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Zürich Handelsgericht 23.07.2018 HE180106

23 juillet 2018·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·3,424 mots·~17 min·8

Résumé

Bauhandwerkerpfandrecht

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE180106-O U/jo

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. Claudia Bühler sowie der Gerichtsschreiber Roman Kariya

Urteil vom 23. Juli 2018

in Sachen

A._____ AG, Gesuchstellerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

gegen

B._____, Gesuchsgegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. Y._____,

sowie

C._____ AG, Nebenintervenientin

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

- 2 - Gesuch: (act. 1 S. 2) " 1. Das Grundbuchamt D._____, E._____ [Ort], sei Sinne einer Anmeldung richterlich anzuweisen, auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin, Grundbuch Blatt Nr. 1, Liegenschaft, Kataster 2, … [Adresse], ein Bauhandwerkerpfandrecht zugunsten der Gesuchstellerin für die Pfandsumme von CHF 163'876.05, zuzüglich Zins zu je 5% auf CHF 3'071.52 seit 27.10.2017 auf CHF 6'871.42 seit 30.10.2017 auf CHF 7'740.23 seit 04.11.2017, auf CHF 9'717.24 seit 14.11.2017, auf CHF 19'121.18 seit 14.11.2017, auf CHF 15'774.– seit 29.11.2017, auf CHF 5'181.58 seit 04.12.2017, auf CHF 14'040.48 seit 12.12.2017, auf CHF 11'399.70 seit 19.12.2017, auf CHF 13'160.55 seit 26.12.2017, auf CHF 25'559.60 seit 30.12.2017, auf CHF 11'276.01 seit 09.01.2018, auf CHF 20'962.53 seit 16.01.2018 vorläufig im Grundbuch vorzumerken. 2. Das Grundbuchamt D._____, E._____ sei unverzüglich als superprovisorische Massnahme richterlich anzuweisen, das gemäss Ziffer 1 hievor beantragte Bauhandwerkerpfandrecht sofort und ohne Anhörung der Gesuchsgegnerin vorläufig im Grundbuch vorzumerken. 3. Es sei der Gesuchstellerin eine angemessene Frist von mindestens drei Monaten, gerechnet ab Rechtskraft des Entscheid betreffende vorläufige Vormerkung anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Ziffer 1 hiervor im Grundbuch einzureichen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inklusive MwSt. zu Lasten der Gesuchsgegnerin." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf 1.1. Die Gesuchstellerin ersuchte mit ihrer Eingabe vom 5. März 2018 (Datum Poststempel) samt Beilagen (act. 1; act. 3/1-4, 6-36) um (vorerst) superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem betreffenden

- 3 - Grundstück der Gesuchsgegnerin. Dem Gesuch wurde mit Verfügung vom 6. März 2018 einstweilen und ohne Anhörung der Gegenpartei entsprochen, und das zuständige Grundbuchamt D._____ wurde angewiesen, das entsprechende Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wurde der Gesuchsgegnerin Frist angesetzt, um zum Gesuch Stellung zu nehmen (act. 4). Sowohl die Stellungnahme der Gesuchsgegnerin als auch diejenige der (mittlerweile) zugelassenen Nebenintervenientin, je datiert vom 9. April 2018, gingen rechtzeitig innert erstreckter Frist ein (act. 7; act. 9; act. 20). Die Nebenintervenientin hat in ihrem Eventualantrag eine Zahlungsgarantie gestellt, weshalb der Gesuchstellerin hierzu mit Verfügung vom 11. April 2018 Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 2. Mai 2018 gegeben wurde (act. 14). Die nämliche Frist wurde bis zum 22. Mai 2018 erstreckt (act. 16). In ihrer Eingabe vom 22. Mai 2018 ersuchte die Gesuchstellerin unter anderem um Sistierung des Verfahrens und eventualiter um Fristerstreckung (act. 18). Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 wurde das Verfahren bis zum 30. Juni 2018 sistiert (act. 20). Die Sistierung wurde alsdann bis zum 16. Juli 2018 erstreckt (act. 23). Mit Eingabe vom 16. Juli 2018 ersuchte die Gesuchstellerin um Aufhebung der Sistierung. Gleichzeitig nahm sie zur von der Nebenintervenientin eventualiter angebotenen Sicherheit Stellung (act. 27). 1.2. Die Sistierung ist folglich aufzuheben. Das Verfahren erweist sich als spruchreif, weshalb ein Urteil zu fällen ist. 2. Voraussetzungen zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts 2.1. Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts für die Forderungen der Handwerker oder Unternehmer, die auf einem Grundstück zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen Material und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstückes, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht

- 4 worden sind. Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeiten zu erfolgen (Art. 839 Abs. 2 ZGB). Geht es lediglich um die vorläufige Eintragung des Pfandrechts, so muss die Gesuchstellerin ihr Gesuch nur glaubhaft machen. An die Glaubhaftmachung sind nach konstanter Lehre und Praxis keine strengen Anforderungen zu stellen. Die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts darf nur dann verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich ist. Im Zweifelsfall ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen und die Entscheidung über Bestand und Umfang des Pfandrechts dem ordentlichen Verfahren vorzubehalten. Dies gilt insbesondere bei unklarer oder unsicherer Rechtslage (BGE 86 I 270; BGE 102 Ia 86; BGE 112 Ib 484; ZOBL, Das Bauhandwerkerpfandrecht de lege lata und de lege ferenda, ZSR 101[1982] II Halbband S. 158, ZR 79 Nr. 80 Erw. 1; SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N. 1394 ff.). 2.2. Die Gesuchsgegnerin bestreitet die Ausführungen der Gesuchstellerin mit Nichtwissen (act. 9 Rz. 4). Die Nebenintervenientin bestreitet mit Nichtwissen, dass die Gesuchstellerin im Rahmen des Projekts F._____ Leistungen im behaupteten Umfang bzw. im behaupteten Zeitraum und namentlich mindestens bis zum 7. November 2018 erbracht haben soll. Mithin bestreitet sie die Wahrung der Viermonatsfirst. Im Weiteren bestreitet sie mit Nichtwissen das Vorliegen einer pfandberechtigten Forderung (act. 11 Rz. 7 f.). Da an die Glaubhaftmachung – wie erwähnt – keine strengen Anforderungen gestellt werden, verfangen die pauschalen Bestreitungen "mit Nichtwissen" der Gesuchsgegnerin und der Nebenintervenientin bei Weitem nicht. Vielmehr wäre es an ihnen gewesen, diesbezüglich entsprechende Nachweise zu erbringen, so dass ein Pfandanspruch geradezu als ausgeschlossen erachtet werden müsste. Angesichts der Ausführungen der Gesuchstellerin sowie der eingereichten Akten ist daher glaubhaft gemacht worden, dass die Gesuchstellerin für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Gesuchsgegnerin im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Material und Arbeit geliefert bzw. geleistet hat, ihr ein Betrag in

- 5 der Höhe der eingetragenen Pfandsumme zusteht, die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung gewahrt wurde, und der Zins von 5 % ab den jeweils geltend gemachten Daten geschuldet ist (act. 1 S. 4 ff. Rz. III.1. ff.; act. 3/1-4, 6-36). 2.3. Demnach sind die Voraussetzungen zur vorläufigen Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gemäss Verfügung vom 6. März 2018 (act. 4) erfüllt. 3. Leistung einer hinreichenden Sicherheit 3.1. Gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB kann die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer oder ein Dritter für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. Ein bereits eingetragenes Pfandrecht ist in diesem Fall zu löschen. Sofern der Unternehmer die Sicherheit nicht als genügend anerkennt, stellt das Gericht fest, ob die Sicherheit für die angemeldete Forderung hinreichend im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB ist (vgl. SCHUMACHER, a.a.O., N. 1314 f.). Inhaltlich ist die Sicherheit dann hinreichend, wenn sie die Forderung voll und ganz sichert. Die Vergütungsforderung umfasst in der Regel einen Kapitalbetrag und Verzugszinsen. Letztere sind ohne zeitliche Beschränkung pfandberechtigt (SCHUMACHER, a.a.O, N. 1254 ff.). 3.2. Mit Verfügung vom 11. April 2018 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Stellungnahme zur eventualiter angebotenen Zahlungsgarantie angesetzt. Darin wurde die Gesuchstellerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gericht keine über die substantiierten Einwände hinausgehende Prüfung der Sicherheit vornehmen wird (act. 14). Am 3. Mai 2018 wurde die Frist bis zum 22. Mai 2018 erstreckt (act. 16). Mit ihrer Eingabe vom 22. Mai 2018 stellte die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ein Sistierungsgesuch und nur im Eventualantrag ein Fristerstreckungsgesuch. Eine Abnahme der angesetzten Frist zur Stellungnahme wurde nicht beantragt (act. 18). Mit Verfügung vom 23. Mai 2018 wurde das Verfahren bis zum 30. Juni 2018 sistiert (act. 20), womit dem Hauptantrag stattgegeben wurde. Auf den Eventualantrag war daher nicht mehr einzugehen.

- 6 - Eine laufende gerichtliche Frist fällt zwar mit einer Sistierung dahin. Allerdings entfaltet eine Sistierung ihre Wirkung erst mit deren Anordnung und nicht bereits mit Antrag der Gesuchstellerin; auch nicht rückwirkend. Nachdem dem Sistierungsantrag stattgegeben wurde (act. 20), hat die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin demnach die bis zum 22. Mai 2018 angesetzte First zur Stellungnahme zur eventualiter angebotenen Sicherheit gemäss Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 11. April 2018 nicht gewahrt. Die Stellungnahme der Gesuchstellerin vom 16. Juli 2018 ist daher verspätet und somit an sich nicht zu berücksichtigen. 3.3. In Anbetracht der Vorbringen der Gesuchstellerin hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Ungleichwertigkeit der angebotenen Zahlungsgarantie, ist an dieser Stelle (gleichwohl) die Rechtsprechung des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich zu dieser Thematik in Erinnerung zu rufen (vgl. Urteil HE110989 des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 14. Februar 2012, E. 2.4.). Die Ausführungen der Gesuchstellerin zielen darauf ab, dass eine Sicherheit nur dann hinreichend im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB sei, wenn es der Gesuchstellerin möglich wäre, alleine gestützt auf die rechtskräftige Feststellung des Anspruchs auf definitive Eintragung des Pfandrechts bzw. Inanspruchnahme der Sicherheit die Auszahlung der Sicherheit zu verlangen, ohne dass die Höhe der Vergütungsforderung für die Bauarbeiten rechtsverbindlich festgestellt oder anerkannt worden wäre (vgl. act. 27 S. 2). Eine solche Sicherheit wäre allerdings nicht gleichwertig zu einem Bauhandwerkerpfandrecht, sondern würde zu einer wesentlichen Besserstellung der Gesuchstellerin führen. Darauf besteht kein Rechtsanspruch. Hat ein Unternehmer nämlich eine definitive Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts im ordentlichen Verfahren durchsetzen können, ist damit über Bestand und Höhe der Vergütungsforderung nicht rechtsverbindlich entschieden. Es steht somit nicht unwiderruflich fest, dass er die Pfandsumme letztlich auch vergütet erhält. Zur Durchsetzung seiner Forderung müsste der Unternehmer daher seine Vergütungsforderung auf dem Zwangsvollstreckungsweg durchsetzen (Betreibung auf Pfandverwertung). Dem Schuldner als auch dem Drittpfandeigentümer stünde es diesfalls frei, im Rahmen des Zwangsvollstre-

- 7 ckungsverfahrens Einreden und Einwendungen gegen die Vergütungsforderung zu erheben (vgl. SCHUMACHER, a.a.O., N. 549 f. und N. 582 f.). Der Unternehmer hätte dann (unter Umständen) seine Forderung in einem ordentlichen Prozess zu behaupten und zu beweisen, gegen den Drittpfandeigentümer mittels einer Feststellungsklage. Kann ein Schuldner nicht mehr eingeklagt werden, weil gegen ihn der Konkurs eröffnet worden ist, wird die Forderung des Unternehmers im Kollokationsverfahren festgestellt (siehe SCHUMACHER, a.a.O., N. 1630). Ist ein Schuldner als juristische Person infolge Konkurses untergegangen, ist die Betreibung auf Pfandverwertung ausschliesslich gegen den Drittpfandeigentümer zu richten (Art. 89 Abs. 2 VZG). Keine grössere Einschränkung würde vorliegend der Gesuchstellerin auferlegt, wenn ihr die Garantiesumme nur gegen Vorweisen eines rechtskräftigen (Vergütungs-)Forderungsurteils ausbezahlt würde. Berücksichtigt man, dass der Gesuchstellerin dadurch der Zwangsvollstreckungsweg erspart bleibt und sie das Risiko der Unterdeckung des Baupfandes nicht trägt, bewirkt die Zahlungsgarantie gar eine Besserstellung der Gesuchstellerin gegenüber dem Bauhandwerkerpfandrecht. Im Lichte dieser Ausführungen würden daher sämtliche diesbezügliche Beanstandungen der Gesuchstellerin ohnehin nicht verfangen. Den Anforderungen an eine hinreichende Sicherheit ist mit der angebotenen Zahlungsgarantie Genüge getan. 3.4. Nachdem eine hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB vorliegt, ist die Löschung des mit Verfügung vom 6. März 2018 vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts anzuordnen. Demgemäss ist das Grundbuchamt D._____ anzuweisen, das vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht – nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist – zu löschen. Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, – nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist – das Original der Zahlungsgarantie der UBS Nr. 3 vom 5. April 2018 (act. 12/3) an die Gesuchstellerin herauszugeben. 4. Folgen der Sicherheitsleistung Mit Leistung einer hinreichenden Sicherheit wird der Streit nur dann beendet, wenn die Sicherheit definitiv bestellt wird. Im vorliegenden Fall leistete die Neben-

- 8 intervenientin die Sicherheit nur zur Ablösung des vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts. Demgemäss ist der Gesuchstellerin Frist anzusetzen, um beim örtlich und sachlich zuständigen Gericht auf definitive Bestellung der Sicherheit zu klagen. Die Beurteilung, gegen wen die Gesuchstellerin ihre Klage einzureichen hat, liegt in ihrer eigenen Verantwortung. Die Prosequierungsfrist ist – praxisgemäss – auf 60 Tage festzulegen. Eine längere Frist ist vorliegend nicht angezeigt. Allfällige Gerichtsferien sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu berücksichtigen (Urteil 5A_82/2016 des Bundesgerichts vom 16. August 2017, E. 2.5.2). Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen 5.1. Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert von CHF 163'876.05 ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG – unter Berücksichtigung des entstandenen Aufwands – auf CHF 8'000.– festzusetzen. Über den Pfand- bzw. Sicherstellungsanspruch der Gesuchstellerin ist noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Gesuchstellerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts

- 9 von der Gesuchstellerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. 5.2. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Verfahren vorzubehalten. Versäumt es die Gesuchstellerin, ihren Anspruch innert Frist zu prosequieren, gilt was folgt: Diesfalls ist der Gesuchstellerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Betreffend die Gesuchsgegnerin ist anzumerken, dass sie zwar eine Stellungnahme eingereicht hat, sich aber in materieller Hinsicht kaum geäussert hat. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 AnwGebV ist ihr daher eine Parteientschädigung von CHF 2'000.– zuzusprechen. Für die Nebenintervenientin fiele eine Parteientschädigung (angemessene Umtriebsentschädigung) höchstens in begründeten Fällen in Betracht (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Da eine entsprechende Entschädigung in erster Linie aber nur zur Ausgleichung von Verdienstausfällen einer selbstständig erwerbenden Person zur Verfügung stünde (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 7221, 7293), was vorliegend nicht der Fall ist, und die Nebenintervenientin ohnehin auch ihre Aufwendungen nicht dargelegt hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die Sistierung wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Nebenintervenientin mit der Zahlungsgarantie der UBS Nr. 3 vom 5. April 2018 hinreichende Sicherheit für die von der Gesuchstellerin zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts angemeldete Forderung geleistet hat. 3. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. März 2018 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht – nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist – vollumfänglich zu löschen

- 10 auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 1, … [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 163'876.05 nebst Zins zu 5 % - auf CHF 3'071.52 seit 27. Oktober 2017 - auf CHF 6'871.42 seit 30. Oktober 2017 - auf CHF 7'740.23 seit 4. November 2017, - auf CHF 9'717.24 seit 14. November 2017, - auf CHF 19'121.18 seit 14. November 2017, - auf CHF 15'774.– seit 29. November 2017, - auf CHF 5'181.58 seit 4. Dezember 2017, - auf CHF 14'040.48 seit 12. Dezember 2017, - auf CHF 11'399.70 seit 19. Dezember 2017, - auf CHF 13'160.55 seit 26. Dezember 2017, - auf CHF 25'559.60 seit 30. Dezember 2017, - auf CHF 11'276.01 seit 9. Januar 2018, - auf CHF 20'962.53 seit 16. Januar 2018. 4. Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, das Original der Zahlungsgarantie der UBS Nr. 3 vom 5. April 2018 (act. 12/3) – nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist – an die Gesuchstellerin herauszugeben. 5. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 24. September 2018 angesetzt, um beim zuständigen Gericht eine Klage auf definitive Bestellung der Sicherheit anzuheben, unter der Androhung, dass sonst Verzicht auf die Sicherstellung angenommen wird und die Nebenintervenientin die Herausgabe der Sicherheit von der Gesuchstellerin verlangen kann. 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'000.–. Allfällige weitere Kosten (insbesondere Rechnung des Grundbuchamtes) bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten werden von der Gesuchstellerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren

- 11 gemäss Dispositiv-Ziffer 5. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 5 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 8. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 5 angesetzte Frist zur Anhebung der Klage, ist weder der Gesuchstellerin noch der Nebenintervenientin eine Parteientschädigung zuzusprechen. Hingegen wird die Gesuchstellerin diesfalls verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von CHF 2'000.– zu bezahlen. 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin und die Nebenintervenientin je unter Beilage einer Kopie von act. 27, sowie – nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist – an das Grundbuchamt D._____ und an die Obergerichtskasse des Kantons Zürich. 10. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 11. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 163'876.05. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

- 12 - Zürich, 23. Juli 2018

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

Roman Kariya

Urteil vom 23. Juli 2018 Gesuch: (act. 1 S. 2) Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessverlauf 2. Voraussetzungen zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts 3. Leistung einer hinreichenden Sicherheit 3.1. Gemäss Art. 839 Abs. 3 ZGB kann die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nicht verlangt werden, wenn der Eigentümer oder ein Dritter für die angemeldete Forderung hinreichende Sicherheit leistet. Ein bereits eingetragenes Pfandrecht ist in d... 3.2. Mit Verfügung vom 11. April 2018 wurde der Gesuchstellerin Frist zur Stellungnahme zur eventualiter angebotenen Zahlungsgarantie angesetzt. Darin wurde die Gesuchstellerin ausdrücklich darauf hingewiesen, dass das Gericht keine über die substanti... Eine laufende gerichtliche Frist fällt zwar mit einer Sistierung dahin. Allerdings entfaltet eine Sistierung ihre Wirkung erst mit deren Anordnung und nicht bereits mit Antrag der Gesuchstellerin; auch nicht rückwirkend. Nachdem dem Sistierungsantrag ... 3.3. In Anbetracht der Vorbringen der Gesuchstellerin hinsichtlich der verfahrensrechtlichen Ungleichwertigkeit der angebotenen Zahlungsgarantie, ist an dieser Stelle (gleichwohl) die Rechtsprechung des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Z... Die Ausführungen der Gesuchstellerin zielen darauf ab, dass eine Sicherheit nur dann hinreichend im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB sei, wenn es der Gesuchstellerin möglich wäre, alleine gestützt auf die rechtskräftige Feststellung des Anspruchs auf def... 3.4. Nachdem eine hinreichende Sicherheit im Sinne von Art. 839 Abs. 3 ZGB vorliegt, ist die Löschung des mit Verfügung vom 6. März 2018 vorläufig eingetragenen Bauhandwerkerpfandrechts anzuordnen. Demgemäss ist das Grundbuchamt D._____ anzuweisen, da... Die Obergerichtskasse ist anzuweisen, – nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist – das Original der Zahlungsgarantie der UBS Nr. 3 vom 5. April 2018 (act. 12/3) an die Gesuchstellerin herauszugeben. 4. Folgen der Sicherheitsleistung Das Einzelgericht erkennt: 1. Die Sistierung wird aufgehoben. 2. Es wird festgestellt, dass die Nebenintervenientin mit der Zahlungsgarantie der UBS Nr. 3 vom 5. April 2018 hinreichende Sicherheit für die von der Gesuchstellerin zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts angemeldete Forderung geleistet hat. 3. Das Grundbuchamt D._____ wird angewiesen, das aufgrund der Verfügung des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 6. März 2018 vorläufig eingetragene Bauhandwerkerpfandrecht – nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist – vollumf... auf Liegenschaft Kat. Nr. 2, GBBl. 1, … [Adresse], für eine Pfandsumme von CHF 163'876.05 nebst Zins zu 5 % - auf CHF 3'071.52 seit 27. Oktober 2017 - auf CHF 6'871.42 seit 30. Oktober 2017 - auf CHF 7'740.23 seit 4. November 2017, - auf CHF 9'717.24 seit 14. November 2017, - auf CHF 19'121.18 seit 14. November 2017, - auf CHF 15'774.– seit 29. November 2017, - auf CHF 5'181.58 seit 4. Dezember 2017, - auf CHF 14'040.48 seit 12. Dezember 2017, - auf CHF 11'399.70 seit 19. Dezember 2017, - auf CHF 13'160.55 seit 26. Dezember 2017, - auf CHF 25'559.60 seit 30. Dezember 2017, - auf CHF 11'276.01 seit 9. Januar 2018, - auf CHF 20'962.53 seit 16. Januar 2018. 4. Die Obergerichtskasse des Kantons Zürich wird angewiesen, das Original der Zahlungsgarantie der UBS Nr. 3 vom 5. April 2018 (act. 12/3) – nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist – an die Gesuchstellerin herauszugeben. 5. Der Gesuchstellerin wird eine Frist bis 24. September 2018 angesetzt, um beim zuständigen Gericht eine Klage auf definitive Bestellung der Sicherheit anzuheben, unter der Androhung, dass sonst Verzicht auf die Sicherstellung angenommen wird und die... 6. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 8'000.–. Allfällige weitere Kosten (insbesondere Rechnung des Grundbuchamtes) bleiben vorbehalten. 7. Die Kosten werden von der Gesuchstellerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren gemäss Dispositiv-Ziffer 5. Für den Fall, dass die Gesuchstellerin innert Frist gemäss Dispositiv-Zi... 8. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Gesuchstellerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 5 angesetzte Frist zur Anhebung der Klage, ist weder der Gesuchstellerin no... 9. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegnerin und die Nebenintervenientin je unter Beilage einer Kopie von act. 27, sowie – nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist – an das Grundbuchamt D._____ und an die Obergerichtskasse d... 10. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 f... 11. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 163'876.05. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

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