Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE140474-O U/mb
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Claudia Marti
Urteil vom 12. Februar 2015
in Sachen
Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger
gegen
A._____ S.à.r.l., Beklagte
betreffend Organisationsmangel
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die Zweigniederlassung der Beklagten verfügt über keine Vertretung mit Wohnsitz in der Schweiz (Art. 160 Abs. 2 IPRG, Art. 935 Abs. 2 OR). 2. Dieser Organisationsmangel führte zur Klage des Handelsregisteramtes. 3. Der Beklagten wurde Frist zu Mangelbehebung angesetzt (Prot.S. 2). Die Frist verstrich ungenutzt. 4. Gegen die Zweigniederlassung laufen keine Betreibungen, weshalb ein Niederlassungskonkurs höchstwahrscheinlich nur Kosten und keinen Nutzen verursachen würde (act. 6). 5. Androhungsgemäss ist deshalb die Zweigniederlassung gestützt auf Art. 731b Abs. 1 OR zu löschen. 6. Der klägerischerseits genannte Streitwert von mindestens CHF 30'000 blieb unbestritten. 7. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer …) wird im Handelsregister gelöscht. 2. Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vorzunehmen.
- 3 - 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.
Zürich, 12. Februar 2015
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Gerichtsschreiberin:
Claudia Marti
Urteil vom 12. Februar 2015 Rechtsbegehren: (act. 1) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Zweigniederlassung der Beklagten (Firmennummer …) wird im Handelsregister gelöscht. 2. Der Kläger wird angewiesen, die Löschung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils vorzunehmen. 3. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 2'200.00. 4. Die Kosten werden der Beklagten auferlegt. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300.00 zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte zusätzlich durch Publikation im kantonalen Amtsblatt. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...