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Zürich Handelsgericht 20.10.2020 HE200388

20 octobre 2020·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·1,355 mots·~7 min·5

Résumé

Vorsorgliche Massnahmen

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE200388-O U/mk

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Stephan Mazan sowie der Gerichtsschreiber Jan Busslinger

Urteil vom 20. Oktober 2020

in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X2._____

gegen

B._____ Gesellschaft, Gesuchsgegner

betreffend vorsorgliche Massnahmen

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.) "1. Es sei der Gesuchstellerin unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000) und einer Ordnungsbusse bis CHF 5'000 nach Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO im Widerhandlungsfall vorsorglich zu verbieten, in der Fernsehsendung C._____ des B._____ und/oder in anderen Medien (insbesondere anderen Fernsehsendungen, elektronischen Medien oder Printmedien) Berichte über die Gesuchstellerin (sei dies unter Nennung des Namens der Gesuchstellerin oder sei dies in sonstiger Weise, welche Rückschlüsse auf die Identität der Gesuchstellerin zulässt, bspw. durch die Bezeichnung der Gesuchstellerin als "Schweizer …-Firma") in Bezug auf COVID-19-Kredite zu veröffentlichen, insbesondere insoweit, als mit der Berichterstattung suggeriert wird, - die Gesuchstellerin habe die Auszahlung eines COVID-19- Kredits unrechtmässig erwirkt; - die Gesuchstellerin habe die durch einen COVID-19-Kredit erhaltenen Mittel unrechtmässig verwendet; - die Gesuchstellerin zweige Gelder nach Albanien ab, wo diese dann in Scheinfirmen versickerten. 2. Der Gesuchstellerin sei unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB (Busse bis CHF 10'000) im Unterlassungsfall zu befehlen, die auf ihrer Website (www.B._____.ch) unter der Rubrik "C._____" aufgeschalteten Texte - "Eine ...-Firma mit Sitz in .. macht Kasse auf Kosten der Steuerzahler: «C._____» deckt auf, wie die Firma 500'000 Franken Corona-Notkredite abgezweigt hat." - "Dubiose … Firma erschwindelt «Covid-19»-Notkredit Eine ...-Firma mit Sitz in der Schweiz macht Kasse auf Kosten der Steuerzahler: «C._____» deckt auf, wie die Firma 500'000 Franken Corona-Notkredite abgezweigt hat. Pikant: Hunderte Schweizer Privatpersonen, Firmen und gemeinnützige Organisationen habe in das dubiose Unternehmen investiert." vorsorglich zu entfernen. 3. Das vorsorgliche Verbot gemäss Rechtsbegehren Ziff. 1 sowie der vorsorgliche Befehl gemäss Rechtsbegehren Ziff. 2 seien superprovisorisch, ohne vorgängige Anhörung der Gesuchsgegnerin anzuordnen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin."

- 3 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2020, überbracht um 08:15 Uhr, stellte die Gesuchstellerin das Massnahmebegehren mit den oben genannten Rechtsbegehren (act. 1). 2. Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist (Verfügungsanspruch bzw. Hauptsachenprognose) und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Verfügungsgrund bzw. Nachteilsprognose) (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Zudem ist Dringlichkeit und Verhältnismassigkeit der Massnahme vorausgesetzt. Bei besonderer Dringlichkeit kann das Gericht die vorsorgliche Massnahme sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei anordnen (Art. 265 Abs. 1 ZPO). Für Massnahmen gegen Medien ist sodann das sog. Medienprivileg zu beachten (Art. 266 ZPO), wonach das Gericht eine vorsorgliche Massnahme nur anordnen darf, wenn die drohende Rechtsverletzung der gesuchstellenden Partei einen besonders schweren Nachteil verursachen kann (lit. a), wenn offensichtlich kein Rechtfertigungsgrund vorliegt (lit. b) und wenn die Massnahme nicht unverhältnismässig erscheint (lit. c). Als "Medien" im Sinn dieser Bestimmung gilt insbesondere auch das Fernsehen (BSK ZPO-Sprecher, ZPO 266 N 10). Das Massnahmeverfahren (Art. 261 ff. ZPO) gehört zum summarischen Verfahren (Art. 248 lit. d ZPO). Dieses ist geregelt in Art. 252 ff. ZPO. Gemäss Art. 254 Abs. 1 ZPO ist im summarischen Verfahren Beweis grundsätzlich durch Urkunden zu erbringen. Wenn ein Gesuch offensichtlich unzulässig oder unbegründet ist, kann ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin sogleich entschieden werden (Art. 253 ZPO). 3. Die Gesuchstellerin ist nach ihrer eigenen Darstellung eine international aktive Öl- und Gasfördergesellschaft, welche unter anderem Ölforderung in Albanien betreibt (act. 1 Rz. 7).

- 4 a. Zur Hauptsachenprognose: Die Gesuchstellerin befürchtet insbesondere, dass die Gesuchsgegnerin in der C._____ Sendung vom 20. Oktober 2020 behaupten werde, sie (die Gesuchstellerin) habe zu Unrecht einen COVID-19-Kredit in der Höhe von CHF 500'000.00 bezogen; sie hält dies für unlauter (Art. 2 und 3 lit. a UWG) und persönlichkeitsverletzend (Art. 28 ZGB). In der COVID-19- Solidarbürgschaftsverordnung (SR 951.261) sind die Voraussetzungen für die Gewährung von COVID-19-Bürgschaften aufgeführt. Gemäss Art. 3 der genannten Verordnung erteilen Banken formlos Kredite in der Höhe bis zu CHF 500'000.00, die durch eine Bürgschaft des Bundes abgesichert sind. Gemäss Art. 7 der Verordnung darf der verbürgte Betrag höchstens 10% des Umsatzerlöses des Gesuchstellers im Jahr 2019 betragen, wobei primär der definitive Jahresabschluss 2019, allenfalls dessen provisorische Fassung, oder - wenn auch diese fehlt - der Umsatzerlös des Jahres 2018 massgebend ist. Der Jahresabschluss der Gesuchstellerin weist einen Umsatzerlös ("Total Income") für das Jahr 2019 von CHF 378'091 und für das Jahr 2018 von CHF 370'795 aus (act. 3/9). Dass durch den Verkauf eigener Aktien ein weiterer Umsatz in der Höhe von CHF 20'729'939 erzielt worden wäre, ist der von der BDO testierten Jahresrechnung nicht zu entnehmen und somit nicht glaubhaft gemacht. Damit ist auch nicht glaubhaft gemacht, dass die befürchtete Behauptung, die Gesuchstellerin habe zu Unrecht einen COVID-19-Kredit in der Höhe von CHF 500'000.00 bezogen, unlauter und/oder persönlichkeitsverletzend sei. Es liegt keine positive Hauptsachenprognose vor. b. Schon aus diesem Grund ist das Massnahmebegehren abzuweisen, ohne dass auf die weiteren Voraussetzungen (nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil, Dringlichkeit und Verhältnismässigkeit) einzugehen wäre. Immerhin ist an dieser Stelle zu unterstreichen, dass auch unter dem Gesichtspunkt des in Art. 266 ZPO vorgesehenen Medienprivilegs den Anträgen der Gesuchstellerin nicht entsprochen werden kann. Es besteht ein eminentes Interesse der Öffentlichkeit, von den Medien bei fragwürdiger Inanspruchnahme von COVID-19- Krediten, die durch den Bund - und damit den Steuerzahler - abgesichert sind, orientiert zu werden.

- 5 c. Das vorsorgliche Massnahmegesuch ist offensichtlich unbegründet, weshalb es ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin abzuweisen ist (Art. 253 ZPO). Damit ist ohne weiteres auch das Dringlichkeitsbegehren abzuweisen. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Da nebst der Persönlichkeitsverletzung auch eine UWG- Verletzung geltend gemacht wird, liegt eine vermögensrechtliche Streitigkeit vor. Die Gesuchstellerin beziffert den Streitwert auf CHF 30'000.00 übersteigend (act. 1 Rz. 6). Die Gesuchstellerin hat ein Aktenkapital von gut CHF 1,4 Mio. Es geht um einen COVID-19-Kredit von CHF 500'000.00, dessen Bezug die Gesuchstellerin damit glaubt legitimieren zu können, dass sie im Jahr 2019 einen Umsatzerlös von mehr als CHF 20 Mio. erzielt habe. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist der Streitwert ermessensweise auf CHF 200'000.00 zu schätzen. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG ist die Gerichtsgebühr auf rund die Hälfte der Grundgebühr bzw. CHF 6'000.00 festzusetzen. Mangels Umtrieben fällt die Zusprechung einer Parteientschädigung ausser Betracht. Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen wird abgewiesen. 2. Das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 6'000.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, a) an die Gesuchstellerin vorab per Fax, alsdann per Post b) an die Gesuchsgegnerin vorab per E-Mail (Gesuch und Urteil), alsdann per Post unter Beilage des Doppels von act. 1 und act. 3/2-22.

- 6 - 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 200'000.00 (geschätzt). Es liegt ein Entscheid betreffend vorsorglicher Massnahmen vor (Art. 98 BGG).

Zürich, 20. Oktober 2020

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Jan Busslinger

Urteil vom 20. Oktober 2020 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen wird abgewiesen. 2. Das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr in der Höhe von CHF 6'000.00 wird der Gesuchstellerin auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, a) an die Gesuchstellerin vorab per Fax, alsdann per Post b) an die Gesuchsgegnerin vorab per E-Mail (Gesuch und Urteil), alsdann per Post unter Beilage des Doppels von act. 1 und act. 3/2-22. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...