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Zürich Handelsgericht 16.07.2014 HE140166

16 juillet 2014·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·492 mots·~2 min·2

Résumé

Organisationsmangel

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE140166-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Mirjam Münger

Urteil vom 16. Juli 2014

in Sachen

Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ AG, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die Klage ging am 16. Mai 2014 ein (act. 1). 2. Der Beklagten fehlt ein notwendiges Organ, nämlich der Präsident des Verwaltungsrates (Art. 712 Abs. 1 OR). 3. Mit Verfügung vom 19. Mai 2014 wurde der Beklagten Frist zur Mangelbehebung angesetzt (Prot.S. 2). Da sie offenbar notorisch die Post nicht abholt, erfolgte die Zustellung (auch) durch Publikation (act. 5). 4. Die Beklagte blieb säumig. 5. Gemäss Art. 731b OR kann der Richter das fehlende Organ ernennen oder die Auflösung und Liquidation der Gesellschaft anordnen. 6. Da gemäss ultima ratio - Prinzip eine möglichst milde Massnahme ergriffen werden soll, ist zur Ernennung eines Präsidenten zu schreiten. Von den drei Verwaltungsräten leben zwei im Ausland. Es verbleibt B._____, der vermutungsweise in der Schweiz lebt. Ihn zeichnet aus, dass er schon als Delegierter des Verwaltungsrates fungiert und über Einzelunterschrift verfügt. Folglich ist er zum Präsidenten zu ernennen. 7. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig. Der Streitwert beträgt unstrittig mindestens CHF 30'000.

- 3 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Zum Präsidenten des Verwaltungsrates der Beklagten wird ihr Delegierter B._____, von Zürich, ernannt, und der Kläger wird angewiesen, ihn nach Rechtskraft dieses Urteils entsprechend ins Register einzutragen. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 2'200 wird der Beklagten auferlegt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300 zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, zuhanden der Beklagten auch an die C._____ AG und durch Publikation im kantonalen Amtsblatt. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000.

Zürich, 16. Juli 2014

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Gerichtsschreiberin:

Mirjam Münger

Urteil vom 16. Juli 2014 Rechtsbegehren: (act. 1) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter erkennt: 1. Zum Präsidenten des Verwaltungsrates der Beklagten wird ihr Delegierter B._____, von Zürich, ernannt, und der Kläger wird angewiesen, ihn nach Rechtskraft dieses Urteils entsprechend ins Register einzutragen. 2. Die Gerichtsgebühr von CHF 2'200 wird der Beklagten auferlegt. 3. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300 zu bezahlen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, zuhanden der Beklagten auch an die C._____ AG und durch Publikation im kantonalen Amtsblatt. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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