerichtsschreiber Lukas Bügler Urteil vom 1. November 2024 in Sachen Stiftung A._____, Gesuchstellerin gegen B._____ AG, Gesuchsgegnerin betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 [sinngemäss]) "Infolge Mängeln in der Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen" Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 3. September 2024 reichte die Gesuchstellerin das Gesuch mit dem oben aufgeführten Antrag ein (act. 1). Mit Verfügung vom 5. September 2024 wurde der Gesuchsgegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt und von der Gesuchstellerin ein Kostenvorschuss einverlangt (act. 3). Diese Verfügung konnte der Gesuchsgegnerin an ihrem Domizil nicht zugestellt werden (act. 4/2) und wurde daher durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt eröffnet (act. 5; Art. 141 Abs. 1 lit. b ZPO). Innert Frist liess sich die Gesuchsgegnerin nicht vernehmen. Aufgrund dieser Umstände ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. Der einverlangte Kostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet (act. 7). 2. Unbestritten ist, dass die Gesuchstellerin Gläubigerin der Gesuchsgegnerin ist und eine offene Forderung von CHF 22'210.47 hat. Damit ist sie zur Stellung des Begehrens um Behebung des Organisationsmangels aktivlegitimiert (Art. 731b Abs. 1 OR). Bei der Gesuchsgegnerin handelt es sich um eine Aktiengesellschaft. Eine AG muss über eine eingetragene vertretungsberechtigte Person mit Wohnsitz in der Schweiz verfügen (Art. 718 Abs. 4 OR). Bei der Gesuchsgegnerin ist dies nicht der Fall. Das einzige im Handelsregister eingetragene Mitglied des Verwaltungsrats der Gesuchsgegnerin hat Wohnsitz in Israel. Es liegt daher ein Organisationsmangel vor. Da keine mildere Massnahme zur Behebung des Organisationsmangels ersichtlich ist, ist die Gesuchsgegnerin aufzulösen. Zu diesem Zweck ist ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anzuordnen (Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR). 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchsgegnerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 100'000.– (vgl. act. 3 E. 2), ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung der summarischen Natur des Verfahrens (§ 8 Abs. 1 GebV OG) und der Verfahrenserledigung nach Säumnis

- 3 - (§ 10 Abs. 1 GebV OG) auf CHF 4'400.– festzusetzen und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Der Gesuchstellerin ist das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin einzuräumen. Mangels Antrag ist der Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die Gesuchsgegnerin wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Enge-Zürich wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 4'400.–. 4. Die Kosten werden der Gesuchsgegnerin auferlegt. Sie werden vorab aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Kostenvorschuss gedeckt, wobei der Gesuchstellerin das Rückgriffsrecht auf die Gesuchsgegnerin eingeräumt wird. 5. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien (an die Gesuchsgegnerin zusätzlich durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an - das Handelsregisteramt des Kantons Zürich (Schöntalstrasse 5, Postfach, 8022 Zürich) im Dispositiv-Auszug - das Betreibungsamt Zürich 2 (Ulmbergstrasse 1, 8027 Zürich) und - das Konkursamt Enge-Zürich (Bederstrasse 28, 8002 Zürich), unter Beilage der Einlegerakten der Gesuchstellerin. Das Konkursamt hat die Einlegerakten der Gesuchstellerin zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an die Gesuchstellerin weiterzuleiten. Sie sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt.

- 4 - 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 100'000.–. Zürich, 1. November 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Der Gerichtsschreiber: Lukas Bügler

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