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Zürich Handelsgericht 23.04.2019 HE190153

23 avril 2019·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·612 mots·~3 min·7

Résumé

Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE190153-O U/mk

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Jan Busslinger

Urteil und Verfügung vom 23. April 2019

in Sachen

1. A._____ AG, 2. B._____, 3. Handelsregisteramt Kanton Zürich, Kläger

gegen

C._____ GmbH, Beklagte

betreffend Gesellschaft ohne Geschäftstätigkeit und ohne Aktiven

- 2 - Rechtsbegehren Kläger 3: (sinngemäss) "Es sei gerichtlich über die Aufrechterhaltung der Eintragung der Beklagten zu entscheiden."

Rechtsbegehren Kläger 1/Klägerin: (act. 2/7 und act. 2/10 sinngemäss) "Es sei auf die Löschung der Eintragung der Beklagten im Handelsregister zu verzichten."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das gerichtliche Verfahren wurde durch die Eingabe des Klägers 3 eingeleitet (act. 1). Wie hierorts üblich, wurden die interessierten Dritten als Kläger 1 und Klägerin ins Rubrum aufgenommen. Der Kläger 3 hat es versäumt, die Wohnadresse von Frau B._____ bekanntzugeben. Gemäss Eintrag wohnt sie in D._____. Die Adresse der Beklagten dürfte kaum dem Wohnsitz von Frau B._____ entsprechen. Da sie sich beim Amt unter dieser Adresse gemeldet hat (act. 2/10, act. 2/13), ist selbige als Zustelladresse von Frau B._____ ins Rubrum aufzunehmen. 2. Es geht um Art. 938a OR. Die dort statuierte "Löschung von Amtes wegen" ist nur möglich, wenn die betreffende Gesellschaft keine verwertbaren Aktiven aufweist und keine Geschäftstätigkeit ausübt. 3. Frau B._____ bzw. die Beklagte machten gegenüber dem Amt geltend, die Gesellschaft sei sehr aktiv (act. 2/10). Sie nannten eine Veranstaltung mit der Bezeichnung "E._____". Konsultiert man die in act. 2/10 angegebene website www.E._____.ch, so ist dort von einer …messe im mm.2019 die Rede und findet man unter Kontakte/Team auch die Beklagte. Damit ist erstellt, dass die Beklagte Aktivitäten entfaltet. Folglich ist das Gesuch des Klägers 3 abzuweisen. Gemäss Art. 155 Abs. 4 HRegV können ihm keine Kosten auferlegt werden. Die Gesuche

- 3 des Klägers 1 und der Klägerin werden gegenstandslos und sind abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Ihnen sind im Sinne von Art. 107 Abs. 2 ZPO keine Kosten aufzuerlegen. 4. Möglicherweise holt die Klägerin (und damit auch die Beklagte) den vorliegenden Entscheid nicht ab. Dann würde aber die Zustellfiktion greifen (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Aus Gründen der Verhältnismässigkeit würde der Entscheid gegebenenfalls mit einfacher Post zugestellt, nicht aber publiziert, um der Staatskasse weitere Belastungen zu ersparen. Der Einzelrichter erkennt und verfügt:

1. Das Gesuch des Klägers 3 wird abgewiesen. 2. Die Begehren des Klägers 1 und der Klägerin werden zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Kosten fallen ausser Ansatz. 4. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger 1, die Klägerin und die Beklagte je mit einer Kopie von act. 1 und des Beilagenverzeichnisses. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.

- 4 - Zürich, 23. April 2019

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Jan Busslinger

Urteil und Verfügung vom 23. April 2019 Rechtsbegehren Kläger 3: (sinngemäss) Rechtsbegehren Kläger 1/Klägerin: (act. 2/7 und act. 2/10 sinngemäss) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter erkennt und verfügt: 1. Das Gesuch des Klägers 3 wird abgewiesen. 2. Die Begehren des Klägers 1 und der Klägerin werden zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. 3. Kosten fallen ausser Ansatz. 4. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger 1, die Klägerin und die Beklagte je mit einer Kopie von act. 1 und des Beilagenverzeichnisses. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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