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Zürich Handelsgericht 27.05.2014 HE140174

27 mai 2014·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·769 mots·~4 min·3

Résumé

Bauhandwerkerpfandrecht

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE140174-O U/ee

Mitwirkend: Oberrichter Dr. George Daetwyler, Vizepräsident, sowie Gerichtsschreiberin Katja Diethelm

Urteil vom 27. Mai 2014

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 sinngemäss) "Es sei das Grundbuchamt …-Zürich im Sinne von Art. 961 ZGB einstweilen anzuweisen, zugunsten der Klägerin ein Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen auf der Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., C._____-Strasse ..., D._____-Strasse ..., ... für eine Pfandsumme von CHF 43'765.55 nebst Zins zu 5% seit 15. Mai 2014." Das Einzelgericht zieht in Erwägung: 1. Am 21. Mai 2014 (Datum Poststempel; hierorts eingegangen am 22. Mai 2014) reichte die Klägerin ein Gesuch um superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts samt Beilagen ein (act. 1; act. 2; act. 3/1-8). Mit Verfügung vom 22. Mai 2014 wurde die Eintragung des verlangten Pfandrechts für eine Pfandsumme von CHF 43'765.55 nebst Zins zu 5% seit 15. Mai 2014 einstweilen angeordnet (act. 4; act. 5) und das Pfandrecht wurde durch das Grundbuchamt …-Zürich umgehend eingetragen (Prot. S. 6). Gleichentags teilte die Klägerin dem Gericht mit, dass nicht die Klägerin (A._____ AG [...]), sondern die E._____ AG (CHE-...) aktivlegitimiert sei (Prot. S. 5). Am 23. Mai 2014 reichte sodann diese Gesellschaft, die E._____ AG, hierorts ein Gesuch um superprovisorische Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts samt Beilagen ein (act. 1, act. 2; act. 3/1-8 im Verfahren HE140175). Mit Eingabe vom 26. Mai 2014 zog die Klägerin ihr Gesuch im vorliegenden Verfahren zurück (act. 7). 2. Das vorliegende Verfahren ist aufgrund des Rückzugs des Gesuchs als erledigt abzuschreiben (Art. 241 Abs. 3 ZPO), und das Grundbuchamt …-Zürich ist anzuweisen, das am 22. Mai 2014 im Sinne von Art. 961 ZGB vorläufig eingetragene Pfandrecht (vgl. Prot. S. 6) nach Eintritt der Rechtskraft zu löschen. Zur Klarstellung ist aber darauf hinzuweisen, dass das Eintragungsgesuch der E._____ AG, …, nicht zurückgezogen wurde.

- 3 - 4. Die Höhe der Gerichtsgebühr bestimmt sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts (Art. 96 ZPO i.V.m. Art. 199 Abs. 1 GOG) und richtet sich in erster Linie nach dem Streitwert bzw. nach dem tatsächlichen Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert CHF 43'765.55. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG ist die reduzierte Gerichtsgebühr auf CHF 1'000.– festzusetzen. Die Gerichtsgebühr ist ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Mangels Umtrieben ist der Beklagten keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Einzelgericht erkennt: 1. Das Verfahren wird zufolge Rückzug des Gesuchs als erledigt abgeschrieben. 2. Das Grundbuchamt …-Zürich wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils folgendes im Sinne von Art. 961 ZGB vorläufig eingetragenes Pfandrecht (aber nur betreffend A._____ AG) zu löschen: auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., C._____-Strasse ..., D._____-Strasse ..., ..., für eine Pfandsumme von CHF 43'765.55 nebst Zins zu 5% seit 15. Mai 2014. Diese Löschung betrifft damit nicht das am 23. Mai 2014 eingetragene Pfandrecht zu Gunsten der E._____ AG (CHE-...). 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 1'000.–. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden der Klägerin auferlegt. 5. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – nach Eintritt der Rechtskraft – an das Grundbuchamt …-Zürich.

- 4 - 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert des Kostenentscheids entspricht den Prozesskosten. Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

Zürich, 27. Mai 2014

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht

Die Gerichtsschreibein:

Katja Diethelm

Urteil vom 27. Mai 2014 Rechtsbegehren: (act. 1 sinngemäss) Das Einzelgericht zieht in Erwägung: Das Einzelgericht erkennt: 1. Das Verfahren wird zufolge Rückzug des Gesuchs als erledigt abgeschrieben. 2. Das Grundbuchamt …-Zürich wird angewiesen, nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils folgendes im Sinne von Art. 961 ZGB vorläufig eingetragenes Pfandrecht (aber nur betreffend A._____ AG) zu löschen: auf Liegenschaft Kat. Nr. ..., GBBl. ..., C.... Diese Löschung betrifft damit nicht das am 23. Mai 2014 eingetragene Pfandrecht zu Gunsten der E._____ AG (CHE-...). 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 1'000.–. 4. Die Kosten gemäss Dispositiv-Ziffer 3 werden der Klägerin auferlegt. 5. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie – nach Eintritt der Rechtskraft –an das Grundbuchamt …-Zürich. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff... Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 46 Abs. 2 BGG).

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