Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Geschäfts-Nr.: HE120475-O U/dz
Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Christian Fischbacher
Urteil vom 17. Januar 2013
in Sachen
A._____, Kläger
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG Y._____
gegen
B._____ AG, Beklagte
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Z._____
betreffend vorsorgliche Massnahmen
- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) "1. Das Handelsregisteramt Kanton Zürich, … [Adresse], sei anzuweisen, Anmeldungen zur Eintragung ins Tagesregister des Handelsregisteramtes der B._____ AG, … [Adresse], bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens nicht einzutragen, insbesondere betreffend Sitzverlegung sowie Änderung der Firma. 2. Das Handelsregisteramt Kanton Zürich, … [Adresse], sei anzuweisen, die am tt. und tt. Oktober 2012 ins Tagebuch eingetragenen Anmeldungen … und … der A._____ AG, die Frau C._____, … Staatsangehörige [des Staates D._____], in E._____, Mitglied des Verwaltungsrates, ohne Zeichnungsberechtigung und anschliessend mit Einzelunterschrift, ausweisen, bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens zu löschen. 3. Das Handelsregisteramt Kanton Zürich, … [Adresse], sei anzuweisen, die am tt. Oktober 2012 ins Tagebuch eingetragene Anmeldung … der B._____ AG, wonach A._____, … Staatsangehöriger [des Staates D._____], in F._____, Mitglied des Verwaltungsrates, mit Einzelunterschrift, ausgeschieden und seine Unterschriften erloschen sei, bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens zu löschen. 4. Es sei Frau C._____, in E._____, unter Anordnung der Bestrafung nach Art. 292 Strafgesetzbuch (StGB) im Fall der Widerhandlung gegen das richterliche Gebot zu verbieten, bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens Handlungen als Verwaltungsrätin der B._____ AG vorzunehmen. 5. a) Es sei festzustellen, dass die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung vom 28. September 2012 der B._____ AG, … [Adresse], bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens nichtig sind; b) Eventualiter seien die Beschlüsse der ausserordentlichen Generalversammlung vom 28. September 2012 der B._____ AG, … [Adresse], bis zum Abschluss des ordentlichen Verfahrens ungültig zu erklären und aufzuheben. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Gesuchsgegnerin."
- 3 - Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Sachverhaltsübersicht Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in G._____ Gegründet wurde sie von der H._____ AG mit Sitz in I._____ [Stadt in D._____] (nachfolgend: H._____ AG, I._____), J._____ und K._____, wobei letztere ihren Aktienanteil treuhänderisch hielten. Die Beklagte bezweckte, Gesellschaften in Kapitalmarkttransaktionen und gesellschaftsrechtlichen Transaktionen zu beraten (act. 1 Rz. 9 ff.; act. 7 Rz. 5). Der Kläger mit Wohnsitz in L._____ wurde anlässlich einer ausserordentlichen Generalversammlung im Juli 2007 zum Verwaltungsratspräsidenten der Beklagten ernannt (act. 1 Rz. 15). An der ausserordentlichen Generalversammlung vom 28. September 2012 in D._____ wurde der Kläger seines Amtes als Verwaltungsratspräsident enthoben und in der Neuwahl des Verwaltungsrates nicht wiedergewählt. Stattdessen wurde C._____ als alleiniges Verwaltungsratsmitglied der Beklagten ernannt (act. 3/15 S. 3 f.). Diese Beschlüsse wurden am 9. Oktober 2012 beim Handelsregister des Kantons Zürich angemeldet und auch eingetragen (act. 1 Rz. 26). Der Kläger will davon überrascht worden sein und als er während der Vorbereitung rechtlicher Schritte erfahren habe, dass auch noch die Firma und der Sitz geändert werden sollen, habe er am 7. November 2012 eine Handelsregistersperre beantragt. Diese Handelsregistersperre werde mit dem vorliegenden Gesuch prosequiert (act. 1 Rz. 36 ff.). 2. Prozessverlauf Der Kläger überbrachte die Klageschrift am 16. November 2012 (act. 1). Mit Verfügung vom 19. November 2012 wurde ihm Frist zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses und der Beklagten Frist zur Beantwortung des Massnahmebegehrens angesetzt (act. 4). Der Prozesskostenvorschuss wurde fristgerecht geleistet; die Klageantwort vom 30. November 2012 wurde am 3. Dezember 2012 der Post übergeben. Weil die Klageantwort der Beklagten diverse neue Behauptungen enthielt, wurde dem Kläger mit Verfügung vom 5. Dezember 2012 noch-
- 4 mals Frist zur Stellungnahme hierzu angesetzt (act. 10). Die daraufhin erfolgte Stellungnahme vom 24. Dezember 2012 (act. 12) wurde der Beklagten zur Kenntnis gebracht (Prot. S. 5). 3. Streitrelevante Parteistandpunkte 3.1. Kläger Der Kläger stellt sich auf den Standpunkt, dass die Beschlüsse vom 28. September 2012 nichtig seien. Zur Begründung führt er aus, dass nicht alle Aktionäre an der Universalversammlung anwesend gewesen seien. Er und J._____, der 248 der insgesamt 250 Aktien halte, seien nicht informiert und nicht zur Versammlung eingeladen worden, noch hätten sie daran teilgenommen. Die Feststellung im Protokoll, wonach das gesamte Aktienkapital der Gesellschaft in Höhe von CHF 250'000 vertreten sei, sei somit unzutreffend gewesen (act. 1 Rz. 24 ff.). Sollte das Gericht die Beschlüsse nicht als nichtig erachten, fechte er diese eventualiter innert der zweimonatigen Frist gemäss Art. 706a OR an (act. 1 Rz. 49). Das Argument, dass die Aktien von ihm und J._____ nur treuhänderisch gehalten worden seien, sei nicht stichhaltig, weil Treuhandverhältnisse gegenüber der Gesellschaft nicht anerkannt würden, da sie nur obligatorisch wirkten (act. 1 Rz. 51). Durch die Beschlüsse sei er in seinem Anspruch, als gewählter Verwaltungsrat tätig zu sein und in seinem Recht als Aktionär an den Generalversammlungen der Beklagten teilnehmen zu dürfen, verletzt worden (act. 1 Rz. 44 und 50). Schliesslich habe er noch Lohnansprüche gegenüber der Beklagten. Damit ihm diese nicht vereitelt werden könnten, müsse er im Verwaltungsrat der Beklagten bleiben (act. 1 Rz. 52 ff.). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung würden geschehene Verletzungen eine Vermutung für weitere Verletzungen schaffen. Folglich sei davon auszugehen, dass die Beklagte auch noch weitere Rechte verletzen werde. Das heisse insbesondere, dass davon auszugehen sei, dass die Beklagte auch noch die bereits beschlossene Firmenänderung und die Sitzverlegung im Handelsregister eintragen werde. All dies habe einzig und allein zum Ziel, seine Rechte sukzessive zu beschränken, überdies durch einen Verkauf der Gesellschaft an Dritte. Ihm – dem
- 5 - Kläger – drohe durch das beklagtische Verhalten ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil. Es würde durch die unrechtmässige Absetzung seiner Person und die Einsetzung von Frau C._____ als Verwaltungsrätin versucht, seine gesellschaftsrechtlichen Rechte mehr und mehr zu beschränken und seine Ansprüche gegenüber der Beklagten aus dem Arbeitsvertrag zu umgehen. Die ausstehenden Beträge würden sich in der Zwischenzeit auf EUR 450'000 belaufen (act. 1 Rz. 55 ff.). Dringlichkeit sei gegeben, weil er – der Kläger – die Wiedereinsetzung als Verwaltungsrat sowie eine gesetzmässige Teilnahme an der Generalversammlung der Beklagten verlange. Diese Ansprüche seien auf Realerfüllung und nicht auf Geld gerichtet. Sie könnten auch nicht durch Geld ersetzt werden, weshalb sich jede Verfahrensverlängerung gegen ihn richte. Weiter bestehe eine Begehungs- bzw. Wiederholungsgefahr. So seien ausgewiesenermassen bereits weitere Beschlüsse gefasst worden, welche kurz vor der Anmeldung in das Handelsregister stehen würden. So insbesondere die Änderung der Firma. Dass er – der Kläger – in der Hoffnung auf eine einvernehmliche Lösung zugewartet habe, spreche nicht gegen die Dringlichkeit . Im Gegenteil sei die Dringlichkeit noch verstärkt worden (act. 1 Rz. 59 ff.). 3.2. Beklagte Die Beklagte macht demgegenüber geltend, dass die H._____ AG, I._____, Alleinaktionärin der Beklagten sei. Die Gründungsaktionäre J._____ und K._____ hätten die gezeichneten Aktien lediglich treuhänderisch gehalten. J._____ hätte selbst gegenüber dem Handelsregisteramt Zürich erklärt, dass er die Aktien nach Eintragung im Handelsregister umgehend der H._____ AG, I._____, aushändige (act. 7 S. 2 f.). In der Folgezeit sei der Kläger selbst davon ausgegangen, dass die Aktien übertragen worden seien (act. 7 S. 3 f.). Im Protokoll vom 8. November 2010 sei festgehalten worden, dass die H._____ AG, I._____, alleinige Aktionärin und Inhaberin von 100% der Aktien sei und durch M._____ und den Kläger vertreten werde (act. 7 S. 4). Wenn der Kläger sich nunmehr auf den Standpunkt stelle, die H._____ AG, I._____, habe selbst nur eine Aktie inne, sei dies ein deutlicher Fall von venire contra factum proprium. Über die Durchführung der ausserordentlichen Generalversammlung am 28. September 2012 in I._____ sei der Klä-
- 6 ger sodann sehr wohl informiert gewesen. Er habe auch gewusst, dass vorgesehen war, ihn abzuberufen (act. 7 Rz. 8 S. 6 ff.). Weder der Gesuchsteller noch die Revisionsstelle N._____. hätten dagegen Einwände geäussert. J._____ habe gar explizit auf eine Teilnahme verzichtet (act. 7 Rz. 8 S. 7 ff.). Sieben Tage nach der Generalversammlung, am 5. Oktober 2012, habe der Kläger die Wahl von Frau C._____ als Verwaltungsrätin noch für ordnungsgemäss gehalten (act. 7 Rz. 8 S. 9). Zudem seien sowohl der Kläger als auch der Treuhänder J._____ verpflichtet, etwaige noch bei ihnen vorhandene Aktionärsrechte an die H._____ AG, I._____, zu übertragen. Diese Verpflichtung ergebe sich aus dem Treuhandvertrag bezüglich Herrn J._____ und bezüglich des Klägers, aus dem Umstand, dass er nicht mehr Verwaltungsrat sei (act. 7 Rz. 10 S. 10). Ein Anspruch des Klägers auf Arbeit als Gesellschaftsorgan bestehe nicht. Im Übrigen vertrage sich der klägerische Tätigkeitswunsch nicht mit der vom Kläger vorgenommenen Konkursanmeldung. Er selbst habe seine Tätigkeit als Verwaltungsrat mit der Konkursanmeldung beendet. Die Beklagte versuche, den Konkurs abzuwenden, nicht der Kläger. Die Löschung des Klägers im Handelsregister sei zu Recht erfolgt, weil der Kläger ordnungsgemäss abgewählt worden sei. Im Übrigen werde vorsorglich bestritten, dass der Kläger ordnungsgemäss zum Verwaltungsrat gewählt worden sei. Seine Wahl habe unter den gleichen tatsächlichen Gegebenheiten stattgefunden, wie seine Abwahl. Die Forderung des Klägers, er könne die Erfüllung des Arbeitsvertrages verlangen, sei sodann unzutreffend. Zum einen handle es sich bei dem Arbeitsvertrag um einen sittenwidrigen und damit nichtigen Scheinvertrag und zum anderen sei der Vertrag wirksam gekündigt worden. Darüber hinaus habe der Kläger für die Beklagte keinerlei Arbeit geleistet. Eine Gefährdung der klägerischen Rechtsstellung sei nicht erkennbar. Auch die Wiedereintragung des Klägers würde nicht dazu führen, dass die Beklagte über operative Einkünfte verfügte. Es bestehe schliesslich keinerlei Dringlichkeit oder Gefahr, dass der Kläger wegen seines vermeintlichen Anspruchs in seinen Rechten verletzt werde (act. 7 Rz. 30 S. 26 ff.).
- 7 - 4. 4.1. Allgemeines zum Rechtlichen Eine Partei kann verlangen, dass das Gericht vorsorgliche Massnahmen trifft, wenn sie glaubhaft macht, (a) dass ein ihr zustehender Anspruch verletzt oder eine Verletzung zu befürchten ist und (b) ihr aus der Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). In Betracht kommt jeder Nachteil, der von einer gewissen Schwere ist. Nicht leicht wieder gutzumachen ist ein Nachteil, der glaubhafterweise später nicht mehr ermittelt, bemessen oder ersetzt werden kann (BSK ZPO-Sprecher, Basel 2010, N 28 und 34 zu Art. 261). 4.2. Hauptsachenprognose Als der Kläger im Juli 2007 unbestrittenermassen zum Verwaltungsratspräsidenten gewählt wurde, setzte das Gesetz gemäss Art. 707 Abs. 2 aOR voraus, dass er vor Amtsantritt selbst Aktionär wurde. Andernfalls hätte er sein Amt nicht antreten können. Der Kläger führt aus, dass er deshalb die bis dannzumal von K._____ gehaltene Aktie übernommen habe (act. 1 Rz. 16). Diese Behauptung wird von ihm zwar nicht durch ein einschlägiges Dokument untermauert. Die gesetzliche Ausgangslage lässt die Behauptung indes grundsätzlich als glaubhaft erscheinen, zumal kein Grund zur Annahme ersichtlich ist, dass die Parteien beim Amtsantritt der Klägers bewusst versuchten, gesetzeswidrig zu handeln. Die Beklagte hält dieser Sachdarstellung entgegen, dass der Kläger selbst mehrfach ausdrücklich erklärte, dass die H._____ AG, I._____, alleinige Aktionärin der Beklagten sei. Diese Behauptung untermauert sie mit einem Generalversammlungsprotokoll vom 8. November 2010, worin der Kläger die alleinige Aktionärsstellung der H._____ AG, I._____, unterschriftlich bekundete (act. 7 Rz. 5 S. 4 f.; act. 9/4). Auch reichte sie den Prüfungsbericht zum Jahresabschluss zum 31. Dezember 2010 ein, in dem die O._____ ausdrücklich festgehalten hat, dass die H._____ AG, I._____, den 100%-Anteil an der Beklagten halte (act. 9/8). Schliesslich weist die Beklagte darauf hin, dass der Kläger noch in seiner Email vom 5. Oktober 2012 das gültige Zustandekommen der Generalversammlung
- 8 vom 28. September 2012 in keiner Weise moniert hatte, sondern anerkannte, dass Frau C._____ neu als Verwaltungsrätin bestellt worden war (act. 7 Rz. 8 S. 9; act. 9/7). Der Kläger und J._____ hätten deshalb nicht zur Generalversammlung vom 28. September 2012 eingeladen werden müssen, weil die H._____ AG, I._____, über 100 % der Aktien verfügt habe und die Entscheidung deshalb auch alleine habe treffen können (act. 7 Rz. 30 S. 27). Mit diesen Beilagen erschafft die Beklagte eine glaubhafte Gegendarstellung, sodass ernsthafte Zweifel an der klägerischen Sachdarstellung entstehen. Insbesondere das Verhalten des Klägers, nachdem er von den Generalversammlungsbeschlüssen Kenntnis erlangt hatte, erscheint befremdend, hätte ihm doch der Mangel umgehend bewusst sein müssen. Dass er unter diesen Umständen die Stellung von Frau C._____ als neues Verwaltungsratsmitglied anerkannte, lässt sich mit seinem nunmehr eingenommenen Standpunkt nicht in Einklang bringen. Der Einwand des Klägers, wonach an der Generalversammlung vom 8. November 2010 alle Aktien durch ihn vertreten gewesen seien, weshalb es im Protokoll denn auch konsequenterweise heisse, dass das gesamte Aktienkapital anwesend bzw. vertreten sei (act. 12 Rz.15 f.), überzeugt nicht. In Ziffer I des Protokolls werden die Anwesenden aufgeführt, wobei ausdrücklich erklärt wird, dass die H._____. AG alleinige Aktionärin und Inhaberin von 100% der Aktien der Beklagten sei. Ziffer II beginnt sodann mit den einleitenden Worten "Die erschienene alleinige Aktionärin erklärt, dass sie auf die Einhaltung der gesetzlichen und statuarischen Einberufungsformalitäten verzichtet…". Diese eindeutigen Erklärungen lassen sich nicht überzeugend mit dem Einwand entkräften, dass der Protokolltext unglücklich formuliert gewesen sein soll, und man damit lediglich die wirtschaftliche Berechtigung der H._____ AG, I._____, gemeint habe (act. 12 Rz. 17). Bei der Frage, ob eine gültige Universalversammlung im Sinne von Art. 701 OR zustande kam (Ziffer II des Protokolls) sind die wirtschaftlichen Verhältnisse irrelevant. Als erfahrenen Geschäftsleuten muss dies dem Kläger und den übrigen an der Versammlung anwesenden Personen bewusst gewesen sein, weshalb auch nicht davon auszugehen ist, dass sie hier einem Versehen unterlagen. Für eine böswillige Falschbeurkundung bestehen ebenfalls keine Anhaltspunkte. In diesem Zeitpunkt war die Aktionärspflicht eines Verwaltungsrats im Sinne von Art. 707
- 9 - Abs. 2 aOR bereits aufgehoben worden, weshalb auch keine gesetzlichen Hindernisse einer alleinigen Aktionärsstellung der H._____ AG, I._____, entgegen standen. Dass der Firmenname im Bericht der O._____ falsch oder unpräzise wiedergegeben wurde (act. 12 Rz. 27), ändert ebenfalls nichts zugunsten der klägerischen Darstellung. Es erscheint zumindest glaubhaft, dass die Beklagte damit gemeint war. Etwas Gegenteiliges wird vom Kläger auch gar nicht behauptet. Schliesslich erklärt der Kläger auch nicht sein Verhalten im Rahmen der Email vom 5. Oktober 2012. Was die Aktionärsstellung von J._____ anbelangt, hat auch hier die Beklagte glaubhaft dargelegt, dass J._____ selbst erklärt hatte, er würde die Aktien unmittelbar nach dem Gründungsvorgang an die H._____ AG, I._____, aushändigen (act. 7 Rz. 5 S. 2 f.; act. 9/1). Der Kläger behauptet zwar, dass es hierzu nicht gekommen sei (act. 12 Rz. 10), vermag diese Behauptung aber offenbar durch nichts zu untermauern. Überdies hat der Kläger auch nicht erklärt, wie sich diese mächtige Aktionärsstellung mit der Funktion als Revisor hätte vereinen lassen (act. 7 Rz. 5 S. 2 f.). Die Revisionsstelle muss unabhängig sein und sich ihr Prüfungsurteil objektiv bilden. Die Unabhängigkeit darf weder tatsächlich noch dem Anschein nach beeinträchtigt sein (Art. 728 Abs 1 und 729 Abs. 1 OR). Somit hätte J._____ klar gegen das Gesetz verstossen, hätte er die Aktien behalten. Dass J._____ in der Email vom 18. September 2012 schliesslich erklärt haben soll, unter bestimmten Umständen als Aktionär an der Generalversammlung teilnehmen zu wollen (act. 12 Rz. 24), ist nicht nachvollziehbar. In besagter Email schreibt J._____, dass er "davon Kenntnis genommen [habe], dass die Aktionäre auf die Anwesenheit der Revisionsstelle verzichten". Diese Formulierung lässt darauf schliessen, dass er sich selbst gerade nicht als Aktionär sondern lediglich als Revisionär betrachtete. Andernfalls hätte er den Entscheid nicht nur zur Kenntnis nehmen, sondern selbst mittragen müssen. Der klägerischen Sachdarstellung kann mithin auch in diesem Punkt nicht gefolgt werden. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass angesichts der Parteiausführungen und den dazugehörigen Beilagen nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden kann, dass die Beschlussfassung am
- 10 - 28. September 2012 unter Verletzung von Aktionärsrechten des Klägers oder J._____ zustande kam. Nachdem im Umkehrschluss davon auszugehen ist, dass die Beschlüsse rechtsgültig zustande gekommen sind, ist auch nicht ersichtlich, inwiefern ein Anspruch des Klägers aus seiner (ehemaligen) Funktion als Verwaltungsrat verletzt werden soll. Inwiefern ein Lohnfortzahlungsanspruch das Recht auf eine Handelsregistersperre, das Recht auf Löschung von Tagebucheinträgen, und das Recht auf die Anordnung eines Handlungsverbots begründen soll, ist ebenfalls nicht nachvollziehbar. Es fehlt somit an einer günstigen Hauptsachenprognose, weshalb das Gesuch bereits aus diesem Grund abzuweisen ist. 4.3. Nachteilsprognose Der Kläger führt im Wesentlichen aus, dass die Beklagte nun versuchen werde, seine gesellschaftsrechtlichen Rechte mehr und mehr zu beschränken und seine Ansprüche gegenüber der Beklagten aus dem Arbeitsvertrag zu umgehen. Die ausstehenden Beträge würden sich in der Zwischenzeit auf über EUR 450'000 belaufen. Ferner macht er geltend, dass weitere Verletzungen drohen würden, namentlich davon auszugehen sei, dass die Firmenänderung und die Sitzverlegung im Handelsregister eingetragen würden (act. 1 Rz. 55 ff.). Wie gezeigt, konnte der Kläger nicht glaubhaft dartun, dass die Generalversammlung unter Verletzung seiner Aktionärsrechte erfolgte. Somit ist auch nicht glaubhaft, dass die Generalversammlungsbeschlüsse ungültig sind. Selbst wenn man davon ausgehen würde, der Kläger sei zu unrecht von der Teilnahme an der Generalversammlung ausgeschlossen worden, würde dies noch keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darstellen, auch nicht im Hinblick auf die allfällige Notwendigkeit eines Anfechtungsprozesses (BSK ZPO-Sprecher, a.a.O., N 35 zu Art. 261 mit Verweis auf ZR 85 Nr. 105). Der Kläger hat überdies auch nicht erklärt, welcher nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohe, wenn er seine Rechte als Verwaltungsrat nicht wahrnehmen könne. Den Vorwurf der Beklagten, dass er während seiner gesamten Zeit als Verwaltungsratspräsident untätig geblieben sei, bestreitet er unbegründet und damit völlig unsubstantiiert (act. 7 Rz. 4 S. 2; act. 12 Rz. 7; act. 7 Rz. 12 S. 11; act. 12 Rz. 33). Es ist damit nicht ersichtlich, welcher Nachteil ihm daraus erwachsen sollte, dass er nicht mehr die Funkti-
- 11 on als Verwaltungsrat innehat. Einzig ein erhöhtes Risiko, weniger Einfluss auf die Lohnfortzahlung ausüben zu können, erscheint nachvollziehbar. Soweit ein entsprechender vertraglicher Anspruch aber besteht – was vorliegend nicht geprüft werden muss – behält er diesen gegenüber der Beklagten ungeachtet seiner Stellung als Verwaltungsrat. Die bevorstehende Firmen- und Sitzveränderung führt – soweit ersichtlich – auch nicht zu einer Schlechterstellung des Klägers, zumal die Beklagte ihren Sitz auch gemäss Beschluss vom 28. September 2012 in G._____ belässt. Allfällige finanziellen Nachteile die mit einer ungerechtfertigten Verzögerung der Lohnauszahlung verbunden sein könnten, könnten ohne weiteres als Schadenersatz geltend gemacht werden. Ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil ist damit nicht ersichtlich, weshalb das Gesuch auch aus diesem Grund abzuweisen ist. 4.4. Als Fazit ist somit festzuhalten, dass der Kläger weder glaubhaft darzutun vermochte, dass ein ihm zustehender Anspruch verletzt wurde oder eine Verletzung bevorsteht, noch dass ihm aus einer Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil drohen würde. Damit braucht die Frage der Dringlichkeit nicht mehr geprüft zu werden und es ist das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen ohne weitere Prüfung abzuweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Grundlage für die Festsetzung der Gerichtsgebühr bildet der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Die Gerichtsgebühr berechnet sich alsdann gestützt auf § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG. Wie bereits mit Verfügung vom 19. November 2012 (act. 4) ausgeführt, ist der Streitwert auf CHF 500'000 zu schätzen. Die Parteien haben dagegen nichts eingewendet. Der anwaltlichen Vertretung der Beklagten ist angemessen Rechnung zu tragen. Diese Entschädigung richtet sich nach § 4 Abs. 1 und § 9 AnwGebV.
- 12 - Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 15'000.–. 3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 12'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Der Streitwert beträgt rund CHF 500'000.–.
Zürich, 17. Januar 2013
Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht
Der Gerichtsschreiber:
lic.iur. Christian Fischbacher
Urteil vom 17. Januar 2013 Rechtsbegehren: (act. 1 S. 2) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1. Sachverhaltsübersicht Die Beklagte ist eine Aktiengesellschaft nach schweizerischem Recht mit Sitz in G._____ Gegründet wurde sie von der H._____ AG mit Sitz in I._____ [Stadt in D._____] (nachfolgend: H._____ AG, I._____), J._____ und K._____, wobei letztere ihren Aktiena... An der ausserordentlichen Generalversammlung vom 28. September 2012 in D._____ wurde der Kläger seines Amtes als Verwaltungsratspräsident enthoben und in der Neuwahl des Verwaltungsrates nicht wiedergewählt. Stattdessen wurde C._____ als alleiniges Ve... 2. Prozessverlauf 3. Streitrelevante Parteistandpunkte 3.1. Kläger 3.2. Beklagte 4. 4.1. Allgemeines zum Rechtlichen 4.2. Hauptsachenprognose 4.3. Nachteilsprognose Der Kläger führt im Wesentlichen aus, dass die Beklagte nun versuchen werde, seine gesellschaftsrechtlichen Rechte mehr und mehr zu beschränken und seine Ansprüche gegenüber der Beklagten aus dem Arbeitsvertrag zu umgehen. Die ausstehenden Beträge wür... Wie gezeigt, konnte der Kläger nicht glaubhaft dartun, dass die Generalversammlung unter Verletzung seiner Aktionärsrechte erfolgte. Somit ist auch nicht glaubhaft, dass die Generalversammlungsbeschlüsse ungültig sind. Selbst wenn man davon ausgehen w... 4.4. Als Fazit ist somit festzuhalten, dass der Kläger weder glaubhaft darzutun vermochte, dass ein ihm zustehender Anspruch verletzt wurde oder eine Verletzung bevorsteht, noch dass ihm aus einer Verletzung ein nicht leicht wieder gutzumachender Nach... 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Ausgangsgemäss wird der Kläger kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Grundlage für die Festsetzung der Gerichtsgebühr bildet der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse (§ 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Die Gerichtsgebühr bere... Der Einzelrichter erkennt: 1. Das Begehren um Erlass vorsorglicher Massnahmen wird abgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 15'000.–. 3. Die Kosten werden dem Kläger auferlegt. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Parteientschädigung im Betrag von CHF 12'000.– zu bezahlen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie nach Ablauf der Rechtsmittelfrist an das Handelsregisteramt des Kantons Zürich. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...