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Zürich Handelsgericht 10.08.2017 HE170273

10 août 2017·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·1,097 mots·~5 min·7

Résumé

Vorsorgliche Massnahmen

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE170273-O U/ei

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Dr. Benjamin Büchler

Urteil vom 10. August 2017

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

gegen

B._____ GmbH, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X1._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____

betreffend vorsorgliche Massnahmen

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Es sei die Beklagte, unter Strafandrohung nach Art. 292 StGB im Widerhandlungsfall anzuweisen, die folgenden vertraglichen Pflichten gemäss Sponsoringvertrag für das diesjährige Open Air C._____ vom tt.mm.2017 bis tt.mm.2017 einzuhalten: 1.1. Die Beklagte habe der Klägerin am Open Air C._____ vom tt.mm.2017 bis tt.mm.2017 die exklusiven Listungs-, Ausschank-, Visibilitäts- und Werberechte in folgenden Bereichen zu gewähren: Alkoholfreie Getränke (Ausnahme Energy). 1.2. Die Beklagte habe am Open Air C._____ vom tt.mm.2017 bis tt.mm.2017 folgende Produkte der Klägerin im Sortiment zu listen und exklusiv während dem Anlass in der 50 cl PET-Flasche im Public Bereich und wo möglich in der Glasflasche im VIP Bereich zum Verkauf anzubieten: A1._____, A2._____, A3._____, A4._____, A5._____, A6._____, A7._____, A8._____. 1.3. Die Beklagte habe zu gewährleisten, dass alle Vertragsprodukte der Klägerin an sämtlichen Getränkeverkaufsstellen am Open Air C._____ vom tt.mm.2017 bis tt.mm.2017 exklusiv ausgeschenkt werden. 1.4. Die Beklagte habe der Klägerin auf allen Werbemitteln für das Open Air C._____ vom tt.mm.2017 bis tt.mm.2017 eine Logopräsenz in der Grösse des entsprechenden Sponsoring-Status gemäss dem Sponsoringvertrag zu gewähren. 1.5. Die Beklagte habe der Klägerin den Namen und das Logo des Open Air C._____ 2017 anlässlich des Open Air C._____ 2017 zur Verfügung zu stellen, damit die Klägerin dieses bei eigenen Promotionsmassnahmen im Sinne des Sponsoringvertrag kommunizieren kann. 1.6. Die Beklagte habe der Klägerin ab dem tt.mm.2017 eine eigene Standfläche von 100 m2 an optimaler Lage am Open Air C._____ vom tt.mm.2017 bis tt.mm.2017 zur Verfügung zu stellen. 1.7. Die Beklagte habe der Klägerin ab dem tt.mm.2017 den Platz für eine VIP-Bar am Open Air C._____ vom tt.mm.2017 bis tt.mm.2017 zur Verfügung zu stellen. 1.8. Die Beklagte habe der Klägerin folgende Anzahl Gratistickets des Open Air C._____ des Jahres 2017 innerhalb von 5 Tagen nach Ergehen des Massnahmeentscheides, jedoch vor dem tt.mm.2017 zur Verfügung zu stellen: 20 VIP und 30 normale Tickets. 2. Die Ziffern 1.1. bis 1.8 hiervor seien gemäss Art. 265 Abs. 1 ZPO superprovisorisch anzuordnen.

- 3 - 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das Massnahmebegehren ging am 24. Juli 2017 ein (act. 1). Mit Verfügung vom gleichen Tag wurde das Dringlichkeitsbegehren abgewiesen (act. 3). Die Beklagte nahm innert Frist unter dem 9. August 2017 Stellung (act. 7). Mit Eingabe vom 8. August 2017 hatte die Klägerin vorab auf das "Replikrecht" verzichtet (act. 6). 2. Wie aus dem bzw. den Massnahmebegehren erhellt, geht es um Realerfüllung, nämlich die Gewährung von Ausschank- und anderen Rechten durch die Beklagte aus einem behaupteten Sponsoringvertrag (act. 2/1). Betroffen ist das "Open Air C._____", welches vom tt. - tt.mm.2017 stattfindet. 3. Die Realerfüllung stellt das Massnahmegericht immer wieder vor hohe Anforderungen, vor allem wenn - wie vorliegend - die zeitlichen Verhältnisse eng sind und der Entscheid definitive Wirkung zeitigt. Deshalb sind hohe Ansprüche an die Glaubhaftmachung der (strittigen) Anspruchsgrundlagen zu stellen. Diese wurden seitens der Klägerschaft nicht erfüllt. 3.1 Zum Einen ist es zwar möglich, dass durch die Zusendung des mit dem Begriff "Draft" (Entwurf) gekennzeichneten und unterzeichneten Dokumentes gemäss act. 2/1 an die Klägerin ein Bindungswille der Beklagten zum Ausdruck gebracht und von der Klägerschaft so verstanden wurde. Sicher ist dies aber nicht, zumal die Klägerin nach Erhalt des Dokumentes im August 2016 bis Februar 2017 zuwartete, um ein von ihr unterzeichnetes Exemplar zurückzusenden (vgl. act. 2/7 S. 3). Bei einer Auslegung nach dem Vertrauensprinzip ist erheblich, dass man bei Zustellung eines mit "Draft" betitelten Dokumentes die Gegenzeichnung innert Tagen erwarten darf. Das ist nicht geschehen. Von daher spricht auch Treu und Glauben im Geschäftsverkehr gegen einen gültigen Vertrag. Es wird dabei nicht übersehen, dass ein früherer Vertrag auch die Bezeichnung "Draft" trug (act.

- 4 - 2/4). Nur waren damals die zeitlichen Verhältnisse offenbar viel enger. Der Anlass begann 10 Tage nach der seitens der Beklagten geleisteten Unterschrift. 3.2 Zum Andern ist es nicht unvertretbar, den Vertrag (act. 2/1) so auszulegen, dass die Nichtgewährung von Rechten seitens der Beklagten lediglich zum ganzen oder teilweisen Entfall des klägerischerseits versprochenen Sponsoringbeitrages führen sollte, mithin kein Recht auf Realerfüllung bestand (vgl. insbesondere Ziff. 2.2. letzter Absatz). Auch wenn es von Gesetzes wegen nicht erforderlich ist, fällt zudem auf, dass sich die Klägerin im offenbar von ihr redigierten Vertrag zwar Rücktrittsrechte vorbehielt (z.B. act. 2/1 Ziff. 4.3), aber keine Schadenersatzrechte. Dort ist alleine von der Rückerstattung allenfalls schon geleisteter Sponsoring - Beiträge die Rede. Analoges wurde für die Annullierung des Anlasses (act. 2/1 Ziff. 4.5) statuiert. Diese recht schlanke Regelung erscheint insofern nicht unvernünftig, als der Vertragsumfang - es geht um einen Sponsoringbeitrag von CHF 32'500 - als bescheiden einzustufen ist und grössere Rechtshändel unter ökonomischen Gesichtspunkten nicht verträgt (act. 2/1 Ziff. 3.1). 3.3 Der Vertragsschluss und der Anspruch auf Realerfüllung des Vertrages gemäss act. 2/1 wurden gesamthaft nicht glaubhaft gemacht. Das Massnahmebegehren ist abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kosten- und entschädigungspflichtig. Der Streitwert beträgt CHF 80'000. Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Gesuch betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 5'300 wird der Klägerin auferlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 6'400 zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin mit Doppeln von act. 7 und act. 9/2 - 11, an die Beklagte mit einem Doppel von act. 6.

- 5 - 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 80'000.

Zürich, 10. August 2017

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiber:

Dr. Benjamin Büchler

Urteil vom 10. August 2017 Rechtsbegehren: (act. 1) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Gesuch betreffend Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 5'300 wird der Klägerin auferlegt. 3. Die Klägerin wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 6'400 zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin mit Doppeln von act. 7 und act. 9/2 - 11, an die Beklagte mit einem Doppel von act. 6. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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