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Zürich Handelsgericht 21.08.2018 HE180314

21 août 2018·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·555 mots·~3 min·6

Résumé

Organisationsmangel

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE180314-O U/mk

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Adrienne Hennemann

Urteil vom 21. August 2018

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt seit dem Ableben von B._____ (mm.2016), ihrem einzigen eingetragenen Gesellschafter und Geschäftsführer über keine Geschäftsführung (Art. 809 ff. OR). Damit war nach Art. 731b OR zu verfahren. Die gerichtliche Fristansetzung wurde auch dem Konkursamt Höngg - Zürich gesandt, welches den Nachlass von B._____ verwaltet. 2. Das Konkursamt Höngg Zürich beantragte mit Schreiben vom 10. August 2018, es sein ein Verfahren nach Art. 155 HRegV einzuleiten (act. 5). Dieses Verfahren kann ohne Liquidationsverfahren zur Löschung einer Gesellschaft führen, falls sie keine Aktiven und keine Aktivitäten aufweist. 3. Mit Verfügung vom 15. August 2018 ordnete das Gericht die Einholung eines Betreibungsauszuges über die Beklagte an (act. 6). 4. Gemäss Betreibungsauszug vom 16. August 2018 (act. 8) wurde die Beklagte "nur" für zwei Steuerforderungen betrieben und existieren keine Verlustscheine. Die Anmerkung einer Konkurseröffnung per 15. August 2018 dürfte auf einem Versehen bzw. einem Missverständnis bezüglich der gerichtlichen Verfügung vom gleichen Tag beruhen. 5. Aufgrund des Zeitablaufes, der Mitteilung des Konkursamtes Höngg - Zürich, wonach gemäss seinen Abklärungen Aktivitäten und Aktiven fehlen, sowie des Betreibungsauszuges rechtfertigt sich die Annahme, dass der Löschungsgrund im Sinne von Art. 155 HRegV gegeben ist. Weiterungen wie eine Rech-

- 3 nungsruf stellten nur einen zeitraubenden Leerlauf dar. Da Art. 731b OR dem Gericht einen grossen Ermessensspielraum gibt, ist vorliegend die Löschung der Beklagten anzuordnen. 6. Die Regelung von Nebenfolgen erübrigt sich. Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Der Einzelrichter erkennt:

1. Das Handelsregisteramt wird angewiesen, die Beklagte im Handelsregister zu löschen. Die Beklagte kann nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist bzw. im Falle eines erfolglosen Weiterzuges gelöscht werden. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Konkursamt Höngg - Zürich, je mit einer Kopie von act. 8, an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt über CHF 30'000.

- 4 -

Zürich, 21. August 2018

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Adrienne Hennemann

Urteil vom 21. August 2018 Rechtsbegehren: (act. 1) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Handelsregisteramt wird angewiesen, die Beklagte im Handelsregister zu löschen. Die Beklagte kann nach unbenutztem Ablauf der Beschwerdefrist bzw. im Falle eines erfolglosen Weiterzuges gelöscht werden. 2. Die Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Konkursamt Höngg - Zürich, je mit einer Kopie von act. 8, an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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