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Zürich Baurekursgericht 13.11.2025 BRGE IV Nrn. 0156-0157/2025

13 novembre 2025·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·12,245 mots·~1h 1min·6

Résumé

Festsetzung eines kantonalen Gestaltungsplans betreffend die Erweiterung einer Deponie | Zu beurteilen waren zwei Rekurse gegen die Festsetzung eines kantonalen Gestaltungsplans betreffend die Erweiterung einer Deponie. Der vorgesehene Erweiterungsperimeter hätte zur teilweisen Rodung eines Waldareals, in dem verschiedene Arten der Roten Listen nachgewiesen worden waren, geführt. Das Baurekursgericht kam zunächst im Rahmen der akzessorischen Überprüfung des kantonalen Richtplans zum Schluss, dass es zufolge fehlender stufengerechter Interessenabwägung sowie mangelhafter Standortevaluation an einem rechtsgenügenden Richtplaneintrag fehle, was zur Aufhebung der angefochtenen Festsetzung des kantonalen Gestaltungsplans führte. Unabhängig davon ergab sich die Aufhebung der Festsetzungsverfügung auch aufgrund der Mängel, mit denen – auf Ebene der Nutzungsplanung – die Interessenabwägung gemäss Art. 18 Abs. 1 NHG und der Nachweis der Standortgebundenheit i.S.v. Art. 14 Abs. 6 NHV behaftet waren. Ebenfalls aufzuheben war schliesslich die korrespondierende Rodungsbewilligung.

Texte intégral

Baurekursgericht des Kantons Zürich 4. Abteilung G.-Nrn. R4.2024.00214 und R4.2024.00215 BRGE IV Nrn. 0156/2025 und 0157/2025 Entscheid vom 13. November 2025 Mitwirkende Abteilungspräsident Reto Philipp, Baurichter Roland Keller, Baurichterin Petra Röthlisberger, Gerichtsschreiber Paul Wegmann in Sachen Rekurrierende R4.2024.00214 1. BirdLife Zürich 2. BirdLife Schweiz 3. Pro Natura Zürich 4. Pro Natura - Schweizerischer Bund für Naturschutz Nr. 4 vertreten durch Pro Natura Zürich 5. WWF Zürich 6. WWF Schweiz Nr. 6 vertreten durch WWF Zürich alle vertreten durch Rechtsanwältin […] R4.2024.00215 Zürcher Heimatschutz ZVH gegen Rekursgegnerschaft 1. Baudirektion Kanton Zürich Mitbeteiligte 2. Politische Gemeinde X 3. A AG Nr. 3 vertreten durch Rechtsanwalt […]

R4.2024.00214 Seite 2 R4.2024.00214 betreffend Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich Nr. ARE 24-0269 vom 15. November 2024 und Verfügung des Amtes für Landschaft und Natur vom 14. November 2024; Festsetzung Kantonaler Gestaltungsplan "Erweiterung Deponie Y" mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Waldrodung bzw. forstrechtliche Bewilligung (Rodung), X R4.2024.00215 Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich Nr. ARE 24-0269 vom 15. November 2024; Festsetzung Kantonaler Gestaltungsplan "Erweiterung Deponie Y" mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Waldrodung, X ______________________________________________________

R4.2024.00214 Seite 3 hat sich ergeben: A. Mit Verfügung Nr. KS ARE 24-0269 vom 15. November 2024 (gleichentags publiziert) setzte die Baudirektion Kanton Zürich den kantonalen Gestaltungsplan "Erweiterung Deponie Y, X", mit Umweltverträglichkeitsprüfung und Waldrodung, fest (Dispositivziffer I) und hob den kantonalen Gestaltungsplan "Deponie Y", festgesetzt durch die Baudirektion mit Verfügung Nr. 0055/17 vom 20. Januar 2017, auf (Dispositivziffer II). Vorgängig hatte das Amt für Landschaft und Natur des Kantons Zürich (ALN) mit Verfügung vom 14. November 2024 die Rodungsbewilligung erteilt. B. Mit gemeinsamer Eingabe vom 16. Dezember 2024 erhoben BirdLife Zürich, BirdLife Schweiz, Pro Natura Zürich, Pro Natura – Schweizerischer Bund für Naturschutz, WWF Zürich und WWF Schweiz Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und stellten folgende Anträge: " 1. Die Festsetzungsverfügung Kantonaler Gestaltungsplan "Erweiterung Deponie Y, X" der Baudirektion vom 15. November 2024 sei aufzuheben. 2. Die Rodungsbewilligung des Amts für Landschaft und Natur, Abteilung Wald, vom 14. November 2024 sei aufzuheben. 3. Die Sache sei zur Prüfung einer umweltverträglichen Alternative zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin." C. Mit Präsidialverfügung vom 17. Dezember 2024 wurde vom Rekurseingang unter der Geschäftsnummer R4.2024.00214 Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet.

R4.2024.00214 Seite 4 Mit Eingabe vom 14. Januar 2025 verzichtete die Gemeinde X sinngemäss auf Vernehmlassung. Die Baudirektion beantragte mit Vernehmlassung vom 15. Januar 2025 – unter Verweis auf die Mitberichte des Amtes für Raumentwicklung (ARE) und des ALN je vom 14. Januar 2025 – die Abweisung des Rekurses. Die A AG (im Folgenden: Mitbeteiligte) beantragte mit Vernehmlassung vom 20. Januar 2025, der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letzteres zzgl. MwSt.) zulasten der Rekurrierenden. Mit Replik vom 18. Februar 2025 hielten die Rekurrierenden an ihren Ausführungen fest. Mit Präsidialverfügung vom 19. Februar 2025 wurde die Baudirektion zur Einreichung weiterer Unterlagen aufgefordert; diese gingen mit Begleitschreiben vom 28. Februar 2025 beim Baurekursgericht ein, was den anderen Parteien zur Kenntnis gebracht wurde. Mit Eingabe vom 4. März 2025 verzichtete die Gemeinde X sinngemäss auf Erstattung einer Duplik. Die Baudirektion hielt mit Eingabe vom 10. März 2025 – unter Verweis auf den Mitbericht des ARE vom 6. März 2025 – sinngemäss an ihren Anträgen fest. Auch die Mitbeteiligte hielt mit Duplik vom 12. März 2025 an ihren Anträgen fest. D. Mit Eingabe vom 16. Dezember 2024 erhob auch der Zürcher Heimatschutz (ZVH) Rekurs gegen die Festsetzungsverfügung vom 15. November 2024 und stellte folgende Anträge: " 1. Die Verfügung der Baudirektion vom 15. November 2024 betreffend die Festsetzung des revidierten kantonalen Gestaltungsplans "Erweiterung der Deponie Y X" sei aufzuheben. 2. Eventuell sei das Verfahren zu sistieren, bis archäologische Sondierungen ein vollständiges Bild über die unter dem Boden liegenden römischen Ruinen zu vermitteln vermögen. 3. Eventuell sei ein Gutachten der Eidgenössischen Kommission für Denkmalpflege zur Bedeutung der zutage geförderten Ruinen einzuholen. 4. Die Verfahrenskosten seien der Rekursgegnerin aufzuerlegen."

R4.2024.00214 Seite 5 E. Mit Präsidialverfügung vom 18. Dezember 2024 wurde vom Rekurseingang unter der Geschäftsnummer R4.2024.00215 Vormerk genommen und das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Die Gemeinde X verzichtete mit Eingabe vom 14. Januar 2025 sinngemäss auf Vernehmlassung. Die Baudirektion beantragte mit Vernehmlassung vom 17. Januar 2025 – unter Verweis auf den Mitbericht des ARE vom 15. Januar 2025 – die Abweisung des Rekurses. Die A AG (im Folgenden: Mitbeteiligte) beantragte mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2025, der Rekurs sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf überhaupt eingetreten werden könne, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letzteres zzgl. MwSt.) zulasten des Rekurrenten. Mit Replik vom 14. Februar 2025 und Duplik vom 10. März 2025 hielten der Rekurrent und die Mitbeteiligte an ihren Anträgen fest; die Baudirektion verzichtete stillschweigend und die Gemeinde X mit Eingabe vom 4. März 2025 sinngemäss auf Erstattung einer Duplik. F. Auf die Vorbringen der Parteien wird, soweit zur Entscheidbegründung erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen Bezug genommen. Es kommt in Betracht: 1.1 Die beiden Rekursverfahren betreffen den gleichen kantonalen Gestaltungsplan, weshalb sie aus prozessökonomischen Gründen zu vereinigen sind. 1.2 Bei der in beiden Rekursverfahren angefochtenen Festsetzungsverfügung handelt es sich um eine Verfügung der Baudirektion (vgl. act. 3.1 S. 6 [hier und im Folgenden – soweit nicht anders vermerkt – bezogen auf die Akten des Verfahrens G.-Nr. R4.2024.00214]), weshalb der Betreff in beiden Verfahren entsprechend anzupassen ist.

R4.2024.00214 Seite 6 2.1 Im Verfahren G.-Nr. R4.2024.00214 handelt es sich bei den Rekurrierenden 2 (BirdLife Schweiz), 4 (Pro Natura – Schweizerischer Bund für Naturschutz) und 6 (WWF Schweiz) um schweizweit tätige Natur- und Umweltschutzverbände, die sowohl nach Art. 55 des Umweltschutzgesetzes (USG) als auch nach Art. 12 Abs. 1 lit. b des Natur- und Heimatschutzgesetzes (NHG) zur Verbandsbeschwerde legitimiert sind (vgl. auch ihre Nennung im Anhang der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Personen [VBO]). Dabei umfasst der in beiden Gesetzesbestimmungen verwendete Verfügungsbegriff auch Sondernutzungspläne, in denen planerische Anordnungen getroffen werden, die in Bezug auf Ausmass und konkrete Lage der zulässigen baulichen Veränderungen bereits entscheidende Elemente einer Baubewilligung enthalten (vgl. [mit Bezug auf das Vorliegen einer Bundesaufgabe] VB.2019.00633 vom 14. Mai 2020, E. 1.2 m.w.H.; vgl. auch Peter M. Keller, Kommentar NHG, Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl Ludwig Fahrländer (Hrsg.), 2. Auflage 2019, Art. 12 Rz. 4; Jean-Baptiste Zufferey, Kommentar NHG [s.o.], Art. 2 Rz. 32 [unter Verweis auch auf Art. 12c Abs. 3 NHG]; Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Aufl., Hrsg. Vereinigung für Umweltrecht, Zürich 2011, Art. 55 Rz. 8), was vorliegend der Fall ist (vgl. insb. die Gestaltungsplanvorschriften [GPV; act. 17.3]). Hinsichtlich Art. 55 USG ist sodann entscheidend, dass für die strittige Deponieerweiterung eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung im Sinne von Art. 10a USG besteht (vgl. Ziff. 40.4 des Anhangs zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung [UVPV]), was unabhängig vom genauen Umfang der Erweiterung des Deponievolumens (vgl. dazu E. 5.3.3) gilt, da diese jedenfalls 500'000 m3 überschreitet. Hinsichtlich Art. 12 NHG ist auch die Voraussetzung, wonach die "Verfügung" in Erfüllung einer Bundesaufgabe zu ergehen hat, erfüllt, nachdem vorliegend eine solche bereits aufgrund der Erteilung einer Rodungsbewilligung nach Art. 5 des Waldgesetzes (WaG) sowie mit Blick auf die Thematik des Schutzes der Tier- und Pflanzenwelt und ihrer Lebensräume im Sinne von Art. 18 NHG zu bejahen ist (vgl. BGr 1C_573/2018 vom 24. November 2021, E. 1.1; 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016, E. 1.3). Zusammengefasst ist somit die Legitimation der Rekurrierenden 2, 4 und 6 zu bejahen.

R4.2024.00214 Seite 7 Die Legitimation der Rekurrierenden 1 (BirdLife Zürich), 3 (Pro Natura Zürich) und 5 (WWF Zürich), mithin der kantonalen Verbände, ergibt sich aus § 338b Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes (PBG), wonach die gesamtkantonal tätigen Verbände spezifisch Rekurse gegen die Festsetzung von überkommunalen Gestaltungsplänen ausserhalb der Bauzonen erheben können. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs im Verfahren G.-Nr. R4.2024.00214 vollumfänglich einzutreten (was seitens der Gegenparteien zu Recht auch nicht in Frage gestellt wird). 2.2.1 Der im Verfahren G.-Nr. R4.2024.00215 rekurrierende ZVH kann seine Legitimation grundsätzlich ebenfalls auf § 338b PBG stützen. Die Mitbeteiligte macht jedoch geltend, die rekurrentischen Vorbringen würden sich ausschliesslich gegen eine allfällige zukünftige Baubewilligung, nicht aber gegen den Gestaltungsplan selbst richten. Solche Rügen seien nicht stufengerecht und verfrüht. Es lägen keinerlei substantiierte Rügen vor, die eine angeblich rechtsfehlerhafte Festsetzung des Gestaltungsplans zum Inhalt hätten, so dass der Rekurs unsubstantiiert und auf diesen daher nicht einzutreten sei. 2.2.2 Zwar trifft es zu, dass im Rekurs des ZVH wiederholt auf eine (zukünftige) Baubewilligung Bezug genommen wird, indem gefordert wird, dass vor Erteilung einer Baubewilligung archäologische Funde ermittelt und dokumentiert würden, und zudem dargelegt wird, die üblichen Nebenbestimmungen bei Baubewilligungen wären vorliegend nicht angemessen und vor der allfälligen Erteilung einer Baubewilligung müsse die archäologische Situation geklärt sein (act. 2 Rz. 17, 19 f. [im Verfahren G.-Nr. R4.2024.00215]). Indessen machen bereits diese Formulierungen deutlich, was sich sodann zumindest sinngemäss auch aus der gesamten Rekursschrift ergibt: Dem Rekurrenten, welcher denn auch ausdrücklich die Aufhebung der den Gestaltungsplan betreffenden Festsetzungsverfügung beantragt, geht es inhaltlich darum, dass auf dieser, einer allfälligen Baubewilligung vorgelagerten Ebene, aus seiner Sicht kein adäquater Umgang mit der innerhalb des Erweiterungsperimeters gelegenen archäologischen Zone stattgefunden hat. Die Kritik richtet sich somit sachlogisch gegen das (gemäss rekurrentischer Ansicht) Ungenügen

R4.2024.00214 Seite 8 der im Rahmen des Gestaltungsplans vorgesehenen Massnahmen (vgl. insb. Art. 4 GPV i.V.m. Ziff. 16.6 des Umweltverträglichkeitsberichts [UVB; act. 17.4]) und damit gerade nicht gegen eine zukünftige Baubewilligung, sondern gegen den Gestaltungsplan selbst (was denn auch im Lichte von Art. 12c Abs. 3 NHG als das zutreffende und zwingend zu wählende Vorgehen erscheint). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist somit entgegen dem Dafürhalten der Mitbeteiligten auch auf den Rekurs im Verfahren G.- Nr. R4.2024.00215 einzutreten. 3.1 Streitgegenstand bildet der kantonale Gestaltungsplan betreffend die Erweiterung der bestehenden Deponie Y (Deponietyp B gemäss der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen [VVEA]). Für die bestehende Deponie sah der (nun aufzuhebende) Gestaltungsplan gemäss Festsetzungsverfügung vom 20. Januar 2017 – entsprechend der ursprünglichen Festlegung eines Deponievolumens von 500'000 m3 im kantonalen Richtplan – die Ablagerung von rund 535'000 m3 (fest) Inertstoffmaterial vor. Im Rahmen der Richtplanteilrevision 2017 war mit Festsetzungsbeschluss des Kantonsrats vom 29. März 2021 (Vorlage 5517b) u.a. der Karteneintrag für die Deponie Y (Pt. 5.7.2, Nr. 26) angepasst worden, indem die Fläche von 5 ha auf 16 ha und das Deponievolumen von 500'000 m3 auf 3'000'000 m3 erhöht wurde. Entsprechend sieht der nun strittige neue kantonale Gestaltungsplan gemäss den Angaben in der angefochtenen Festsetzungsverfügung (vgl. zur Infragestellung dieser Angaben nachstehend E. 5.3.3) eine gesamthafte Ablagerungsfläche von rund 14,58 ha (bzw. 14,64 ha [vgl. act. 17.2 S. 25 f.]), ein Bruttovolumen von rund 3'200'000 m3 bzw. ein Netto-Deponievolumen von 2'911'000 m3 und damit eine Erweiterung um ca. 9,6 ha bzw. um ca. 2'400'000 m3 vor (act. 3.1 S. 2). Die geplante Erweiterung der Deponie soll in Etappen erfolgen, wobei die Etappe 1 der bestehenden Deponie entspricht, während die Etappen 2 und 3 nördlich und nordöstlich (bzw. zu einem kleinen Teil auch nordwestlich) unmittelbar an diese anschliessen. Die Deponie liegt im südöstlichen Bereich der Gemeinde X an der Grenze zur Stadt Zürich. Sie grenzt im Südwesten an die Autobahn; im Südosten verläuft die B-Strasse und im Nordosten ein

R4.2024.00214 Seite 9 Bahntrassee, wobei sich zwischen diesen beiden Verkehrsachsen und dem vorgesehenen Ablagerungsperimeter Wald befindet; im Nordwesten liegen einige Gebäude ("Tempelhof") sowie landwirtschaftlich genutzte Flächen. Durch den Perimeter der erweiterten Deponie führt derzeit ungefähr in West- Ost-Richtung die C-Strasse. Unmittelbar nördlich des Perimeters verläuft das Gewässer Y-Graben; ein kurzer Seitenarm desselben, der seinen Ursprung in einer natürlichen Quelle hat, wird mit der Deponieerweiterung auf einer Strecke von ca. 25 m ausgehoben und überdeckt. Während der südwestliche Teil des Deponieperimeters (der zur Hauptsache das Gebiet der bestehenden Deponie umfasst) in der kantonalen Landwirtschaftszone liegt, befindet sich der nordöstliche Teil im Wald, weshalb eine Rodungsbewilligung für Rodungen von insgesamt 79'500 m2 (wovon 3'710 m2 definitiv) erforderlich ist. Ein Teil des im Ablagerungsperimeter liegenden Waldes wird im Waldentwicklungsplan des Kantons Zürich 2010 (WEP) als multifunktionaler Wald mit Vorrang Holznutzung, ein Teil als multifunktionaler Wald mit Vorrang biologische Vielfalt ausgewiesen, wobei letzteres zudem mit dem besonderen Ziel Eichenförderung konkretisiert wird (vgl. die entsprechenden Karteneinträge im Geografischen Informationssystem des Kantons Zürich [GIS-ZH; https://maps.zh.ch/]). Wie im Planungsbericht (act. 17.2) festgehalten wird, handelt es sich beim von der Deponie betroffenen Wald um einen schutzwürdigen Lebensraum; speziell hervorgehoben werden im zu rodenden Bereich 18 als Habitatbäume bezeichnete alte, strukturreiche Eichen (wobei a.a.O., Anhang A2, für die gerodete Fläche insgesamt 27 Eichen, wovon 13 mit Brusthöhendurchmesser [BHD] > 70 cm bzw. 21 mit BHD > 50 cm, ausgewiesen werden [bzw. 22 gemäss UVB aufgrund des dort zusätzlich verzeichneten Baums Nr. 248; vgl. act. 17.4 S. 12 und Anhang 13- 5]). Auch wird ausgeführt, dass die alten Eichenbestände einen wichtigen Teil des Lebensraums von teilweise stark gefährdeten Arten der Gruppen der xylobionten Käfer, Flechten, Fledermäuse und Nachtfalter bilden würden (zum Ganzen act. 17.2 S. 21 f.; vgl. im Detail nachstehend E. 3.4.1). Der im Deponieperimeter befindliche Wald gehört nördlich der C-Strasse zu den Waldarealen "Y" und (östlich desselben) "G" (z.T. auch gesamthaft als "Y G" bezeichnet [act. 17.4 Anhang 14-1a]), südlich der C-Strasse primär zum Waldareal "I", wobei die geplante Etappierung als Etappe 2 die Ablagerung im nördlichen Bereich und als Etappe 3 die Ablagerung im Bereich I – wo sich 15 der erwähnten 18 Habitatbäume befinden – vorsieht. Wie der Planungsbericht darlegt, ist der Eichenbestand im Deponieperimeter Teil eines

R4.2024.00214 Seite 10 grossen Bestandes alter Eichen im Waldareal zwischen der Deponie Y im Süden und dem Flughafengelände im Norden. Alte Eichen bzw. solche mit grossem BHD finden sich dabei zunächst östlich des Deponieperimeters zwischen diesem und der B-Strasse (primär innerhalb des Areals I, aber auch nördlich desselben im Areal G), in wesentlich geringerem Umfang nördlich des Perimeters im westlichsten Teil des Areals Y (vgl. insb. act. 17.2 Anhang A2 und act. 17.4 Anhang 13-5). Sodann sind alte Eichenbestände in den weiter nördlich gelegenen Arealen zu verzeichnen: Zum einen im lediglich durch das Bahntrassee von den Arealen Y und G getrennten Waldareal "D", an das seinerseits im Nordwesten ein grösseres Tanklager angrenzt; zum andern und vor allem in den jenseits des Tanklagers und ebenfalls nordöstlich des Bahntrassees gelegenen Waldarealen "E", "nördlich G" (bzw. "G Nord") und "F" (bzw. "G Süd") sowie dem südwestlich des Trassees gelegenen und durch dieses vom Areal E getrennten Areal "H" (vgl. zum Ganzen insb. act. 17.2 S. 22 sowie zur Lage der Waldareale neben dem GIS-ZH auch act. 17.4 Anhang 14-1a). Das ursprüngliche Projekt einer Deponieerweiterung umfasste zusätzlich das gesamte Waldareal I bis zur B-Strasse (vgl. act. 17.2 Anhang A1, auch zum Folgenden). Im Rahmen der ersten Vorprüfung stellte die Fachstelle Naturschutz fest, dass die vorgesehene Rodung naturschutzrechtlich nicht als umweltverträglich beurteilt werden könne (vgl. act. 27.6 sowie das von der Fachstelle eingeholte Gutachten [act. 15.1]). Seitens der Mitbeteiligten wurden daher neun weitere Varianten entwickelt und zur Findung der optimalen Variante ein zweistufiges Workshopverfahren (erster Workshop mit allen involvierten kantonalen Fachstellen; zweiter Workshop mit Vertreterinnen und Vertretern der Umweltverbände, Grundeigentümern, J-Holzkorporation X, Gemeinde X und ARE [vgl. zu einem vorgängigen ersten Austausch mit den "Naturverbänden" auch act. 17.2 S. 50]) durchgeführt. Gemäss Darstellung in der angefochtenen Festsetzungsverfügung traf die Baudirektion am 16. Dezember 2022 den Variantenentscheid zugunsten der Variante "Y Mitte (optimiert)" (act. 3.1 S. 4; vgl. dazu act. 27.3 sowie zum Ganzen auch act. 17.2 S. 48 [wonach die Variante "Y, Mitte (angepasst)" gemäss Anhang A2 als Bestvariante hervorgegangen sei]); zu beachten ist, dass gemäss dem Planungsbericht zunächst die Variante "Y Mitte" (als eine der neun Varianten gemäss act. 17.2 Anhang A1) als Bestvariante ausgewählt und diese anschliessend (im Sinne von act. 17.2 Anhang A2) optimiert wurde (act. 17.2 S. 20, 27; vgl. zum Ganzen auch act. 17.4 S. 7 f., 11 sowie zu den sich in

R4.2024.00214 Seite 11 diesem Zusammenhang stellenden Fragen nachstehend E. 5.3.2 f.). Aus Sicht Naturschutz wurde die Deponie allerdings aufgrund der Zerstörung eines nicht ersetzbaren Lebensraums weiterhin als nicht umweltverträglich beurteilt (vgl. act. 3.1 S. 4; act. 17.2 S. 23; act. 27.4 S. 6). Als Kompensationsmassnahme (mit dem Ziel, den Teilverlust an seltenen Arten und Lebensräumen auszugleichen oder diesem zumindest Rechnung zu tragen) ist die Sicherung einer Kompensationsfläche von 6,3 ha im Staatswald K in Z vorgesehen, der ein sehr hohes Potenzial zur Entwicklung in einen Alteichenlebensraum attestiert wird (act. 17.2 S. 24 f.; act. 17.4 S. 86 ff.). 3.2 Die Rügen im Verfahren G.-Nr. R4.2024.00214 beziehen sich primär auf den Richtplaneintrag (vgl. dazu E. 4), die Interessenabwägung auf Ebene des Gestaltungsplans (E. 5) und die Rodungsbewilligung (E. 6). Unter dem Titel "Ausgangslage" erfolgen aber zunächst zwischen den Parteien teilweise umstrittene Ausführungen im Zusammenhang mit der Bedeutung des von der Deponieerweiterung betroffenen Lebensraums sowie dem Ausmass des Eingriffs, worauf nachfolgend vorab einzugehen ist (E. 3.2 bis 3.4). 3.2.1 Die Rekurrierenden machen geltend, obwohl der grösste Teil der Rodungen temporär sei, werde damit ein Wald zerstört, der einzigartig, durch den Alteichenbestand von 150-250-jährigen Eichen ökologisch von höchster Bedeutung und nicht ersetzbar sei. Das von der Fachstelle Naturschutz eingeholte Gutachten komme zum Schluss, dass der Wald aufgrund seines Alters, seiner Zusammensetzung und des Vorkommens von schweizweit sehr seltenen und gefährdeten Arten als von nationaler Bedeutung gelte. Dies sei in der Interessenabwägung zu berücksichtigen, auch wenn es für Waldlebensräume kein Bundesinventar im Sinne von Art. 18a NHG gebe. Zwar beruhe das Gutachten auf einem alten Projektstand, so dass nicht mehr 43, sondern noch ungefähr 20 alte Eichen betroffen wären (wobei anzumerken ist, dass der Zahl von 43 betroffenen Eichen im ursprünglichen Projekt in der nun strittigen Variante an sich die Gesamtzahl von 27 Eichen entspricht [vgl. act. 17.2 Anhänge A1 und A2 sowie bereits E. 3.1], auch wenn im Lichte von act. 20.1 [vgl. E. 3.2.2] für einen BHD > 55 cm tatsächlich von einer Reduktion von 41 auf 18 Bäume auszugehen ist); es gehe jedoch nicht um 18-22 einzelne Bäume, sondern um das gesamte durch diesen Alteichenbestand geprägte Wald-Ökosystem. Abgesehen von der Anzahl betroffener Eichen würden die

R4.2024.00214 Seite 12 Aussagen im Gutachten weiterhin gelten, zumal der wertvollste Bereich des Waldes südlich der C-Strasse weiterhin von der Rodung betroffen sei. Im Folgenden gibt die Rekursschrift die im Planungsbericht referierten Ergebnisse des Gutachtens wieder (vgl. dazu E. 3.4.1) und hebt sodann hervor, die Deponieerweiterung greife direkt und indirekt stark in die schützenswerten Flechtenvorkommen im lichenologisch wertvollen Waldteil I (mit drei auf Altwald angewiesenen Flechtenarten) ein und führe im Falle der national stark gefährdeten Caloplaca lucifuga (Lichtscheuer Schönfleck) wohl zum vollständigen und unwiderruflichen Verschwinden der Art, wobei aufgrund des markanten Eingriffs in das Klima in den umliegenden Waldabschnitten auch mit einem deutlichen Bestandes- und Vitalitätsverlust der beiden anderen Flechtenarten zu rechnen sei. Sodann gehe das Habitat für die seltenen xylobionten Käfer verloren und sei nicht zu ersetzen, wobei der Standort insbesondere für die beiden beobachteten Urwaldreliktarten, für die in der Schweiz lediglich drei bzw. fünf Vorkommen bekannt seien, eine besonders hohe Bedeutung habe. Weiter bestehe im Perimeter mindestens ein Mittelspechtrevier. Schliesslich wird darauf hingewiesen, auch die auszuhebende und zu überdeckende Quelle, die als von regionaler Bedeutung gelte, stelle angesichts des Vorkommens mindestens einer auf der Roten Liste verzeichneten Köcherfliegen-Art einen seltenen und schutzwürdigen Lebensraum dar. Unter Berufung auf das Gutachten monieren die Rekurrierenden zudem, es seien mehrere wichtige und artenreiche Gruppen mit einem hohen Anteil an totholzbewohnenden Arten (wie z.B. Pilze, Zweiflügler, Kleinschmetterlinge oder Hautflügler), bei denen mit dem Vorkommen seltener und gefährdeter Arten zu rechnen sei, nicht erfasst worden. Zudem sei die Erfassung von Fledermäusen absolut ungenügend erfolgt. Zwar könne auf weitere Bestandserhebungen verzichtet werden, da schon aufgrund der bereits bekannten Rote-Liste-Arten und weiterer seltener und gefährdeter Arten offensichtlich sei, dass ein Eingriff nicht zu rechtfertigen sei; bei abweichender Ansicht des Gerichts wäre aber die Sache aufzuheben und zur vollständigen Ermittlung des massgeblichen Sachverhalts zurückzuweisen. Schliesslich wird in der Rekursschrift argumentiert, aufgrund des Alters des betroffenen Waldes sei für den Eingriff in den schutzwürdigen Lebensraum kein angemessener Ersatz im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG möglich,

R4.2024.00214 Seite 13 weshalb denn auch gar keine Ersatzmassnahmen vorgesehen seien. Die stattdessen geplante Kompensationsmassnahme betreffe zwar ebenfalls einen – deutlich ausserhalb des Gebiets gelegenen – Alteichenlebensraum, der sich aber ökologisch unterscheide, da er (im Gegensatz zum feuchten Untergrund im Perimeter) auf trockenem Boden wachse. Bei einer Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume sei es nicht zulässig, auf die notwendigen Massnahmen nach Art. 18 Abs. 1ter NHG zu verzichten. Ob ein Eingriff in einen schutzwürdigen Lebensraum somit überhaupt zulässig sein könne, wenn keine angemessenen Ersatzmassnahmen möglich seien, könne jedoch offengelassen werden, da jedenfalls die fehlende Ersetzbarkeit mit äusserst hohem Gewicht in die Interessenabwägung einfliessen müsste, was vorliegend nicht geschehen sei. 3.2.2 Die Baudirektion (bzw. der Mitbericht des ARE) entgegnet, es seien umfassende Untersuchungen zum Vorkommen seltener Arten vorgenommen worden, wobei die Fachstellen – und insbesondere auch die Fachstelle Naturschutz – keine weiteren Erhebungen verlangt hätten. Beim von der Deponieerweiterung betroffenen schützenswerten Lebensraum handle es sich nicht um ein Bundesinventar im Sinne von Art. 5 NHG, weshalb auch Art. 6 Abs. 2 NHG keine Anwendung finde. Auch Art. 18 Abs. 1ter NHG und Art. 14 Abs. 6 der Natur- und Heimatschutzverordnung (NHV) würden nicht vorsehen, dass der Eingriff in einen schutzwürdigen Lebensraum ein überwiegendes Interesse von nationaler Bedeutung erfordere. Nach Art. 18 Abs. 1ter NHG seien Eingriffe in schutzwürdige Lebensräume zulässig, wenn sie nicht vermeidbar seien. Die Anordnung von Schutz-, Wiederherstellungs- oder Ersatzmassnahmen sei demnach die Folge eines zulässigen Eingriffs, jedoch keine Eingriffsvoraussetzung, was sich auch aus der Systematik der NHV ergebe. Die Mitbeteiligte weist vorab auf einen von ihr eingereichten Situationsplan (act. 20.1) hin und hält fest, dieser zeige den gesamten schutzwürdigen Lebensraum, über welchen von der Baudirektion mit einem waldbaulichen Konzept und einer Kombination aus Schutzverordnung, Verträgen und forstlicher Ausführungsplanung eine langfristige Sicherung erlassen werden solle (wobei die fragliche Abgrenzung im genannten Plan insbesondere sämtliche in E. 3.1 erwähnten Waldareale umfasst). Der Plan weist zudem die Standorte sämtlicher Eichen mit einem BHD > 55 cm aus. Gemäss der Mitbeteiligten lassen sich aus dem Plan folgende Schlüsse ziehen: Die gesamte Fläche

R4.2024.00214 Seite 14 des schutzwürdigen Lebensraums betrage ca. 50,8 ha, während vom Erweiterungsperimeter nur ca. 7,95 ha (15,6 %) betroffen seien; in der gesamten Fläche befänden sich 341 wertvolle Eichen mit einem BHD > 55 cm (bzw. insgesamt 393 Eichen), während von der Rodung nur 18 Eichen (5,3 %) betroffen seien; die Eichendichte im Rodungsperimeter sei mit 2,2 Eichen pro Hektare sehr gering im Vergleich zu den übrigen Gebieten mit einem hohen Eichenbestand, wobei sich die grösste Eichendichte im Waldteil E mit 13,8 Eichen pro ha befinde; durch die Projektanpassung bzw. -optimierung habe ein grosses Gebiet mit einer beträchtlichen Eichenzahl und einer mehr als doppelt so hohen Eichendichte (5,4 Eichen pro ha) verschont bleiben können; schliesslich sollten die wertvollen Eichen im Erweiterungsperimeter gemäss der Etappierung möglichst lang bestehen bleiben können. In einer Gesamtbetrachtung sei der Eingriff in den schützenswerten Lebensraum somit wesentlich weniger dramatisch als von den Rekurrierenden dargestellt. Weiter bestehe an der Stelle der geplanten Deponieerweiterung eindeutig kein Biotop von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 18a NHG; das Gutachten äussere sich zur ökologischen und nicht zur rechtlichen Bedeutung des fraglichen Lebensraums; auch handle es sich dabei nicht um eine rechtliche Festlegung eines Biotops von regionaler oder lokaler Bedeutung im Sinne von Art. 18b NHG. Die Baudirektion habe sodann das Gutachten abgemildert würdigen dürfen, da als ein Resultat der Variantenprüfung bzw. nach Optimierung des Vorhabens der Eingriff in die Natur inzwischen deutlich weniger intensiv sei; auch müsse für die erforderliche kontinuierliche Waldverjüngung in die Habitate eingegriffen werden. Art. 14 Abs. 3 lit. d NHV sage zudem nichts darüber aus, ob die Bezeichnung als schützenswert zu Biotopen von nationaler, regionaler oder lokaler Bedeutung führe bzw. in welcher Form ein Gebiet überhaupt geschützt werden müsse. Die in dieser Bestimmung erwähnten Roten Listen könnten zwar ein Hinweis auf die Notwendigkeit für den Erlass eines geschützten Biotops sein, aber es bestehe kein zwingender automatischer Zusammenhang zwischen der Präsenz einer Art der Roten Liste und der Einstufung als Biotop. Diese beschränkte Aussagekraft gelte insbesondere für die Totholzkäfer, da der Plattnasen-Holzrüssler (Gasterocercus depressirostris) entgegen den im Gutachten erwähnten drei Funden in der Schweiz bereits 2020 und 2021 an drei weiteren Standorten im Kanton Zürich und seither an acht weiteren Standorten in der Schweiz nachgewiesen worden sei (unter Verweis auf das nationale Daten- und Informationszentrum der Schweizer Fauna [https://lepus.infofauna.ch/carto/]); Ähnliches gelte für den Binden-Schwarzkäfer (Corticeus fasciatus), so dass die

R4.2024.00214 Seite 15 gemäss Gutachten besonders hohe Bedeutung des Erweiterungsperimeters für diese beiden Urwaldreliktarten durch die zahlreichen weiteren Funde abgemildert werde. Die Flechte Lichtscheuer Schönfleck (Caloplaca lucifuga) existiere im Übrigen auch in den Wäldern in Z, wo die Kompensationsmassnahmen umgesetzt würden. Auf nationaler Ebene lägen sodann gemäss Gutachten und Planungsbericht diverse artenreichere Eichenbestände vor; überdies gebe es allein im Kanton Zürich mindestens 25 Standorte die hinsichtlich Ausdehnung, Dichte und Alter der Eichen mit dem Gebiet Y vergleichbar seien, wobei mangels detaillierter Aufnahme der ökologischen Werte dieser Standorte nicht automatisch davon ausgegangen werden könne, dass diese von geringerem ökologischem Wert seien, so dass für die Untermauerung der Einzigartigkeit und der nationalen Bedeutung des streitbetroffenen Waldes Feldaufnahmen an weiteren Standorten fehlten. Weiter handle es sich beim Rodungsperimeter nicht um einen Eichenwald, da Hauptbaumart heute nicht mehr die Eiche sei; auch fehle der Eichenjungwuchs. Im Übrigen könnten die im Gutachten erwähnten besonders bedrohten Arten von Totholzkäfer, Nachtfalter und Flechten, aber auch die übrigen an Eichen heimischen Lebewesen weiterhin im Perimeter des schutzwürdigen Lebensraumes in den noch vorhandenen 323 Eichen leben. Insgesamt liege mit Bezug auf die 18 Eichen bzw. den Teilverlust des Waldes zwar unbestritten ein Naturschutzinteresse vor, aber keines, welches das Gewicht eines nationalen Biotops im Sinne von Art. 18a NHG oder einer umfassenden nationalen Bedeutung in ökologischer Hinsicht hätte; vielmehr liege einfach ein grundsätzlich schutzwürdiger Lebensraum vor, was insbesondere bei der Interessenabwägung von Bedeutung sei. Hinsichtlich der monierten fehlenden Kenntnis über weitere Arten hält die Mitbeteiligte dafür, die Abklärungen seien äusserst umfangreich gewesen: Für den UVB seien neun und für das Gutachten mehr als zehn weitere Experten beauftragt worden; zudem habe die Mitbeteiligte einen "Digital Twin" des betroffenen Waldstücks erstellt; im Übrigen hätten die in mehreren Workshops involvierten Rekurrierenden nie eine ungenügende Sachverhaltsabklärung moniert. Den rechtsanwendenden Behörden stehe sodann bezüglich der Frage, ob Objekte als schutzwürdig erachtet bzw. Eingriffe als verhältnismässig gelten würden, ein erhebliches Ermessen zu, in das durch die kantonalen Gerichte nur bei einer klaren Rechtsverletzung eingegriffen werden dürfe.

R4.2024.00214 Seite 16 Bezüglich der Ersatzmassnahmen macht die Mitbeteiligte geltend, diese seien nicht die Voraussetzung eines staatlichen Eingriffs. Weiter sei die Kompensationsmassnahme angesichts des nun viel geringfügigeren Eingriffs mehr als genügend. 3.2.3 In der Replik führen die Rekurrierenden ergänzend insbesondere aus, die langfristige Sicherung der Alteichenlebensräume im Gebiet sei noch in weiter Ferne und könne daher in den Abwägungen nicht berücksichtigt werden. Die von der Mitbeteiligten verwendeten Prozentzahlen – bei denen diese zudem mit willkürlich gewählten Zahlen arbeite, indem sie erst Eichen ab 55 cm Durchmesser zähle – seien nicht relevant, ebenso wenig die Eichendichte, die Hauptbaumart und die Etappierung. Angesichts des im Gutachten ausgewiesenen Anteils, wonach Alteichenbestände im Kanton Zürich nur 0,35 % der Waldbestände des Kantons ausmachen würden, sowie mit Blick auf den noch viel kleineren Anteil, wenn man nur Alteichenbestände auf feuchtem, nährstoffreichem Untergrund betrachten würde, sei offensichtlich, dass die geplante Zerstörung sehr wohl dramatisch sei. Auch stelle das Gutachten für seine Einschätzung nicht nur auf die Eichen ab. Weiter möge zwar zutreffen, dass inzwischen weitere Standorte der beiden Urwaldreliktarten gefunden worden seien, doch gehe es nach wie vor um wenige Standorte in der gesamten Schweiz, so dass jeder einzelne von höchster Bedeutung für den Erhalt der Art in der Schweiz sei, zumal Arten des Totholzes eine sehr schlechte Ausbreitungsstrategie hätten und etliche Flechten sowieso weitgehend standortgebunden seien. Da nebst dem Vorkommen von Eichen auch das Mikroklima, die übrige Zusammensetzung des Waldes und anderes stimmen müssten, und eine Ausbreitung sehr schwierig sei, treffe es auch nicht zu, dass die Arten ohne Weiteres im weiteren Perimeter und den dort noch vorhandenen Eichen leben könnten. Schliesslich seien die Ersatzmassnahmen gemäss Art. 18 Abs. 1ter NHG gesetzlich zwingend vorgesehene Folgen und daher zwingender Bestandteil des Projekts, so dass es bei Unmöglichkeit von Ersatzmassnahmen an einem gesetzlich zwingend vorgesehenen Projektbestandteil fehle. Die vorgesehene Förderung sei zudem marginal und müsste so oder so vorgenommen werden. Die Mitbeteiligte entgegnet in ihrer Duplik ergänzend insbesondere, es sei sehr wohl relevant, den Eingriff aufgrund der effektiv betroffenen Habitatbäume zu beurteilen sowie diesen Eingriff in ein Verhältnis zu dem vom

R4.2024.00214 Seite 17 Gutachten definierten schutzwürdigen Lebensraum zu setzen, während Vergleichszahlen über das gesamte Kantonsgebiet ungeeignet seien. Weiter seien die verwendeten Zahlen nicht willkürlich, da die 18 Habitatbäume gemäss UVB von einer Fachexpertin definiert worden seien, sämtliche Habitatbäume im Deponieperimeter und im verschonten Bereich einen BHD von > 55 cm aufweisen würden und zudem alle kartierten Bäume aller Durchmesser in act. 17.4 Anhang 13-5 ersichtlich seien, wobei es sich bei den Bäumen mit kleinerem BHD gemäss der Expertin auch nicht um künftige Habitatbäume handle. Klar unzutreffend sei sodann die Behauptung, wonach es sich in dem vom Erweiterungsperimeter südlich der C-Strasse betroffenen Wald um den wertvollsten Bereich handeln würde, nachdem das Gutachten den nördlichen Bereich des gemäss Gutachten definierten schutzwürdigen Lebensraums (mithin insbesondere die Waldareale H, E und Nördlich G) als mindestens ebenso wertvoll bezeichne. 3.3 Gemäss Art. 18 NHG ist dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Lebensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwirken, wobei schutzwürdigen land- und forstwirtschaftlichen Interessen Rechnung zu tragen ist (Abs. 1). Besonders zu schützen sind gemäss Abs. 1bis Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufweisen. Lässt sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Verursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für Wiederherstellung oder ansonst für angemessenen Ersatz zu sorgen (Abs. 1ter). Gemäss Art. 14 NHV soll der Biotopschutz insbesondere zusammen mit dem ökologischen Ausgleich (Art. 15 NHV) und den Artenschutzbestimmungen (Art. 20 NHV) den Fortbestand der wildlebenden einheimischen Pflanzen- und Tierwelt sicherstellen (Abs. 1). Biotope werden gemäss Abs. 3 als schützenswert bezeichnet aufgrund (lit. a) der insbesondere durch Kennarten charakterisierten Lebensraumtypen nach Anhang 1; (lit. b) der geschützten Pflanzen- und Tierarten nach Art. 20 NHV; (lit. c) der nach der Fischereigesetzgebung gefährdeten Fische und Krebse; (lit. d) der gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten, die in den vom BAFU erlassenen oder anerkannten Roten Listen aufgeführt sind; (lit. e)

R4.2024.00214 Seite 18 weiterer Kriterien, wie Mobilitätsansprüche der Arten oder Vernetzung ihrer Vorkommen. Abs. 6 hält fest, dass ein technischer Eingriff, der schützenswerte Biotope beeinträchtigen kann, nur bewilligt werden darf, sofern er standortgebunden ist und einem überwiegenden Bedürfnis entspricht (Satz 1); dabei sind gemäss Satz 2 für die Bewertung des Biotops in der Interessenabwägung neben seiner Schutzwürdigkeit nach Absatz 3 insbesondere massgebend: (lit. a) seine Bedeutung für die geschützten, gefährdeten und seltenen Pflanzen- und Tierarten; (lit. b) seine ausgleichende Funktion für den Naturhaushalt; (lit. c) seine Bedeutung für die Vernetzung schützenswerter Biotope; (lit. d) seine biologische Eigenart oder sein typischer Charakter. Wer einen Eingriff vornimmt oder verursacht, ist zu bestmöglichen Schutz-, Wiederherstellungs- oder ansonst angemessenen Ersatzmassnahmen zu verpflichten (Abs. 7). Als schutzwürdige Lebensräume im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG gelten – jedenfalls ausserhalb des Baugebiets – nicht nur formelle durch den Bund oder die Kantone als solche ausgewiesene Schutzgebiete, sondern all diejenigen Lebensräume, die im Sinne dieser Bestimmung als schutzwürdig anzusehen sind, wobei die Schutzwürdigkeit nicht davon abhängt, ob für die im fraglichen Lebensraum vorhandenen Arten bereits konkrete Schutzmassnahmen getroffen wurden (Karl Ludwig Fahrländer, Kommentar NHG, Peter M. Keller/Jean-Baptiste Zufferey/Karl Ludwig Fahrländer (Hrsg.), 2. Auflage 2019, Art. 18 Rz. 24). Hinsichtlich des in Art. 14 Abs. 3 lit. d NHV genannten Kriteriums der Schutzwürdigkeit ist weiter festzuhalten, dass zu den Rote- Liste-Arten diejenigen Arten gehören, die in den Roten Listen als "ausgestorben" (EX [extinct in the wild] oder RE [regionally extinct]), "vom Aussterben bedroht" (critically endangered [CR]), "stark gefährdet" (endangered [EN]) oder "verletzlich" (vulnerable [VU]) eingestuft sind; die Kategorie "potenziell gefährdet" (near threatened [NR] steht zwischen den Rote-Liste-Arten und den nicht gefährdeten Arten (least concern [LC]), so dass es sich um Arten handelt, die nahe bei den Limiten für eine Einstufung in eine Gefährdungskategorie liegen oder die Limite wahrscheinlich in naher Zukunft überschreiten (BGE 148 II 36 E. 5.3 m.w.H.). Der in Art. 18 Abs. 1ter NHG und Art. 14 Abs. 7 NHV angesprochene Ersatz für einen beeinträchtigten Lebensraum soll möglichst in derselben Gegend stattfinden. Zudem ist eine Gleichwertigkeit des Zerstörten mit dem neu Geschaffenen anzustreben, wobei sich die Gleichwertigkeit sowohl nach qualitativen als auch nach quantitativen Kriterien beurteilt, so dass ein rein flächenmässiger Ersatz nicht genügt, sondern

R4.2024.00214 Seite 19 das Ersatzobjekt auch ähnliche ökologische Funktionen wie das zerstörte Objekt übernehmen können muss (BGr 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016 E. 4.5.2 m.w.H.). 3.4.1 In dem durch die Fachstelle Naturschutz eingeholten Gutachten zur Schutzwürdigkeit des Waldlebensraums "Y/I" vom März 2022 (act. 15.1; vgl. bereits E. 3.1) wird zunächst festgehalten, der UVB (gemäss damaligem Stand) attestiere dem alten Eichenbestand einen hohen naturschützerischen Wert, da die Eichen zahlreichen seltenen und hoch spezialisierten Arten einen Lebensraum bieten würden. Bei allen untersuchten Organismengruppen (Flechten, Totholzkäfer, Nachtfalter, Vögel und Fledermäuse) seien Arten nachgewiesen worden, die auf den aktuellen Roten Listen als stark gefährdet, verletzlich oder potenziell gefährdet aufgeführt seien. Bei den Flechten und Totholzkäfern seien zudem mehrere Altwaldzeiger festgestellt worden, die auf eine hohe Kontinuität von Waldstrukturen der Alters- und Zerfallsphasen angewiesen seien und entsprechend eine lange Habitatstradition des Eichenbestandes im Erweiterungsperimeter belegen würden (a.a.O. S. 2). Spezifisch das Kriterium der Schutzwürdigkeit gemäss Art. 14 Abs. 3 lit. d NHV betreffend weist das Gutachten darauf hin, unter den im Erweiterungsperimeter festgestellten Arten würden laut den aktuellen Roten Listen des BAFU eine Art als stark gefährdet (EN), drei Arten als verletzlich (VU) und fünf Arten als potenziell gefährdet (NT) gelten. Allerdings sei unter den Totholzkäfern und Nachtfaltern nur ein sehr geringer Prozentsatz der einheimischen Arten für die schweizerischen Roten Listen evaluiert worden; ziehe man zusätzlich die Roten Listen des benachbarten Baden-Württemberg bei, seien von den nachgewiesenen Arten 9 als EN, 13 als VU und 10 als NT eingestuft, während für zwei weitere die Datengrundlage zu gering (DD) bzw. eine Gefährdung anzunehmen (G) sei. Im Erweiterungsperimeter seien somit 34 wertgebende Arten festgestellt worden, wobei allerdings nur ein Bruchteil der gesamten Artenvielfalt analysiert worden sei und insbesondere mehrere wichtige und artenreiche Gruppen mit einem hohen Anteil an totholzbewohnenden Arten fehlen würden, bei denen mit dem Vorkommen seltener und gefährdeter Arten zu rechnen sei (a.a.O. S. 3 f.). Zur ökologischen Bedeutung des Erweiterungsperimeters lässt sich dem Gutachten sodann im Einzelnen Folgendes entnehmen: Ehemalige Mittelwälder würden ganz allgemein einen hohen biologischen und

R4.2024.00214 Seite 20 kulturhistorischen Wert besitzen; da sie zudem überaus divers seien, müsse jeder einzelne Bestand als einzigartig angesehen werden. Die wesentlichen Eigenschaften, welche den grossen biologischen Wert des Erweiterungsperimeters ausmachten, seien die zahlreichen alten ehemaligen Eichen-Überhälter, welche auf frischem bis feuchtem Untergrund stocken, die Reste weiterer Gehölzarten aus dem ehemaligen Mittelwaldbetrieb, eine hohe Baumund Strauchartenvielfalt, ein kleinräumig wechselndes Mikroklima dank der engen Verzahnung unterschiedlicher Vegetationseinheiten sowie eine gewisse Reliefstruktur des Untergrundes mit kleinen Senken und Erhebungen, die zu einer erhöhten Standortsvielfalt beitragen würden. Von zentraler Bedeutung für die Biodiversität im Erweiterungsperimeter seien die unzähligen Totholzstrukturen der alten Eichen. Gemäss Einschätzung des Kreisforstmeisters kämen im Kanton Zürich rund 25 Eichenbestände vor, welche hinsichtlich Ausdehnung, Dichte und Alter der Eichen mit dem Eichenbestand im Erweiterungsperimeter vergleichbar seien. Solche Eichenbestände nähmen somit eine Fläche von rund 175 ha und damit lediglich rund 0,35 % der Waldfläche des Kantons ein. Die Mehrheit dieser alten Eichenbestände stocke auf trockenen und mageren Böden, während der Eichenbestand im Erweiterungsperimeter auf feuchtem und nährstoffreichem Untergrund wachse und somit durch ein anderes Mikroklima und wahrscheinlich auch durch eine unterschiedliche Zusammensetzung der Eichenbegleitfauna und -flora ausgezeichnet sei, weshalb ihm eine sehr grosse Bedeutung für den Kanton Zürich zukomme. Auf nationaler Ebene seien weitere Waldbestände mit vergleichbar hoher Dichte alter Eichen bekannt, wobei der gesamte Umfang aufgrund unterschiedlicher Datenlage nicht genauer abgeschätzt werden könne und aus Naturschutzsicht jedem dieser alten Eichenbestände eine wesentliche Bedeutung zukomme (a.a.O. S. 4 f.). Spezifisch die Flechten betreffend seien drei Altwaldzeiger nachgewiesen worden, die alle national bedroht seien: Von der Eichen-Stabflechte (Bactrospora dryina, VU) seien grosse und vitale Populationen neben dem Erweiterungsperimeter nur von drei weiteren Gebieten in der Schweiz bekannt, während es sich bei den übrigen Fundorten um kleine Restpopulationen handle, wobei die Bestände im Norden der Schweiz als Kernpopulation in Mitteleuropa betrachtet würden und die Schweiz für die Erhaltung eine grosse Verantwortung trage. Aktuelle Vorkommen des Lichtscheuen Schönflecks (Caloplaca lucifuga, EN) seien in der Schweiz ebenfalls selten und isoliert, so dass für die Erhaltung der Art jedes einzelne Vorkommen wichtig sei, zumal es sich an den meisten Fundorten nur um kleine Restbestände handle; zudem nehme das Vorkommen im

R4.2024.00214 Seite 21 Erweiterungsperimeter eine wichtige Funktion als Trittstein ein. Die Bedeutung des Vorkommens der Feinfaserigen Fleckflechte (Arthonia byssacea [bzw. Inoderma byssaceum, vgl. act. 17.4 S. 93], VU) sei im Vergleich als geringer einzuschätzen. Betreffend Totholzkäfer seien im Erweiterungsperimeter 139 Arten nachgewiesen worden, von denen 26 wertgebend seien (6 EN, 11 VU, 7 NT, 1 DD, 1G), zwei als Urwaldreliktarten gelten würden und fünf schweizweit sehr selten seien. Weder in der Region noch im Kanton gebe es (abgesehen von den Waldarealen H, E und nördlich G, von denen in act. 15.1 S. 7 nicht nur für Totholzkäfer, sondern generell gesagt wird, dass sie mindestens ebenso reich an seltenen und gefährdeten Arten seien) untersuchte Eichenstandorte mit einem vergleichbar hohen Wert für Totholzkäfer, während auf nationaler Ebene mehrere artenreichere Eichenbestände mit einer höheren Vielfalt an seltenen und sehr seltenen Arten existierten. Eine besonders hohe Bedeutung habe der Erweiterungsperimeter für die beiden Urwaldreliktarten. Festgehalten wird weiter, es seien 136 Nachtfalterarten nachgewiesen worden, von denen drei wertgebend seien (2 EN, 1 NT), wobei es in den eichenreichen Gebieten der Nordschweiz weitere Gebiete mit einer ähnlichen oder bedeutenderen Fauna an typischen Eichenwald- Nachtfaltern gebe. 2018 sei zudem im Erweiterungsperimeter ein Paar des Mittelspechtes (Leiopicus medius, NT) festgestellt worden. Schliesslich seien im Erweiterungsperimeter bzw. am Rand desselben vor 2018 je ein Quartierbaum der Fledermausarten Grosser Abendsegler (Nyctalus noctula, NT) und Braunes Langohr (Plecotus auritus, VU) nachgewiesen worden; 2018 seien keine Fledermausquartiere in Baumhöhlen festgestellt worden, wobei der Kartieraufwand ausgesprochen gering gewesen sei und die potenziell vorkommenden Baumfledermäuse mit Ultraschalldetektoren nur schwer nachzuweisen seien, so dass aufgrund der methodischen Mängel eine Beurteilung des Wertes der geplanten Rodungsfläche – die mit grosser Wahrscheinlichkeit über ein hohes Angebot an geeigneten Quartieren verfüge – nicht möglich sei (zum Ganzen a.a.O. S. 5 f.). Das Gutachten weist sodann darauf hin, auch wenn eine Reihe von Eichen im Erweiterungsperimeter alt, schwächelnd bzw. durch Schadpilze befallen seien, sei von einer Lebensdauer des Eichenbestandes auf der geplanten Rodungsfläche von noch mindestens vier bis fünf Jahrzehnten auszugehen. Da abgestorbene Eichen bis zu einem weit fortgeschrittenen Abbaustadium eine grosse Wichtigkeit für Totholzinsekten hätten, würde der jetzige Eichenbestand auch nach Absterben der letzten Eichen noch über längere Zeit

R4.2024.00214 Seite 22 hinweg ein wertvoller Lebensraum für Totholzkäfer und viele andere xylobionte Organismen bleiben (a.a.O. S. 6 f.). Ausgeführt wird weiter, die seltensten Arten unter den Flechten und den Totholzkäfern seien Habitatstraditionsanzeiger, die auf eine lang andauernde Kontinuität von Strukturen der Altersund Zerfallsphasen angewiesen seien und Eichen ab einem Alter von 100- 200 Jahren benötigten, so dass es Jahrhunderte brauche, bis sich wieder ein Eichenbestand mit einem entsprechenden Set an seltenen Arten entwickeln könne. Aufgrund der ausgedünnten Verbreitung, der isolierten Populationen und des geringen Ausbreitungspotenzials bestehe zudem nur eine geringe Wahrscheinlichkeit, dass sich diese Arten in ferner Zukunft wieder in geeignete Lebensräume ausbreiten könnten. Grundsätzlich würden Lebensräume wie alte Laubwälder aufgrund ihrer extrem langen Entwicklungszeit als unersetzbar gelten (a.a.O. S. 7 f.). Im Rahmen der zusammenfassenden Beurteilung wird schliesslich festgehalten, da mehrere Altwaldzeiger unter den Flechten und Totholzkäfern nach heutigem Kenntnisstand in der Schweiz nur an einer Handvoll weiterer und weit voneinander isolierter Standorte in überlebensfähigen Beständen vorkämen, komme dem Vorkommen dieser Arten und damit dem Eichenbestand im Erweiterungsperimeter nationale Bedeutung zu (a.a.O. S. 9). Die referierten Ausführungen werden zusammenfassend auch im Planungsbericht wiedergegeben (act. 17.2 S. 21 ff.). Im UVB wird – mit Bezug auf den reduzierten Erweiterungsperimeter – hinsichtlich der vorstehend erwähnten Arten präzisierend Folgendes erwähnt: Die Flechtenerhebungen im gesamten Waldgebiet "Y – E" zeigten deutliche Unterschiede bei den vorhandenen schützenswerten Flechtenpopulationen und Trägerbaumdichten. Der mit Abstand wertvollste und von der Deponieerweiterung direkt und indirekt betroffene Waldteil "I" (südlich der C-Strasse) beherberge knapp 40 % der Bactrospora- und 16 % der Inoderma-Gesamtpopulation; Caloplaca lucifuga komme im ganzen Waldgebiet nur hier vor; 71 % der vorhandenen Eichen mit einem Stammdurchmesser über 50 cm seien im I von mindestens einem Altwaldzeiger besiedelt, wobei sich eine vergleichbare Trägerbaumdichte nur im Waldteil "G" (mit allerdings deutlich herabgesetzter Bedeutung für Bactrospora dryina und Fehlen von Caloplaca lucifuga) finde (act. 17.4 S. 95 f. sowie Anhänge 14-1a und 14-1b). Für den als direkter Eingriffsbereich bezeichneten Ablagerungsperimeter und den Einflussbereich im Umkreis von 150 m (indirekter Eingriff, der u.a. den gesamten Bereich bis zur B-Strasse umfasst) wird die Populationsstruktur von Bactrospora dryina und Inoderma

R4.2024.00214 Seite 23 byssaceum als gut bis sehr gut bezeichnet, während Caloplaca lucifuga nur an fünf Eichen (von denen sich vier im Ablagerungsperimeter befinden) und mit einer Ausnahme nur in wenigen Exemplaren gefunden wurde (act. 17.4 S. 96 f. und Anhang 14-1a). Die Rodung am Ablagerungsstandort führe zum vollständigen Verlust der vorhandenen und der potenziellen zukünftigen Trägerbäume. Darüber hinaus bedeuteten die Rodungen im Westen der heutigen Kernvorkommen einen markanten Eingriff in das Bestandesklima, was sich wegen der windoffenen Lage und dem damit verbundenen erhöhten Eintrag von Immissionen negativ auf die Flechtenvegetation im Waldstreifen zwischen zukünftiger Deponie und B-Strasse auswirken werde. Trotz Trägerbaumerhalt sei in diesem Waldabschnitt mit einem deutlichen Bestandesund Vitalitätsverlust bei Bactrospora dryina und Inoderma byssaceum zu rechnen. Der gesamtschweizerisch stark gefährdete und durch die Rodungen auf ein wenig vitales Kleinstvorkommen reduzierte Lichtscheue Schönfleck (Caloplaca lucifuga) sei projektbedingt unmittelbar vom Verschwinden bedroht (zum Ganzen a.a.O. S. 97 ff.). Die xylobionten Käfer betreffend wird bezüglich der beiden Urwaldreliktarten erwähnt, für Corticeus fasciatus seien in der Nordost- und Westschweiz neun weitere Fundorte bekannt; für Gasterocercus depressirostris werden insgesamt sechs Standorte angegeben und die Erwartung zum Ausdruck gebracht, dass diese Art aufgrund der Temperaturerhöhungen vermehrt anzutreffen sein werde (a.a.O. S. 104 ff.). Insgesamt hält der UVB fest, die Nachweise der Urwaldreliktarten und der weiteren seltenen, gefährdeten und wärmeabhängigen Altholzbewohner zeigten, dass die Eichen eine Habitatstradition hätten, was diesen ehemaligen Mittelwald ökologisch sehr wertvoll und für das Mittelland sehr speziell mache. Noch lebende Baumruinen und auch die toten Bäume bildeten ein wichtiges Habitat für viele der gefährdeten und seltenen xylobionten Arten; diese Lebensräume gehörten zu den gefährdetsten Habitaten in den Wäldern überhaupt. Hinsichtlich der Nachtfalter wird der Nachweis der auf der Roten Liste Baden-Württembergs stehenden Arten Kleiner Eichenkarmin (Catocala promissa), Vierpunkt-Flechtenbär (Lithosia quadra) und Rotbraune Ulmeneule (Cosmia affinis) erwähnt, wobei im Erweiterungsperimeter nur erstere als Zielart gilt (a.a.O. S. 112 f.). Weiter sei davon auszugehen, dass das Mittelspechtrevier auch im Jahr 2022 besetzt gewesen sei; bei Realisierung des strittigen Vorhabens müsse mit der Abwanderung des Mittelspechts gerechnet werden (a.a.O. S. 118 ff.).

R4.2024.00214 Seite 24 3.4.2 Was zunächst die Bedeutung des von der Deponieerweiterung betroffenen Lebensraums anbelangt, ist vorab klarzustellen, dass – entgegen einer seitens der Mitbeteiligten verwendeten Formulierung – durchaus ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Qualifikation als schutzwürdiger Lebensraum bzw. schützenswertes Biotop im Sinne von Art. 18 NHG bzw. Art. 14 NHV und der Präsenz von Arten der Roten Listen besteht, nachdem Art. 14 Abs. 3 lit. d NHV aus letztgenanntem Umstand wie aufgezeigt die entsprechende Qualifikation herleitet; das Vorliegen eines Lebensraums bzw. Biotops im Sinne dieser Bestimmungen wird seitens der Rekursgegnerschaft denn auch nicht ernsthaft in Frage gestellt. Irrelevant ist sodann, dass bisher im fraglichen Gebiet Schutzmassnahmen fehlen (vgl. bereits E. 3.3), wobei darauf hinzuweisen ist, dass eine Beurteilung der Unterschutzstellung bzw. der Anordnung von Schutzmassnahmen ausserhalb des Streitgegenstands des vorliegenden Rekursverfahrens liegt (ebenso für eine vergleichbare Konstellation VB.2019.00633 vom 14. Mai 2020, E. 1.4; vgl. [im Kontext der Interessenabwägung] zur Unterscheidung der Beurteilungen einerseits der Zulässigkeit einer Schutzanordnung und andererseits der Zulässigkeit eines Eingriffs in ein schützenswertes Biotop auch Fahrländer, a.a.O., Art. 18 Rz. 12 sowie BRGE I Nr. 0145/2023 vom 14. Juli 2023, E. 7.2.1). Die Auswirkungen der zwischen den Parteien umstrittenen Frage, ob dem Lebensraum nationale Bedeutung zukommt, sind sodann in dem Sinne beschränkt, als sich auch bei Zugrundelegung einer entsprechenden Qualifikation weder aus der – nicht anwendbaren – Bestimmung von Art. 6 Abs. 2 NHG noch – mangels entsprechenden Bundesinventars gemäss Art. 18a NHG – aus einer spezialgesetzlichen Bestimmung eines Biotopschutzinventars des Bundes (wie z.B. Art. 7 der Amphibienlaichgebiete-Verordnung [AlgV]) ein Erfordernis einer qualifizierten Interessenabwägung ergeben könnte (vgl. zur Frage einer allein aus der ökologischen Bedeutung abgeleiteten qualifizierten Interessenabwägung E. 5.3.1). Hingegen ist die Einschätzung der Bedeutung des betroffenen Lebensraums generell im Hinblick auf die erforderlichen Interessenabwägungen (vgl. E. 4 und 5) absolut zentral. Diesbezüglich ergibt sich im Lichte von E. 3.4.1 was folgt: Der sehr grosse Wert des fraglichen Lebensraums ergibt sich zunächst daraus, dass dieser aufgrund seines hohen Alters und der sehr langen Dauer bis zur allfälligen Herausbildung eines entsprechenden Lebensraums als unersetzbar gilt. In diesem Sinn geht der vom Bundesamt für Umwelt, Wald und

R4.2024.00214 Seite 25 Landschaft (BUWAL, heute BAFU) herausgegebene Leitfaden (Bruno Kägi/Andreas Stalder/Markus Thommen, Wiederherstellung und Ersatz im Natur- und Landschaftsschutz, Bern 2002) davon aus, entsprechende Lebensräume wie namentlich alte Laubwälder seien aufgrund ihrer extrem langen Entwicklungszeit unersetzbar und Eingriffe faktisch irreversibel, weshalb auf solche grundsätzlich verzichtet werden sollte; sehr viele selten gewordene Pflanzen- und Tierarten seien zwingend auf diese alten Lebensräume angewiesen, weshalb ihr ökologischer Wert besonders hoch einzustufen sei (a.a.O. S. 30). Wie in E. 3.4.1 aufgezeigt wird der Wert vorliegend auch nicht durch einen teilweisen – bis anhin von vornherein nur einige wenige Bäume betreffenden (vgl. act 15.1 S. 9) – Pilzbefall relativiert, da einerseits ein dadurch herbeigeführtes rasches Absterben aller Eichen innerhalb weniger Jahre im Gutachten mit detaillierter und nachvollziehbar Begründung als wenig wahrscheinlich eingeschätzt wird und andererseits wie erwähnt gerade auch abgestorbene Eichen einen sehr wertvollen Lebensraum darstellen (a.a.O. S. 6 f.). Ebenso wenig ergibt sich eine Relativierung aufgrund des derzeitigen Fehlens junger Eichen bzw. des damit einhergehenden Bedarfs für eine Eichenverjüngung: Zunächst würde eine solche von vornherein nicht mit der Beseitigung der wertvollen Habitatbäume einhergehen; zum andern konstatiert das Gutachten insoweit, dass sich die Verjüngungslücke langfristig negativ auf die Artenvielfalt auswirke, falls nicht eine sofortige gezielte Eichenverjüngung in die Wege geleitet werde (act. 15.1 S. 10; vgl. auch act. 17.2 S. 22, je auch zum Folgenden), was impliziert, dass entsprechende Massnahmen gerade als möglich erachtet werden. Zwar wird im Einzelnen dargelegt, eine sofortige Verjüngung würde zahlreichen xylobionten Organismen und vielen anderen Eichenspezialisten einen günstigen Lebensraum bieten, bevor die letzten alten Eichen voraussichtlich um das Jahr 2080 abgestorben sein würden, käme aber für die besonders anspruchsvollen Altwaldzeiger, die auf mindestens 100 Jahre alte Eichen angewiesen seien, zu spät, doch wird diesbezüglich eine Einwanderung aus unmittelbar benachbarten alten Eichenbeständen als denkbar bezeichnet (vgl. i.Ü. auch die Feststellung, wonach aktuell im ursprünglichen Erweiterungsperimeter Eichen im Alter von 50-250 Jahren vorhanden seien [a.a.O. S. 1]). Ein Hinweis auf eine entsprechende Lösung lässt sich indirekt auch dem UVB entnehmen, wenn dort – im Zusammenhang mit möglichen Entwicklungen nach Realisierung der Deponie – festgehalten wird, allfällig überlebende Flechtenvorkommen im Waldstreifen gegen die B-Strasse könnten als potenzielle Mutterpopulationen für die Besiedlung der vereinzelt vorhandenen jüngeren

R4.2024.00214 Seite 26 Eichen in den nördlich angrenzenden Waldflächen des G dienen (was umso mehr bei umfassendem Erhalt der derzeitigen Populationen gelten muss), und zugleich konstatiert wird, ohne gesicherten zusätzlichen Trägerbaumnachwuchs im unmittelbaren Umfeld hätten die schutzrelevanten Flechtenarten unabhängig vom Deponieprojekt langfristig wenig Zukunft (was wiederum impliziert, dass mit den fraglichen Massnahmen der gegenteilige Effekt erreicht werden könnte). Die Bedeutung des Lebensraums wird sodann durch seine Seltenheit zusätzlich erhöht (wobei der rein begriffliche Einwand der Mitbeteiligten, wonach es sich nicht um einen Eichenwald handle, von vornherein unbehelflich ist): Wie in E. 3.4.1 aufgezeigt, umfassen schon die hinsichtlich Ausdehnung, Dichte und Alter der Eichen vergleichbaren Eichenbestände lediglich 0,35 % der kantonalen Waldfläche, wobei sich aber der vorliegend betroffene Eichenbestand aufgrund des feuchten und nährstoffreichen Untergrundes selbst innerhalb dieses – geringen – Gesamtbestands von der Mehrheit der anderen Flächen unterscheidet. Die sehr grosse Bedeutung für den Kanton Zürich ist damit zweifellos zu bejahen, zumal nicht nachvollziehbar ist, weshalb – gemäss der Argumentation der Mitbeteiligten – kantonale Vergleichszahlen diesbezüglich irrelevant sein sollten. Schliesslich ergibt sich die besondere Bedeutung des Lebensraums aufgrund des Umstands, dass eine – bereits die Qualifikation als schützenswertes Biotop begründende – Präsenz von gefährdeten und seltenen Arten der Roten Listen (wobei der Einbezug auch der Roten Listen Baden-Württembergs für die in der Schweiz nicht abgedeckten Gruppen [insbesondere der Totholzkäfer] plausibel erscheint) in hohem Mass gegeben ist. Dies nicht nur in quantitativer Hinsicht (mit insbesondere 9 stark gefährdeten und 13 verletzlichen Arten, wobei insoweit den xylobionten Käfern besondere Bedeutung zukommt), sondern auch in qualitativer Hinsicht, was namentlich für die Flechten augenfällig ist: So handelt es sich bei allen drei nachgewiesenen, in der Roten Liste (Christoph Scheidegger/Philippe Clerc, Rote Liste der gefährdeten baum- und erdbewohnenden Flechten der Schweiz, Bern 2002) verzeichneten Flechtenarten (vgl. E. 3.4.1) um National Prioritäre Waldzielarten (vgl. die vom BAFU herausgegebene Vollzugshilfe Nicole Imesch et al., Biodiversität im Wald: Ziele und Massnahmen, Bern 2015, S. 165 f.). Sie sind überdies in der Liste der National Prioritären Arten der Schweiz erfasst, wobei sich hinsichtlich der Verantwortung der Schweiz zwischen der (jeweils

R4.2024.00214 Seite 27 vom BAFU herausgegebenen) Liste der National Prioritären Arten und Lebensräume von 2019 (abrufbar über https://www.infoflora.ch/de/artenschutz/listen.html#prioritäre-arten; zuletzt besucht am 3. Oktober 2025) und der aktualisierten Digitalen Liste der National Prioritären Arten von 2025 (https://www.bafu.admin.ch/bafu/de/home/themen/biodiversitaet/recht/vollzugshilfen-biodiversitaet.html; zuletzt besucht am 3. Oktober 2025) signifikante Verschiebungen ergeben haben: Während für Arthonia byssacea die Einstufung von "geringe Verantwortung" (2019) auf "Verantwortung" (2025) wechselte, ergab sich für Bactrospora dryina ein Anstieg von mittlerer zu hoher und für Caloplaca lucifuga ein solcher von geringer zu hoher Verantwortung, so dass nun für die beiden von der Deponieerweiterung besonders betroffenen Flechtenarten von einer hohen internationalen Verantwortung der Schweiz auszugehen ist. Dass sodann in den öffentlich zugänglichen Verbreitungskarten (für Flechten https://swisslichens.wsl.ch/de/arten-abfragen/; für die Fauna https://lepus.infofauna.ch/carto/; je zuletzt besucht am 3. Oktober 2025) im Vergleich zum Stand des Gutachtens bzw. zum aktualisierten Stand des UVB gewisse zusätzliche Nachweise zu verzeichnen sind, fällt entgegen dem Dafürhalten der Mitbeteiligten nicht ins Gewicht: So handelt es sich nach wie vor lediglich um vereinzelte Vorkommen, so dass die herausragende Bedeutung des vorliegend betroffenen Lebensraums im Hinblick auf das übergeordnete Ziel, dem Aussterben einheimischer Tier- und Pflanzenarten entgegenzuwirken, durch die neu hinzugekommenen Beobachtungen nicht geschmälert wird. Es kommt hinzu, dass sich die Populationsgrössen bei den einzelnen Funden erheblich unterscheiden können (vgl. bereits E. 3.4.1), so dass es auch insoweit verfehlt wäre, aufgrund der blossen Zunahme verzeichneter Fundorte die ökologische Bedeutung des im vorliegenden Verfahren interessierenden Lebensraums zu relativieren. Beide genannten Aspekte gelten sodann nicht nur für die nachgewiesenen Flechtenarten, sondern insbesondere auch für die seltenen Arten der Totholzkäfer, wobei insoweit mit Blick auf die teilweise starke Gefährdung der fraglichen Käferarten auch der gutachterliche Hinweis auf gewisse artenreichere Eichenbestände auf nationaler Ebene nicht geeignet ist, den hohen Wert auch des vorliegend betroffenen Lebensraums zu reduzieren. Insgesamt ergibt sich damit, dass kein Anlass besteht, die Einschätzung des Gutachtens, wonach dem fraglichen Eichenbestand mit Blick auf die Flechten und Totholzkäfer nationale Bedeutung zukomme, in Zweifel zu ziehen.

R4.2024.00214 Seite 28 Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass im Rahmen der Interessenabwägungen grundsätzlich eine umfassende Kenntnis der seltenen und gefährdeten Arten im Perimeter erforderlich ist. Zwar erübrigt sich aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Rekursverfahrens (vgl. zur Aufhebung der angefochtenen Entscheide E. 4 und 5) eine Rückweisung zwecks ergänzender Sachverhaltsabklärung, doch wäre im Rahmen eines allfälligen erneuten Deponievorhabens eine umfassende Klärung unumgänglich. Dies betrifft zum einen die im Gutachten erwähnten unberücksichtigt gebliebenen Gruppen mit hohem Anteil an (z.T. seltenen und gefährdeten) totholzbewohnenden Arten, zum andern die Abklärungen betreffend Fledermäuse, die gemäss dem im UVB ausgewiesenen Vorgehen (act. 17.4 S. 121) – und in Übereinstimmung mit der gutachterlichen Einschätzung – als offensichtlich unzureichend erscheinen (vgl. zu beidem bereits E. 3.4.1). Nicht ersichtlich ist, welche zusätzlichen Erkenntnisse sich in diesem Zusammenhang aus dem seitens der Mitbeteiligten erwähnten Digital Twin ergeben sollen, wobei es die Mitbeteiligte auch unterlassen hat, ihre entsprechende Behauptung näher zu substantiieren. Fehl geht sodann der in diesem Kontext erfolgende Verweis auf eine (angebliche) Kognitionsbeschränkung der Rekursinstanz: Wenn die Mitbeteiligte in diesem Zusammenhang auf einen denkmalschutzrechtlichen Entscheid (VB.2007.00366 vom 20. Dezember 2007) verweist, missachtet sie zum einen den in dieser Erwägung einleitend erläuterten Unterschied zwischen den Überprüfungen der Zulässigkeit einer Schutzanordnung und eines Eingriffs in ein schützenswertes Biotop und übergeht zum andern den Umstand, dass für die Beurteilung des Umfangs der erforderlichen Abklärungen erst recht keine Kognitionsbeschränkung gilt. Zu erwähnen ist schliesslich, dass sich vorliegend die Frage stellen könnte, ob nicht eine Begutachtung durch die kantonale Natur- und Heimatschutzkommission erforderlich gewesen wäre, nachdem § 3 Abs. 1 lit. d der Verordnung über die Sachverständigenkommissionen gemäss § 216 PBG (VSVK) eine solche Pflicht u.a. für Projekte des Kantons für grössere Anlagen im Bereich von Schutzobjekten von überkommunaler Bedeutung statuiert und jedenfalls im Licht von § 1 der kantonalen Natur- und Heimatschutzverordnung (KNHV) nicht offensichtlich ist, dass lediglich bei inventarisierten oder bereits unter Schutz gestellten Objekten von einer solchen Konstellation auszugehen wäre. Nachdem diese Frage seitens der Parteien nicht aufgegriffen wurde und sie sich aufgrund des Ausgangs des vorliegenden Verfahrens auch nicht als entscheidrelevant erweist, erübrigen sich jedoch entsprechende Weiterungen.

R4.2024.00214 Seite 29 3.4.3 Wie aufgezeigt relativiert die Mitbeteiligte auch das Ausmass des mit der Deponieerweiterung verbundenen Eingriffs. Diesbezüglich ist vorab festzuhalten, dass sich das Ausmass des Eingriffs jedenfalls nicht auf die Schutzwürdigkeit bzw. die Bedeutung des betroffenen Lebensraums auszuwirken vermag. Selbst bei einem Eingriff, der z.B. flächenmässig als verhältnismässig geringfügig taxiert würde, bliebe es dabei, dass damit ein Teil eines – wie in E. 3.4.2 aufgezeigt – hochgradig schützenswerten Lebensraums vernichtet würde. In diesem Sinn erwachsen der Argumentation der Mitbeteiligten bereits in methodischer Hinsicht gewisse Bedenken, erweist es sich doch als problematisch, wenn bei einem so seltenen Lebensraum, wie er vorliegend zur Diskussion steht, dem Anteil des zerstörten Bereichs am gesamten Lebensraum zu grosses Gewicht beigemessen würde, da nach Massgabe der gesetzlichen Konzeption grundsätzlich im Gegenteil der – schon an sich sehr geringe – gesamte schutzwürdige Lebensraum zu erhalten wäre. Auch kann es bezüglich der spezifischen Aspekte einer Interessenabwägung nach Art. 18 Abs. 1ter NHG (namentlich der Vermeidbarkeit bzw. der Variantenprüfung [vgl. näher E. 5.2.1]) nicht darauf ankommen, welche (ursprünglich allenfalls intendierten) weitergehenden Eingriffe unterlassen wurden, sondern ist lediglich zu prüfen, ob der konkret in Frage stehende Eingriff die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt. Zutreffend ist immerhin, dass dem Ausmass des Eingriffs im Rahmen der Interessenabwägung Bedeutung zukommt, weshalb auf die entsprechenden Relativierungen nachstehend näher einzugehen ist: Nicht zu verfangen vermag zunächst der Verweis auf unterschiedliche Eichendichten verschiedener Waldareale, da zum einen dieses Kriterium für sich allein (mithin ohne Berücksichtigung der vorhandenen Arten) wenig aussagekräftig ist und zum andern die von der Mitbeteiligten in act. 20.1 vorgenommene Abgrenzung tendenziös erscheint, da sich bei einer Betrachtung lediglich des von der Deponieerweiterung betroffenen Teils des Areals I eine wesentlich grössere Dichte ergäbe, als wenn eine Gesamtbetrachtung unter Einschluss von Flächen nördlich der C-Strasse erfolgt. Irrelevant ist weiter die Etappierung, da die fraglichen Zeitspannen jedenfalls bei einem Lebensraum mit derart langer Entstehungszeit – für den mithin im entsprechenden Zeitraum kein Ersatz entstehen kann – nicht ins Gewicht fallen. Hinsichtlich der prozentualen Anteile der gerodeten Fläche bzw. Eichen ist – über das vorstehend in methodischer Hinsicht Erwähnte hinausgehend – festzuhalten

R4.2024.00214 Seite 30 was folgt: Zunächst greift eine entsprechende Betrachtung insofern zu kurz, als mit der geplanten Rodung auch indirekte Auswirkungen auf die angrenzenden Waldareale und damit insbesondere auch auf den sehr wertvollen Bereich zwischen Deponieperimeter und B-Strasse verbunden sind. In diesem Sinn hält der Planungsbericht fest, durch die Deponieerweiterung werde ein Teil des Lebensraums für ein hoch spezialisiertes Set von Arten langfristig zerstört; zudem führe die Rodung für die angrenzenden Waldflächen zu starken mikroklimatischen Veränderungen (Einstrahlung, Temperatur, Wind, etc.), wodurch auch diese Bereiche indirekt Beeinträchtigungen erfahren würden; schliesslich werde der Waldbestand aufgrund der Lage der Deponieerweiterung in zwei Teile getrennt, wodurch die Vernetzung für die angrenzenden Waldflächen über die Dauer des Deponiebetriebs hinaus beeinträchtigt werde (act. 17.2 S. 22; vgl. spezifisch zu den Auswirkungen auf die Flechten im genannten Bereich bis zur B-Strasse auch act. 17.4 S. 97 sowie zur Lage des Einflussbereichs Anhang 14-1a und dazu bereits E. 3.4.1). Die Einschätzung ist ohne Weiteres nachvollziehbar, zumal mehrere der an sich gerade nicht gerodeten Habitatbäume im östlichen Teil des Areals I unmittelbar entlang der östlichen Grenze des Deponieperimeters stehen (vgl. act. 17.2 Anhang A2; act. 17.4 Anhang 14-1a; act. 20.1). Die seitens der Mitbeteiligten propagierte Beschränkung der Auswirkungen auf den unmittelbar gerodeten Bereich stimmt mit den ökologischen Gegebenheiten somit nicht überein. Fragwürdig ist weiter die pauschale Behauptung, wonach die bedrohten Arten weiterhin in den im Perimeter noch vorhandenen Eichen leben könnten. Ausser Acht gelassen wird dabei das geringe Ausbreitungspotenzial gerade der besonders seltenen Arten (vgl. E. 3.4.1), das sich insbesondere in Kombination mit dem – durch die indirekten Auswirkungen herbeigeführten – Vitalitätsverlust in den nicht gerodeten östlichen Teilen der Areale I und G negativ auswirken dürfte, da jedenfalls nicht leichthin von einer Verlagerung in die räumlich abgetrennten, nördlich und nordwestlich gelegenen Areale H, E, G Nord und G Süd ausgegangen werden kann (während eine "versuchsweise" Transplantation von Flechten im UVB lediglich als "prüfenswert" bezeichnet wird und insofern ebenfalls mit erheblichen Unsicherheiten behaftet ist [vgl. act. 17.4 S. 99]); insbesondere kann die fragliche abrupte Verlagerung auch nicht mit der in E. 3.4.2 im Kontext der Verjüngung angesprochenen langfristigen Besiedlung weiterer Trägerbäume gleichgesetzt werden.

R4.2024.00214 Seite 31 Als entscheidend erweist sich – in Kombination mit den erwähnten indirekten Auswirkungen – schliesslich der Umstand, dass gerade das Areal I für die Flechten als der mit Abstand wertvollste Waldteil ausgewiesen wird (vgl. act. 17.4 S. 95 f. und dazu bereits E. 3.4.1), so dass jedenfalls insoweit die Berufung der Mitbeteiligten auf die Passage im Gutachten, der zufolge die Areale H, E und Nördlich G (ursprünglicher "Ersatzperimeter") mindestens ebenso reich an seltenen und gefährdeten Arten seien, fehlgeht, nachdem das Gutachten im Gegenteil die seltenen Flechtenarten ausdrücklich von dieser Einschätzung ausnimmt (vgl. act. 15.1 S. 8). Dieser besondere Wert akzentuiert sich sodann für die stark gefährdete Flechtenart Caloplaca lucifuga dadurch, dass diese mit Ausnahme eines Trägerbaums – der aber seinerseits im indirekt betroffenen Bereich zwischen Deponie und B-Strasse steht – ausschliesslich im zur Rodung vorgesehenen Deponieperimeter vorkommt, so dass die Realisierung des strittigen Vorhabens voraussichtlich zum Verschwinden dieser Rote-Listen-Art im gesamten vorliegend betrachteten Lebensraum (unter Einschluss aller in E. 3.1 genannten Waldareale) führen würde (act. 17.4 S. 97 ff. und Anhang 14-1a sowie bereits E. 3.4.1). Unter diesen Umständen erweist sich die Einschätzung der Mitbeteiligten, wonach der Eingriff wesentlich weniger dramatisch als von den Rekurrierenden dargestellt sei, als unzutreffend. 3.4.4 Die fehlende Ersetzbarkeit des betroffenen Lebensraums (vgl. E. 3.4.2) hat schliesslich zur Folge, dass Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 18 Abs. 1ter NHG bzw. Art. 14 Abs. 7 NHV von vornherein nicht möglich sind, so dass vorliegend zu Recht von "Kompensationsmassnahmen" die Rede ist (wobei eine teilweise abweichende Terminologie im UVB unzutreffend ist). Dieser Umstand hat jedoch entgegen einer zumindest ansatzweise vertretenen rekurrentischen Position nicht per se die Unzulässigkeit des Vorhabens zur Folge. Zwar trifft es zu, dass der rechtzeitigen Anordnung ausreichender Ersatzmassnahmen – soweit solche möglich sind – grosses Gewicht zukommt. Mit der gesetzlichen Konzeption, die entsprechende Massnahmen ausdrücklich als Folgen eines zulässigen Eingriffs vorsieht und sie nicht als Eingriffsvoraussetzung behandelt (vgl. auch Fahrländer, a.a.O., Art. 18 Rz. 30), wäre ein Verständnis, das die Zulässigkeit eines Vorhabens von der Möglichkeit von Ersatzmassnahmen abhängig macht, jedoch nicht vereinbar. Für die mit letztgenanntem Verständnis einhergehende Eigentumsbeschränkung böte Art. 18 Abs. 1ter NHG denn auch keine genügende gesetzliche

R4.2024.00214 Seite 32 Grundlage. Etwas anderes lässt sich insbesondere auch nicht dem seitens der Rekurrierenden angeführten Entscheid BGr 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016, E. 4.8, entnehmen. Der vorstehend zitierte Leitfaden "Wiederherstellung und Ersatz im Natur- und Landschaftsschutz" legt denn auch bezüglich nicht wiederherstellbarer Lebensräume, bei denen angemessener Ersatz kaum möglich sei, dar, in diesen Fällen sei der Konflikt mit Art. 18 Abs. 1ter NHG nur zu beheben, indem der Lebensraum erhalten bleibe, weist aber zugleich darauf hin, die Entscheidbehörde habe bei der Interessenabwägung vor allem das übergeordnete Interesse an Arten zu berücksichtigen, für deren Erhaltung die Schweiz eine besondere Verantwortung trage (a.a.O. S. 57 [vgl. auch den Anwendungsfall gemäss Bildunterschrift auf S. 59]), woraus sich ergibt, dass eine Interessenabwägung gerade als zulässig erachtet, mithin gerade nicht von einer per se bestehenden Unzulässigkeit ausgegangen wird. Zuzustimmen ist den Rekurrierenden hingegen insofern, als die fehlende Ersetzbarkeit mit äusserst hohem Gewicht in die Interessenabwägung einfliessen muss (vgl. nachstehend E. 5.3.4 sowie zur Bedeutung dieses Aspekts bereits im Rahmen der Bestimmung des Werts des betroffenen Lebensraums E. 3.4.2). Keine entscheidende Bedeutung kommt demgegenüber der Qualität der Kompensationsmassnahmen (vgl. zu diesen insb. act. 17.4 S. 86 ff.) zu: Fraglich ist bereits, inwieweit die in E. 3.3 wiedergegebenen Voraussetzungen des geografischen Bezugs und der qualitativen und quantitativen Gleichwertigkeit – die vorliegend alle nicht erfüllt wären – überhaupt einschlägig sind, nachdem es sich gerade nicht um Ersatzmassnahmen im technischen Sinn handelt (was zumindest die Unmöglichkeit der qualitativen Gleichwertigkeit impliziert). Im Gegensatz zu den gesetzlich vorgesehenen Ersatzmassnahmen ist sodann auch nicht davon auszugehen, dass – im Sinne eines eigenständigen, nicht die Zulässigkeit des Eingriffs betreffenden Aufhebungsgrundes – eine als ungenügend taxierte Qualität der Kompensationsmassnahmen zur Aufhebung der angefochtenen Entscheide führen könnte (wobei die Frage aufgrund des Ausgangs des Verfahrens offengelassen werden kann). Schliesslich ist zwar bezüglich Ersatzmassnahmen nicht ausgeschlossen, dass deren Qualität im Rahmen der Interessenabwägung Berücksichtigung findet (vgl. BGr 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016, E. 4.4 und 4.8, sowie VB.2023.00521 vom 20. März 2025, E. 5.2.3), was analog auch für Kompensationsmassnahmen gelten könnte, doch erweist sich auch dieser Aspekt nicht als entscheidrelevant, nachdem – wie sogleich

R4.2024.00214 Seite 33 aufzuzeigen ist – bereits andere Gründe zur Aufhebung der angefochtenen Entscheide führen. 4.1.1 Die Rekurrierenden rügen einen fehlerhaften Richtplaneintrag: Das Vorhaben bedürfe eines Eintrags im kantonalen Richtplan, wobei die Festsetzung aufgrund einer Evaluation von Standortvarianten und einer umfassenden Interessenabwägung erfolgen müsse. Dem Kantonsrat seien jedoch die vorstehend thematisierten Erkenntnisse nicht bekannt gewesen, weshalb sie weder in die Standortevaluation noch in die Interessenabwägung hätten einfliessen können. Die vorberatende Kommission habe nicht um den ökologischen Wert des Waldes gewusst. Im Zeitpunkt der Beratung im Kantonsrat habe das vom Amt für Naturschutz eingeholte Gutachten bestanden, sei jedoch unter Verschluss gewesen. Verschiedene Voten zeigten, wie nachlässig mit der Situation umgegangen worden sei. Es sei bewusst auf die Kenntnisnahme relevanter Informationen, eine entsprechende Überprüfung der Standortevaluation und eine umfassende Interessenabwägung in Kenntnis der nötigen Grundlagen verzichtet worden, was unzulässig sei. Dem Projekt fehle es somit am erforderlichen Richtplaneintrag, zumindest soweit der Richtplaneintrag auch Varianten mit Beteiligung der wertvollen Waldgebiete zulasse. Entgegen dem Planungsbericht habe die später erstellte Gesamtschau Deponien die im Rahmen des Deponieprojekts erfolgten Untersuchungen nicht bestätigt. In der Gesamtschau würden Waldgebiete mit besonderem Schutzstatus ein Ausschlusskriterium darstellen, wobei der Wald Y zwar keinen solchen Status habe, jedoch gemäss Gutachten klarerweise einen solchen haben müsste. In der Echoraum-Veranstaltung zur Gesamtschau habe es geheissen, Y sei nicht mehr nach den Gesamtschau-Kriterien beurteilt worden, da der Gestaltungsplanprozess bereits zu weit fortgeschritten gewesen sei. In den Unterlagen der Gesamtschau seien zwar die neuen Erkenntnisse ansatzweise benannt, doch werde nicht erwähnt, dass es um einen Lebensraum von nationaler Bedeutung und um teilweise höchst seltene Arten, die definitiv verschwinden würden, gehe, und dass ein Ersatz nicht möglich sei; dass und wie dies in eine Interessenabwägung eingeflossen wäre, sei nirgends ersichtlich.

R4.2024.00214 Seite 34 4.1.2 Die Baudirektion (bzw. das ARE) entgegnet vernehmlassungsweise, im Rahmen der Beantwortung einer kantonsrätlichen Anfrage habe sich der Regierungsrat im Beschluss Nr. 615/2021 vom 9. Juni 2021 (act. 15.2) zum naturschützerischen Wert des von der Deponieerweiterung betroffenen Waldes geäussert. Die Anfrage beinhalte u.a. die Frage zu den ökologischen Grundlagen im Zeitpunkt des Richtplaneintrags. Bei der Beantwortung sei auf die frühere Nutzung als Mittelwald und die zahlreichen alten Eichen als wichtige Biotopbäume für seltene Flechten und holzbewohnende Insekten verwiesen, mithin der hohe ökologische Wert des Waldes erkannt und ausgewiesen worden. Dem Regierungsratsbeschluss (RRB) lasse sich weiter entnehmen, dass sich die Fachstelle Naturschutz und die Abteilung Wald gegen eine Deponieerweiterung ausgesprochen hätten; die verlangte und zur Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit notwendige umfassende Interessenabwägung werde jedoch im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens und der gleichzeitig durchzuführenden Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) vorzunehmen sein. Demnach habe bereits im Zeitpunkt der Festsetzung des Richtplaneintrags Kenntnis über den ökologischen Wert des Waldes bestanden, auf den auch in der Beratung im Kantonsrat verschiedentlich hingewiesen worden sei. Bei einer Deponie würden auf Stufe Richtplan der Standort, das Volumen und der Deponietyp festgelegt; die detaillierteren Planungsschritte, insbesondere der genaue Perimeter, würden hingegen im Gestaltungsplanverfahren festgelegt, wobei ein grosser Handlungsspielraum bestehe. Vorliegend seien im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens mehrere Varianten geprüft worden, darunter auch eine, welche den Wald nicht betroffen habe. Damit habe auf Stufe Richtplan insbesondere nicht festgestanden, dass alle denkbaren Varianten von vornherein aufgrund schwerwiegender Konflikte mit Naturschutzanliegen als nicht realisierbar erschienen. Auf Stufe Richtplan habe somit eine stufengerechte Interessenabwägung in Kenntnis über den ökologischen Wert des Waldes stattgefunden, womit der Richtplaneintrag Nr. 26 bundesrechtskonform sei. Schliesslich führt die Baudirektion aus, mit der Gesamtschau Deponien sollten neue Deponiestandorte im Kanton Zürich gefunden werden, wobei auch die bestehenden Richtplaneinträge nochmals überprüft worden seien; ein Richtplaneintrag verlange eine stufengerechte Interessenabwägung, wobei die Standorte ausgewählt würden, welche kein Ausschlusskriterium erfüllten und insgesamt am besten bewertet würden. Der Standort der Erweiterung der Deponie Y schneide in der Gesamtschau insgesamt gut ab; vorliegend seien stufengerecht im Rahmen des

R4.2024.00214 Seite 35 Gestaltungsplanverfahrens umfangreiche Abklärungen vorgenommen und verschiedene Varianten geprüft worden. Die Mitbeteiligte argumentiert entsprechend, wobei sie ergänzend insbesondere darauf hinweist, dem Kantonsrat seien bei der Festsetzung in der Sitzung vom 29. März 2021 die nötigen grundlegenden Kenntnisse zum streitbetroffenen Gebiet vorgelegen; die Schutzwürdigkeit des Gebiets sei gerade Gegenstand der Diskussion gewesen. Weiter sei dem Kantonsrat bei seinen Richtplanfestsetzungen durchaus bewusst, dass der genaue Perimeter erst im Gestaltungsplanverfahren festgelegt werde. Hinsichtlich der Gesamtschau Deponien hält die Mitbeteiligte fest, der Wald bzw. das entsprechende Teilgebiet habe keinen rechtlichen Schutzstatus; dass er einen solchen haben müsste, sei eine Mutmassung der Rekurrierenden; der entsprechende Ausschlussgrund liege somit nicht vor. Im Übrigen habe auch die Gesamtschau Deponien verschiedene Standorte geprüft und sei zum Schluss gekommen, dass die Deponieerweiterung Y am vorgesehenen Standort machbar sei. 4.1.3 In der Replik verweisen die Rekurrierenden auf den Prüfungsbericht des Bundesamts für Raumentwicklung vom 1. Februar 2023 zur Teilrevision 2017. Sie halten unter Zitierung der einschlägigen Passagen dafür, auch die Genehmigungsbehörden hätten Vorbehalte zum Eintrag gezeigt und dies mutmasslich, ohne vom ökologischen Gutachten zu wissen, allein aufgrund der in den Akten erkennbaren pauschalen Hinweise. Die Gegenparteien haben zu diesem Vorbringen keine Stellung genommen. 4.2.1 Richtpläne sind behördenverbindlich (Art. 9 Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes [RPG], § 19 Abs. 1 PBG), können jedoch bei der Nutzungsplanung im Rechtsmittel- und im Genehmigungsverfahren akzessorisch auf ihre Rechtund Zweckmässigkeit überprüft werden (§ 19 Abs. 2 PBG). Insbesondere ist eine akzessorische Prüfung der Richtplaneinträge auch bei der Festsetzung von überkommunalen Gestaltungsplänen möglich, wovon jedoch die politischen Elemente eines solchen Entscheids nicht umfasst sind (VB.2016.00605 vom 15. Juni 2017, E. 6.5.1 und 6.5.2; Michael Steiner/Thomas Wipf, in: Zürcher Planungs- und Baurecht, 7. Auflage 2024,

R4.2024.00214 Seite 36 Hrsg. Christoph Fritzsche/Peter Bösch/Thomas Wipf/Daniel Kunz, Bd. 1, S. 236). Wie sich dem entsprechenden Urteil des Verwaltungsgerichts betreffend den kantonalen Gestaltungsplan für eine Jagdschiessanlage entnehmen lässt, bezieht sich diese Einschränkung allerdings zum einen auf den Grundsatzentscheid für die Erstellung einer entsprechenden Anlage (a.a.O., E. 6.5.2), zum andern auf den Umstand, dass es nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht Aufgabe der Rekursinstanz ist, nochmals eine umfassende Prüfung und Bewertung der evaluierten Standorte oder gar allfällig weiterer solcher vorzunehmen, wobei das Verwaltungsgericht zugleich den im fraglichen Verfahren vorliegenden Bericht zur Standortwahl als nachvollziehbar erachtete und die Bevorzugung des letztlich gewählten Standorts als schlüssig bezeichnete (a.a.O., E. 6.5.4). Daraus erhellt, dass seitens der Rekursinstanz zwar nicht eine eigenständige Standortevaluation vorzunehmen ist, die (vorliegend strittige) Frage, ob die richtplanerische Festsetzung – insbesondere hinsichtlich Interessenabwägung und Standortevaluation – überhaupt auf einer rechtsgenügenden Vorgehensweise beruht, jedoch der gerichtlichen Überprüfung zugänglich ist. Dies entspricht denn auch der in der bundesgerichtlichen Rechtsprechung verwendeten Umschreibung, wo – bezogen auf die Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts im Rahmen der Anfechtung kantonaler Richtpläne durch eine Gemeinde – ausgeführt wird, Richtpläne hätten vorwiegend politischen Charakter und stellten einen Akt planerischen und politischen Abwägens dar, der nur begrenzt justiziabel sei. Sei der Planungsträger rechtlich korrekt vorgegangen und erschienen das Vorgehen sowie die verwendeten Methoden zur Entscheidfindung als geeignet, so sei es nicht Sache des Bundesgerichts, die daraus hervorgegangene richtplanerische Vorgabe aufgrund einer anderen Interessengewichtung aufzuheben. Seitens der Beschwerdeführerin sei vor diesem Hintergrund darzulegen, dass die umstrittene richtplanerische Standortfestlegung einer stufengerechten Prüfung nicht standhalte (vgl. betreffend richtplanerische Festsetzung eines Kiesabbaugebiets BGr 1C_687/2020 vom 13. Januar 2022, E. 3 [sowie E. 4.6, wo festgehalten wird, zwar greife das Bundesgericht nicht in die planerische Interessenabwägung des Kantons ein, doch setze dies voraus, dass diese konsistent begründet und transparent gemacht werde, was im konkreten Fall – in dem die Standortwahl nicht auf einer nachvollziehbaren Abstimmung der raumwirksamen Tätigkeit basierte – zur Aufhebung der richtplanerischen Festsetzung führte]; vgl. auch BGE 146 I 36, E. 3.4 sowie zum Ganzen auch BRGE III Nrn. 0196-0197/2022 vom 23. November 2022).

R4.2024.00214 Seite 37 4.2.2 Eine Grundlage im Richtplan im Sinn von Art. 8 Abs. 2 RPG setzt nach der Rechtsprechung eine abgeschlossene Abstimmung auf Richtplanebene voraus, d.h. eine Festsetzung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 lit. a der Raumplanungsverordnung (RPV; vgl. BGE 147 II 164 E. 3.3). Die Bestimmung sachgerechter Standorte für Anlagen im öffentlichen Interesse hat den Grundsätzen von Art. 3 Abs. 4 RPG zu entsprechen, wonach insbesondere regionale Bedürfnisse berücksichtigt (vgl. lit. a) und nachteilige Auswirkungen auf die natürlichen Lebensgrundlagen, die Bevölkerung und die Wirtschaft gesamthaft gering gehalten werden sollen (vgl. lit. c). Zu beachten ist sodann Art. 2 Abs. 1 RPV, wonach die Behörden im Hinblick auf die anzustrebende räumliche Entwicklung bei der Planung raumwirksamer Tätigkeiten insbesondere zu prüfen haben, wie viel Raum für die Tätigkeit benötigt wird (lit. a), welche Alternativen und Varianten in Betracht fallen (lit. b), ob die Tätigkeit mit den Zielen und Grundsätzen der Raumplanung vereinbar ist (lit. c) und welche Möglichkeiten bestehen, den Boden haushälterisch und umweltschonend zu nutzen sowie die Siedlungsordnung zu verbessern (lit. d). Die richtplanerische Festsetzung erfolgt aufgrund einer Evaluation von Standortvarianten anhand der Standortkriterien und einer Interessenabwägung (vgl. Bundesamt für Raumentwicklung, Ergänzung des Leitfadens Richtplanung, März 2014, S. 30 f.). Sie muss stufengerecht begründet und damit transparent gemacht werden (BGr 1C_346/2014 vom 26. Oktober 2016, E. 2.8). Stufengerecht bedeutet, dass alle für die Standortauswahl relevanten Kriterien in einer Tiefe einzubeziehen sind, die es erlaubt, die Realisierbarkeit des Projekts am priorisierten Ort zumindest plausibel erscheinen zu lassen (BGE 148 II 36 E. 2.1). Die Abklärung muss auf Stufe Richtplan in einer Tiefe erfolgen, die es erlaubt, einerseits Standorte auszuscheiden, die aufgrund schwerwiegender Konflikte mit Naturschutzanliegen von vornherein nicht realisierbar erscheinen, und andererseits unter den verbleibenden Standorten den oder die am besten geeigneten auszuwählen; dabei sind jedenfalls öffentliche Interessen von nationalem Interesse zu berücksichtigen, wozu auch das Interesse am Schutz gefährdeter und national prioritärer Arten gehört (BGE 148 II 36 E. 2.5). Namentlich für Vorhaben wie die hier betroffene Deponieerweiterung ist in der Regel eine räumliche Festlegung aufgrund einer Bedarfsabklärung und Standortevaluation in einem kantonalen oder regionalen Deponiekonzept zu verlangen (vgl. die erwähnte Ergänzung des Leitfadens Richtplanung, S. 33; zum Ganzen auch VB.2023.00035 vom 16. Mai 2024, E. 4.3).

R4.2024.00214 Seite 38 4.3.1 Die Notwendigkeit einer Grundlage im kantonalen Richtplan ergibt sich für Deponiestandorte sowohl aus Art. 8 Abs. 2 RPG als auch spezifisch aus Art. 5 Abs. 2 VVEA. Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die zwingend erforderliche richtplanerische Festsetzung den in E. 4.2 umschriebenen Anforderungen zu genügen vermag. Diese Frage stellt sich primär für die im Rahmen der Teilrevision 2017 erfolgte Festsetzung durch den Kantonsrat mit Beschluss vom 29. März 2021 (Vorlage 5517b), mit der das im Richtplan ausgewiesene Volumen der Deponie Y auf 3'000'000 m3 erhöht wurde (vgl. bereits E. 3.1). Da sich zeigen wird, dass es insoweit an einer rechtsgenügenden Standortevaluation und Interessenabwägung fehlt (vgl. E. 4.3.1.1 bis 4.3.1.3), ist weiter zu untersuchen, ob das Projekt der "Gesamtschau Deponien" diesbezüglich zu einer anderen Einschätzung zu führen vermag (vgl. E. 4.3.2). 4.3.1.1 Wie erwähnt stellt sich die Rekursgegnerschaft auf den Standpunkt, der ökologische Wert des Waldes sei bereits im Kantonsrat bekannt gewesen. Zwar trifft es zu, dass im Rahmen der Beratung seitens der Gegner einer Deponieerweiterung auf entsprechende – der vorberatenden Kommission offenbar (unbestritten) noch nicht bekannte – Aspekte hingewiesen wurde und dabei z.T. auch relativ detaillierte Ausführungen zu bestimmten im Gebiet vorkommenden Arten erfolgten (vgl. Protokoll der Sitzung vom 29. März 2021 [act. 5.3], insb. S. 54, 56 f., 62). Allerdings wurde gerade im Rahmen dieser Ausführungen auch dargelegt, dass eine seitens der Betreiberfirma zu diesen Fragen in Auftrag gegebene Studie (und nicht – wie in der Rekursschrift dargestellt – das seitens des Amts für Naturschutz eingeholte Gutachten [act. 15.1], das erst vom März 2022 datiert) unter Verschluss gehalten werde. Schon daraus erhellt, dass im Zeitpunkt der Festsetzung des Richtplaneintrags dem zuständigen Planungsträger zwar bekannt war, dass – im Lichte der in E. 4.2 aufgezeigten Anforderungen – Bedarf für weitergehende Abklärungen bestanden hätte, diese jedoch teilweise noch nicht erfolgt bzw. soweit teilweise bereits erfolgt dem Kantonsrat jedenfalls nicht zugänglich waren. Unabhängig von der Frage des Kenntnisstands lassen sich sodann der kantonsrätlichen Beratung auch keine Hinweise darauf entnehmen, dass eine fundierte Auseinandersetzung mit den neu aufgetauchten Interessen des Naturschutzes und ein Einbezug derselben in eine stufengerechte Interessenabwägung stattgefunden hätten. Soweit die

R4.2024.00214 Seite 39 entsprechenden Informationen nicht einfach in polemischer Weise als unerheblich dargestellt wurden (act. 5.3 S. 55, 59), konzentrierten sich die eine Erweiterung befürwortenden Voten darauf, die Vorzüge des Standorts (insbesondere: bestehende Deponie, Entsorgungssicherheit, [ökologisch vorteilhafte] kurze Wege zwischen Deponiestandort und Orten mit hohem Bauaufkommen, Erschliessung, hydrologische Verhältnisse, minimierter Kulturlandverlust) hervorzuheben, während bezüglich der entgegenstehenden Interessen des Naturschutzes pauschal auf die (angeblich ökologisch sogar vorteilhafte) Wiederaufforstung verwiesen wurde (a.a.O. S. 57 ff., 60 f., 64). In Rechnung zu stellen ist immerhin, dass die fraglichen Aussagen Teil einer politischen Debatte waren. Zu prüfen ist daher, ob bezüglich der Erweiterung der Deponie Y in anderen – namentlich seitens der Verwaltung erstellten oder in Auftrag gegebenen – Dokumenten eine stufengerechte Interessenabwägung im Rahmen der Teilrevision 2017 dokumentiert ist. Nichts Entsprechendes lässt sich dem seitens der Baudirektion ins Recht gelegten RRB 615/2021 vom 9. Juni 2021 (act. 15.2) entnehmen, mit welchem der Regierungsrat eine am 29. März 2021 gestellte Anfrage zweier Kantonsräte zum naturschützerischen Wert des von der Deponieerweiterung betroffenen Waldes beantwortet hat. Soweit die Baudirektion aus diesem Dokument Rückschlüsse auf den Kenntnisstand des Kantonsrats im Zeitpunkt der Richtplanfestsetzung ziehen will, ist vorab klarzustellen, dass der RRB zwar gewisse Ausführungen zum ökologischen Wert des Waldes macht, jedoch keine positive Aussage zu entsprechenden Kenntnissen des Kantonsrats im früheren Zeitpunkt der Festsetzung enthält. Hinsichtlich der Verwaltung wird zum einen auf die ablehnende Haltung der Fachstelle Naturschutz und der Abteilung Wald im Rahmen der Ämterkonsultation (mithin vor Festsetzung der Teilrevision), zum andern auf bestimmte von der Gesuchstellerin (also der Mitbeteiligten des vorliegenden Verfahrens) eingereichte Dokumente verwiesen (act. 15.2 S. 2 f.; vgl. zu diesen und weiteren Dokumenten auch act. 17.2 S. 51 und act. 17.4 S. 6), was entsprechende Kenntnisse der Verwaltung impliziert (die allerdings zwangsläufig lückenhaft gewesen sein dürften, nachdem einerseits das nachmalige Gutachten [act. 15.1] noch nicht vorlag und bezüglich der im RRB erwähnten ökologischen Wirkungsstudie der Gesuchstellerin ausgeführt wird, diese enthalte für die Bereiche Flora, Fauna und Lebensräume nur sehr summarische Angaben und sei dem Kantonsrat denn auch nicht vorgelegt worden). Auch hinsichtlich der Verwaltung zeigt sich sodann, dass unabhängig vom Kenntnisstand jedenfalls keine

R4.2024.00214 Seite 40 stufengerechte Interessenabwägung auf Richtplanebene dokumentiert ist. Aus den seitens der Gesuchstellerin erstellten Dokumenten (die denn auch bezeichnenderweise weder von der Baudirektion noch von der Mitbeteiligten ins Recht gelegt wurden) kann sich eine hoheitliche Interessenabwägung von vornherein nicht ergeben. Dass eine solche seitens der Verwaltung vorgenommen bzw. der Beschluss des Planungsträgers entsprechend vorbereitet worden wäre, wird im zitierten RRB – der sich auf den Hinweis beschränkt, die notwendige umfassende Interessenabwägung werde im Rahmen des Gestaltungsplanverfahrens vorzunehmen sein (act. 15.2 S. 3; vgl. dazu näher E. 4.3.1.2) – im Übrigen gar nicht behauptet. Damit übereinstimmend lassen sich insbesondere weder dem Richtplantext der "Teilrevision 2017, Versorgung, Entsorgung" (Vorlage 5517b) noch dem entsprechenden "Erläuterungsbericht zu den Einwendungen" Hinweise auf einen Einbezug der spezifisch für den Deponieperimeter massgeblichen Naturschutzinteressen in eine stufengerechte Interessenabwägung entnehmen. Die daraus resultierenden Vorbehalte lassen sich schliesslich auch am Prüfungsbericht des Bundesamts für Raumentwicklung vom 1. Februar 2023 zur Teilrevision 2017 (act. 24.1) ablesen: Im Zusammenhang mit der Erweiterung der bestehenden Deponien L (Nr. 23) und Y (Nr. 26) heisst es, im Rahmen der Vorprüfung habe der Bund den Auftrag gegeben, dass im Sinne einer stufengerechten Interessenabwägung der Nachweis für die Standortgebundenheit der beiden Vorhaben zu erbringen sei, wobei insbesondere Alternativstandorte ohne Waldflächenbeanspruchung zu evaluieren seien. Nach Wiedergabe der waldrechtlichen Einschätzung des BAFU heisst es sodann wörtlich: "Allerdings sind, um potentielle Auswirkungen der vorgesehenen Erweiterungen eruieren zu können, stufengerechte Erläuterungen zu den Auswirkungen der Vorhaben auf Natur und Landschaft nötig" (act. 24.1 S. 6), was zur Aufforderung an den Kanton Zürich führt, im Rahmen einer nächsten Richtplananpassung entsprechende Erläuterungen zu machen (act. 24.2, Dispositivziffer 4). Auch wenn die Teilrevision nichtsdestotrotz genehmigt wurde (was in Konstellationen einer akzessorischen Überprüfung ohnehin regelmässig der Fall sein dürfte), zeigen die referierten Dokumente jedenfalls, dass an sich gerade nicht von einer stufengerechten Klärung ausgegangen wurde, was (wenngleich nicht zwingend) vorliegend wenig überraschend auch das Fehlen einer stufengerechten Interessenabwägung (im Sinne einer Auseinandersetzung mit den spezifischen Naturschutzinteressen) nach sich zog.

R4.2024.00214 Seite 41 4.3.1.2 Allerdings wird der vorstehenden Einschätzung seitens der Rekursgegnerschaft wie aufgezeigt entgegengehalten, dass bei einer Deponie der genaue Perimeter erst im Gestaltungsplanverfahren und nicht auf Stufe Richtplan festgelegt werde. Diese Auffassung ist insofern zutreffend, als im Richtplan für die Deponiestandorte lediglich Punkteinträge erfolgen. Dies hat allerdings nicht zur Folge, dass auf Richtplanebene eine stufengerechte Interessenabwägung, die sich mit den absehbaren räumlichen Konflikten gegensätzlicher öffentlicher Interessen auseinandersetzt (vgl. zur letztgenannten Einschränkung Pierre Tschannen, Praxiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, hrsg. von Heinz Aemisegger / Pierre Moor / Alexander Ruch / Pierre Tschannen, Zürich/Basel/Genf 2019, Art. 9 Rz. 27), unterbleiben könnte. Auch lässt sich die vorliegende Konstellation insofern nicht mit der in BGE 148 II 36 zu beurteilenden vergleichen, als dort hinsichtlich des Richtplaneintrags primär gewisse fehlende Abklärungen moniert und dies seitens des Bundesgerichts v.a. deshalb nicht als Aufhebungsgrund (sondern als Anlass für entsprechende Anforderungen an das Nutzungsplanverfahren) erachtet wurde, weil – gerade auch aus Sicht der fraglichen Naturschutzinteressen – keine besseren Alternativstandorte ersichtlich waren (vgl. a.a.O. E. 2.6). Demgegenüber ist vorliegend zum einen (wie in E. 4.3.1.1 aufgezeigt) nicht lediglich das Fehlen gewisser Abklärungen, sondern der ganz generell nicht nachvollziehbare Einbezug der für den Standort spezifischen Naturschutzinteressen in die richtplanerische Interessenabwägung problematisch, während zum andern auch die Standortevaluation nicht in einer Weise erfolgt ist, aufgrund derer vom offensichtlichen Fehlen besser geeigneter Alternativstandorte (im Verhältnis zu einer Erweiterung der Deponie Y als solcher) ausgegangen werden könnte (vgl. dazu E. 4.3.1.3). Worauf die rekursgegnerische Argumentation konkret abzielt, ist nun aber die Überlegung, dass mit dem Richtplaneintrag der Deponieerweiterung noch gar nicht klar sei, dass es zu einer Beanspruchung von Wald bzw. insbesondere eines besonders wertvollen Waldareals kommen werde. Dieser Ansicht –

BRGE IV Nrn. 0156-0157/2025 — Zürich Baurekursgericht 13.11.2025 BRGE IV Nrn. 0156-0157/2025 — Swissrulings