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Zürich Handelsgericht 05.06.2014 HE140185

5 juin 2014·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·531 mots·~3 min·4

Résumé

Organisationsmangel

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE140185-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Mirjam Münger

Urteil vom 5. Juni 2014

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das Gesuch (= Klage) ging am 4. Juni 2014 ein (act. 1). 2. Der Mangel besteht nach klägerischer Darstellung darin, dass die Beklagte keine(n) Vorsitzende(n) der Geschäftsführung aufweise (Art. 809 Abs. 3 OR). Die Beklagte hat zwei Gesellschafter. 3. Der Kläger geht vom allgemeinen Grundsatz der Selbstorganschaft bei der GmbH aus, wonach alle Gesellschafter auch Geschäftsführer seien. Vorliegend ist es allerdings so, dass die (zweite) Gesellschafterin B._____ offensichtlich die Funktion als Geschäftsführerin nicht ausüben will. Anders ist es nicht zu erklären, dass sie gemäss Registereintrag am 2. Juni 2010 ihre Bezeichnung als Geschäftsführerin löschen liess und als (blosse) Gesellschafterin "ohne Zeichnungsberechtigung" eingetragen blieb. Der Verzicht auf die Geschäftsführerfunktion ist möglich, wenn die Gesellschafterversammlung zustimmt (BSK OR II - Watter/Pellanda, Art. 809 N 10). Diese Voraussetzung darf vorliegend bejaht werden, da die Bestellung und die Abberufung von Geschäftsführern zu den unübertragbaren Befugnissen der Gesellschafterversammlung gehört (Art. 804 Abs. 2 Ziff. 2 OR), weshalb vorliegend die entsprechende Änderung des Eintrages auf einem Beschluss der Gesellschaft beruht haben muss. Bei der Beklagten ist mit C._____ ein Gesellschafter mit Einzelunterschrift eingetragen. Folglich kommt diesem von Gesetzes wegen die Funktion als (einziger) Geschäftsführer zu. Der behauptete Organisationsmangel besteht bei dieser Konstellation nicht. Die Klage ist abzuweisen, soweit sie sich auf besagten Grund stützt.

- 3 - 4. Der Kläger macht zusätzlich geltend, er habe kürzlich erfahren, dass alle bei der Beklagten eingetragenen Personen im Ausland lebten (act. S. 2 unten). Diesbezüglich ist aber offensichtlich keine Fristansetzung durch das Amt erfolgt, welche Massnahme als Prozessvoraussetzung anzusehen ist. Insofern ist auf die Klage nicht einzutreten. 5. Kosten sind keine aufzuerlegen, Entschädigungen keine zuzusprechen. Der Streitwert erreicht mindestens CHF 30'000. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Klage wird - soweit auf sie eingetreten wird - abgewiesen. 2. Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit einem Doppel von act. 1. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 30'000.

Zürich, 5. Juni 2014

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Mirjam Münger

Urteil vom 5. Juni 2014 Rechtsbegehren: (act. 1) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Klage wird - soweit auf sie eingetreten wird - abgewiesen. 2. Kosten fallen ausser Ansatz. 3. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit einem Doppel von act. 1. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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