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Zürich Handelsgericht 04.02.2019 HE180303

4 février 2019·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·776 mots·~4 min·9

Résumé

Organisationsmangel

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE180303-O U1/mk

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler

Urteil vom 4. Februar 2019

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Bei der Beklagten liegt ein schwerwiegender Organisationsmangel vor. Sie verfügt über − keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 818 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 727 ff. OR), − kein (gültiges) Domizil. 2. Gestützt auf die Klage des Kantons Zürich (Handelsregisteramt) wurde der Beklagten am 18. Juli 2018 Frist zur Behebung des Mangels angesetzt (act. 3). Die Frist verstrich ungenutzt. Androhungsgemäss wurde die Beklagte mit Urteil vom 11. September 2018 aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet (Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR; vgl. act. 7). Am 1. Oktober 2018 stellte die Beklagte ein Gesuch betreffend Fristwiederherstellung (act. 11). Unter dem 9. November 2018 teilte der Kläger mit, er habe die notwendigen Unterlagen betreffend Verzicht auf die eingeschränkte Revision erhalten (act. 14). Mit Verfügung vom 12. November 2018 wurde das Urteil vom 11. September 2018 aufgehoben (act. 15). Entgegen dem Üblichen erfolgt danach keine Mitteilung des Amtes betreffend Eintragung. Am 20. Dezember 2018 wurde dem Kläger Frist angesetzt, um zu berichten (act. 18). Am 4. Januar 2019 teilte das Amt mit, seine frühere Meldung betreffend Vorhandensein der notwendigen Unterlagen sei irrtümlich erfolgt. Der eingetragene Geschäftsführer, B._____, sei seit 14. September 2018 nicht mehr Geschäftsführer, zudem seien die eingereichten Unterlagen ungenügend gewesen (act. 20). Mit Verfügung vom 7. Januar 2019 wurde der Beklagten Frist angesetzt, um zu den

- 3 - Vorbringen des Amtes Stellung zu nehmen. Da die Beklagte an ihrem Sitz nicht erreichbar ist, wurde die Verfügung publiziert (act. 24). Es ging keine Stellungnahme ein. Folglich ist davon auszugehen, dass der Beklagten neben einem Domizil nicht nur eine Regelung betr. Revision fehlt, sondern auch eine Geschäftsführung. Offenbar wurde die Fristwiederherstellung mit Aufhebung des Urteils erschlichen. Ein solches Verhalten ist rechtsmissbräuchlich (Art. 2 ZGB) und verdient keinen Schutz. Es ist von der Sachlage vor der Urteilsfällung auszugehen. Angesichts der Säumnis der Beklagten ist die Liquidation erneut anzuordnen. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Zudem hat sie dem Kläger für seine Bemühungen eine angemessene Umtriebsentschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Bassersdorf wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Kloten und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Bassersdorf. Das Konkursamt hat die Einlegerakten des Klägers zu behalten, oder – falls es sie nicht (mehr) benötigt – an das Handelsregisteramt weiterzuleiten. Sie

- 4 sind dem Handelsgericht nur dann zu retournieren, wenn zufolge einer Wiederaufnahme des Verfahrens eine entsprechende Aufforderung erfolgt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert übersteigt CHF 30'000.00.

Zürich, 4. Februar 2019

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Dr. Benjamin Büchler

Urteil vom 4. Februar 2019 Rechtsbegehren: (act. 1) Der Einzelrichter zieht in Erwägung:  keine gesetzmässige Revisionsstelle (Art. 818 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 727 ff. OR),  kein (gültiges) Domizil. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet. 2. Das Konkursamt Bassersdorf wird mit dem Vollzug beauftragt. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (an die Beklagte durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt) sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt Kloten und unter Beilage der Einlegerakten des Klägers an das Konkursamt Basse... 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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