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Zürich Handelsgericht 30.10.2020 HE200245

30 octobre 2020·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·736 mots·~4 min·7

Résumé

Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE200245-O U/dz

Mitwirkend: Oberrichterin Nicole Klausner sowie der Gerichtsschreiber Christian Markutt

Urteil vom 30. Oktober 2020

in Sachen

1. A._____, 2. Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Gesuchsteller

gegen

B._____ AG, Gesuchsgegnerin

betreffend Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven

- 2 - Rechtsbegehren des Gesuchstellers 2: (sinngemäss) "Es sei gerichtlich über die Aufrechterhaltung der Eintragung der Gesuchsgegnerin zu entscheiden."

Rechtsbegehren des Gesuchstellers 1: (sinngemäss) "Es sei von einer Löschung des Handelsregistereintrages der Gesuchsgegnerin abzusehen."

Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: 1. Vorbemerkungen Das gerichtliche Verfahren wurde durch die Eingabe des Gesuchstellers 2 vom 22. Juni 2020 eingeleitet (act. 1). Gemäss Art. 938a OR erfolgt eine "Löschung von Amtes wegen", wenn die betreffende Gesellschaft keine verwertbaren Aktiven aufweist und keine Geschäftstätigkeit ausübt. Der Gesuchsteller 1 macht im Wesentlichen geltend, dass eine Weiterführung bzw. Wiederaufnahme der Geschäftstätigkeit bevorstehe und diese wieder über Aktiven verfüge. 4. Geschäftstätigkeit der Gesuchsgegnerin Der Gesuchsteller 1 erklärt, wie die Geschäftstätigkeit der Gesuchsgegnerin durch den Weggang des Verwaltungsrates C._____ ins Ausland und die Erkrankung von ihm (des Gesuchstellers 1) ins Stocken geriet; weiter führt er aus und belegt, dass er seine Aktien nun an Rechtsanwalt X._____ abgetreten habe (act. 9; act. 12; act. 13/1), der sich um die Neubestellung des Verwaltungsrates, und ein neues Domizil kümmern, sowie die Tätigkeit der Gesuchsgegnerin weiterführen werde. Nachdem davon auszugehen ist, dass die beschriebenen Bemühungen im Gang sind, besteht derzeit keine eigentliche Geschäftstätigkeit der Ge-

- 3 suchsgegnerin bzw. hat sich diese (immerhin) auf deren Neuorganisation reduziert. 5. Aktiven der Gesuchsgegnerin Weiter macht der Gesuchsteller 1 geltend, die Gesuchsgegnerin verfügte in dem Sinne wieder über Aktiven als die D._____ Srl. schriftlich ihre Bereitschaft erklärt habe, einen Teil der Beteiligung der Gesuchsgegnerin (mindestens rund ca. CF 14'000.00) kurzfristig zurückzukaufen (act. 9; act. 12; act. 13/2). In der betreffenden Erklärung werden ferner längerfristig grössere Rückkäufe angekündigt (act. 13/2). Bereits in der Verfügung vom 10. September 2020 wurde auf den Betreibungsregisterauszug der Gesuchsgegnerin Bezug genommen, welcher einen offenen Verlustschein über CHF 15'614.35 und lediglich eine weitere aktuellere Betreibung über CHF 178.75 ausweist. Dennoch ist aufgrund der Bestätigung der D._____ Srl. davon auszugehen, dass wieder Aktiven in einer gewissen Höhe zur Verfügung stehen, welche auch im Rahmen der Neuorganisation verwendet werden können. 6. Zusammenfassung Insgesamt ist angesichts der gegebenen Situation vom Vorhandensein eines Minimums an Aktiven und in Anbetracht der laufenden Bemühungen von einer minimalen Geschäftstätigkeit der Gesuchsgegnerin auszugehen. Vor diesem Hintergrund rechtfertigt es sich, von einer Löschung der Gesuchsgegnerin aus dem Handelsregister abzusehen. Der Gesuchsteller 1 ist indessen darauf hinzuweisen, dass die Gesuchsgegnerin dringend ein neues Domizil benötigt und ein Verwaltungsrat bestellt werden muss, ansonsten die Anordnung der Liquidation wegen Organisationmängeln droht. 7. Kosten- und Entschädigungsfolgen Gemäss Art. 155 Abs. 4 HRegV können dem Gesuchsteller 2 keine Kosten auferlegt werden. Für eine Entschädigungspflicht besteht keine gesetzliche Grundlage.

- 4 - Das Gesuch des Gesuchstellers 1 um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung erweist sich damit als gegenstandslos. Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die Gesuchsgegnerin wird im Handelsregister nicht gelöscht. 2. Das Gesuch des Gesuchstellers 1 um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Kosten fallen ausser Ansatz. 4. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller 1 (unter besonderem Hinweis auf Erwägung Ziff. 6), an Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse] sowie an den Gesuchsteller 2 unter Beilage von Kopien von act. 12 und act. 13/1- 2. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.

Zürich, 30. Oktober 2020

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Christian Markutt

Urteil vom 30. Oktober 2020 Rechtsbegehren des Gesuchstellers 2: (sinngemäss) Rechtsbegehren des Gesuchstellers 1: (sinngemäss) Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: Die Einzelrichterin erkennt: 1. Die Gesuchsgegnerin wird im Handelsregister nicht gelöscht. 2. Das Gesuch des Gesuchstellers 1 um unentgeltliche Prozessführung wird als gegenstandslos abgeschrieben. 3. Kosten fallen ausser Ansatz. 4. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Gesuchsteller 1 (unter besonderem Hinweis auf Erwägung Ziff. 6), an Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse] sowie an den Gesuchsteller 2 unter Beilage von Kopien von act. 12 und act. 13/1-2. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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