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Zürich Handelsgericht 21.03.2011 AA100054

21 mars 2011·Deutsch·Zurich·Handelsgericht·PDF·4,575 mots·~23 min·2

Résumé

Inhalt der Vorladung; Aktenwidrigkeit bzw. Willkür in der Feststellung des Sachverhaltes; Bestellung eines Rechtsvertre­ters; Unentgeltliche Prozessführung

Texte intégral

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA100054-P/U/ys Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie die juristische Sekretärin Michaela Sauer

Zirkulationsbeschluss vom 21. März 2011

in Sachen X., … Beklagter, Rekurrent und Beschwerdeführer

gegen

1. Y., …

2. Z., … Kläger, Rekursgegner und Beschwerdegegner 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt

betreffend

Forderung (unentgeltlicher Rechtsvertreter) Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 25. März 2010 (NK100004/U)

- 2 - Das Gericht hat in Erwägung gezogen: I. 1. a) Am 26. Oktober 2009 machten die Kläger (fortan Beschwerdegegner) unter Beilage der Weisung des Friedensrichteramtes der Stadt _______ beim Einzelrichter des Bezirks _______ eine Klage gegenüber dem Beklagten (fortan Beschwerdeführer) über Fr. 12'565.45 nebst Zins zu 5% seit 23. November 2008 für ausstehende Anwaltshonorare und Barauslagen anhängig (ER act. 1 und 2). In der Folge wurden die Parteien auf den 16. Dezember 2009 zur Hauptverhandlung vorgeladen (ER act. 6). Am 4. Dezember 2009 ersuchte der Beschwerdeführer um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (ER act. 10), worauf den Parteien die Ladung zur Hauptverhandlung wieder abgenommen wurde (ER act. 12). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2009 beantragten die Beschwerdegegner sinngemäss die Abweisung des Gesuches (ER act. 14). Der Einzelrichter des Bezirks _______ wies das Gesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 4. Februar 2010 ab (ER act. 23). Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Rekurs (OG act. 1). b) Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (fortan Vorinstanz) lud den Beschwerdeführer auf den 19. März 2010 in Anwendung von § 55 ZPO zu einer Befragung zur unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessaussichten, Mittellosigkeit) vor (OG act. 12). Mit Beschluss vom 25. März 2010 wies die Vorinstanz den Rekurs ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Überdies wies sie das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers für das Rekursverfahren ab (OG act. 16 = KG act. 2 S. 9). 2. a) Gegen diesen Beschluss richtet sich die vorliegende, vom 5. Mai 2010 datierte, gleichentags zur Post gegebene und damit rechtzeitig (vgl. § 287 ZPO ZH und §§ 191 - 193 GVG) erhobene Nichtigkeitsbeschwerde mit dem Antrag, es sei der Beschluss der Vorinstanz vom 25. März 2010 vollumfänglich aufzuheben.

- 3 b) Mit Präsidialverfügung vom 6. Mai 2010 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen und der Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 5). Eine Kaution war dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen (vgl. § 75 Abs. 2 ZPO ZH). Den Beschwerdegegnern wurde mit vorgenannter Präsidialverfügung Frist zur freigestellten schriftlichen Beantwortung der Beschwerde angesetzt (KG act. 5). Rechtzeitig beantragten die Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde (KG act. 10 S. 2). Diese Eingabe wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 31. Mai 2010 zugestellt (KG act. 11). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung zur Beschwerde verzichtet (KG act. 9). II. 1. a) Seit dem 1. Januar 2011 steht die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft. Für Verfahren, die bei deren Inkrafttreten bereits rechtshängig sind, gilt gemäss Art. 404 Abs. 1 ZPO das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betreffenden Instanz weiter. Für das vorliegende Beschwerdeverfahren gelangen daher die Bestimmungen der (auf den 31. Dezember 2010 aufgehobenen) zürcherischen ZPO vom 13. Juni 1976 (ZPO ZH) wie auch des Gerichtsverfassungsgesetzes vom 13. Juni 1976 (GVG) weiterhin zur Anwendung. Ebenso ist mit Bezug auf die Beurteilung der erhobenen Rügen das bisherige Prozessrecht heranzuziehen, weil im Beschwerdeverfahren zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid im Zeitpunkt der Fällung mit einem der in § 281 ZPO ZH bezeichneten Nichtigkeitsgründe behaftet war. b) Dementsprechend richten sich auch die Nebenfolgen (Gerichtsgebühr und Prozessentschädigung) des Beschwerdeverfahrens betragsmässig nach dem bisherigen Recht, d.h. nach den obergerichtlichen Verordnungen über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (GGebV) bzw. über die Anwaltsgebühren vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV); vgl. dazu § 23 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) vom 8. September 2010 und § 25 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 8. September 2010.

- 4 - 2. Beim angefochtenen Beschluss (OG act. 16 = KG act. 2) handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid. Ein solcher ist nur unter den Voraussetzungen von § 282 Abs. 1 ZPO ZH selbständig (d.h. unabhängig vom Endentscheid) anfechtbar. Diese Voraussetzungen sind bei einer Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege regelmässig erfüllt (Frank/ Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 5b zu § 282; Kass.-Nr. AA080058 vom 16. Februar 2009 i.S. B., Erw. II.1). Unter diesem Aspekt ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde einzutreten. 3. Angesichts der Ausgestaltung seiner Beschwerdeschrift ist der Beschwerdeführer auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 - 3 ZPO ZH leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO ZH), wobei neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende (Sach-)Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren (selbst bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 115 ZPO ZH) nicht zulässig sind (sog. Novenverbot; vgl. Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 [und N 7b zu § 115]; Spühler/ Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 75); gemäss § 290 ZPO ZH werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem bestimmten Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO ZH, behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hie-

- 5 für nicht. Insbesondere geht es auch nicht an, frühere Eingaben (oder andere Aktenstücke) zum integrierenden Bestandteil der Beschwerde(begründung) zu erklären. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem in appellatorischer Weise bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt und dieser die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. So muss beispielsweise, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheids auf Grund welcher (präzis zu nennenden) Aktenstellen willkürlich sein sollen, wobei es hiefür nicht ausreicht, tatsächliche Annahmen der Vorinstanz bloss zu bestreiten oder der vorinstanzlichen Beweiswürdigung einfach die eigene gegenüberzustellen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Schliesslich ist bei Berufung auf § 281 Ziff. 1 ZPO ZH hinreichend präzis aufzuzeigen, inwiefern welcher wesentliche Verfahrensgrundsatz verletzt worden sei. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil- und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; Spühler/ Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288). Genügt die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diesen (eine Rechtsmittelvoraussetzung darstellenden) Begründungsanforderungen nicht, kann auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden. III. 1. Die Vorinstanz erwog, Gegenstand des Prozesses bilde die von den Beschwerdegegnern geltend gemachte Forderung in der Höhe von Fr. 12'565.45

- 6 nebst Zins zu 5% seit 23. November 2008 für ausstehende Honorare und Barauslagen. Der Beschwerdeführer bestreite die Forderung im Generellen mit dem Hinweis auf unsorgfältige Prozessführung und schlechte Auftragserfüllung sowie einer von Anfang an "unrichtigen" Vorgehensweise seiner damaligen Vertreter. Gemäss § 54 Abs. 1 ZPO ZH sei es Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen und die dafür erforderlichen Beweismittel zu bezeichnen. Die Behauptungen seien zuhanden des Gerichts und der Gegenpartei klar, vollständig und bestimmt aufzustellen. Bei unvollständigen Vorbringen habe das Gericht die Partei im Sinne von § 55 ZPO ZH zu befragen. Werde indes die Sachdarstellung einer Partei nur grundsätzlich bestritten, ohne dass zu den einzelnen Positionen Stellung bezogen werde, so könne nicht gesagt werden, ihr Vorbringen sei unvollständig, sondern es dürfe angenommen werden, sie habe ausser der grundsätzlichen Bestreitung nichts dazu zu sagen (KG act. 2 S. 6 f.). Gestützt auf die bisherigen Eingaben des Beschwerdeführers an das Gericht sei nicht klar, ob und in welchem Umfang dieser die von den Beschwerdegegnern eingeklagte Honorarrechnung beanstanden wolle, und was er dagegen konkret vorzubringen habe. Die Rechtsmittelinstanz (Anmerkung des Kassationsgerichts: gemeint ist die Vorinstanz) habe zur Wahrheitsfindung und Sachverhaltsermittlung eine Befragung nach § 55 ZPO ZH durchgeführt. Der Beschwerdeführer habe indes auch anlässlich der Befragung vom 19. März 2010 nichts vorgebracht, das dem Begehren der Beschwerdegegner entgegen gehalten werden könnte. Er machte zwar geltend, in der Schlussabrechnung seien Positionen aufgeführt, die nie behandelt worden seien. Um welche Positionen es sich dabei handeln solle, habe er trotz mehrmaligem Nachfragen des Gerichts nicht dargelegt. Einzig mit Bezug auf die Besprechung zur Berufungsverhandlung vom 8. August 2008 habe er sinngemäss angeführt, diese hätte nicht verrechnet werden dürfen, da er sich vor Gericht nicht ausreichend vertreten gefühlt und sein damaliger Rechtsanwalt A. nicht gewusst habe, um was es gegangen sei. Dem sei jedoch entgegen zu halten, dass eine Besprechung offenbar stattgefunden habe. Eine Verrechnung könne daher nicht grundsätzlich beanstandet werden, auch wenn das Berufungsverfahren nicht zu dem vom Beschwerdeführer gewünschten Resultat geführt habe. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Ein-

- 7 wände würden sich demgemäss vielmehr auf den Prozess als solchen und das damit verbundene Resultat beziehen. Offenbar wolle der Beschwerdeführer die Beschwerdegegner für den verlorenen Prozess haftbar machen und eine Schadenersatzforderung über mehrere hunderttausend Franken stellen. Dies habe mit der vorliegenden Honorarforderung jedoch grundsätzlich nichts zu tun. Inwieweit er der Forderung der Beschwerdegegner ein Schadenersatzbegehren entgegenstelle bzw. Verrechnungsansprüche erheben wolle, habe er nicht dargelegt. Auch der von ihm nunmehr (nachträglich) geltend gemachte tiefere Stundenansatz von rund Fr. 200.– bis Fr. 220.–, den der Beschwerdeführer damit begründe, dass in der Berufungsverhandlung seine Interessen nicht genügend vertreten worden seien, gehe in die gleiche Richtung. Somit sei gestützt auf die Akten und die Vorbringen des Beschwerdeführers an der Befragung vom 19. März 2010 nicht ersichtlich, aus welchen Gründen und inwieweit er die Forderung der Beschwerdegegner beanstanden wolle. Das Begehren des Beschwerdeführers erweise sich demnach als aussichtslos, weshalb sein Rekurs abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen sei (KG act. 2 S. 7 f.). 2. a) Als erstes rügt der Beschwerdeführer, dass ihn die Vorinstanz zu einer Befragung zum Beweisthema unentgeltliche Rechtspflege vorgeladen habe, dann aber Fragen zum Nachlassverfahren im Kanton _______ (in welchem die von den Beschwerdegegnern eingeklagten Anwaltshonorare ursprünglich generiert worden waren) gestellt habe. Der Beschwerdeführer sei diesbezüglich nicht vorbereitet gewesen und er habe auch keine Unterlagen zu diesem Thema dabei gehabt. Dass er sich dagegen gewehrt habe, gehe aus dem Protokoll nicht hervor (KG act. 1 S. 2). Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von § 174 Ziff. 5 GVG, wonach in einer Vorladung für die Parteien der Zweck der Verhandlung aufgeführt werden müsse. Damit macht der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 1 ZPO ZH (Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes) geltend. b) Die Rüge des Beschwerdeführers geht fehl. Die Vorinstanz erwähnte in ihrem Beschluss vom 10. März 2010 (OG act. 12) den Zweck der Vorladung

- 8 bzw. der Befragung durchaus. Sie führte aus, dass der Beschwerdeführer am 19. März 2010 "zur unentgeltlichen Rechtspflege (Prozessaussichten, Mittellosigkeit)" befragt werde. Damit war klar, dass die Befragung nicht nur die Abklärung der finanziellen Lage des Beschwerdeführers beinhaltete, sondern dass es bezüglich der Frage nach den Prozessaussichten auch um die ursprüngliche Forderung der Beschwerdegegner und deren Rechtsgrundlage gehen würde. So war die Vorinstanz zur Einschätzung der Erfolgsaussichten der Klage bzw. des Standpunktes des Beklagten eben auch gehalten, den Beschwerdeführer über seine Verteidigungsmittel einzuvernehmen, sprich dazu, was er der Klage entgegenzusetzen habe. Dies beinhaltete, dass die Vorinstanz den Beschwerdeführer dazu befragte, welche Positionen der Forderung (bzw. der Rechnung, die der Forderung zugrunde lag) er aus welchem Grunde beanstandete. Einen Nichtigkeitsgrund setzte die Vorinstanz durch dieses Vorgehen in keiner Weise. c) Soweit der Beschwerdeführer die Protokollführung vor der Vorinstanz rügt (KG act. 1 S. 2 unten), hätte er ein entsprechendes Protokollberichtigungsbegehren bei der Vorinstanz vorbringen müssen (§ 154 Abs. 2 GVG). 3. a) Weiter rügt der Beschwerdeführer, im angefochtenen Beschluss seien unter Ziffer II.3.2 [recte: II.3.3] Sachverhalte dargelegt worden, die mit dem Protokoll offensichtlich nicht übereinstimmen würden. Dabei gehe es insbesondere um folgende Textstelle: "Er [Anmerkung des Kassationsgerichts: der Beschwerdeführer] macht zwar geltend, in der Schlussabrechnung seien Positionen aufgeführt, die nie behandelt worden seien. Um welche Positionen es sich dabei handeln soll, hat er trotz mehrmaligem Nachfragen des Gerichts nicht dargelegt." Gemäss Beschwerdeführer lasse sich Letzteres den S. 5 ff. des Protokolls der Vorinstanz nicht entnehmen. Damit rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, dass zwischen dem Protokoll und dem Entscheid ein Widerspruch bestünde, womit er den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 2 ZPO ZH geltend macht (Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N. 28 zu § 281 Ziff. 1).

- 9 b) Während eine tatsächliche Annahme dann aktenwidrig im Sinne von § 281 Ziff. 2, 1. Variante ZPO ZH ist, wenn sie den Inhalt der Akten unrichtig wiedergibt (z.B. wenn das Gericht Aktenstellen übersehen oder ihnen einen anderen als den wirklichen Inhalt beigemessen hat), ist die Beweiswürdigung willkürlich im Sinne von § 281 Ziff. 2, 2. Variante ZPO ZH ("willkürliche tatsächliche Annahme"), wenn der richtige Akteninhalt offensichtlich unrichtig gewürdigt worden ist (ZR 81 Nr. 88, Erw. 6). Willkür in der Beweiswürdigung liegt allerdings nur vor, wenn der (richtig wiedergegebene) Akteninhalt im Zusammenhang mit der Feststellung der tatsächlichen Verhältnisse in unvertretbarer Weise gewürdigt wurde. Das trifft nicht schon dann zu, wenn die Kassationsinstanz bei freier Prüfung eventuell anders entscheiden würde; vielmehr muss der vom Sachrichter gezogene Schluss für einen unbefangen Denkenden als unhaltbar erscheinen (ZR 81 Nr. 88, Erw. 6; von Rechenberg, a.a.O., S. 28; RB 2002 Nr. 11). Es reicht für den Willkürvorwurf mit anderen Worten nicht aus, wenn in tatsächlicher Hinsicht auch ein anderer Schluss als der von der Vorinstanz gezogene denkbar ist (oder gar sachgerechter erscheint). c) Seite 7 des Protokolls der Vorinstanz lässt sich entnehmen, dass die Referentin dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 19. März 2010 die Klageschrift, aus welcher zahlreiche in Rechnung gestellte Positionen inkl. Datum ersichtlich waren, vorlegte. Sie fragte ihn, welche Positionen er konkret beanstande, denn dies sei Prozessgegenstand und im vorliegenden Verfahren relevant. Der Beschwerdeführer antwortete mit: "Es geht um die Schlussrechnung vom 22. Oktober 2008. Darin sind Positionen aufgeführt, die nie behandelt wurden." Die Referentin fragte daraufhin weiter, welche Positionen konkret gemeint seien. Dies beantwortete der Beschwerdeführer mit: "Ich habe die Unterlagen nicht dabei. Es gibt ein Schreiben von der Anwaltskanzlei mit der definitiven Aufstellung. Sie sagten, es würde günstiger ausfallen, wurde dann aber teurer." Wenn die Vorinstanz vor diesem Hintergrund nun also ausführte, der Beschwerdeführer habe trotz mehrmaligem Nachfragen des Gerichts nicht dargelegt, um welche Positionen es sich dabei handeln solle, erscheint dies weder als aktenwidrig noch als willkürlich. Damit geht die Rüge des Beschwerdeführers fehl.

- 10 - 4. a) Alsdann rügt der Beschwerdeführer (sinngemäss) weiter, aufgrund der seiner Meinung nach offensichtlichen Komplexität des Falles, der schon mehrere Jahre zurückliege, mit der Begründung des Armenrechtsgesuches überfordert gewesen zu sein. Er, der Beschwerdeführer, sei bereits 69 Jahre alt und es könne von ihm nicht erwartet werden, dass er verbindlich und aus dem Kopf die ihm gestellten, spezifischen Fragen hätte beantworten können (KG act. 1 S. 3 oben). Diese Rüge ist wohl dahingehend zu verstehen, dass der Beschwerdeführer geltend macht, im Sinne von § 29 Abs. 2 ZPO ZH unfähig gewesen zu sein, seine Sache vor Gericht selbst gehörig zu vertreten, bzw. dass er im Sinne von § 87 ZPO ZH für die gehörige Führung des Rekursverfahrens eines Vertreters bedurft habe. Folglich macht der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 1 ZPO ZH geltend. b) Der Vorwurf erweist sich als unbegründet. Nach der Rechtsprechung des Kassationsgerichts ist ein Vertreter nur dann zu bestellen, wenn aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung der Prozesshandlungen und Vorbringen der betreffenden Partei klar zutage tritt, dass diese überhaupt nicht zu erkennen vermag, worauf es im Verfahren ankommt bzw. was wichtig und was unwichtig ist und was in welchem Zeitpunkt des Prozesses zu tun ist, d.h. wenn sie vollends ausserstande scheint, ihren Standpunkt selbst zu vertreten (Kass-Nr. AA040053 i.S. B., Entscheid vom 30. April 2004, Erw. 9.1.b; Kass-Nr. AA060099 i.S. R. vom 31. März 2007, Erw. II.4.2). Das ist vorliegend nicht der Fall, insbesondere deshalb nicht, als es im Rekursverfahren lediglich um den Nachweis der behaupteten Mittellosigkeit bzw. um die Darlegung der Prozesschancen ging. Ebenso wenig kann aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer um die 70 Jahre alt war, oder aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers oder den übrigen Akten gefolgert werden, dass dieser unfähig gewesen wäre, seine Sache selbst gehörig zu führen. Im Lichte der obgenannten Rechtsprechung war die Bestellung eines Rechtsvertreters somit nicht angezeigt und die Rüge des Beschwerdeführer geht fehl. 5. a) Weiter führt der Beschwerdeführer aus, er sei am 23. März 2010, ca. 14.30 Uhr, von der juristischen Sekretärin B. telefonisch kontaktiert worden. Sie

- 11 habe ihn gefragt, ob er an einem Vergleich mit den Beschwerdegegnern über Fr. 6'000.– interessiert sei. Dieser Vorgang sei aus den Gerichtsakten nicht ersichtlich. Sodann seien ihm auf seine Bitte hin, ins Protokoll Einsicht zu nehmen, nur die Seite 1 und die Seiten 5 - 12 zugestellt worden, dies ohne weitere Erklärung seitens des Gerichts (KG act. 1 S. 3). b) Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerdeschrift nicht dargetan, dass und inwiefern sich dieser Umstand im Ergebnis zu seinem Nachteil ausgewirkt hätte. Damit fehlt es bereits an einem rechtlich geschützten Interesse an der Beurteilung dieser Rüge und es kann insoweit mangels Beschwer, bei der es sich um eine von Amtes wegen zu prüfende Rechtsmittelvoraussetzung handelt, nicht auf die Beschwerde eingetreten werden (§ 51 Abs. 2 ZPO ZH; Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 8 und N 21 zu § 51 sowie N 13 zu § 281). Im Übrigen zeigt der Beschwerdeführer nicht auf, wo er bereits vor Vorinstanz geltend gemacht habe, dass die Gerichtsakten nicht vollständig seien bzw. dass ihm das Akteneinsichtsrecht nicht genügend gewährt worden wäre. Damit gelten diese Behauptungen mangels Belegstelle als Noven, auf welche nicht weiter eingegangen werden kann (vgl. oben Ziff. II.3). 6. a) Der Beschwerdeführer bringt sodann vor, dass die Darlegungen unter Ziff. II.3.3 des angefochtenen Beschlusses widerrechtlich seien. Gemäss Zivilprozessordnung seien in einem Verfahren eine Hauptverhandlung und eine Beweisabnahme durchzuführen. Dies habe die Vorinstanz nicht getan. Dadurch habe der Beschwerdeführer relevantes, die Gegenseite belastendes Beweismaterial nicht darlegen können, was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Es sei unerklärlich, wie die Vorinstanz unter diesen Voraussetzungen den Fall beurteilen und das Armenrechtsgesuch wegen Aussichtslosigkeit abweisen konnte (KG act. 1 S. 3). Sinngemäss rügt der Beschwerdeführer somit, es sei zu Unrecht kein Beweisverfahren durchgeführt worden. b) Die Frage, ob die für eine Gewährung des prozessualen Armenrechts (neben der Mittellosigkeit der das Gesuch stellenden Partei) erforderlichen genügenden Erfolgsaussichten der Klage zu bejahen sind, beurteilt sich (ex ante)

- 12 nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 129 I 136; Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 21b zu § 84). Da über einen entsprechenden prozessualen Antrag in der Regel sofort (und nicht erst aufgrund einer ex post Betrachtung im Rahmen des Endentscheids) zu befinden ist (Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 2 zu § 84 [und N 4 zu § 87]), hat der Entscheid über die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. Rechtsvertretung mitunter in einem sehr frühen Verfahrensstadium zu ergehen. Dieser Umstand bringt es notwendigerweise mit sich, dass die Frage der Aussichtslosigkeit anhand des bis dahin dargelegten Sachverhalts und damit auf allenfalls noch rudimentärer Grundlage entschieden werden muss. Wenngleich der Richter bei dieser (bloss vorläufigen) Vorabbeurteilung der Rechtslage die Argumente und Gegenargumente aufgrund der bei Gesuchstellung bestehenden Verhältnisse bzw. anhand des dannzumal verfügbaren Aktenmaterials (RB 1997 Nr. 76; vgl. immerhin auch § 84 Abs. 2 ZPO ZH) mit Sorgfalt gegeneinander abzuwägen und die vorhandenen Akten gewissenhaft zu prüfen hat, kann es keinesfalls darum gehen, bereits bei der Prüfung der Erfolgsaussichten nach § 84 Abs. 1 ZPO ZH (bzw. Art. 29 Abs. 3 BV) den Prozessstoff umfassend zu würdigen, die materielle Begründetheit der Klage praktisch definitiv zu beurteilen und das Erkenntnisverfahren so gleichsam vorwegzunehmen. In diesem Sinne unterscheiden sich die Fragestellungen hinsichtlich der materiellen Berechtigung des eingeklagten bzw. zur gerichtlichen Prüfung stehenden Anspruchs in den beiden Verfahrensstadien (Beurteilung des Armenrechtsgesuchs/ Endentscheid in der Sache selbst) grundlegend. Aus dem Wesen der dem Richter nach § 84 ZPO ZH (bzw. Art. 29 Abs. 3 BV) obliegenden (Vorab-)Beurteilung der Prozesschancen resp. dem Umstand, dass Letztere im Voraus abzuschätzen sind, folgt, dass der (unpräjudizielle) Entscheid bezüglich der Erfolgsaussichten ohne vorgängiges Beweisverfahren zu treffen ist. Ersichtlich würde die Aussichtslosigkeitsprüfung ihres Sinns und Zwecks nämlich weitgehend entleert, wollte man bereits in diesem Verfahrensstadium eine Pflicht zur Beweiserhebung annehmen (in diesem Sinne auch BGE 101 Ia 37 f.). Ein Recht auf Beweis besteht – unter den entsprechenden Voraussetzungen – vielmehr erst im Hauptverfahren (zur Sache selbst), welches andernfalls weitgehend vorweggenommen würde (Kass.-Nr. AA060130 vom 12. Dezember

- 13 - 2006 i.S. N., Erw. 5.c.bb; Kass.-Nr. 2002/279, Entscheid vom 6. Mai 2003 i.S. P., Erw. II.3.c). Damit erweist sich die Rüge, es sei zu Unrecht kein Beweisverfahren durchgeführt bzw. es seien zu Unrecht keine weiteren Beweise erhoben worden, als unbegründet. 7. a) Der Beschwerdeführer macht überdies geltend, es sei sein Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu Unrecht abgewiesen worden (KG act. 1 S. 4 Abs. 3). Insofern macht der Beschwerdeführer den Nichtigkeitsgrund der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes geltend (§ 281 Ziff. 1 ZPO ZH). b) Der vorinstanzliche Entscheid, dem Beschwerdeführer die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters aufgrund Aussichtslosigkeit zu verweigern, ist indes nicht zu beanstanden. Zur Begründung kann dabei in Anwendung von § 161 GVG auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2; insbesondere Erw. 3.3) verwiesen werden, denen der Beschwerdeführer nichts Stichhaltiges entgegenzusetzen vermag. Dies umso weniger, als er es unterlässt, sich konkret mit der den vorinstanzlichen Entscheid tragenden (und inhaltlich nicht zu bemängelnden) Argumentation (wonach der Beschwerdeführer nicht darlege, inwieweit er der Forderung der Beschwerdegegner ein Schadenersatzbegehren entgegenstellen bzw. Verrechnungsansprüche erheben wolle) auseinander zu setzen. Statt dessen erschöpfen sich seine Vorbringen in einer nicht näher spezifizierten blossen Bestreitung der vorinstanzlichen Ausführungen bzw. in rein appellatorischer Kritik an den Erwägungen im angefochtenen Entscheid. 8. Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermag. Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

- 14 - IV. 1. a) Der Beschwerdeführer hat auch für das Verfahren vor Kassationsgericht um die Gewährung des Armenrechts ersucht. Die im Protokoll vom 19. März 2010 ab Seite 8, zweiter Absatz, bis Seite 11, zweitletzter Abschnitt, dargelegten Verhältnisse und die Dokumente act. 1 - 12 und act. 14/8/2-3 würden eindeutig belegen, dass er aufgrund seiner wirtschaftlichen Lage nicht imstande sei, für die anstehenden Kosten selbst aufzukommen. Damit seien die Voraussetzungen von § 84 ZPO ZH und § 87 ZPO ZH erfüllt (KG act. 1 Ziff. 3). b) Aus den in Ziffer III dargelegten Gründen muss die vorliegende Beschwerde als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/ Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84). Damit fehlt es mit Bezug auf das Kassationsverfahren an einer der beiden (kumulativen) Voraussetzungen für die Gewährung des Armenrechts (Mittellosigkeit der Gesuch stellenden Partei und genügende Erfolgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels). Soweit sich das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung des Armenrechts auch auf das vorliegende Beschwerdeverfahren bezieht, kann ihm deshalb – unabhängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers – schon mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Beschwerde nicht entsprochen werden. 2. a) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). b) Ferner ist der Beschwerdeführer zu verpflichten, die Beschwerdegegner für die anwaltlichen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zu entschädigen (§ 68 Abs. 1 ZPO ZH). Mangels eines entsprechenden Antrags ist zur Prozessentschädigung kein Mehrwertsteuerzusatz hinzuzuschlagen (Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts über die Mehrwertsteuer vom 17. Mai 2006).

- 15 - V. 1. Beim vorliegenden Beschluss, der das Verfahren (als gesamtes) nicht abschliesst, handelt es sich (in der Terminologie des BGG) um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG, der eine vermögensrechtliche Zivilsache (weder miet- noch arbeitsrechtlicher Natur) mit einem Streitwert von Fr. 12'565.45 zum Gegenstand hat (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c und Art. 53 Abs. 1 BGG sowie BGE 133 III 648, Erw. 2.3; BGer 5A_85/2007 vom 17. April 2007, Erw. 1.2). Damit ist der Mindeststreitwert (von Fr. 30'000.–) für die ordentliche Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG nicht erreicht (vgl. Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Folglich (und weil der Rechtsweg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt; vgl. BGE 133 III 647 f.) ist gegen den Beschluss des Kassationsgerichts die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine (gemäss Art. 95 ff. BGG der bundesgerichtlichen Prüfung zugängliche) Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (was gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG darzulegen und gegebenenfalls vom Bundesgericht zu entscheiden wäre). Andernfalls unterliegt er lediglich der subsidiären Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG. Zudem setzt seine selbstständige Anfechtbarkeit (mittels ordentlicher Beschwerde oder subsidiärer Verfassungsbeschwerde) voraus, dass er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), was von der höchstrichterlichen Praxis bei Beschwerden gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung bzw. unentgeltlichen Rechtsvertretung grundsätzlich bejaht wird (vgl. statt vieler BGer 2D_1/2007 vom 2. April 2007, Erw. 3.2 mit weiteren Hinweisen). 2. Schliesslich beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige Frist zur allfälligen (direkten) Anfechtung des obergerichtlichen Zwischenentscheids mittels (ordentlicher oder subsidiärer Verfassungs-)Beschwerde ans Bundesgericht (neu) zu laufen (Art. 100 aAbs. 6 BGG; s.a. BGer 4A_216/2008 vom 20. August 2008, Erw. 1.2), soweit eine solche im vorliegenden Fall unter dem Aspekt des Erfordernisses der (kantonalen) Letztinstanzlichkeit

- 16 - (Art. 75 Abs. 1 bzw. Art. 113 BGG) überhaupt möglich ist, was nur für Rügen zutrifft, welche im Kassationsverfahren nicht vorgebracht werden konnten (vgl. BGer 5A_708/2007 vom 7. Februar 2008, Erw. 1). Das Gericht beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann. Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung. 2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung für das Kassationsverfahren wird abgewiesen. 3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'400.–. 4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 5. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von insgesamt Fr. 600.– zu entrichten. 6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 12'565.45. Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

- 17 - 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, und an das Bezirksgericht _______ (ad FO090375), je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin:

Zirkulationsbeschluss vom 21. März 2011 Das Gericht hat in Erwägung gezogen: Das Gericht beschliesst:

AA100054 — Zürich Handelsgericht 21.03.2011 AA100054 — Swissrulings