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Zürich Handelsgericht 11.12.2013 HE130305

11 décembre 2013·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·925 mots·~5 min·3

Résumé

Rechtsschutz in klaren Fällen

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE130305-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Helene Lampel

Urteil vom 11. Dezember 2013

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen

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Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Die B._____ AG sei zu verpflichten, der A._____ AG EUR 244'844.27 zuzüglich 5% Zins p.a. ab 30. Oktober 2013 zu bezahlen; 2. der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Emmen (Zahlungsbefehl vom 25. September 2013) sei im Umfang von CHF 301'158.45 zu beseitigen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge (zzgl. 8% MWSt) zu Lasten der B._____ AG" Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Die Beklagte - damals noch unter alter Adresse - gab gegenüber der Klägerin am 24. Juni 2013 folgende Erklärung ab (act. 3/5):

2. Bezugnehmend auf die obige "Zahlungsgarantie" schrieb die Klägerin der Beklagten am 18. Juli 2013, die Firma C._____ sei ihren vertraglichen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäss nachgekommen, der Totalbetrag der ausstehenden Rechnungen erreiche EUR 242'449.46, zuzüglich EUR 2'394.81 Ver-

- 3 zugszins (act. 3/6). Die Beklagte wurde aufgefordert, diese Beträge der Klägerin zu überweisen. 3. Am 12. August 2013 sandte die Beklagte der Klägerin ein Faxschreiben (act. 3/8). Unter Bezugnahme auf die Garantie wies sie auf ein Telefonat mit der Klägerin hin, in welchem sie erklärt habe, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Sodann schlug die Beklagte betreffend der "Schuld von rund EUR 245'000" Ratenzahlungen vor. 4. Ein nachfolgender Faxverkehr (vgl. act. 3/9 - 13) endete am 20. August 2013 mit der klägerischen Zustimmung betreffend einen Abzahlungsplan, wobei die erste Rate am 29. August 2013 fällig war, allerdings mit der Anmerkung, die "strikte Einhaltung dieses Abzahlungsplans" sei Grundlage des Einverständnisses. Die Beklagte bedankte sich postwendend für das Entgegenkommen der Klägerin (act. 3/13). 5. Mit Schreiben vom 23. August 2013 legte die Klägerin der Beklagten eine Vereinbarung bezüglich Abzahlungsplan zur Unterschrift vor (act. 3/15). Die Vereinbarung enthielt am Ende folgende Klausel: "Sollten die einzelnen Zahlungen an den genannten Valutadaten nicht auf unserem Konto eingegangen sein, ist dieser Abzahlungsplan ungültig und der zu jenem Zeitpunkt noch offene Auss[en]stand wird sofort fällig. Unsere Rechte aus der Zahlungsgarantie bleiben weiterhin bestehen." 6. Seitens der Beklagten wurde die Vereinbarung nicht unterschrieben. Auch unterblieben Zahlungen hinsichtlich fälliger Raten. Es resultierte einzig eine (nicht eingehaltene) Zusicherung vom 11. September 2013, wonach man die Vereinbarung unterschreiben werde. 7. Die vorliegende Klage betreffend Rechtsschutz in klaren Fällen (Art. 257 ZPO) ging am 31. Oktober 2013 ein. Gleichentags wurde der Beklagten Frist zu Stellungnahme angesetzt (act. 4). Nachdem die Beklagte säumig blieb, wurde ihr am 27. November 2013 eine kurze Nachfrist (Art. 223 ZPO analog) bis 9. Dezember 2013 angesetzt.

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8. Unter dem 9. Dezember 2013 verfasste die Beklagte eine Eingabe an das Gericht (act. 9). In materieller Hinsicht beantragte sie Abweisung der Klage, in prozessualer Hinsicht eine Fristerstreckung. 9. Zum Fristerstreckungsgesuch der Beklagten: Sie ersucht um weitere 10 Tage, weil noch Fragen mit Dr. D._____ (VR - Präsident), welcher im Ausland weile, zu klären seien. Der Beklagten standen 35 Tage für die Stellungnahme zur Verfügung, genug Zeit, um selbige zu verfassen. Der angegebene Verschiebungsgrund ist deshalb nicht zureichend (Art. 144 Abs. 2 ZPO). Es besteht auch kein Anlass, eine Notfrist zu gewähren, zumal das Gesuch nach Fristablauf eintraf und nicht geltend gemacht, geschweige denn belegt wurde, dass Dr. D._____ aus sachlich gebotenen Gründen plötzlich habe verreisen müssen. Das Fristerstreckungsgesuch ist abzuweisen und es ist aufgrund der Akten zu entscheiden. 10. In materieller Hinsicht wandte die Beklagte ein, die Zahlungsaufforderung vom 18. Juli 2013 sei keine rechtsgültig unterzeichnete Zahlungsaufforderung gewesen, da gemäss Handelsregistereintrag von den Unterzeichnern E._____ und F._____ nur letzterer zeichnungsberechtigt sei, jedoch nur kollektiv. Wie es sich mit dieser Einrede verhält, kann offen bleiben. Die Beklagte hat, das zeigt die obige Sachverhaltsschilderung, ihre Schuld nach Erhalt der Zahlungsaufforderung wiederholt anerkannt, so vor allem in act. 3/8, aber auch durch ihr Ersuchen um Ratenzahlungen (act. 3/9 - 13). Gemäss Art. 17 OR ist ein Schuldbekenntnis auch ohne die Angabe eines Verpflichtungsgrundes gültig. Darauf kann sich die Klägerin in jedem Fall stützen. Da die Beklagte keine weiteren Einwendungen vorträgt oder Einreden erhebt, ist der Anspruch ohne weiteres ausgewiesen, zumal auch das Quantitativ nicht bestritten wurde. Der Fall ist liquid (Art. 257 Abs. 1 ZPO), was zur Gutheissung der Klage führt. Der Rechtsvorschlag ist im Sinne von Art. 79 SchKG zu beseitigen. 11. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kosten- und entschädigungspflichtig. Der Streitwert beträgt rund CHF 300'000.

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Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Fristerstreckungsgesuch der Beklagten wird abgewiesen. 2. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin EUR 244'844.27 zuzüglich 5% Zins p.a. ab 30. Oktober 2013 zu bezahlen. 3. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes Emmen (Zahlungsbefehl vom 25. September 2013) wird im Umfang von CHF 301'158.45 beseitigt. 4. Die Gerichtsgebühr von CHF 7'000 wird der Beklagten auferlegt. Die Gebühr wird aus dem geleisteten Vorschuss gedeckt. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin den Betrag von CHF 7'000 zu ersetzen. Der restliche Vorschuss wird der Klägerin zurückerstattet. 5. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 9'000 zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu bezahlen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin mit einem Doppel von act. 9. 7. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt rund CHF 300'000.

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Zürich, 11. Dezember 2013

_____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Helene Lampel

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