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Zürich Handelsgericht 28.10.2020 HE200383

28 octobre 2020·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·6,322 mots·~32 min·14

Résumé

Vorsorgliche Massnahmen

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE200383-O U

Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler

Urteil vom 28. Oktober 2020

in Sachen

A._____ GmbH & Co. KG, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X2._____,

gegen

B._____ GmbH, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y1._____, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw, LL.M. Y2._____,

betreffend vorsorgliche Massnahmen

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.) "1. Es sei den Gesuchgegnerinnen unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verbieten, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Gesuchstellerin die C._____ J._____ [Fussballliga des Landes K._____] Kanäle (Namentlich C._____ J._____ 1 HD, C._____ J._____ 2 HD, C._____ J._____ 3 HD, C._____ J._____ 4 HD, C._____ J._____ 5 HD, C._____ J._____ 6 HD, C._____ J._____ 7 HD, C._____ J._____ 8 HD, C._____ J._____ 9 HD, C._____ J._____ 10 HD, World Feed für Live Spiele der J._____ und der zweiten J._____ und J._____ UHD.) über Träger der E._____ (Schweiz) AG, der E1._____ Entertainment AG und/oder der F._____ AG zu verbreiten oder verbreiten zu lassen. 2. Insbesondere sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verbieten, a) ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Gesuchstellerin der E._____ (Schweiz) AG, der E1._____ Entertainment AG und/oder der F._____ AG die C._____ J._____ Kanäle (als Teil von D._____) anzubieten bzw. diesen zu erlauben, die C._____ J._____ Kanäle (Namentlich C._____ J._____ 1 HD, C._____ J._____ 2 HD, C._____ J._____ 3 HD, C._____ J._____ 4 HD, C._____ J._____ 5 HD, C._____ J._____ 6 HD, C._____ J._____ 7 HD, C._____ J._____ 8 HD, C._____ J._____ 9 HD, C._____ J._____ 10 HD, World Feed für Live Spiele der J._____ und der zweiten J._____ und J._____ UHD.) (als Teil von D._____) über ihre eigenen Kanäle zu verbreiten oder zu vertreiben; b) ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Gesuchstellerin die C._____ J._____ Kanäle (Namentlich C._____ J._____ 1 HD, C._____ J._____ 2 HD, C._____ J._____ 3 HD, C._____ J._____ 4 HD, C._____ J._____ 5 HD, C._____ J._____ 6 HD, C._____ J._____ 7 HD, C._____ J._____ 8 HD, C._____ J._____ 9 HD, C._____ J._____ 10 HD, World Feed für Live Spiele der J._____ und der zweiten J._____ und J._____ UHD.) (als Teil von D._____) über das von der E._____ [Telekommunikationsunternehmen] (Schweiz) AG bzw. E1._____ Entertainment AG bzw. F._____ AG betriebene G._____ [privater Fernsehsender] E1._____ TV bzw. auf deren H._____ [TV-Gerät] zu verbreiten, anzubieten oder zu vertreiben. 3. Es sei der Gesuchsgegnerin unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB im Sinne einer vorsorglichen Massnahme zu verbieten, ohne ausdrückliche Zustimmung der Gesuchstellerin Marketing- und Werbekampagne mit bzw. über C._____ J._____ Kanäle (Namentlich C._____ J._____ 1 HD, C._____ J._____ 2 HD, C._____ J._____ 3 HD, C._____ J._____ 4 HD, C._____ J._____ 5 HD, C._____ J._____ 6 HD, C._____ J._____ 7 HD, C._____ J._____ 8 HD, C._____ J._____ 9 HD, C._____ J._____ 10 HD, World Feed für Live Spiele der J._____ und der zweiten J._____ und J._____ UHD.) öffentlich zu betreiben."

- 3 - Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf Mit Eingabe vom 16. Oktober 2020 (überbracht) stellte die Gesuchstellerin hierorts ein Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen und beantragte gleichzeitig den superprovisorischen Erlass dieser Massnahmen (act. 1). Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde das Begehren zufolge fehlender Dringlichkeit abgewiesen (act. 4). Gleichzeitig wurden die Parteien auf den 22. Oktober 2020 zu einer mündlichen Verhandlung zwecks Erstattung der Massnahmeantwort und Wahrung des Replikrechts vorgeladen (act. 4; act. 7). Den einverlangten Kostenvorschuss leistete die Gesuchstellerin innert angesetzter Nachfrist (act. 4; act. 9; act. 14; act. 15). Am 20. Oktober 2020 erging zudem eine Noveneingabe der Gesuchstellerin (act. 11). Anlässlich der Verhandlung vom 22. Oktober 2020, an der beide Parteien vertreten waren, erstattete die Gesuchsgegnerin die Gesuchsantwort, und beide Parteien erhielten die Gelegenheit ihr vom Bundesgericht vorgesehenes Replikrecht wahrzunehmen (Prot. S. 5 ff.). Das Verfahren ist spruchreif. Auf die Ausführungen und Beilagen der Parteien ist in der Folge einzugehen, soweit diese für die Entscheidfindung relevant sind. 2. Prozessuales 2.1. Zuständigkeit Die internationale, örtliche und sachliche Zuständigkeit des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich ist unbestritten und ist gegeben. 2.2. Bestimmtheit der Rechtsbegehren Die Gesuchsgegnerin macht geltend, auf das Massnahmebegehren sei von vornherein nicht einzutreten. Die von der Gesuchstellerin formulierten bzw. beantragten Begehren seien zu wenig bestimmt. So seien die Begriffe des "Trägers" und des "Verbreitenlassens" unpräzis. Die Rechtsbegehren 2a und 2b seien zwar näher präzisiert, doch würden diese in einem alternativen Verhältnis

- 4 zu einander stehen, was unzulässig sei. Sodann sei auch Rechtsbegehren 3 auslegungsbedürftig, zumal nicht präzisiert sei, was unter einer "Marketing- und Werbekampagne" zu qualifizieren sei (act. 17 Rz. 8 ff.). Der Gesuchsgegnerin ist darin zuzustimmen, dass das Rechtsbegehren Ziffer 1 der Gesuchstellerin sehr weit gefasst ist. Dabei bleibt unklar, wem was verboten werden soll, womit die Gesuchstellerin die Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechtsbegehrens nicht erfüllt hat. Allerdings hat die Gesuchstellerin mit ihren Rechtsbegehren Ziff. 2a und 2b das Begehren hinreichend konkretisiert. Dass dies in einem zweiten Rechtsbegehren und nicht direkt im ersten Begehren erfolgt, kann der Gesuchstellerin nicht zum Nachteil gereichen. Entgegen der Gesuchsgegnerin können die Begehren nämlich nicht als unzulässige Alternativbegehren angesehen werden. Vielmehr wird aus dem Aufbau und der Formulierung klar, dass es sich um eine reine Präzisierung bzw. soweit sie als eigenständige Begehren anzusehen wären - um Eventualbegehren handelt. Als solche sind die Rechtsbegehren entgegen zu nehmen. Eine Alternativität besteht einzig hinsichtlich der Rechtsbegehren Ziffer 2a und Ziffer 2b. Dabei ergibt sich aus der Begründung, dass dieses Nebeneinander alleine dem Umstand geschuldet ist, dass der Gesuchstellerin zwar die kommende und später eingetretene Verbreitung von D._____ über die E._____ (Der Übersichtlichkeit halber werden die verschiedenen Gesellschaften des E._____- Konzern, soweit es für die Beurteilung des Sachverhalts keine Rolle spielt, in der Folge pauschal als "E._____" ohne Anfügung der Rechtsform bezeichnet.) bekannt geworden ist, die genauen Vereinbarungen zwischen der Gesuchsgegnerin und der E._____ hingegen nicht. Es kann ihr kein unzulässiges Verhalten vorgeworfen werden, wenn sie mit ihren Rechtsbegehren verschiedene Varianten der Verbreitung abdeckt. Bezüglich des Rechtsbegehrens Ziffer 3 ist der Gesuchsgegnerin ebenfalls darin Recht zu geben, dass das Begehren sehr weit gefasst ist. Ob dieses Begehren gutgeheissen werden kann, stellt aber keine Frage der Bestimmtheit dar, sondern vielmehr, ob materiell ein derart weitgehendes Verbot zulässig sein soll.

- 5 - 2.3. Anwendbares Recht Die Parteien führen übereinstimmend aus, und es ergibt sich aus den eingereichten Verträgen, dass auf ihre Vertragsbeziehung Schweizer Recht anwendbar ist (act. 1 Rz. 4; act. 3/5 Ziff. 25). 3. Ausgangslage Bei den Parteien handelt es sich um Anbieter von G._____-Sportsendern. Die Gesuchstellerin ist Rechteinhaberin (unter anderem) der K._____ Fussball- J._____ (fortan J._____), welche sie über die C._____ Kanäle verbreitet. Die Gesuchsgegnerin betreibt ihrerseits die D._____-Kanäle über welche sie einerseits ihre eigenen Inhalte (zentral ist die Schweizer Eishockeyliga) und andererseits die von der Gesuchstellerin lizenzierten C._____ Kanäle verbreitet. Der vorliegende Streit dreht sich um das Cooperation Agreement for G._____ Distribution vom 4. Juli 2017 (act. 3/5, fortan Cooperation Agreement). Darin haben die Parteien zusammengefasst vereinbart, dass die Gesuchsgegnerin gegen die Bezahlung einer Gebühr berechtigt ist, die Sender der Gesuchstellerin in ihr D._____-Paket zu integrieren. Ausserdem wurde ihr erlaubt, die lizenzierten Inhalte weiteren Distributoren zur Verfügung zu stellen. Auf die Details der Regelung ist soweit relevant im Rahmen der Würdigung zurückzukommen. 4. Parteidarstellungen 4.1. Gesuchstellerin Die Gesuchstellerin bringt zusammengefasst vor, die Gesuchsgegnerin verbreite die lizenzierten Inhalte des Cooperation Agreement neu über die Plattform der E._____. Dies sei ihr gestützt auf den Vertrag nicht erlaubt. Darin sei vereinbart worden, dass die Gesuchstellerin die einzelnen Distributoren, welchen die lizenzierten Inhalte zur Verfügung gestellt werden, genehmigen müsse. Die Genehmigung der E._____ als Distributorin sei von der Gesuchstellerin in der vorgängigen Korrespondenz ausdrücklich abgelehnt worden. Weiter handle es sich bei der E._____ um eine Distributorin im Sinne des Vertrages. Für den Kunden sei im Rahmen der Bestellung nicht ersichtlich, dass

- 6 er im Begriff sei, einen Vertrag mit der Gesuchsgegnerin (und nicht mit der E._____) abzuschliessen. Auch stelle die E._____ der Gesuchsgegnerin eine G._____-Infrastruktur zur Verfügung und nicht wie die Partner Networks eine reine Breitbandinfrastruktur. Durch die unzulässige Verbreitung der C._____- Inhalte werde die Gesuchstellerin dahingehend geschädigt, dass sie den E._____-Kunden ihre Inhalte nicht selbst über die I._____ App anbieten könne. Dieser Schaden lasse sich nicht beziffern (act. 1 Rz. 45 ff.; Prot. S. 10 ff.). 4.2. Gesuchsgegnerin Die Gesuchsgegnerin bestreitet einen Anspruch auf Erlass vorsorglicher Massnahmen. Im Wesentlichen macht sie geltend, ihr Vorgehen sei vertragskonform. Sie biete die lizenzierten Inhalte neu auch über die H._____ von E._____ an. Dabei handle sie selbst als Verbreiterin von D._____ … und gehe die Verträge mit den Kunden in eigenem Namen und auf eigene Rechnung ein. Eine Zustimmung der Gesuchstellerin sei nur bei der Aufnahme neuer Distributoren, welche die Inhalte wiederum unter deren Namen und auf deren Rechnung vertreiben, erforderlich. Demgegenüber handle es sich bei der E._____ um ein Partner Network, das der Gesuchsgegnerin lediglich die Infrastruktur zur Verfügung stelle, um ein weitere Reichweite zu erlangen. Partnernetzwerke seien im Zusammenhang mit der Aktualisierung des Anhangs 2 zum Cooperation Agreement definiert worden. Ausserdem sei nicht ersichtlich, worin der Schaden der Gesuchstellerin bestehe. Diese müsse vielmehr ein Interesse daran haben, ihre Reichweite zu erhöhen und neue Kunden zu gewinnen, zumal sie (die Gesuchsgegnerin) für jeden Kunden Lizenzgebühren an die Gesuchstellerin abliefere. Ein Kannibalisierungseffekt könne aufgrund der Interessen der Kunden ausgeschlossen werden. Sodann sei die Gesuchstellerin nicht derart hilflos, wie sie sich darstelle. Sie hätte die Möglichkeit, der Gesuchsgegnerin das Signal zu kappen und so die behauptete Vertragsverletzung zu verhindern. Schliesslich wäre bei der Anordnung eines Verbots eine Sicherheitsleistung zu prüfen (act. 17 Rz. 37 ff.; Prot. S. 22 ff. und S. 31 ff.).

- 7 - 5. Rechtliches Das Gericht trifft die notwendigen vorsorglichen Massnahmen, wenn die gesuchstellende Partei glaubhaft macht, dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt ist oder eine Verletzung zu befürchten ist und dass ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). Weiter wird vorausgesetzt, dass die anzuordnende Massnahme verhältnismässig ist (ANDREAS GÜNGERICH, in: HAUSHEER/WALTER [Hrsg.], Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Band II, Bern 2012, N 2 zu Art. 262 ZPO). Die Massnahme darf zudem den Hauptsachenprozess nicht präjudizieren. Sie darf folglich keinen Zustand schaffen, der nicht mehr rückgängig zu machen ist (GÜNGERICH, a.a.O., N 4 zu Art. 262 ZPO). Die Voraussetzungen sind durch die gesuchstellende Partei glaubhaft zu machen, ein strikter Beweis ist nicht erforderlich. Glaubhaftmachen bedeutet, dass eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorhandensein der Voraussetzungen spricht. Eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ist aber nicht zu verlangen (THOMAS SPRECHER, in: SPÜHLER/TENCHIO/INFANGER [Hrsg.], Basler Kommentar Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2017, N 51 f. zu Art. 261 ZPO). Auch die Einwendungen der Gegenseite sind von dieser lediglich glaubhaft zu machen (SPRECHER, a.a.O., N 58 zu Art. 261 ZPO m.w.H.). Allerdings kann es nicht genügend, wenn die Gesuchsgegnerin einen alternativen Sachverhalt glaubhaft macht. Dies allein kann nichts an der Glaubhaftigkeit der Darstellung der Gesuchstellerin ändern. Vielmehr hat sie die Glaubhaftmachung der Gesuchstellerin durch ihre eigene Darstellung zu erschüttern. 6. Verbot der Verbreitung von C._____ J._____ 6.1. Hauptsacheprognose 6.1.1. Der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Anspruch in der Hauptsache besteht darin, dass sie behauptet, die Gesuchsgegnerin habe kein Recht, die von ihr prduzierten C._____-Programme über die G._____-Plattform der E._____ zu verbreiten. Das Cooperation Agreement sehe dafür ein Zustimmungserfordernis vor, welches nicht erfüllt sei.

- 8 - 6.1.2. Beide Parteien stützen sich bei der Begründung ihres Standpunktes auf die von ihnen behauptete Auslegung des Cooperation Agreements. Unbestritten ist dabei, dass der Gesuchsgegnerin mit dem Vertrag das Recht zur Integration der lizenzierten Inhalte (die C._____s Sender der Gesuchstellerin) in ihr D._____- Angebot eingeräumt wird. Umstritten ist einzig, ob die Gesuchsgegnerin berechtigt ist, diese Kombination auch über die Infrastruktur der E._____ zu verbreiten. Damit ist die zentrale Frage im vorliegenden Verfahren, wie das Cooperation Agreement bzw. die wesentlichen Bestimmungen diesbezüglich auszulegen sind. Dabei ist entscheidend, ob die Gesuchstellerin ihre Auslegung der Bestimmungen glaubhaft machen kann. Hingegen kann es nicht genügen, wenn die Gesuchsgegnerin ihr Verständnis des Vertrages als alternative Auslegungsmöglichkeit ebenfalls glaubhaft macht, soweit die Variante der Gesuchstellerin glaubhaft bleibt. Vielmehr hat sie die Darstellung der Gesuchstellerin derart zu erschüttern, dass dieser die Glaubhaftmachung einer Vertragsverletzung nicht mehr gelingen kann. 6.1.3. Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, bei der E._____ handle es sich um eine Distributorin im Sinne der vertraglichen Vereinbarung. Demgegenüber ist die Gesuchsgegnerin der Meinung, die E._____ sei lediglich Partner Network und damit nicht vom Zustimmungserfordernis betroffen. Die Definition der Distributoren findet sich in Ziff. 2 des Cooperation Agreements (act. 3/5). Demnach sind Distributoren "G._____ Platform operators authorized by Channel Provider to distribute D._____ Service(s) to their subscribers via their respective Cable Systems and/or their respective IPTV Systems and/or via a TV Everywhere Service in the Territory." Demnach sind die Distributoren berechtigt, die lizenzierten Inhalte in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an ihre eigenen Kunden über ihre eigenen Systeme zu verbreiten. Dies macht die E._____ gestützt auf die eingereichte Vereinbarung zwischen Gesuchsgegnerin und E._____ (Schweiz) AG nicht. Die E._____ handelt nach dem Wortlaut ihrer Vereinbarung mit der Gesuchsgegnerin lediglich als Vermittlungsmäklerin im Auftrag der Gesuchsgegnerin (act. 18/12 Ziff. 3.4). Das pauschale Bestreiten der Vertriebsstruktur durch die Gesuchstellerin (Prot. S. 18) vermag daran nichts zu ändern. Vertragspartnerin der Endkunden ist folglich die Gesuchsgegnerin. Mit

- 9 anderen Worten ist es im Rahmen der Verbreitung über die E._____-Plattform die Gesuchsgegnerin, welche als Distributorin tätig ist. 6.1.4. Lediglich am Rande ist zu erwähnen, dass die E._____ trotzdem nicht als Partner Network im Sinne der vertraglichen Definition der Parteien angesehen werden kann. Die nachträglich eingefügte Definition des Partner Networks lautete wie folgt: "cable providers that make available their broadband infrastructure to the Distributor for its services to the end customers" (act. 3/9). Diese Definition, welche von der Gesuchsgegnerin nach Rücksprache mit der Gesuchstellerin (act. 3/22) eingeführt worden ist, folgt nur beschränkt dem Muster der ursprünglichen Definitionen im Vertrag. So wird der Begriff des Cable Providers nicht näher definiert, lehnt sich aber an den Begriff des Cable Systems aus dem Vertrag an (act. 3/5 Ziff. 2). Es wurde aber auch nicht der bereits eingeführte Begriff des G._____ Platform operators gewählt, so dass hier von einer klaren Unterscheidung ausgegangen werden muss. Insgesamt erscheint die durch die Gesuchsgegnerin vorgenommene Auslegung des Begriffs des Partner Networks als zur Erlangung einer grösseren Reichweite zur Verfügung gestellte Infrastruktur und die Subsumtion der E._____ unter diesen Begriff nicht glaubhaft. Nach dem Wortlaut der Bestimmung und auch bei stichprobenartiger Online- Überprüfung der von der Gesuchsgegnerin aufgelisteten Partnernetzwerke (act. 18/11) ergibt sich folgendes Bild: Ein Partnernetzwerk stellt sein Kabelnetzwerk unabhängig welcher Art, vgl. die Definition des Cable Systems im Vertrag (act. 3/5 Ziff. 2) - der Gesuchsgegnerin oder einem anderen Distributor zur Verfügung, damit diese über deren Netz die Endkundenservices zur Verfügung stellen können. So wird ersichtlich, dass die Partnernetzwerke (act. 18/11) kein eigenes TV-Angebot offerieren, sondern vielmehr die Produkte der Gesuchsgegnerin im Versorgungsgebiet der Partnernetzwerke abonniert werden können. Dies ist offensichtlich bei der E._____ nicht der Fall, geht es doch gerade um Kunden der E._____, welche neu über E1._____ TV auch das D._____-Angebot der Gesuchsgegnerin nutzen können sollen. Zumal die auf der Distributorenliste der Parteien enthaltenen Unternehmen (act. 3/9) (gemäss stichprobenartiger Online- Suche) jeweils ein eigenes TV-Angebot anbieten, zu welchem das

- 10 - Programmpaket "D._____" gewählt werden kann, könnte die Gesuchstellerin zwar ableiten, dass die E._____ gestützt auf den Vertrag vom Sinn her die Position einer Distributorin einnimmt. Dies ändert aber nichts an der zwischen der Gesuchsgegnerin und der E._____ (Schweiz) AG bestehenden vertraglichen Regelung, wonach es wie gezeigt die Gesuchsgegnerin ist, welche als Distributorin fungiert. 6.1.5. Somit bleibt zu prüfen, ob die Gesuchsgegnerin als Distributorin berechtigt ist, ihr Angebot in der nun konzipierten Form auch über die E._____-Plattform zu verbreiten, zumal die Gesuchstellerin daran festhält, keine entsprechende Zustimmung erteilt zu haben, weshalb die Gesuchsgegnerin nicht dazu befugt sei (act. 1 Rz. 53 f.). Dazu verweist sie auf vertragliche Bestimmungen, welche vorsehen würden, dass die lizenzierten Inhalte nicht eigenständig sondern nur über einen Fernsehzugang angeboten werden dürften (act. 1 Rz. 15 f.). Zudem hebt sie hervor, dass im Vertrag die Subscribers anders zu definieren seien, je nach dem ob der Begriff gross oder klein geschrieben sei (Prot. S. 11 f.) und betont, dass nur die Abonnenten der Distributoren als zulässige mögliche Abonnenten der D._____-Kanäle in Betracht kämen (Prot. S. 16 f.). Die Gesuchsgegnerin bestreitet dies und betont, dass die Verbreitung in eigenem Namen unabhängig von der Plattform zulässig sei (act. 17 Rz. 71 ff.). Die für die zulässige Verbreitung zentrale Vertragsbestimmung findet sich in Ziff. 5 des Cooperation Agreements (act. 3/5). Darin wird in Abs. 1 lit. c das Erfordernis der Zustimmung der Gesuchstellerin zu den einzelnen Distributoren festgehalten. Liegt die Zustimmung vor, ist den Distributoren die Verbreitung gemäss lit. a und b über deren Systeme auf einer G._____ Plattform oder als TV Everywhere Service erlaubt. Gemäss lit. a und b wird für die Verbreitung vorausgesetzt, dass D._____ Basic und D._____ … nur mit einem TV Access angeboten werden dürfen. Diese Voraussetzung wird auch bei der Definition der Distributoren aufgegriffen, woraus ersichtlich ist, dass diese die Inhalte ihren Abonnenten über ihre Systeme anbieten dürfen. Diesbezüglich ist ferner auf die Ausführungen der Gesuchsgegnerin zu verweisen, welche den Begriff "their" bei der Zitation der Bestimmung hervorhebt (act. 17 Rz. 51). Es geht folglich vor

- 11 allem um die Definition, welche Kunden als "their Subscribers", als ihre Kunden gelten sollen. Entgegen der Gesuchstellerin kann dabei nicht auf die Gross- und Kleinschreibung des Begriffs abgestellt werden. Eine Unterscheidung in dieser Weise ergibt sich aus den vertraglichen Definitionen nicht. Vielmehr wird dort zwischen dem "D._____ … Subscriber" und dem "G._____ Subscriber" unterschieden (act. 3/5 Ziff. 2). Relevanter ist allerdings die ebenfalls von der Gesuchstellerin erwähnte Voraussetzung des TV Anschlusses bzw. des Fernsehzuganges. So wird sowohl im Rahmen der Definition der Angebote "D._____ Basic" und "D._____ …" (act. 3/5 Ziff. 2) als auch bei den möglichen Verbreitungsformen dieser Angebote (act. 3/5 Ziff. 5 Abs. 1 lit. a und b) hervorgehoben, dass das Angebot nur im Zusammenhang mit einem TV Access verbreitet werden darf. Jener "TV Access" wird wiederum definiert als "basic TV offering of the Distributor which subscription ist mandatory for Subscribers of Distributors to access any of Distributor TV offerings" (act. 3/5 Ziff. 2). Aus dieser Definition wird die als zulässig erachtete Verbreitung durch die Distributoren ersichtlich. Gestützt auf die vertragliche Vereinbarung spielt es keine Rolle, welche Formen die Distributoren für die Verbreitung wählen. Insbesondere wurde ausdrücklich festgehalten, dass sowohl Kabelsysteme und IPTV Systeme als auch TV Everywhere Service zulässig seien. Einzige Voraussetzung ist, dass die Abonnenten beim Distributor auch einen TV Access, also den Basis-TV- Anschluss beziehen. Mit anderen Worten dürfen die D._____-Angebote nur im Zusammenhang mit einem TV-Paket und nicht eigenständig verbreitet werden. Diese Einschränkung geht einher mit der Differenzierung zwischen Distributoren und Partnernetzwerken. Die Distributoren sind diejenigen Anbieter, welche einen eigenen TV-Anschluss bzw. ein TV-Basispaket anbieten und den eigenen Abonnenten gleichzeitig die D._____ Programmpakete verkaufen. Demgegenüber stellen die Partnernetzwerke den Distributoren ihr Netz zur Verfügung, um über dieses das Grundangebot und mit diesem die D._____ Programmpakete zu verbreiten. Bei der E._____ handelt es sich nach der nicht substantiiert bestrittenen und soweit belegten Darstellung der Gesuchsgegnerin formell nicht um eine Distributorin im Sinne des Vertrages, zumal sie keine Verträge in eigenem Namen

- 12 und auf eigene Rechnung abschliesst. Dies lässt das Zustimmungserfordernis der Gesuchstellerin jedoch nur scheinbar entfallen, ist doch unbestritten, dass es sich auch bei der Gesuchsgegnerin um eine Distributorin im Sinne des Cooperation Agreements mit der Gesuchstellerin handelt. In dieser Rolle ist sie aber an die vereinbarten Verbreitungsmöglichkeiten gebunden. Dazu gehört die Einschränkung, dass die D._____ Services, so lange sie lizensierte Inhalte enthalten - wie dies beim gegenwärtigen Angebot der Fall ist -, nur an eigene TV- Basis-Kunden vertrieben werden dürfen. Bei den über die E._____ H._____ angesprochenen Kunden handelt es sich aber gerade nicht um solche eigenen Kunden. Diese beziehen das erforderliche TV-Basis-Angebot vielmehr bei der E._____ und sind daher keine zulässigen Kunden der Gesuchsgegnerin als Distributorin. Dies hat zur Folge, dass für die Verbreitung über die E._____- Infrastruktur zwar keine Zustimmung der Gesuchstellerin zu einer neuen Distributoren, dafür aber eine Zustimmung zu einem zusätzlichen Verbreitungskanal an fremde Basiskunden erforderlich ist, ansonsten eine Vertragsverletzung vorliegt. 6.1.6. Lediglich der Vollständigkeit halber ist folgendes zu ergänzen: Von einer Qualifikation des D._____ Angebots als TV Access, also das blosse Verbot C._____-Inhalte unabhängig von D._____-Abonnementen zu vertreiben, kann gestützt auf den Vertrag nicht ausgegangen werden. So wird die Voraussetzung des TV Access explizit für die Verbreitung der D._____-Sender mit den lizenzierten Inhalten genannt, was eine andere Auslegung ausschliesst. 6.1.7. Die weiteren Argumente der Gesuchsgegnerin können an der insofern glaubhaften Darstellung der Gesuchstellerin nichts ändern. Insbesondere ist die Entstehungsgeschichte des Vertrages nicht entscheidend, da die Regelung der zulässigen Verbreitung in Ziff. 5 Abs. 4 des Cooperation Agreements sich nur mit dem Fall einer gesetzlich erzwungenen Zusammenarbeit mit der E._____ befasst. Auch wenn die zeitlichen Aspekte durchaus auf einen gewissen Zwang hindeuten, kann aus der Aufschaltung am Datum des WEKO-Entscheids nicht auf einen Nachvollzug des Urteils geschlossen werden. Der zwischen der Gesuchstellerin und der E._____ abgeschlossene Vertrag (act. 18/12) zeigt, dass dem Vollzug

- 13 längere Vertragsverhandlungen und wohl auch technische Vorbereitungsarbeiten vorangegangen sein müssen. Ausserdem wurde die Zusammenarbeit der Gesuchstellerin mit der E._____ bereits im Juli dieses Jahres angekündigt. Dass die Gesuchsgegnerin schon zum damaligen Zeitpunkt Kenntnis vom zu erwartenden Entscheid der WEKO gehabt hätte, wird von der Gesuchstellerin nicht geltend gemacht. 6.1.8. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass es der Gesuchstellerin gelingt, glaubhaft zu machen, dass die geplante bzw. seit dem 20. Oktober 2020 erfolgende - die diesbezügliche Noveneingabe vom gleichen Datum ist unbestrittenermassen rechtzeitig erfolgt (act. 11; Prot. S. 8) - Verbreitung über die Plattform der E._____ durch das Cooperation Agreement nicht gedeckt ist und damit die Urheberrechte der Gesuchstellerin verletzt werden. 6.2. Nachteilsprognose 6.2.1. Auch der nicht wieder gutzumachende Nachteil erscheint glaubhaft. Die Gesuchstellerin macht geltend, dass sie mit der Verletzung vor vollendete Tatsachen gestellt werde bzw. gestellt worden sei, diese andauern werde, sie dagegen hilflos sei und dies auf ihrer Seite zu einem Reputationsschaden führe (act. 1 Rz. 60). Die Gesuchsgegnerin bestreitet dies nur pauschal und macht geltend, dass es der Gesuchstellerin bei tatsächlich drohenden Nachteilen ohne Weiteres möglich wäre, das Verhalten der Gesuchsgegnerin zu unterbinden indem sie ihr das Signal kappe. Zudem stünden der Gesuchstellerin zur Wiedergutmachung Schadenersatzansprüche offen (act. 17 Rz. 108 ff.). 6.2.2. Die pauschalen Bestreitungen genügen nicht um die glaubhafte Darstellung der Gesuchstellerin zu erschüttern. Es kann nicht davon die Rede sein, dass die Gesuchstellerin die Verletzung bis anhin geduldet hätte. Sie hat nach der ersten Medienmitteilung insofern umgehend reagiert, als sie mit der Gesuchsgegnerin Kontakt aufgenommen hat. Dass sie den Streit weder an die Öffentlichkeit getragen noch direkt eskalieren lassen hat, kommt beiden Parteien zugute und kann nicht zu ihrem Nachteil ausgelegt werden. Das parallele Angebot der Parteien birgt ein ungewisses Schädigungspotential hinsichtlich Reputation und

- 14 - Abonnentenzahl, zumal nachvollziehbar ist, dass die Kunden in der Regel nicht bereit sein werden, mehrere Angebote mit denselben Inhalten zu bezahlen. Ausserdem führt dies zu einer Verkomplizierung der Angebote für die Kunden, was der Reputation beider Beteiligten und so auch der Gesuchstellerin nicht förderlich ist. Unklar bleibt auch, ob die Gesuchsgegnerin die Gefahr eines Verlusts der der Gesuchstellerin von der J._____ eingeräumten Lizenzrechte überhaupt bestreitet. Ihr Standpunkt beschränkt sich im Wesentlichen darauf, dass sie das Cooperation Agreement nicht verletze (act. 17 Rz. 108). Dass eine Verletzung Folgen haben könnte, und zwar vor allem in negativer Hinsicht, wird im Umkehrschluss nicht explizit bestritten. Schliesslich kann der Gesuchstellerin keinesfalls zugemutet werden, der Gesuchsgegnerin das Signal vollständig abzustellen - etwas anderes wäre ihr offenbar nicht möglich (Prot. S. 31) - da sie damit das Cooperation Agreement, das mit Ausnahme der Zusammenarbeit mit der E._____ von der Gesuchsgegnerin in zulässiger Weise umgesetzt wird, klar verletzen würde. Ein solches Vorgehen würde neben der Gesuchsgegnerin alle gelisteten Distributoren und sämtliche D._____-Kunden betreffen. Wie dies ihrer Reputation weniger Schaden bzw. einen geringeren Nachteil zuführen soll als das gerichtliche Vorgehen, ist nicht ersichtlich. Ohnehin wäre aber ein solches Verhalten klar nicht verhältnismässig und läge im Interesse keiner der Parteien. 6.2.3. Die Gesuchsgegnerin verschiebt sodann den Fokus auf die finanziellen Folgen: Fakt ist, dass mit dem Einstieg der Gesuchsgegnerin auf der E._____ H._____ beide Parteien dieselben Inhalte über denselben Kanal zu einem ähnlichen Preis vertreiben. Dabei ist naheliegend, dass die Kunden nicht beide Angebote abonnieren werden. Ebenfalls ist klar, dass es der Gesuchstellerin nur schwer möglich sein wird, einen entgangenen Gewinn zu substantiieren. Ein solcher würde auf verschiedensten Elementen basieren und könnte nicht alleine gestützt auf eine Abonnentenzahl berechnet werden. Namentlich kann nicht ernsthaft davon ausgegangen werden, dass jeder Neuabonnent der Gesuchsgegnerin ansonsten das Angebot der Gesuchstellerin bestellt hätte. Ebenso wenig kann aber der Rechtfertigung der Gesuchsgegnerin, es gebe keine

- 15 - Kannibalisierung und damit auch keinen Schaden, da sämtliche potentielle Interessenten entweder an Fussball oder an Eishockey, nicht aber an beidem interessiert seien und wer sich für Fussball interessiere deshalb ohnehin das Angebot der Gesuchstellerin wählen werde (Prot. S. 32 f.), gefolgt werden. Dabei handelt es sich um eine blosse, unbelegte Behauptung, welche überdies durch das eigene Verhalten der Gesuchsgegnerin zu einem guten Stück widerlegt wird: Würden die Parteien nämlich tatsächlich einen völlig anderen Markt bearbeiten, hätte die Gesuchsgegnerin keinen Grund gehabt, den im Vorfeld unterbreiteten Kompromissvorschlag der Gesuchstellerin abzulehnen. Dieser bestand darin, dass sie (die Gesuchstellerin) der von der Gesuchsgegnerin beabsichtigten Verwertung zustimmen würde, wenn die Gesuchsgegnerin ihr im Gegenzug das Recht gebe, die D._____-Inhalte auch über die E._____ H._____ in der I._____ App anzubieten (act. 3/13). Zumal das C._____/D._____ Paket der Gesuchstellerin überdies teurer ist als das D._____ … Angebot der Gesuchsgegnerin hätte es ihrer eigenen Argumentation folgend keinerlei Grund zur Weigerung gegeben. Die weitere Rechtfertigung, die Gesuchstellerin würde über die Lizenzgebühren auch von der neuen Vertriebsreichweite profitieren, verfängt ebenfalls nicht, ist doch nicht ersichtlich, inwiefern dieser Vorteil die drohenden Nachteile aufwiegen würde. 6.2.4. Insgesamt erscheint ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil damit glaubhaft. 6.3. Verhältnismässigkeit 6.3.1. Die Gesuchstellerin stellt sich auf den Standpunkt, mit dem Verbot werde einzig die Erfüllung des Vertrages sichergestellt, was nicht mit milderen Massnahmen zu erreichen wäre (act. 1 Rz. 69 f.). Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Verhältnismässigkeit der beantragten Massnahmen damit, dass diese eine unverhältnismässige Einschränkung in ihrer wirtschaftlichen Freiheit bedeuten würde. Es könne ihr nicht zugemutet werden, auf die Inanspruchnahme der Telekommunikationsinfrastrukturen der E._____ zu verzichten (act. 17 Rz. 116).

- 16 - 6.3.2. Bezüglich der anzuordnenden Massnahme ist die Verhältnismässigkeit zu waren. Dabei kann zunächst auf die obigen Ausführungen zur Frage der Bestimmtheit der Rechtsbegehren verwiesen werden. Ein umfassendes Verbot der Verbreitung und des Verbreitenlassens über Träger der E._____ ginge zu weit. Nach dem zuvor Gesagten und unter Berücksichtigung der Darstellung der Gesuchsgegnerin, dass sie selbst die Kanäle vertreibe, kommt lediglich die Anordnung von Rechtsbegehren Ziff. 2b in Frage. Mit dieser Anordnung wird der Gesuchsgegnerin einzig ein Verhalten verboten, das ihr nach der glaubhaften Darstellung der Gesuchstellerin aufgrund der vertraglichen Vereinbarung klar nicht erlaubt wäre. Dies stellt keinen übermässigen Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit der Gesuchsgegnerin dar. Der vertraglich gebundene Verletzer kann sich nicht unter Berufung auf die Wirtschaftsfreiheit gegen ein berechtigtes Vorgehen des Rechteinhabers wehren. Weiter wird der Gesuchsgegnerin nicht die Nutzung der E._____- Infrastruktur für die Verbreitung ihrer D._____-Kanäle verboten, sie darf lediglich die lizenzierten Inhalte nicht darin integrieren. Ohnehin war es der Gesuchsgegnerin während mehrere Jahre problemlos möglich auf diesen Vertriebskanal zu verzichten, sodass nicht ersichtlich ist, weshalb ihr das plötzlich nicht mehr zugemutet werden könnte. Schliesslich sind keine milderen Massnahmen ersichtlich. Insbesondere hat die Gesuchsgegnerin von sich aus keine Möglichkeit, die beanstandete Übertragung zu unterbinden, ohne gleichzeitig sämtlichen Distributoren gemäss Cooperation Agreement die vertraglich geschuldeten Leistungen ebenfalls zu entziehen. 6.3.3. Bezüglich der Formulierung des Verbots ist dem Antrag der Gesuchstellerin zu folgen. Auch aus dem eingereichten Vertrag (act. 18/12) wird nicht restlos klar, welche Rechtseinheit (E._____ (Schweiz) AG, E1._____ Entertainment AG oder F._____ AG) die G._____ Infrastruktur tatsächlich betreibt. Da sämtliche Gesellschaften zum E._____ Konzern gehören und der Gesuchsgegnerin damit lediglich der Gebrauch dieses an sich klar definierten Vertriebskanals untersagt wird, rechtfertigt es sich, ein Verbot bezüglich sämtlicher der genannten "E._____-

- 17 - Gesellschaften" anzuordnen. Ebenso bleibt unklar, ob eine Verbreitung lediglich über H._____ oder auch über andere Infrastrukturen des G._____ Systems der E._____ erfolgt, so dass auch diesbezüglich beide Formen zu verbieten sind. Derartige Unklarheiten, welche auf Strukturen oder Vereinbarung bei der Gesuchsgegnerin oder deren Vertragspartner zurückzuführen sind, dürfen nicht dazu führen, dass eine an sich berechtige Massnahme abgewiesen wird. Hinsichtlich der umfassten TV-Sender ist das Verbot auf die namentlich genannten Sender zu beschränken. Inwiefern weitere Sender betroffen sein sollen, wird von der Gesuchstellerin nicht geltend gemacht. 6.3.4. Damit ist auch die Verhältnismässigkeit der Massnahmen glaubhaft gemacht. 6.4. Dringlichkeit Auch die Dringlichkeit der Massnahmen erscheint glaubhaft. Unbestrittenermassen hat die Gesuchsgegenerin das umstrittene Angebot inzwischen, d.h. nach Rechtshängigkeit dieses Verfahrens am 20. Oktober 2020 aufgeschaltet. Die befürchtete Verletzung ist damit eingetreten und dauert an. Es kann der Gesuchstellerin nicht zugemutet werden, die Verletzung und die damit einhergehenden Nachteile während eines gegebenenfalls mehrjährigen Hauptverfahrens tatenlos zu akzeptieren. 6.5. Sicherheitsleistung Im Rahmen der Verhandlung vom 22. Oktober 2020 beantragte die Gesuchsgegnerin im Rahmen einer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs bzw. Ausübung des Replikrechts erfolgten Stellungnahme die Hinterlegung einer Sicherheitsleistung (Prot. S. 23). Grundsätzlich ist ein solcher Antrag im Rahmen der ersten Stellungnahme zum Massnahmegesuch zu stellen (LUCIUS HUBER in: SUTTER-SOMM/HASENBÖH- LER/LEUENBERGER [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2013, N 9 zu Art. 264 ZPO). Dies hat die Gesuchsgegnerin vorliegend nicht gemacht (act. 18; Prot. S. 23). Ob der Antrag trotzdem noch als

- 18 rechtzeitig angesehen werden könnte, kann offen gelassen werden, hat doch die eine Sicherheitsleistung beantragende Partei den befürchteten Schaden zumindest glaubhaft zu machen (HUBER, a.a.O., N 12 zu Art. 264 ZPO), wozu die Gesuchsgegnerin keine Ausführungen gemacht hat. Auch wenn naheliegend erscheint, dass ihr ein Schaden erwachsen wird, wenn sie Inhalte aus dem bereits aufgeschalteten und abonnierten Angebot entfernen muss, hätte sie dem Gericht zumindest Anhaltspunkte vorlegen müssen, welche die Schätzung eines solchen Schadens ansatzweise erlaubt hätte. Entsprechend ist davon abzusehen, die Anordnung der Massnahme von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen. 6.6. Fazit Zusammenfassend gelingt es der Gesuchstellerin, die Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme glaubhaft zu machen. Im Sinne des Gesagten ist der Gesuchsgegnerin folglich zu verbieten, ohne schriftliche Zustimmung der Gesuchstellerin die C._____ J._____ Kanäle über das von der E._____ (Schweiz) AG bzw. E1._____ Entertainment AG bzw. F._____ AG betriebene G._____ E1._____ TV bzw. auf deren H._____ zu verbreiten, anzubieten oder zu vertreiben. 7. Verbot von Marketing- und Werbekampagnen Hinsichtlich des ebenfalls beantragten Verbots von Marketing- und Werbekampagnen gelingt der Gesuchstellerin die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen einer vorsorglichen Massnahme nicht. Sie führt dazu einzig pauschal aus, dass die Gesuchstellerin nicht zu Werbemassnahmen ohne vorgängige Zustimmung berechtigt sei und ihr dadurch Konflikte mit der Lizenzgeberin entstehen könnten (act. 1 Rz. 54 und Rz. 60). Letztlich bemängelt die Gesuchstellerin einzig einzelne Marketingmassnahmen, die allesamt im Zusammenhang mit der umstrittenen Aufschaltung des D._____ Angebot auf das E._____ System stehen. Über weitere, darüber hinausgehende Werbemassnahmen im fraglichen Zeitraum (Juni

- 19 bis Oktober 2020) wurden keine Aussagen gemacht. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Gesuchsgegnerin in diesem Zeitraum - der als Höhepunkte das Saisonende 2019/20 und den Saisonstart 2020/21 umfasste weitere Markteingmassnahmen geschaltet hatte. Diese sind mangels anderweitiger Ausführungen als vertragskonform anzusehen. Aufgrund der fehlenden Ausführungen bleibt völlig unklar, in welchem Verhältnis diese Massnahmen zueinander standen. Es wäre aber nicht gerechtfertigt, die Einhaltung des Vertrages in diesem Punkt aufgrund einzelner Verfehlungen - die zudem im Zusammenhang mit den gleichzeitig ohnehin zu verbietenden Verhaltensweisen stehen - unter Strafandrohung zu stellen. Mangels anderer Behauptungen ist ferner anzunehmen, dass sich mit dem vorliegenden Entscheid eine Bewerbung einschlägiger Angebote erübrigt. Folglich sind die diesbezüglich beantragten Massnahmen abzuweisen. 8. Strafandrohung Die beantragte Strafandrohung erscheint angemessen und geeignet, die Gesuchsgegnerin am zu verbietenden Verhalten zu hindern. Sie ist entsprechend zu verfügen. 9. Prozessfortgang Der Klägerin ist Frist anzusetzen, um den Prozess gegen die Beklagte in der Hauptsache anhängig zu machen (Art. 263 ZPO). Bei Säumnis würde die entsprechende Anordnung ohne Weiteres dahinfallen. Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, allfällige Gerichtsferien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen (BGE 143 III 554 E. 2.5.2). Da eine 60-tägige Frist somit am 28. Dezember 2020 enden würde, erscheint vorliegend das Ansetzen einer leicht verlängerten Prosequierungsfrist angemessen. 10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Gerichtsgebühr

- 20 - Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert ist auf mindestens CHF 1 Mio. zu schätzen (vgl. act. 4 E. 7.2). In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG, angesichts auch des Äquivalenzprinzips, ist die Gerichtsgebühr auf CHF 10'000.– festzulegen. 10.2. Kostenverteilung Da das Massnahmegesuch teilweise abzuweisen ist, sind der Gesuchstellerin in diesem Umfang ausgangsgemäss die diesbezüglichen Gerichtskosten definitiv aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In gesamthafter Betrachtung ihres Massnahmegesuchs unterliegt die Gesuchstellerin zu rund einem Viertel (Pauschales Verbot der Verbreitung der Sender, Verbot von Werbemassnahmen). In der zentralen Frage der Verbreitung hat sie indessen obsiegt, weshalb es sich rechtfertigt, ihr die Gerichtskosten im Umfang von CHF 2'500.– definitiv aufzuerlegen. Im Übrigen ist dagegen die definitive Regelung bezüglich der Verteilung der Gerichtskosten in der Höhe von CHF 7'500.– gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO dem Entscheid des Hauptsachegerichts vorzubehalten. Nur für den Fall, dass die Anordnung wegen Nichtanhängigmachens des Prozesses in der Hauptsache dahinfällt, ist eine definitive (wenn auch bedingte) Anordnung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im vorsorglichen Massnahmeverfahren von der Gesuchstellerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. 10.3. Parteientschädigung Ausgehend von einer Gebühr betreffend die Parteientschädigung von CHF 12'000.– (§ 4 Abs. 1, § 9 und § 11 AnwGebV OG), ist der Gesuchsgegnerin -

- 21 entsprechend der teilweisen Abweisung des Massnahmegesuchs - definitiv eine um drei Viertel reduzierte Parteientschädigung von CHF 3'000.– zuzusprechen. Im Übrigen ist dagegen die definitive Regelung betreffend die Entschädigungsfolgen dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin ihren Anspruch jedoch nicht prosequieren sollte, hat sie die Gesuchsgegnerin mit zusätzlichen CHF 9'000.– zu entschädigen. Die Einzelrichterin erkennt: 1. Der Gesuchsgegnerin wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB einstweilen verboten, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Gesuchstellerin die Kanäle - C._____ J._____ 1 HD, - C._____ J._____ 2 HD, - C._____ J._____ 3 HD, - C._____ J._____ 4 HD, - C._____ J._____ 5 HD, - C._____ J._____ 6 HD, - C._____ J._____ 7 HD, - C._____ J._____ 8 HD, - C._____ J._____ 9 HD, - C._____ J._____ 10 HD, - World Feed für Live Spiele der J._____ und der zweiten J._____ und - J._____ UHD über das von der E._____ (Schweiz) AG bzw. E1._____ Entertainment AG bzw. F._____ AG betriebene G._____ E1._____ TV bzw. auf deren H._____ zu verbreiten, anzubieten oder zu vertreiben. 2. Im Übrigen wird das Massnahmebegehren abgewiesen. 3. Der Gesuchstellerin wird eine einmalige Frist bis 4. Januar 2021 angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache gegen die Gesuchsgegnerin anhängig zu machen. Bei Säumnis würde die Anordnung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 ohne Weiteres dahinfallen.

- 22 - 4. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 10'000.–. 5. a) Die Gerichtskosten gemäss Dispositiv-Ziffer 4 werden im Umfang von CHF 2'500.– definitiv der Gesuchstellerin auferlegt und aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss gedeckt. b) Im übrigen Umfang von CHF 7'500.– werden die Gerichtskosten aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Fällt die vorsorgliche Massnahme wegen Säumnis dahin (vgl. Dispositiv- Ziffer 3), so wird dieser Kostenbezug definitiv. Kommt es zum Prozess in der Hauptsache, so bleibt diesbezüglich die definitive Regelung der Verteilung im dortigen Verfahren vorbehalten. 6. a) Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 3'000.– zu bezahlen. b) Im Übrigen wird die Regelung der Parteientschädigung dem Prozess in der Hauptsache vorbehalten. Fällt die vorsorgliche Massnahme wegen Säumnis dahin (vgl. Dispositiv-Ziffer 3), so hat die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin mit weiteren CHF 9'000.– zu entschädigen. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, vorab per Fax. 8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 1'000'000.–.

- 23 - Zürich, 28. Oktober 2020

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Dr. Benjamin Büchler

Urteil vom 28. Oktober 2020 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2 f.) Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf 2. Prozessuales 2.1. Zuständigkeit 2.2. Bestimmtheit der Rechtsbegehren 2.3. Anwendbares Recht 3. Ausgangslage 4. Parteidarstellungen 4.1. Gesuchstellerin 4.2. Gesuchsgegnerin 5. Rechtliches 6. Verbot der Verbreitung von C._____ J._____ 6.1. Hauptsacheprognose 6.2. Nachteilsprognose 6.3. Verhältnismässigkeit 6.4. Dringlichkeit 6.5. Sicherheitsleistung 6.6. Fazit 7. Verbot von Marketing- und Werbekampagnen 8. Strafandrohung 9. Prozessfortgang 10. Kosten- und Entschädigungsfolgen 10.1. Gerichtsgebühr 10.2. Kostenverteilung 10.3. Parteientschädigung Die Einzelrichterin erkennt: 1. Der Gesuchsgegnerin wird unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB einstweilen verboten, ohne ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Gesuchstellerin die Kanäle 2. Im Übrigen wird das Massnahmebegehren abgewiesen. 3. Der Gesuchstellerin wird eine einmalige Frist bis 4. Januar 2021 angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache gegen die Gesuchsgegnerin anhängig zu machen. Bei Säumnis würde die Anordnung gemäss Dispositiv-Ziffer 1 ohne Weiteres dahinfallen. 4. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 10'000.–. 5. b) Im übrigen Umfang von CHF 7'500.– werden die Gerichtskosten aus dem von der Gesuchstellerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Fällt die vorsorgliche Massnahme wegen Säumnis dahin (vgl. Dispositiv-Ziffer 3), so wird dieser Kostenbezug definitiv. Kommt ... 6. b) Im Übrigen wird die Regelung der Parteientschädigung dem Prozess in der Hauptsache vorbehalten. Fällt die vorsorgliche Massnahme wegen Säumnis dahin (vgl. Dispositiv-Ziffer 3), so hat die Gesuchstellerin die Gesuchsgegnerin mit weiteren CHF 9'000.–... 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, vorab per Fax. 8. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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