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Zürich Handelsgericht 02.04.2013 HE130039

2 avril 2013·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·706 mots·~4 min·3

Résumé

Organisationsmangel

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE130039-O U/mb

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Christian Fischbacher

Urteil vom 2. April 2013

in Sachen

Kanton Zürich, Zustelladresse: Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Kläger

gegen

A._____ GmbH, Beklagte

betreffend Organisationsmangel

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "Infolge Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Gesuchsgegnerin seien die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Der Beklagten fehlt ein(e) Vorsitzende(r) der Geschäftsführung. 2. Damit besteht bei der Beklagten ein sogenannter Organisationsmangel (Art. 809 Abs. 3 OR). 3. Besteht ein Organisationsmangel, hat das Gericht auf Klage beispielsweise des Handelsregisteramtes hin die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen (Art. 819 OR i.V. mit Art. 731b OR). 4. Im vorliegenden Fall hat das Handelsregisteramt am 31. Januar 2013 Klage erhoben (act. 1). 5. Mit Verfügung vom 11. Februar 2013 wurde Frist zur Mangelbehebung bzw. zur Beantwortung der Klage angesetzt (Prot.S. 2). 6. Der Mangel wurde innert Frist nicht behoben. 7. Jedoch ging je eine Stellungnahme des Geschäftsführers und der Geschäftsführerin ein (act. 4, act. 6). 8. Den erwähnten Stellungnahmen kann unschwer entnommen werden, wieso der Mangel nicht behoben wurde: Die Geschäftsführerin und der Geschäftsführer sind verheiratet, leben aber getrennt. Die Ehe scheint zerrüttet zu sein, weshalb man sich - je mit Einzelunterschrift, je hälftiger Anteil am Stammkapital - nicht einigt. Allerdings geht aus der Eingabe der Gesellschafterin B._____ klar hervor, dass es ihrer Absicht entspricht, dem Mitgesellschafter C._____ ihren Anteil zu verkaufen. Nur müssten die Bedingungen stimmen. Hierüber streiten die Eheleute.

- 3 - 9. Zweck des vorliegenden Verfahrens ist nicht, das Problem der Eheleute bzw. Gesellschafter zu lösen, sondern die Behebung des Organisationsmangels. Da C._____ offensichtlich mehr als B._____ über die (auch finanziellen) Geschicke der Gesellschaft Bescheid weiss, erscheint es angemessen, ihn als Vorsitzenden der Geschäftsführung einzusetzen. 10. Den Eheleuten ist dringend anzuraten, bezüglich der finanziellen Auseinandersetzung in Sachen der Beklagten ein Lösung zu finden. Die Beklagte verfügt offenbar über einen gewissen Wert, welcher aber durch lange Rechtshändel vernichtet werden könnte. 11. Die beklagtischen Beilagen wurden relativ ungeordnet eingereicht. Das Gericht hat aus prozessökonomischen Gründen die Verbesserung (mit Bleistift) selber vorgenommen. 12. Ausgangsgemäss wird die Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert erreicht unstrittig CHF 30'000. Die Beklagte ist sodann zu verpflichten, dem Kläger eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO). Der Einzelrichter erkennt: 1. Doppel von act. 4 und act. 5/1 - 10 gehen an den Kläger und an B._____, Doppel bzw. Kopien von act. 6 und act. 7/1 - 2 gehen an den Kläger und an die Beklagte. 2. Das Handelsregisteramt (Kläger) wird angewiesen, den Geschäftsführer der Beklagten, C._____, als Vorsitzenden der Geschäftsführung einzutragen, dies mit Ablauf von 35 Tagen nach Erhalt des Urteils. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 2'200 wird der Beklagten auferlegt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300 zu bezahlen.

- 4 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an B._____, … [Adresse]. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt mindestens CHF 30'000. _____________________________________ HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Christian Fischbacher

Urteil vom 2. April 2013 Rechtsbegehren: (act. 1) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: Der Einzelrichter erkennt: 1. Doppel von act. 4 und act. 5/1 - 10 gehen an den Kläger und an B._____, Doppel bzw. Kopien von act. 6 und act. 7/1 - 2 gehen an den Kläger und an die Beklagte. 2. Das Handelsregisteramt (Kläger) wird angewiesen, den Geschäftsführer der Beklagten, C._____, als Vorsitzenden der Geschäftsführung einzutragen, dies mit Ablauf von 35 Tagen nach Erhalt des Urteils. 3. Die Gerichtsgebühr von CHF 2'200 wird der Beklagten auferlegt. 4. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Umtriebsentschädigung von CHF 300 zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an B._____, … [Adresse]. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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