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Zürich Handelsgericht 21.08.2012 HE120260

21 août 2012·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·1,137 mots·~6 min·1

Résumé

vorsorgliche Massnahmen

Texte intégral

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Geschäfts-Nr.: HE120260-O U/ei

Mitwirkend: der Oberrichter Dr. Johann Zürcher sowie der Gerichtsschreiber Roger Büchi

Urteil vom 21. August 2012

in Sachen

A._____ AG, Klägerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____ SA, Beklagte

betreffend vorsorgliche Massnahmen

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1) "1. Der Beklagten sei - superprovisorisch, einstweilen ohne Anhörung der Beklagten - zu verbieten, bis zum rechtskräftigen Entscheid in der Hauptsache aus dem Depot Nr. 1 der Klägerin dort gebuchte Aktien der Klägerin (500'000 Aktien der C.____ AG Valor …) zu eigenen Gunsten zum Zweck der Tilgung angeblicher Ansprüche aus Verwaltung von Aktien derselben Art zu verwerten. 2. Es sei der Klägerin anschliessend Frist ansetzen, um die Herausgabeklage gegen die Beklagte (Herausgabe der 500'000 Aktien der C._____ AG, Valor … auf das Depot der Klägerin bei der Bank: D._____ AG, …, … E._____; Bank Clearing: …, Depot: …) im ordentlichen Verfahren anhängig zu machen. 3. Alles unter Entschädigungs- und Kostenfolgen zulasten der Beklagten."

Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1) Hintergrund des Massnahmebegehrens ist eine bestrittene Gebührenforderung der Beklagten für die Verwaltung von Wertschriften, deren Verwertung sie angedroht hat (act. 3/19). 2) Das Massnahmebegehren wurde am 25. Juni 2012 gestellt (act. 1). Der Kostenvorschuss von CHF 9'000.– ist eingegangen (act. 6). 3) Durch Verfügung vom 28. Juni 2012 wurde der Beklagten mit sofortiger Wirkung verboten, bis zum Entscheid über das Massnahmebegehren aus dem Depot Nr. 1 der Klägerin dort gebuchte Aktien der Klägerin (500'000 Aktien der C._____, Valor …) zu eigenen Gunsten zum Zweck der Tilgung angeblicher Ansprüche aus Verwaltung von Aktien derselben Art zu verwerten (Prot. S. 2). 4) Die Beklagte hat innert zweimal angesetzter Frist (Prot.S. 2 und 4) keine Stellungnahme eingereicht. Der Fall ist spruchreif (Art. 256 Abs. 1 ZPO). 5) Die klägerische Behauptung, wonach der Klägerin Gebührenfreiheit zugesichert wurde, erscheint mangels Bestreitung glaubhaft. Glaubhaft erscheint im gleichen Sinne, dass die Beklagte angedroht hat, bei Nichtbegleichung ihrer For-

- 3 derung die bei ihr liegenden … - Aktien [Aktien der C_____ AG] zu veräussern. Glaubhaft erscheint im gleichen Sinne, dass der Kurs der Aktie angesichts des engen Marktes dann sinken könnte und damit die Besicherung von Darlehen gefährdet wäre. 6) Es gilt vereinbarungsgemäss (und mangels internationalem Sachverhalt) Schweizer Recht (act. 3/21 S. 25). Da keine Vertragsverletzung der Klägerin ersichtlich ist, erscheint die angedrohte Verwertung vertrags- und rechtswidrig (Art. 397 OR). Damit ist eine drohende Rechtsverletzung glaubhaft gemacht. Der drohende Wertverlust der Aktien könnte die Stellung der Klägerin im Zusammenhang mit Darlehensgeschäften erschweren, was später wohl nur schwer wieder gutzumachen wäre. Zudem würde mit dem Verkauf in ein absolutes Recht eingegriffen und damit der Klägerin für geraume Zeit die Verfügung über die betroffenen Aktien verunmöglicht, welches Verfügungsrecht zeitlich nicht mehr gutgemacht werden könnte. Von daher sind sowohl eine drohende Rechtsverletzung als auch ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil glaubhaft gemacht (Art. 261 Abs. 1 ZPO). 7) Demzufolge sind notwendige Massnahmen anzuordnen. Das anbegehrte Verbot ist notwendig und auch verhältnismässig, da die Rechtsstellung der Beklagten nur wenig tangiert wird (Art. 262 lit. a ZPO). 8) Bei den Gerichtskosten ist gestützt auf Art. 104 Abs. 3 ZPO die definitive Regelung bezüglich der Verteilung dem Entscheid des Hauptsachegerichtes vorzubehalten. Nur für den Fall, dass die Anordnung wegen Nichtanhängigmachens des Prozesses in der Hauptsache dahinfällt, ist eine definitive (wenn auch bedingte) Anordnung zu treffen. Der Streitwert beträgt unstrittig CHF 252'000.

Der Einzelrichter erkennt: 1. Der Beklagten wird verboten, aus dem Depot Nr. 1 der Klägerin dort gebuchte Aktien der Klägerin (500'000 Aktien der C._____, Valor …) zu eigenen Gunsten

- 4 zum Zweck der Tilgung angeblicher Ansprüche aus Verwaltung von Aktien derselben Art zu verwerten, dies unter der Androhung der Straffolgen von Art. 292 StGB gegenüber ihren Organen (Bestrafung mit Busse) 2. Der Klägerin wird eine einmalige Frist von 60 Tagen nach Erhalt des Entscheides angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen. Bei Säumnis würde die Anordnung gemäss Ziff. 1 ohne Weiteres dahinfallen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 7'000. Sie wird aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Der Rest wird ihr zurückerstattet. Fallen die vorsorglichen Massnahmen wegen Säumnis dahin (vgl. Ziff. 2), so wird der Kostenbezug definitiv. Kommt es zum Prozess in der Hauptsache, so bleibt die definitive Regelung der Verteilung dem dortigen Verfahren vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Zürich, 21. August 2012

Handelsgericht des Kantons Zürich Einzelgericht

Einzelrichter:

Dr. J. Zürcher Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Büchi

Urteil vom 21. August 2012 Rechtsbegehren: (act. 1) Der Einzelrichter zieht in Erwägung: 1) Hintergrund des Massnahmebegehrens ist eine bestrittene Gebührenforderung der Beklagten für die Verwaltung von Wertschriften, deren Verwertung sie angedroht hat (act. 3/19). 2) Das Massnahmebegehren wurde am 25. Juni 2012 gestellt (act. 1). Der Kostenvorschuss von CHF 9'000.– ist eingegangen (act. 6). 3) Durch Verfügung vom 28. Juni 2012 wurde der Beklagten mit sofortiger Wirkung verboten, bis zum Entscheid über das Massnahmebegehren aus dem Depot Nr. 1 der Klägerin dort gebuchte Aktien der Klägerin (500'000 Aktien der C._____, Valor …) zu eigenen ... 4) Die Beklagte hat innert zweimal angesetzter Frist (Prot.S. 2 und 4) keine Stellungnahme eingereicht. Der Fall ist spruchreif (Art. 256 Abs. 1 ZPO). 5) Die klägerische Behauptung, wonach der Klägerin Gebührenfreiheit zugesichert wurde, erscheint mangels Bestreitung glaubhaft. Glaubhaft erscheint im gleichen Sinne, dass die Beklagte angedroht hat, bei Nichtbegleichung ihrer Forderung die bei ihr li... 6) Es gilt vereinbarungsgemäss (und mangels internationalem Sachverhalt) Schweizer Recht (act. 3/21 S. 25). Da keine Vertragsverletzung der Klägerin ersichtlich ist, erscheint die angedrohte Verwertung vertrags- und rechtswidrig (Art. 397 OR). Damit i... 7) Demzufolge sind notwendige Massnahmen anzuordnen. Das anbegehrte Verbot ist notwendig und auch verhältnismässig, da die Rechtsstellung der Beklagten nur wenig tangiert wird (Art. 262 lit. a ZPO). Der Einzelrichter erkennt: 1. Der Beklagten wird verboten, aus dem Depot Nr. 1 der Klägerin dort gebuchte Aktien der Klägerin (500'000 Aktien der C._____, Valor …) zu eigenen Gunsten zum Zweck der Tilgung angeblicher Ansprüche aus Verwaltung von Aktien derselben Art zu verwerte... 2. Der Klägerin wird eine einmalige Frist von 60 Tagen nach Erhalt des Entscheides angesetzt, um den Prozess in der Hauptsache anhängig zu machen. Bei Säumnis würde die Anordnung gemäss Ziff. 1 ohne Weiteres dahinfallen. 3. Die Gerichtsgebühr beträgt CHF 7'000. Sie wird aus dem von der Klägerin geleisteten Vorschuss gedeckt. Der Rest wird ihr zurückerstattet. Fallen die vorsorglichen Massnahmen wegen Säumnis dahin (vgl. Ziff. 2), so wird der Kostenbezug definitiv. Kom... 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...

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