Baurekursgericht des Kantons Zürich 3. Abteilung
G.-Nr. R3.2012.00126 BRGE III Nr. 0027/2013
Entscheid vom 27. März 2013
Mitwirkende Abteilungsvizepräsident Eugen Staub, Baurichter Felix Müller, Baurichterin Monika Spring-Gross, Gerichtsschreiber Roland Blaser
in Sachen Rekurrenten 1. N. E., [….] 2. M. H., [….] 3. T. F., [….]
gegen Rekursgegner 1. Gemeinderat X, [….] 2. Swisscom (Schweiz) AG, [….]
betreffend Gemeinderatsbeschluss vom 18. September 2012; Baubewilligung für Mobilfunk-Antennenanlage _______________________________________________________
R3.2012.00126 hat sich ergeben: [….]
Es kommt in Betracht: [….] 8.2. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die rekurrentischerseits aufgeworfene Frage, ob bewilligte Antennentypen im Nachhinein durch neue Modelle ersetzt werden dürfen, ohne dass dafür erneut ein Baugesuch gestellt werden muss. Soweit es sich – wie im vorliegenden Fall – um eine neue Version eines nicht mehr produzierten Antennenmodels mit gleicher Abstrahlcharakteristik und auch sonst mit im Wesentlichen identischen technischen Eigenschaften handelt (vgl. die vorstehenden Erwägungen unter Ziffer 6.4), wäre es unnötig und unverhältnismässig, deswegen ein neues Baugesuch oder nochmalige Standortdatenblattberechnungen zu verlangen. Ginge es hier hingegen um den Austausch von GSM/UMTS-Antennen durch solche des LTE (Long Term Evolution) - Standards oder soll die LTE- Mobilfunktechnologie auf Frequenzen (zum Beispiel 1800 MHz) bestehender GSM/UMTS-Mobilfunk-Basisstationen betrieben werden, wären die bauverfahrensrechtlichen Konsequenzen weniger klar. Unbestritten ist jedenfalls, dass LTE-Netze ebenfalls ins QS-System der Betreibergesellschaften eingebunden werden müssen (Rundschreiben des BAKOM/BAFU über technologieneutrale Angaben im Standortdatenblatt für Mobilfunksendeanlagen vom 24. September 2010, S. 2, Ziffer 3 (http:// www.bafu.admin.ch/elektrosmog/01100/01108/01110/index.html?lang=de). Mit dem neuen LTE (Long Term Evolution) - Mobilfunkstandard wollen die Anbieter dem grossen Wachstum des mobilen Datenverkehrs Rechnung tragen. Die LTE-Netze der Swisscom sind teilweise bereits in Betrieb, was
R3.2012.00126 ihre Netzabdeckungskarte zeigt (http://gis2.begasoft.ch/gis/pages/ch.bgs. googlegis.gwt.GMapSwisscomNetzabdeckung/swisscomNetzabdeckung.jsf ?netztyp=lte). Bei Sunrise und Orange ist die Inbetriebnahme im Laufe dieses Jahres geplant. Neben einer Vielzahl anderer Eigenschaften bringt LTE vor allem höhere Bitraten zwischen den Basisstationen und den Endgeräten (Handys, Smartphones). Damit steigt die Übertragungskapazität der Mobilfunknetze deutlich und es können entweder mehr Endkunden mit gleicher Bitrate oder gleich viele Endkunden mit höheren Bitraten bedient werden. Zudem soll das kürzere Datenübertragungsinterval zu einer markant verbesserten Reaktionsfähigkeit des Netzes beitragen. Im Weiteren soll LTE im Vergleich etwa zu UMTS vor allem im Endgerät weniger Energie verbrauchen und damit trotz eingeschaltetem Breitband-Datendienst eine längere Akku-Laufzeit ermöglichen (Bundesamt für Kommunikation, BAKOM, Faktenblatt 3GPP-LTE, Bern, 2011, S. 1). LTE erfordert neue Ausrüstungen in bestehenden und zusätzlichen Basisstationen. Softwareseitig sind ebenfalls fundamentale Anpassungen notwendig. Zudem ist die Ausdehnung der einzelnen Funkzellen bei LTE grundsätzlich kleiner als bei GSM/UMTS, was eine entsprechende Neukonfigurierung der Netzstruktur bedingt. Ungeachtet des erwähnten Rundschreibens des BAKOM/BAFU vom 24. September 2010 müsste demnach eingehend geprüft werden, ob das Abstrahlverhalten von Antennen im 1800 MHz-Frequenzbereich unabhängig vom verwendeten Mobilfunkstandard und der notwendigen Zusatzkomponenten tatsächlich deckungsgleich ist. Andernfalls könnte sich das u.a. entscheidend auf die für die Standortdatenblattberechnungen essentiellen horizontalen und vertikalen Richtungsabschwächungen auswirken und gerade angesichts der Praxis der Mobilfunkgesellschaften, bei den am stärksten belasteten OMEN leistungsmässig bis ans Grenzwertlimit zu gehen, zu Überschreitungen des Anlagegrenzwerts führen. Mit anderen Worten wird zu prüfen sein, ob es bei der Umrüstung von GSM//UMTS-Basisstationen auf LTE oder andere künftige Mobilfunkstandards der Durchführung eines baurechtlichen Verfahrens bedarf. Dass dies zu verneinen wäre, kann jedenfalls zum heutigen Zeitpunkt in keiner Weise antizipiert werden. Im vorliegenden Rechtsmittelverfahren, wo es gemäss Baugesuch um eine GSM/UMTS-Anlage geht, muss diese Frage jedoch nicht beantwortet werden. [….]