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Zürich Handelsgericht 13.08.2015 HE150270

13 août 2015·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·1,339 mots·~7 min·2

Résumé

Bauhandwerkerpfandrecht

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE150270-O U/ee

Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiberin Isabelle Monferrini

Urteil vom 13. August 2015

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

gegen

B._____ AG, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "Das Grundbuchamt E._____ sei im Sinne von Art. 961 ZGB sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei einstweilen anzuweisen, zugunsten der Gesuchstellerin und zulasten der Gesuchsgegnerin ein Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen auf der Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl ..., C._____-strasse Nrn. 137, 139 und 141 sowie D._____strasse Nrn. 8 und 10 in E._____, für eine Pfandsumme von CHF 478'759.70 nebst Zins zu 5% seit dem 26. April 2015, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Die Klägerin beantragte mit Eingabe vom 12. Juni 2015 (Datum Überbringung) samt Beilagen (act. 1; act. 2; act. 4/1-10) die superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf dem oben genannten Grundstück. Diesem Gesuch wurde mit Verfügung vom 12. Juni 2015 (act. 5) einstweilen und ohne Anhörung der Gegenpartei entsprochen, und das Grundbuchamt E._____ (ZH) wurde angewiesen, das Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen. Gleichzeitig wurde der Beklagten Frist zur Stellungnahme zum klägerischen Begehren bis 6. Juli 2015 angesetzt, unter der Androhung eines Aktenentscheids im Säumnisfall. Mit Eingabe vom 3. Juli 2015 (Datum Poststempel) stellte die Beklagte ein Fristerstreckungsgesuch bis 26. Juli 2015 und verkündete der F._____ AG den Streit (act. 10). Mit Verfügung vom 6. Juli 2015 (act. 12) wurde der Beklagten die Frist zur Stellungnahme bis 27. Juli 2015 erstreckt und die Streitverkündung vorgemerkt. Mit Eingabe vom 24. Juli 2015 (Datum Poststempel; act. 14) stellte die Beklagte erneut ein Fristerstreckungsgesuch. Die Frist zur beklagtischen Stellungnahme wurde bis 6. August 2015 erstreckt (act. 14 S. 2). 2. Nachdem sich die Beklagte innert erstreckter Frist bzw. bis dato nicht hat vernehmen lassen, ist androhungsgemäss aufgrund der Akten zu entscheiden. 3. Unter Berücksichtigung der Eingabe der Klägerin und der eingereichten Unterlagen (act. 1; act. 2; act. 4/1-10) erscheint als glaubhaft bzw. ist unbestritten

- 3 geblieben, dass diese für die eingetragene Pfandsumme auf dem Grundstück der Beklagten im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB Arbeiten geleistet hat (act. 2; act. 4/7-9), ein Betrag in der Höhe der eingetragenen Pfandsumme bisher unbezahlt geblieben ist (act. 2; act. 4/10-10.12), die Viermonatsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der vorläufigen Eintragung gewahrt wurde (act. 2; act. 4/7-9) und der Zins von 5 % seit dem 26. April 2015 geschuldet ist (act. 2; act. 4/10). Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt E._____ (ZH) ist daher als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB zu bestätigen. 4. Sodann ist der Klägerin Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsferien bei der Fristansetzung berücksichtigt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses würde in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. 5.1 Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Es ist von einem Streitwert von CHF 478'759.70 auszugehen, wobei die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 5'000.– festzusetzen ist. Über den Pfandanspruch der Klägerin ist noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Klägerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerichts des Kantons Zürich sind die Gerichtskosten im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Klägerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt.

- 4 - 5.2 Die nicht anwaltlich vertretene Klägerin beantragt im Rechtsbegehren "unter Entschädigungsfolgen zulasten der Beklagten" und führt hierzu aus, dass die Beklagte nach dem Verursacherprinzip und den prozessualen Regeln entschädigungspflichtig werde (act. 2). Gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO ist in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. Die Regelung zielt u.a. auf Fälle ab, in denen ein Anwalt in eigener Sache auftritt, als Organ einer Partei oder Angestellter ihres Rechtsdienstes handelt. Aufgabe der ansprechenden Partei ist es, die Entschädigung zu beantragen und dem Gericht sachlich überzeugende Gründe für die geltend gemachte Höhe der Umtriebsentschädigung vorzulegen. Die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung für nicht berufsmässig vertretene Parteien stellt eine zu begründende Ausnahme dar (RÜEGG, in: Basler Kommentar zur ZPO, 2. Aufl. 2013, N 21 zu Art. 96 ZPO m.w.H.). Die Klägerin hat es unterlassen, ihren Aufwand im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren darzulegen und zu begründen, weshalb ihr keine Entschädigung zuzusprechen ist. Die Beklagte hat keine Entschädigung beantragt, weshalb ihr ebenfalls keine zuzusprechen ist. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt E._____ (ZH) wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 12. Juni 2015 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., C._____-strasse 137, 139 und 141, D._____-strasse 8 und 10, E._____, für eine Pfandsumme von CHF 478'759.70 nebst Zins zu 5 % seit 26. April 2015.

- 5 - 2. Der Klägerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien – eine Frist bis 14. Oktober 2015 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 5'000.–. Die weiteren Kosten betragen: CHF 55.– (Rechnung Nr. … des Grundbuchamtes E._____ (ZH) vom 16. Juni 2015). 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt E._____ (ZH). 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 478'759.70. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

- 6 - Zürich, 13. August 2015

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht

Die Gerichtsschreiberin:

Isabelle Monferrini

Urteil vom 13. August 2015 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) Das Einzelgericht zieht in Erwägung: Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt E._____ (ZH) wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 12. Juni 2015 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Di... 2. Der Klägerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien – eine Frist bis 14. Oktober 2015 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufi... 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 5'000.–. Die weiteren Kosten betragen: CHF 55.– (Rechnung Nr. … des Grundbuchamtes E._____ (ZH) vom 16. Juni 2015). 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Kla... 5. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt E._____ (ZH). 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff... Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

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