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Zürich Handelsgericht 07.11.2012 HE120392

7 novembre 2012·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·776 mots·~4 min·3

Résumé

Bauhandwerkerpfandrecht

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE120392-O U/ei

Mitwirkend: die Ersatzoberrichterin Franziska Egloff sowie der Gerichtsschreiber Roger Büchi

Urteil vom 7. November 2012

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

gegen

B._____ AG, Beklagte

betreffend Bauhandwerkerpfandrecht

- 2 - Nachdem die Klägerin mit Eingabe und Antragsformular vom 8. Oktober 2012 samt Beilagen ein Gesuch um vorläufige Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts gestellt hatte (act. 1, 2 und 4/1-33), worauf ihr mit Verfügung vom 10. Oktober 2012 eine Nachfrist angesetzt wurde, um dieses zu verbessern und zu ergänzen (act. 5), nach Einsicht in die Eingabe und das Antragsformular der Klägerin vom 12. Oktober 2012 samt Beilagen (act. 7, 8/1, 8/2 und 9/1-53), mit dem Hinweis, dass das Handelsgericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 15. Oktober 2012 die vorläufige Eintragung des anbegehrten Bauhandwerkerpfandrechtes einstweilen anordnete und der Beklagten Frist ansetzte, um zum klägerischen Begehren Stellung zu nehmen (act. 10), dass innert Frist keine Stellungnahme der Beklagten erfolgte, weshalb aufgrund der Akten zu entscheiden ist (act. 10 S. 3), da die Voraussetzungen für den Anspruch auf Errichtung eines Bauhandwerkerpfandrechtes für die verlangten Forderungsbeträge nebst Zins aufgrund der Akten als glaubhaft erscheinen, weshalb die einstweilige Anordnung der vorläufigen Eintragung des Pfandrechtes zu bestätigen ist, da die Klägerin keine Entschädigung verlangt, erkennt die Einzelrichterin: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 15. Oktober 2012 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Dispositiv-Ziffer 2 einzuleitenden Prozesses

- 3 auf Liegenschaft Kat. Nr. …, GBBl. …, … [Adresse], für folgende Pfandsummen CHF 1'189.90 nebst Zins zu 5 % seit 19. Februar 2012, CHF 692.30 nebst Zins zu 5 % seit 14. Juli 2012, CHF 1'003.05 nebst Zins zu 5 % seit 15. Juli 2012, CHF 4'644.-- nebst Zins zu 5 % seit 19. Juli 2012, CHF 2'700.-- nebst Zins zu 5 % seit 19. Juli 2012, CHF 54'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 20. Juli 2012, CHF 3'779.90 nebst Zins zu 5 % seit 22. Juli 2012, CHF 705.45 nebst Zins zu 5 % seit 25. Juli 2012, CHF 103.--, CHF 54'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2012, CHF 6'343.10 nebst Zins zu 5 % seit 1. August 2012, CHF 103.--, CHF 57'580.-- nebst Zins zu 5 % seit 5. August 2012, CHF 530.70 nebst Zins zu 5 % seit 9. August 2012, CHF 3'742.35 nebst Zins zu 5 % seit 11. August 2012, CHF 3'742.35 nebst Zins zu 5 % seit 11. August 2012, CHF 5'025.80 nebst Zins zu 5 % seit 16. August 2012, CHF 103.--, CHF 461.65 nebst Zins zu 5 % seit 24. Oktober 2012. 2. Der Klägerin wird eine Frist von 60 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den vorläufigen Eintrag (Dispositiv-Ziffer 1) löschen lassen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 6'400.–. 4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass

- 4 die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Entscheidgebühr definitiv auferlegt. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 7. November 2012

HANDELSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Einzelgericht

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. Roger Büchi

Urteil vom 7. November 2012 erkennt die Einzelrichterin: 1. Die einstweilige Anweisung an das Grundbuchamt C._____ wird bestätigt als vorläufige Eintragung im Sinne von Art. 961 ZGB mit Wirkung ab vorläufiger Eintragung gemäss Verfügung vom 15. Oktober 2012 bis zur rechtskräftigen Erledigung des gemäss Disp... 2. Der Klägerin wird eine Frist von 60 Tagen ab Zustellung dieses Urteils angesetzt, um eine Klage auf Feststellung der Forderung als Pfandsumme und definitive Eintragung des Pfandrechts gegen die Beklagte anzuheben. Bei Säumnis kann die Beklagte den ... 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 6'400.–. 4. Die Kosten werden von der Klägerin bezogen. Vorbehalten bleibt der endgültige Entscheid des Gerichts im ordentlichen Verfahren. Für den Fall, dass die Klägerin innert Frist gemäss Dispositiv-Ziffer 2 die Klage nicht anhängig macht, wird ihr die Ent... 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Grundbuchamt C._____. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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