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Zürich Handelsgericht 18.03.2014 HE130195

18 mars 2014·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·1,424 mots·~7 min·3

Résumé

vorsorgliche Massnahmen

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE130195-O U/mb

Mitwirkend: Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie die Gerichtsschreiberin Mirjam Münger

Urteil vom 18. März 2014

in Sachen

A._____ LLP, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

gegen

B._____ GmbH, Beklagte

betreffend vorsorgliche Massnahmen

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Es sei der Beklagten vorsorglich und bis auf weiteres zu befehlen, die Domain <C._____.ch> bis zur Aushändigung der neuen Zugangsdaten an die Klägerin gemäss Ziff. 2 hiernach zu blockieren. 2. Es sei die Beklagte vorsorglich anzuweisen, der Klägerin neue Zugangsdaten für die Administration der Domain <C._____.ch> innerhalb von drei Tagen auszuhändigen. 3. Der Beklagten sei für den Fall der Zuwiderhandlung gegen die Anordnungen gemäss den obigen Ziffern 1 und 2 Bestrafung mit Busse wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen gemäss Art. 292 StGB anzudrohen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten der Beklagten." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Es war nie strittig, dass die "A._____ LLP" (= Firma der Klägerin) Halterin der Domain gemäss Rechtsbegehren ist. 2. Unklar war aber längere Zeit, wer befugterweise für die Klägerin, eine Gesellschaft nach UK - Recht, auftreten darf. 3. In der massgeblichen Registration beim Companies House war der klägerische Sitz am 18. April 2013 von D._____ nach London verlegt worden, zudem wurden bis Ende April 2013 die bisherigen Gesellschafterinnen (E._____ Ltd und F._____ Ltd) durch neue (G._____ Ltd. und H._____ Inc.) ersetzt (act. 3/29). 4. Die Klägerin des vorliegenden, am 28. Juni 2013 anhängig gemachten Verfahrens wurde "vertreten" durch E._____ und F._____, welche auch für die Bevollmächtigung des Rechtsvertreters sorgten (act. 2). 5. Die Klägerin machte geltend, der Sitz- und Gesellschafterwechsel im UK - Register sei durch kriminelle Machenschaften von "Hackern" erreicht worden (act. 1 S. 8). In Bezug auf die gestellten Rechtsbegehren wurde vorgetragen, die Hacker hätten von der Beklagten - sog. "Registrar" und Vertragspartnerin von I._____ -

- 3 neue Zugangsdaten erhalten, was sie in die Lage versetzt habe, die bestehende Website zu manipulieren. Das habe Schädigungspotential bewirkt. 6. Mit Verfügung vom 1. Juli 2013 wurde die Beklagte superprovisorisch angewiesen, die Domain <C._____.ch> zu blockieren (act. 4). 7. Auf klägerischen Antrag vom 4. Juli 2013 hin (act. 6) wurde mit Verfügung vom 8. Juli 2013 die "I._____ … als Registerbetreiberin angewiesen, sofort den Domainnamen <C._____.ch> zu blockieren, d.h. die Übertragung des Domainnamens <C._____.ch> auf einen neuen Inhaber bis auf weiteres zu sperren" (act. 8). 8. Am 10. Juli 2013 wurden namens der Klägerin, jedoch durch einen anderen Rechtsvertreter, prozessuale Anträge gestellt (act. 11). Den Parteien des vorliegenden Verfahrens setzte das Gericht alsdann Frist zur Stellungnahme (act. 18). Die Antragstellerin - später "Dritte" genannt - wurde darauf hingewiesen, sie müsse stets über ein Zustellungsdomizil in der Schweiz verfügen, andernfalls Zustellungen durch Publikation erfolgen würden (act. 18). 9. Vom 2. August 2013 datiert eine weitere Eingabe der Dritten (act. 21). 10. In ihren Stellungnahmen vom 5. August 2013 (act. 23, act. 24/1 - 11) führte die Beklagte aus, sie habe nicht gewusst, wer rechtmässig für die Klägerin auftreten dürfe. Sie habe der Klägerin an die Adresse in D._____ am 20. März 2013 und am 2. April 2013 Zugangsdaten gesandt. Wie sich später herausgestellt habe, sei das erste Schreiben von der Klägerin und das zweite von der Dritten behändigt worden. Von der Dritten sei sie - die Beklagte - am 3. Mai 2013 mit den neuen Registerdaten des Companies House konfrontiert worden. 11. Mit Verfügung vom 13. September 2013 wurden der Dritten gewisse Unterlagen zugestellt (act. 38). 12. Nach ausführlichen Erwägungen wurde das Verfahren am 22. November 2013 sistiert, und zwar bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheides im

- 4 - Verfahren 5586/2013 des Companies Court of the Chancery Division of the High Court of Justice of England and Wales, London (act. 53). 13. Am 11. Februar 2014 wurde seitens der Rechtsvertretung der Dritten mitgeteilt, das Mandatsverhältnis bestehe nicht mehr und man diene auch nicht mehr als Zustellungsdomizil (act. 55). 14. Unter dem 26. Februar 2014 teilte die Klägerin mit, sie habe im englischen Verfahren obsiegt, sämtliche erwähnten Änderungen seien rückgängig zu machen (act. 56). 15. Mit Verfügung vom 3. März 2014 wurde die Sistierung aufgehoben (act. 58). Die Klägerin wurde gleichzeitig ersucht, einen aktuellen Auszug aus dem englischen Handelsregister einzureichen. Die Beklagte erhielt Gelegenheit zur Stellungnahme. 16. Aus dem Auszug des Companies House vom 10. März 2014 geht hervor, dass die E._____ Ltd und die F._____ Ltd wieder als Gesellschafterinnen eingetragen sind (act. 61/69). Sodann ist als neue Adresse der Klägerin "… … Street, London …" vermerkt. 17. Aufgrund der geschilderten Abläufe ergibt sich der Schluss, dass die Klägerin des vorliegenden Verfahrens mit den Gesellschafterinnen E._____ Ltd und F._____ Ltd Berechtigte bzgl. der Domain <C._____.ch> ist. Nachdem die Beklagte auf Stellungnahme zur neuesten Entwicklung verzichtet hat, ist anzunehmen, dass sie das ebenfalls so sieht. Ihr Standpunkt war ja immer derjenige, dass sie nicht wisse, wer rechtmässig für die Klägerin gehandelt habe. 18. Angesichts der geklärten Rechtslage erscheint es angemessen, Rechtsbegehren 2 gutzuheissen, wobei das Wort "vorsorglich" wegzulassen ist, weil es in dieser speziellen Situation keines Hauptprozesses mehr bedarf. Deshalb kann auch eine Fristansetzung nach Art. 263 ZPO unterbleiben.

- 5 - 19. Sodann ist klarzustellen, dass mit der Zustellung neuer Zugangsdaten an die Klägerin die Blockierungsanweisungen gemäss Verfügungen vom 1. Juli 2013 und 8. Juli 2013 (act. 4 und 8) dahinfallen. 20. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann nicht von einem Unterliegen der Beklagten gesprochen werden. Die eigentliche Auseinandersetzung bestand zwischen der Klägerin und der Dritten. Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO lässt hier einen Ermessensentscheid zu. Hierbei ist massgeblich, dass die Beklagte alles in allem keine Verantwortung für die Wirrnisse trägt. Bei der Klägerin war es Ende April 2013 zu einem offenbar illegalen Sitz- und Gesellschafterwechsel gekommen. Die Beklagte hatte zuvor zweimal Zugangsdaten an die korrekte Adresse der Klägerin gesandt. Dass davon eine Sendung offenbar Unberechtigten in die Hände fiel (vgl. act. 32 S. 59), kann der Beklagten nicht zum Vorwurf gereichen. Zum vorliegenden Verfahren führten ganz überwiegend Vorgänge in der klägerischen Sphäre. Dass die Beklagte spätestens ab Anfang Mai, als sie von den Dritten mit dem Eintrag im englischen Register konfrontiert wurde, nicht mehr wusste, wer für die Klägerin auftreten darf, kann ihr nicht verargt werden. Der pauschale klägerische Vorwurf, es habe bei der Beklagten Sicherheitslücken und Nachlässigkeiten gegeben (act. 1 S. 9), dürfte eher für die Klägerin gelten. Gesamthaft liegt die Ursache der Auseinandersetzung im Verhältnis der Parteien klar bei der Klägerin. Deshalb hat sie die Gerichtskosten zu tragen. Der Streitwert beträgt CHF 100'000. Die Beklagte hat die Zusprechung einer Entschädigung beantragt (act. 23, act. 24), allerdings ohne diese inhaltlich und der Höhe nach zu begründen (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Eine Zusprechung hat zu unterbleiben. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird angewiesen, der Klägerin innert 10 Tagen nach Erhalt dieses Entscheides neue Zugangsdaten für die Administration der Domain <C._____.ch> zukommen zulassen, dies unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse im Falle der Zuwiderhandlung (Art. 292 StGB).

- 6 - 2. Mit Zustellung der neuen Zugangsdaten entfallen die Blockierungsanweisungen an die Beklagte und die I._____ gemäss Verfügungen vom 1. Juli 2013 und 8. Juli 2013. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 4'000 wird der Klägerin auferlegt. 4. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit Doppeln von act. 60 und act. 61/69, sowie an die I._____. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt CHF 100'000.

Zürich, 18. März 2014

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Die Gerichtsschreiberin:

Mirjam Münger

Urteil vom 18. März 2014 Rechtsbegehren: (act. 1) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter erkennt: 1. Die Beklagte wird angewiesen, der Klägerin innert 10 Tagen nach Erhalt dieses Entscheides neue Zugangsdaten für die Administration der Domain <C._____.ch> zukommen zulassen, dies unter Androhung der Bestrafung ihrer Organe mit Busse im Falle der Zu... 2. Mit Zustellung der neuen Zugangsdaten entfallen die Blockierungsanweisungen an die Beklagte und die I._____ gemäss Verfügungen vom 1. Juli 2013 und 8. Juli 2013. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 4'000 wird der Klägerin auferlegt. 4. Entschädigungen werden keine zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte mit Doppeln von act. 60 und act. 61/69, sowie an die I._____. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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