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Zürich Handelsgericht 24.09.2013 HE130271

24 septembre 2013·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·459 mots·~2 min·1

Résumé

vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE130271-O U/ee

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Heinrich Andreas Müller, Vizepräsident, sowie der Gerichtsschreiber Christian Fischbacher

Urteil vom 24. September 2013

in Sachen

A._____ GmbH, Zweigniederlassung B._____, Klägerin

gegen

C._____ GmbH, Beklagte

betreffend vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 2 sinngemäss) Das Grundbuchamt Zürich-… sei im Sinne von Art. 961 ZGB einstweilen anzuweisen, zugunsten der klagenden Partei und zulasten des Grundstücks der beklagten Partei ein Pfandrecht vorläufig im Grundbuch einzutragen auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, … [Adresse], für eine Pfandsumme von Fr. 125'523.85. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Das Gesuch ging am 24. September 2013 hierorts ein (act. 1 und 2). 2. Gemäss telefonischer Auskunft des Grundbuchamtes Zürich-… ist die Beklagte nicht (mehr) (Allein-)Eigentümerin der Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, … [Adresse]. Die Liegenschaft wurde in Stockwerkeinheiten aufgeteilt und an eine Vielzahl verschiedener Eigentümer verkauft (Prot. S. 2). 3. Damit ist das Begehren mangels Passivlegitimation abzuweisen. 4. Ausgangsgemäss wird die Klägerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr richtet sich nach der einschlägigen Gerichtsgebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) und bemisst sich in erster Linie anhand des Streitwerts (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Dieser beträgt vorliegend Fr. 125'523.85. Daraus ergibt sich in Anwendung von § 4 Abs. 1 GebV OG eine Grundgebühr von CHF 9'771.–. In Anwendung von § 4 Abs. 2 und § 8 GebV OG ist die Gebühr angemessen zu reduzieren. 5. Der Beklagten ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil ihr aus diesem Verfahren keine Umtriebe entstanden sind.

- 3 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 500.–. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 125'523.85.

Zürich, 24. September 2013

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. Ch. Fischbacher

Urteil vom 24. September 2013 Rechtsbegehren: (act. 2 sinngemäss) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechtes wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf CHF 500.–. 3. Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt. 4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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