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Zürich Handelsgericht 27.05.2015 HE150126

27 mai 2015·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·3,108 mots·~16 min·1

Résumé

Bauhandwerkerpfandrecht

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE150126-O U/ee

Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiberin Isabelle Monferrini Urteil vom 27. Mai 2015

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

gegen

I._____, Beklagte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,

sowie

B._____ Versicherungen AG, Nebenintervenientin

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "Das Grundbuchamt C._____ sei im Sinne von Art. 961 ZGB, sofort und ohne Anhörung der Gegenpartei, einstweilen anzuweisen, zugunsten des Gesuchstellers und zulasten des Grundstücks der Gesuchgegnerin ein Bauhandwerkerpfandrecht im Sinne von Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB vorläufig im Grundbuch einzutragen auf Liegenschaft Kat.Nr. ..., Grundbuch Blatt ..., D._____strasse und E._____strasse, F._____ für eine Pfandsumme von Fr. 60'058.80. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchgegnerin." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessuales Die Klägerin reichte am 26. März 2015 (Datum Überbringung) hierorts ein Gesuch um superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts ein (act. 1; act. 2). Mit Verfügung vom 26. März 2015 (act. 4) wurde die Eintragung des verlangten Bauhandwerkerpfandrechts für eine Pfandsumme von CHF 60'058.80 einstweilen angeordnet und der Beklagten Frist zur Stellungnahme zum klägerischen Begehren angesetzt. Mit Eingabe vom 10. April 2015 (act. 9) verkündete die Beklagte der B._____ Versicherungen AG den Streit und beantragte eine Erstreckung der Frist zur Stellungnahme. Mit Verfügung vom 14. April 2015 (act. 12) wurde die Streitverkündung vorgemerkt und die Frist zur Stellungnahme erstreckt. Mit Eingabe vom 21. April 2015 (act. 14) erklärte die B._____ Versicherungen AG, dem Prozess als Nebenintervenientin beizutreten und verkündete ihrerseits der G._____ Generalunternehmung AG in Liquidation sowie der H._____ AG den Streit. Mit Verfügung vom 23. April 2015 (act. 16) wurde vorgemerkt, dass die B._____ Versicherungen AG dem Prozess als Nebenintervenientin beigetreten ist. Gleichzeitig wurden die weiteren Streitverkündungen vorgemerkt. Mit Eingabe vom 7. Mai 2015 (act. 18) erklärte das Konkursamt Oerlikon-Zürich, den Prozesseintritt der G._____ Generalunternehmung AG in Liquidation abzulehnen. Die

- 3 - H._____ AG liess sich nicht vernehmen. Am 15. Mai 2015 reichte die Beklagte die Stellungnahme innert erstreckter Frist ein (act. 19). 2. Sachverhalt 2.1. Unbestrittener Sachverhalt Die Beklagte hat die G._____ Generalunternehmung AG (mittlerweile in Liquidation; nachfolgend G._____) mit der Erstellung der Wohnüberbauung "Im D._____", F._____ betraut. Die G._____ hat ihrerseits die Klägerin mit Werkvertrag vom 21. Juni/15. Juli 2011 als Subunternehmerin mit der Erstellung der Heizungsanlagen in sämtlichen Häusern auf der Liegenschaft der Beklagten beauftragt (act. 2 Rz. 2; act. 19 Rz. 4; act. 20/7). Unbestritten ist, dass die Klägerin zwischen dem 8. und 12. September 2014 sog. "BOA-Schläuche" auf der besagten Liegenschaft eingebaut hat und weitere, damit zusammenhängende Arbeiten ausgeführt hat. Die Parteien sind sich sodann einig, dass die Klägerin auf der Liegenschaft der Beklagten am 1. und 2. Dezember 2014 Schwingungsdämpfer in einer Solepumpe eingebaut hat (act. 2 Rz. 5; act. 19 Rz. 10). 2.2. Parteistandpunkte 2.2.1 Die Klägerin beantragte superprovisorisch die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts auf der Liegenschaft der Beklagten für eine Forderung von CHF 60'058.80. Sie macht geltend, sie (konkret ihre Zweigniederlassung) sei am 5. Juni 2014 von der G._____ mit der Installation der BOA- Schläuche beauftragt worden. Am 21. November 2011 sei sie sodann mit der Installation eines ergänzenden zusätzlichen Leistungsteils in der Gestalt von Schwingungsdämpfern beauftragt worden. Die Arbeiten seien vertragsgemäss ausgeführt worden. Beim Einbau der Schwingungsdämpfer im Umfang von CHF 3'000.– handle es sich um funktional wesentliche Arbeiten, ohne die die Anlage nicht ordnungsgemäss betrieben werden könne. Die klägerische Zweigniederlassung habe für die Arbeiten am 1. Dezember 2014 Rechnung in der Höhe von CHF 60'058.80 gestellt. Die Rechnung sei bis heute unbezahlt geblieben (act. 2 Rz. 1 ff.).

- 4 - 2.2.2 Die Beklagte wendet gegen das Begehren um vorläufige Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ein, dass die streitgegenständlichen Arbeiten der Klägerin im Zusammenhang mit einer Mängelbehebung stünden und offenbar von der G._____ im Rahmen der Nachbesserungspflicht gemäss TU-Vertrag beauftragt worden seien. Die eingebauten Heizungsanlagen bzw. Heizschläuche hätten die Schallwerte gemäss SIA 181:2006 übertroffen. Am 6. Mai 2014 seien verschiedene Massnahmen zur Behebung des Mangels beschlossen worden, was die Klägerin mit Offerte vom 2. Juni 2014 zusammengefasst habe. Beim Einbau der BOA-Schläuche und bei den weiteren damit zusammenhängenden Arbeiten, welche die Klägerin zwischen dem 8. und 12. September 2014 ausgeführt habe, handle es sich um Nachbesserungsarbeiten, welche keinen Pfandrechtsanspruch begründen würden. Gleiches gelte für die am 1. und 2. Dezember 2014 ausgeführten Arbeiten im Zusammenhang mit den Schwingungsdämpfern an der Sole Umwälzpumpe im Wohnhaus …. Es handle sich dabei um Mängelbehebungen. Die Beklagte bestreite zudem, dass hierfür ein Vergütungsanspruch vereinbart worden sei (act. 19 Rz. 6 ff.). Im Übrigen würden gemäss Angaben der Klägerin zwei separate Werkverträge vorliegen. Bei den streitgegenständlichen Arbeiten würde es sich um zwei separate Leistungen handeln, welche die Klägerin unabhängig voneinander und in grossem Zeitabstand zugesagt habe. Ein funktioneller Zusammenhang zwischen den beiden Arbeiten bestehe nicht. Die Viermonatsfrist beginne für jeden einzelnen Werkvertrag getrennt zu laufen. In Bezug auf die am 12. September 2014 vollendeten Arbeiten sei die Viermonatsfrist mit dem klägerischen Gesuch nicht eingehalten worden (act. 19 Rz. 12 ff.). 3. Rechtliches 3.1. Voraussetzungen für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts Gemäss Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB besteht ein Anspruch auf Errichtung eines gesetzlichen Grundpfandrechts für Forderungen von Handwerkern und Unternehmern, die zu Bauten oder anderen Werken, zu Abbrucharbeiten, zum Gerüstbau, zur Baugrubensicherung oder dergleichen auf einem Grundstück Material

- 5 und Arbeit oder Arbeit allein geliefert haben. Der Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechts richtet sich gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks, auch wenn die Leistungen nicht in seinem Auftrag erbracht worden sind (siehe BGE 92 II 227; SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, 3. Aufl., 2008, N 869 ff.). Die Eintragung ins Grundbuch hat bis spätestens vier Monate nach der Vollendung der Arbeiten zu geschehen und darf nur erfolgen, wenn die Pfandsumme vom Eigentümer anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist (Art. 839 Abs. 2 und 3 ZGB). Da bis zur rechtskräftigen gerichtlichen Feststellung von Pfandberechtigung und Pfandsumme in der Regel mehr als vier Monate vergehen, ist zum Schutz der Handwerker und Unternehmer die vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts vorgesehen. Gemäss Art. 261 Abs. 1 ZPO obliegt es dem Handwerker oder Unternehmer als gesuchstellender Partei, seinen Pfandanspruch sowie dessen Gefährdung durch den drohenden Ablauf der Verwirkungsfrist des Art. 839 Abs. 2 ZGB und damit auch die zeitliche Dringlichkeit glaubhaft zu machen, worüber das Gericht im summarischen Verfahren zu entscheiden hat (Art. 961 ZGB; Art. 248 lit. d sowie Art. 249 lit. d Ziff. 5 und 11 ZPO). Unter der "besonderen Dringlichkeit" ist insbesondere die zeitliche Dringlichkeit zu verstehen. Dieses Kriterium ist bereits erfüllt, wenn der baldige Ablauf der gesetzlichen (nicht erstreckbaren) Verwirkungsfrist des Art. 839 Abs. 2 ZGB bevorsteht und deshalb der rasche Verlust des Pfandanspruchs droht (SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, Ergänzungsband zur 3. Aufl., N 593, N 599). Nachbesserungsarbeiten begründen keinen Vergütungsanspruch. Zu beachten ist allerdings, dass wegen unterschiedlicher Vertragsinhalte eine Nachbesserung vom Hauptunternehmer (z.B. Generalunternehmer) geschuldet sein kann, jedoch nicht vom Subunternehmer, der die betreffende Arbeit aufgrund einer (pfandberechtigten) Bestellungsänderung ausführt, weshalb auch erst diese Bauarbeit den Fristbeginn auslösen kann (SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, a.a.O., N 1114). Geht es wie hier lediglich um die vorläufige Eintragung des Pfandrechts, so muss die Klägerin ihr Begehren nur glaubhaft machen. An die Glaubhaftmachung sind

- 6 nach konstanter Lehre und Praxis keine strengen Anforderungen zu stellen: Die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts darf nur dann verweigert werden, wenn der Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich ist. Im Zweifelsfalle ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen bzw. die aufgrund einer superprovisorischen Verfügung bereits erfolgte vorläufige Eintragung zu bestätigen und der Entscheid über die Berechtigung des Baupfandrechts dem Hauptprozess betreffend definitive Eintragung zu überlassen (BGE 86 I 265 E. 3; BGE 102 Ia 81 E. 2.b.bb; BGE 112 Ib 482 E. 3.b; SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, a.a.O., N 1394 ff.). Nachfolgend ist zu prüfen, ob die von der Klägerin behaupteten, für einen Pfandanspruch erforderlichen Tatsachen glaubhaft gemacht sind. 3.2. Pfandsumme Nach Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB wird die Pfandsumme durch die vertragsgemässe Vergütungsforderung des Unternehmers bestimmt. Die Vergütung wird im Austausch mit Bauarbeiten geleistet. Ob der Unternehmer Anspruch auf ein Entgelt für die Bauarbeiten besitzt, beurteilt sich nach dem vereinbarten Vertragsinhalt (SCHUMACHER, Das Bauhandwerkerpfandrecht, a.a.O., N 440 f.). Unbestritten ist, dass die Klägerin von der G._____ gestützt auf den Werkvertrag vom 21. Juni/15. Juli 2011 als Subunternehmerin mit der Erstellung der Heizungsanlagen in sämtlichen Häusern auf der Liegenschaft der Beklagten beauftragt wurde und die Klägerin die besagten Heizungsanlagen eingebaut hat. Unbestritten ist ferner, dass die Klägerin zwischen dem 8. und 12. September 2014 BOA-Schläuche auf dem Grundstück der Beklagten eingebaut hat und weitere, damit zusammenhängende Arbeiten ausgeführt hat, sowie am 1. und 2. Dezember 2014 Schwingungsdämpfer in der Solepumpe eingebaut hat (act. 2 Rz. 5; act. 19 Rz. 10). Somit ist die Klägerin im vorliegenden Verfahren aktivlegitimiert. Die Beklagte ist als Eigentümerin des Grundstücks, auf welchem die Klägerin Arbeiten geleistet hat, passivlegitimiert.

- 7 - Uneinigkeit besteht in Bezug auf die Qualifikation der Arbeiten und die Frage, ob für die von der Klägerin am 1. und 2. Dezember 2014 erbrachten Leistungen eine Vergütung vereinbart wurde. Die Beklagte behauptet, es handle sich bei den streitgegenständlichen Arbeiten um Nachbesserungsarbeiten. Vorliegend ist daran zu erinnern, dass die vorläufige Eintragung eines gesetzlichen Pfandrechts nur dann verweigert werden darf, wenn der Bestand des Pfandrechts ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich ist. Im Zweifelsfalle ist die vorläufige Eintragung zu bewilligen bzw. die aufgrund einer superprovisorischen Verfügung bereits erfolgte vorläufige Eintragung zu bestätigen und der Entscheid über die Berechtigung des Baupfandrechts dem Hauptprozess betreffend definitive Eintragung zu überlassen (vgl. vorstehend Ziff. 3.1). Gestützt auf die Behauptungen und Unterlagen der Klägerin erscheint es nicht als ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich, dass die von der Klägerin durchgeführten Arbeiten als (pfandberechtigte) Bestellungsänderungen bzw. Vollendungsarbeiten zu erachten sind (vgl. dazu auch nachstehend Ziff. 3.3). Die Ausführungen der Beklagten vermögen daran nichts zu ändern. Die Beklagte ist vorliegend nicht Vertragspartnerin der Klägerin, sondern der G._____. Die Klägerin wurde vielmehr von der G._____ beauftragt und ist als Subunternehmerin zu qualifizieren. Die Beklagte hätte demzufolge insbesondere darlegen und beweisen müssen, dass im Verhältnis zwischen der G._____ als Hauptunternehmerin und der Klägerin als Subunternehmerin ein Mangel vorliege und die Arbeiten als Nachbesserungsarbeiten zu qualifizieren seien. Die Beklagte hat indessen durch nichts belegt, dass im Verhältnis G._____/Klägerin ein Mangel vorliege und die Arbeiten als Nachbesserungsarbeiten zu qualifizieren seien. Aus den von ihr eingereichten Unterlagen geht einzig hervor, dass Messungen durchgeführt und "Massnahmen beschlossen" wurden, nicht aber, dass ein von der Klägerin zu verantwortender Mangel vorliege, den sie im Rahmen einer Nachbesserung zu beheben habe (vgl. act. 11/4; 20/8-11). Gestützt auf die von der Klägerin eingereichte Offerte vom 5. Juni 2014 (act. 3/3) erscheint es sodann glaubhaft, dass für den Einbau der BOA-Schläuche eine Vergütung in der Höhe von CHF 56'818.– vereinbart wurde. In Bezug auf die Schwingungsdämpfer macht die Klägerin geltend, dass die Vergütungsforderung in der Höhe von CHF 3'000.– ihre Grundlage in der mündlichen Vereinbarung mit

- 8 der G._____ vom 21. November 2014 habe. Sie verweist hierzu auf eine Aktennotiz vom 24. November 2014 und auf eine Rechnungskopie (act. 2 Rz. 3). Gestützt auf die eingereichten Unterlagen erscheint es jedenfalls nicht als ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich, dass eine Vergütung in der genannten Höhe vereinbart wurde. 3.3. Wahrung der Viermonatsfrist Eine negative Voraussetzung für das Bauhandwerkerpfandrecht ist die Nichtverwirkung der viermonatigen Eintragungsfrist gemäss Art. 839 Abs. 2 ZGB. Für den Beginn der Viermonatsfrist ist auf die letzte verrichtete, objektspezifische Bauarbeit abzustellen, welche noch als Vollendungsarbeit gilt, was bedeutet, dass sie zur Vollendung unerlässlich sein muss (FREY, in: KOSTKIEWICZ/NOBEL/SCHWANDER/ WOLF, Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 2. Aufl. 2011, N 1 zu Art. 839). Während die Beklagte die Ansicht vertritt, dass zwischen dem Einbau der BOA- Schläuche und der Schwingungsdämpfer kein Zusammenhang bestehe und die Viermonatsfrist in Bezug auf erstere Arbeiten abgelaufen sei, stellt sich die Klägerin auf den Standpunkt, dass die Frist gewahrt sei, zumal die Arbeiten in einem funktionellen Zusammenhang stünden. In Bezug auf die BOA-Schläuche liegt eine als Offerte bezeichnete Vereinbarung vom 5. Juni 2014 (act. 3/3) bei den Akten. Darin wird aufgeführt, dass die BOA- Schläuche jeweils in der Soleleitung und in der Solepumpe eingebaut wurden. Auch die Schwingungsdämpfer wurden unbestrittenermassen in einer Solepumpe eingebaut. Sowohl die in der Solepumpe eingebauten Schwingungsdämpfer als auch die BOA-Schläuche, welche nach Angaben der Beklagten Heizschläuche ersetzt hätten, wurden offenbar in der von der Klägerin gemäss Werkvertrag vom 21. Juni/15. Juli 2011 erstellten Heizanlage eingebaut. Weiter wurden die Arbeiten - gemäss Angaben der Beklagten - zwischen dem 8. und 12. September 2014 ausgeführt. Der Einbau der Schwingungsdämpfer erfolgte am 1. und 2. Dezember 2014, womit zwischen den Arbeiten eine gewisse zeitliche Nähe besteht. Nach dem Gesagten erscheint es nicht als ausgeschlossen oder höchst unwahrschein-

- 9 lich, dass der Einbau der BOA-Schläuche und der Schwingungsdämpfer an der Solepumpe je als Bestellungsänderungen bzw. Vollendungsarbeiten zu erachten sind, zwischen denen ein funktioneller Zusammenhang besteht. Bei Vollendung der Arbeiten am 2. Dezember 2014 ist die gesetzliche Frist von vier Monaten nach Art. 839 Abs. 2 ZGB mit der einstweiligen vorläufigen Eintragung somit auch in Bezug auf den Einbau der BOA-Schläuche im September 2014 gewahrt. Das Gesuch der Klägerin um Eintragung des Bauhandwerkerpfandrechts ging am 26. März 2015 hierorts ein (act. 1). Somit ist auch die Voraussetzung der zeitlichen Dringlichkeit erfüllt. 4. Fazit Nach dem Gesagten erscheint es nicht als ausgeschlossen oder höchst unwahrscheinlich, dass die Klägerin eine pfandberechtigte Leistung i.S.v. Art. 837 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB erbracht hat. Da sämtliche Voraussetzungen für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts erfüllt sind, ist die mit Verfügung vom 26. März 2015 (act. 4) erfolgte einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB für eine Pfandsumme von CHF 60'058.80 zu bestätigen. Sodann ist der Klägerin Frist anzusetzen, um Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Die Prosequierungsfrist ist praxisgemäss auf 60 Tage festzulegen, wobei allfällige Gerichtsferien berücksichtigt werden. Eine Verlängerung dieser Frist ist möglich, bedarf aber eines gesonderten und begründeten Gesuches (Art. 144 Abs. 2 ZPO); dieses wird in einem kostenpflichtigen Nachverfahren behandelt. Als zureichende Gründe für eine Fristerstreckung gemäss Art. 144 Abs. 2 ZPO werden nur entweder die Zustimmung der Gegenpartei oder von der Partei nicht vorhersehbare oder nicht beeinflussbare Hinderungsgründe anerkannt. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Die Höhe der Gerichtsgebühr wird nach der Gebührenverordnung des Obergerichts bestimmt (Art. 96 ZPO i.V.m. § 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster

- 10 - Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert beträgt vorliegend CHF 60'058.80. Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf CHF 4'800.– festzusetzen. Über den Pfandanspruch der Klägerin ist noch nicht definitiv entschieden. Es wird im ordentlichen Verfahren festzustellen sein, ob die Klägerin endgültig obsiegt. Daher rechtfertigt es sich, im vorliegenden Verfahren lediglich eine einstweilige Kostenregelung zu treffen. Gemäss Praxis des Einzelgerichts des Handelsgerichtes Zürich sind die Gerichtskosten daher im Verfahren betreffend die vorläufige Eintragung des Pfandrechts von der Klägerin zu beziehen, wobei der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren vorbehalten bleibt. Auch der Entscheid betreffend die Entschädigungsfolgen ist dem ordentlichen Verfahren vorbehalten. Für den Fall, dass die Klägerin ihren Anspruch jedoch nicht prosequieren sollte, ist der Beklagten in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 9 AnwGebV OG eine Parteientschädigung von CHF 2'700.– zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 26. März 2015 (act. 4) bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., D._____strasse / E._____strasse, F._____, für eine Pfandsumme von CHF 60'058.80. 2. Der Klägerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien – eine einmalige Frist bis 31. August 2015 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei

- 11 - Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 4'800.–. Die weiteren Kosten betragen: CHF 60.– (Rechnung Nr. … des Grundbuchamtes C._____ vom 30. März 2015). 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, werden ihr die Kosten definitiv auferlegt. 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Klägerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird sie verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 2'700.– zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Nebenintervenientin sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 60'058.80. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

- 12 - Zürich, 27. Mai 2015

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht

Die Gerichtsschreiberin:

Isabelle Monferrini

Urteil vom 27. Mai 2015 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Prozessuales 2. Sachverhalt 2.1. Unbestrittener Sachverhalt 2.2. Parteistandpunkte 3. Rechtliches 3.1. Voraussetzungen für die Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts 3.2. Pfandsumme 3.3. Wahrung der Viermonatsfrist 4. Fazit 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Das Einzelgericht erkennt: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 26. März 2015 (act. 4) bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäs... auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., D._____strasse / E._____strasse, F._____, für eine Pfandsumme von CHF 60'058.80. 2. Der Klägerin wird – auch unter Berücksichtigung allfälliger Gerichtsferien – eine einmalige Frist bis 31. August 2015 angesetzt, um eine Klage auf definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den... 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 4'800.–. Die weiteren Kosten betragen: CHF 60.– (Rechnung Nr. … des Grundbuchamtes C._____ vom 30. März 2015). 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im nachfolgenden ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Kla... 5. Die Regelung der Entschädigungsfolgen wird dem Gericht im nachfolgenden ordentlichen Verfahren vorbehalten. Versäumt die Klägerin jedoch die ihr in Dispositiv-Ziffer 2 angesetzte Frist zur Anhängigmachung der Klage, wird sie verpflichtet, der Bekla... 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Nebenintervenientin sowie an das Grundbuchamt C._____. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff... Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

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