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Zürich Handelsgericht 22.07.2024 HE240119

22 juillet 2024·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·1,810 mots·~9 min·2

Résumé

Vorsorgliche Massnahmen

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Geschäfts-Nr.: HE240119-O U Mitwirkend: Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler Urteil vom 22. Juli 2024, 16.45 Uhr in Sachen 1. A._____, 2. B._____, Gesuchstellerinnen 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____ 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X2._____ gegen C._____, Gesuchsgegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____ vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur., LL.M. Y2._____ betreffend vorsorgliche Massnahmen

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Es sei der Gesuchgegnerin und deren Organen, insbesondere Herrn D._____, Herrn E._____ sowie Herrn F._____, unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB superprovisorisch jeglicher Entzug von Informations-, Zugangs-, Einsichts- und Prüfungsrechte der Gesuchstellerinnen in Bezug auf die G._____ AG zu verbieten. 2. Insbesondere sei der Gesuchgegnerin und deren Organen, insbesondere Herrn D._____, Herrn E._____ sowie Herrn F._____, unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB superprovisorisch zu verbieten, anlässlich der kommenden Verwaltungsratssitzung vom 22. Juni [recte: Juli] 2024 der G._____ AG den geplanten Anträgen Nr. 4 (Entzug Einsichtsrecht von Frau H._____) und Nr. 5 (Entzug Einsichtsrecht der Gesuchstellerinnen) in Bezug auf die G._____ AG zuzustimmen. 3. Die Gesuchgegnerin habe die Kosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung zzgl. MWST) zu tragen." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 22. Juli 2024 (überbracht um 13.15 Uhr) machten die Gesuchsgegnerinnen das vorliegende Gesuch mit obgenannten Rechtsbegehren beim Einzelgericht des Handelsgerichts anhängig (act. 1). Über das Gesuch kann ohne Weiterungen entschieden werden. 2. Die örtliche Zuständigkeit des Handelsgerichts ist gegeben, zumal im Aktionärbindungsvertrag ein Schiedsgericht mit Sitz in Zürich vorgesehen ist (act. 3/1 Ziff. 18.2). Hinsichtlich der sachlichen Zuständigkeit ist festzuhalten, dass sich diese nicht auf Art. 6 Abs. 4 lit. b ZPO stützen kann, zumal Aktionärbindungsverträge keine Ansprüche aus dem Gesellschaftsrecht begründen (vgl. etwa ZR 111 [2012] Nr. 9 E. 6). Zur gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. a ZPO erforderlichen geschäftlichen Tätigkeit einer der Parteien machen die Gesuchstellerinnen keine Ausführungen. Da es sich bei einer Gesuchstellerin um eine Fondsgesellschaft handelt, deren geschäftliche Tätigkeit in der Regel im Investieren in verschiedene Gesellschaften besteht, und die Gesuchsgegnerin offenbar eine Konkurrenzgesellschaft der gehaltenen G._____ AG ist (act. 1 Rz. 14) kann wohl von einem Zusammenhang mit der

- 3 geschäftlichen Tätigkeit ausgegangen werden, weshalb die Zuständigkeit als gegeben anzusehen ist. 3. Die Vollmachten zu Gunsten der Rechtsvertreter der Gesuchstellerinnen wurden jeweils von H._____ unterzeichnet (act. 2A und 2B). Die Zeichnungsberechtigung von H._____ für die Gesuchstellerinnen wurde nicht dargelegt. Insbesondere haben die Gesuchstellerinnen keine Handelsregisterauszüge oder ähnliche Urkunden vorgelegt, aus denen sich die Zeichnungsberechtigung von H._____ ergeben könnte. An sich wäre unter diesen Umständen den Gesuchstellerinnen Frist anzusetzen, um die Zeichnungsberechtigung nachzuweisen bzw. neue Vollmachten einzureichen (Art. 132 ZPO). Da über das Gesuch ohnehin direkt - und zu Lasten der Gesuchstellerinnen - entschieden werden kann und H._____ sowohl den Aktionärbindungsvertrag (act. 3/1) als auch den Aktienkaufvertrag (act. 3/4) für die Gesuchstellerinnen unterzeichnet hat, rechtfertigt es sich, ausnahmsweise auf eine Fristansetzung (unter Androhung der Annahme vollmachtlosen Handelns) zu verzichten. 4. Die Gesuchstellerinnen machen zusammengefasst geltend, dass sie und die Gesuchsgegnerin Aktionäre der G._____ AG mit Sitz in I._____ sind. Dabei bestehe zwischen den Aktionären ein Aktionärbindungsvertrag (ABV). Die Gesuchstellerinnen würden gemeinsam über 49% der Aktien verfügen, die Gesuchsgegnerin über 51%. Im ABV sei festgehalten, dass die Gesuchsgegnerin drei Mitglieder des Verwaltungsrat stellen dürfe, die Gesuchstellerinnen jeweils eines. Weiter hätten sie ein umfassendes Einsichtsrecht vereinbart. Zwischen den Parteien sei es in den letzten Wochen zu Unstimmigkeiten gekommen. Diese stünden damit im Zusammenhang, dass die Aktien der Gesuchstellerinnen in wenigen Wochen ebenfalls an die Gesuchsgegnerin verkauft würden, zu einem von der aktuellen Bewertung der G._____ AG abhängigen Kaufpreis, weshalb die Gesuchsgegnerin versuche, den Umsatz der G._____-Gruppe tief zu halten. Trotz mehrfacher Aufforderung durch H._____ anlässlich der Sitzungen des Verwaltungsrats sei das Einsichtsrecht bis anhin verweigert worden. Nun soll dieses an der heutigen Verwaltungsratssitzung formell entzogen werden. Aufgrund der Mehrheitsverhältnisse im

- 4 - Verwaltungsrat der G._____ AG stehe ausser Zweifel, dass der Antrag gutgeheissen werde (act. 1 Rz. 5 ff.). 5. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere bei Vereitelungsgefahr, kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen (Art. 265 Abs. 1 ZPO). Dabei handelt es sich um Ausnahmefälle, bei denen eine besondere Dringlichkeit vorliegen muss (JOHANN ZÜRCHER, in: BRUNNER/GASSER/SCHWANDER [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2016, N 1 zu Art. 265 ZPO). Eine solche ist bei einer gesteigerten zeitlichen Dringlichkeit gegeben. Diese besteht dann, wenn die Anhörung der Gegenpartei zu viel Zeit in Anspruch nehmen würde, so dass der Rechtsschutz voraussichtlich zu spät käme. In diesem Fall darf der Gesuchsteller das Gesuch nicht hinausgezögert haben (AN- DREAS GÜNGERICH, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 7 ff. zu Art. 265 ZPO). 6. Die Gesuchstellerinnen machen zur für die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme erforderlichen besonderen Dringlichkeit keine schlüssigen Ausführungen. Sie beschränken sich auf die Feststellung, dass aufgrund der Mehrheitsverhältnisse im Verwaltungsrat der G._____ AG ein formeller Entzug der Einsichtsrechte zulasten der Gesuchstellerinnen kaum umkehrbar sein dürfte (act. 1 Rz. 21). Mit den für die besondere Dringlichkeit erforderlichen zeitlichen Aspekte befassen sie sich nicht. So führen die Gesuchstellerinnen nicht aus, seit wann ihnen bekannt war, dass ihnen und H._____ die Einsichtsrechte entzogen werden sollen. Damit können sie aber auch nicht glaubhaft machen, dass die nun bestehende besondere Dringlichkeit - zumal die Verwaltungsratssitzung heute stattfinden soll nicht von den Gesuchstellerinnen selbst verursacht worden ist. Damit ist das Dringlichkeitsgesuch abzuweisen. Aber selbst unter Beizug der Beilagen lässt sich nichts zu Gunsten der Gesuchstellerinnen ableiten. Insbesondere findet sich darin eine Einladung zur ver-

- 5 schobenen Verwaltungsratssitzung vom 15. Juli 2024, welche vom 9. Juli 2024 datiert (act. 3/8 S. 2). Würde davon ausgegangen, dass die Gesuchstellerinnen in diesem Zeitpunkt auch die Traktandenliste erhalten haben, wäre ein Gesuch am 22. Juli 2024 zufolge Zuwartens als verspätet anzusehen. Hinzu kommt, dass das Gesuch am 22. Juli 2024 um 13.15 Uhr dem Gericht überbracht wurde, dies für eine Sitzung, die gleichentags (gemäss Beilagen um 16.00 Uhr; act. 3/8) stattfinden soll. Auch diese knappe Zustellung könnte gegebenenfalls als selbst verschuldete Dringlichkeit angesehen werden, zumal dem Gericht auch eine gewisse Bearbeitungszeit zuzugestehen ist, damit es das Gesuch mit der gehörigen Sorgfalt prüfen kann. 7. Bezüglich der Hauptsachenprognose sind verschiedene Aspekte zu unterscheiden. Die Gesuchstellerinnen machen im Rechtsbegehren Ziff. 1 ein Verbot des Entzugs von Informations-, Zugangs-, Einsichts- und Prüfungsrechten der Gesuchstellerinnen in Bezug auf die G._____ AG geltend. Diesen Anspruch stützen sie (wohl) auf das behauptete umfassende Einsichtsrecht aus dem ABV (act. 1 Rz. 12). In der Folge machen sie aber auch Ausführungen zu einer Verweigerung durch den Verwaltungsrat der G._____ AG (act. 1 Rz. 13 ff.). Die Einsichtsrechte des Aktionärs richten sich gegen die Gesellschaft (Art. 697 OR). Daran vermag auch der ABV nichts zu ändern. Dieser sieht in der angerufenen Ziff. 8 vor, dass die «Company» die Aktionäre mit verschiedenen Informationen beliefert («the Company shall provide each Shareholder with, and each Shareholder shall have access to, the following information»), wobei als «Company» die G._____ AG definiert wird (act. 3/1). Woraus ein Anspruch der Gesuchstellerinnen gegenüber der Gesuchsgegnerin abgeleitet werden soll, ist dagegen nicht ersichtlich. Entsprechend besteht auch keine Möglichkeit der Gesuchsgegnerin, den Gesuchstellerinnen behauptete Einsichtsrechte zu entziehen. Das beantragte Verbot greift damit ins Leere und ein Hauptsacheanspruch für das Rechtsbegehren Ziff. 1 kann nicht glaubhaft gemacht werden. 8. Die von den Gesuchstellerinnen in Rechtsbegehren Ziff. 2 genannte Sitzung des Verwaltungsrats soll am 22. Juli 2024, also heute, stattfinden. Wie sich aus den Beilagen ergibt - die Gesuchstellerinnen haben dazu nichts ausgeführt - ist diese

- 6 auf 16.00 Uhr (4pm CET; act. 3/8) angesetzt. Entsprechend hat die Verwaltungsratssitzung im Zeitpunkt der Urteilsfällung jedenfalls bereits begonnen und wird vor Durchführung der Sitzung keine Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei mehr möglich sein. Entsprechend rechtfertigt es sich, das Verfahren in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 2 - welches alleine die Beschlussfassung in dieser Sitzung betrifft - bereits heute als gegenstandslos abzuschreiben. Inwiefern den Gesuchstllerinnen überhaupt ein entsprechender Anspruch gegen die Gesuchsgegnerin zustehen würde, kann dabei offen bleiben. 9. Jedenfalls erscheint fraglich, ob die Beschlussfassung gemäss Traktandum 4 (Einsichtsrecht von H._____) überhaupt verboten werden könnte. Die Einsichtsrechte von H._____ leiten sich aus ihrer Stellung als Verwaltungsrätin ab (Art. 715a OR) und stehen ihr persönlich zu. Die Gesuchstellerinnen haben ihre diesbezügliche Aktivlegitimation nicht glaubhaft gemacht. 10. Schliesslich kann auch offen bleiben, ob es sich bei D._____, E._____ und F._____ überhaupt um Organe der Gesuchsgegnerin im Sinne der anwendbaren Gesetzesbestimmungen handelt. Ebenso ist unklar, ob den in J._____ [Staat] bzw. den K._____ [Staat] wohnhaften «Organen» der US-amerikanischen Gesuchsgegnerin eine Strafandrohung überhaupt entgegen gehalten werden könnte. 11. Zusammenfassend ist das Dringlichkeitsbegehren vollumfänglich abzuweisen. Sodann ist das Gesuch in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 1 abzuweisen und hinsichtlich Rechtsbegehren Ziff. 2 als gegenstandslos abzuschreiben. 12. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Gesuchstellerinnen kostenpflichtig. Insbesondere rechtfertigt es sich, ihnen auch die Kosten für den gegenstandslos gewordenen Teil des Gesuchs aufzuerlegen, zumal bereits bei Einreichen des Gesuchs klar war, dass nur eine superprovisorische Anordnung das von ihnen gewünschte Resultat bringen kann und dieses an der fehlenden besonderen Dringlichkeit scheitert. Die Gesuchstellerinnen beziffern das Gesuch nicht. Letztlich geht es darum, dass sie Auskünfte für die Berechnung des Verkaufspreises ihres Aktienanteils er-

- 7 langen wollen. Dabei ergibt sich aus dem Aktienkaufvertrag, dass die erste Tranche von 51% für EUR 60 Mio. verkauft wurde (act. 3/4 Ziff. 2.3.a) und für die (relevante) zweite Tranche der Unternehmenswert mit Abzügen relevant sein soll, wobei dieser auf mindestens EUR 24 Mio. festgesetzt wurde (act. 3/4 Annex 2.2b i). Praxisgemäss ist bei Auskunftsansprüchen von einem Betrag von 10-20% des zu erstreitenden Anspruchs auszugehen. Basierend auf den knappen Angaben der Gesuchstellerinnen rechtfertigt sich damit die Annahme eines Streitwerts von EUR 4 Mio. (= CHF 3.87 Mio.). Bei diesem Streitwert ist die Gerichtsgebühr unter Berücksichtigung der summarischen Natur des Verfahren auf CHF 10'000.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 und § 8 GebV). Da der Gesuchsgegnerin kein Aufwand entstanden ist, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Das Dringlichkeitsbegehren wird abgewiesen. 2. Rechtsbegehren Ziff. 1 des Gesuchs vom 22. Juli 2024 wird abgewiesen. 3. Das Verfahren wird in Bezug auf Rechtsbegehren Ziff. 2 des Gesuchs vom 22. Juli 2024 zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 4. Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 10'000.– festgesetzt. 5. Die Gerichtsgebühr wird den Gesuchstellerinnen unter solidarischer Haftung auferlegt. 6. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, vorab per vertraulicher E-Mail (an X1'._____; X2'._____; Y1'._____; Y2'._____), an die Gesuchsgegnerin unter Beilage der Doppel von act. 1 und act. 3/1-8. 8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art.

- 8 - 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 3.87 Mio. Zürich, 22. Juli 2024 Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht Gerichtsschreiber: Dr. Benjamin Büchler

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