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Zürich Baurekursgericht 01.06.2018 BRGE I Nrn. 0067-0071/2018

1 juin 2018·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·12,712 mots·~1h 4min·4

Résumé

Verordnung zum Schutz der Limmataltläufe in Dietikon/ Geroldswil/Oetwil a.d.L. - Unterschutzstellung von NHS-Objekten von nationaler und kantonaler Bedeutung mittels einheitlicher Naturschutzverordnung. | Umstritten war die Verordnung zum Schutz der Limmataltläufe, mit welcher gleichzeitig ein national inventarisiertes Flachmoor, ein Schutzobjekt von kantonaler und ein Schutzobjekt von regionaler Bedeutung unter Schutz gestellt wurden. In Bezug auf das national inventarisierte Flachmoor hatte die Schutzverordnung den (erhöhten) Anforderungen der Flachmoorverordnung zu genügen, was insbesondere die Ausscheidung diverser Pufferzonen bedingte. Der von Naturschutzverbänden mit diversen Verschärfungsanträgen – namentlich im Sinne eines umfassenderen Vogelschutzes – erhobene Rekurs war unter allen Titeln abzuweisen. Die von Grundeigentümern im angrenzenden Industriegebiet erhobenen Rekurse waren in untergeordneten Bereichen teilweise gutzuheissen, nachdem sich einige von der Schutzverordnung statuierte Restriktionen in Bezug auf Lärm-, Licht- und Bewegungsimmissionen als allzu streng erwiesen. Grossmehrheitlich wurden ihre Rekurse jedoch abgewiesen.

Texte intégral

Baurekursgericht des Kantons Zürich 1. Abteilung

G.-Nrn. R1L.2017.00018, R1L.2017.00019, R1L.2017.00020, R1L.2017.00021 und R1L.2017.00022 BRGE I Nrn. 0067/2018, 0068/2018, 0069/2018, 0070/2018 und 0071/2018

Entscheid vom 1. Juni 2018

Mitwirkende Abteilungspräsident Walter Linsi, Baurichter Claude Reinhardt, Baurichter Jürg Trachsel, Gerichtsschreiber Daniel Schweikert

in Sachen Rekurrierende R1L.2017.00018 1. Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz, Wiedingstrasse 78, Postfach, 8036 Zürich 2. BirdLife Zürich, Wiedingstrasse 78, 8045 Zürich

R1L.2017.00019 P. Immobilien AG, [….] R1L.2017.00020 G. Personalvorsorgestiftung, [….]

R1L.2017.00021 H. E. AG, [….] R1L.2017.00022 B. AG, [….]

gegen Rekursgegnerin R1L.2017.00018, R1L.2017.00019, R1L.2017.00020, R1L.2017.00021, R1L.2017.00022 1. Baudirektion Kanton Zürich, Walchetor, Walcheplatz 2, Postfach, 8090 Zürich Mitbeteiligte R1L.2017.00018 2. – 6 [….] R1L.2017.00019, R1L.2017.00020, R1L.2017.00021, R1L.2017.00022 2. – 4 [….]

R1L.2017.00018 Seite 2

betreffend Verfügung der Baudirektion Kanton Zürich vom 24. April 2017; Verordnung zum Schutz der Limmataltläufe in Dietikon, Geroldswil und Oetwil a.d.L. (Naturschutzgebiete mit überkommunaler Bedeutung), Dietikon, Geroldswil und Oetwil a.d.L. ______________________________________________________

hat sich ergeben: A. Mit Verfügung vom 24. April 2017 erliess die Baudirektion Kanton Zürich die Verordnung zum Schutz der Limmataltläufe in Dietikon, Geroldswil und Oetwil a.d.L. (Naturschutzgebiete mit überkommunaler Bedeutung). Die Publikation im Amtsblatt erfolgte am 19. Mai 2017. B. Hiergegen erhoben der Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und BirdLife Zürich mit gemeinsamer Eingabe vom 15. Juni 2017 fristgerecht Rekurs an das Baurekursgericht des Kantons Zürich und beantragten Folgendes: "1. Es sei die Verordnung zum Schutz der Limmataltläufe in Dietikon, Geroldswil und Oetwil an der Limmat vom 24. April 2017 (Naturschutzgebiet mit überkommunaler Bedeutung) mit Ausnahme der Art. 1, 7, 8, 10, 11 und 13 aufzuheben und die Angelegenheit zur Neubearbeitung gemäss der nachfolgenden Begründung an die Rekursgegnerin zurückzuweisen. 2. Die Rekursgegnerin sei anzuweisen, bei der Überarbeitung und Neufestsetzung der Verordnung zum Schutz der Limmataltläufe in Dietikon, Geroldswil und Oetwil a.d.L. die Vorgaben der Verordnung der Flachmoore von nationaler Bedeutung, die Vorgaben der Verordnung zum Schutz der Auen von nationaler Bedeutung und die Vorgaben des Natur- und Heimatschutzgesetzes umzusetzen sowie den mit diesen Erlassen verfolgten öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Insbesondere sei zum Schutz des Flachmoors Nr. 865 des Anhangs 1 der Verordnung über den Schutz von Flachmooren von nationaler Bedeutung vom 7. September 1994 und des Auenobjektes Nr. 400 in der Schutzverordnung vorzusehen, dass

R1L.2017.00018 Seite 3 2.1 die Zone II A (Naturschutzumgebungszone) um das Antoniloch zwischen Reppisch und Kanalstrasse bis an die Heimstrasse erweitert wird. 2.2 im Bereich zwischen Reppisch und Grünaustrasse/Kanalstrasse sowie zwischen Heimstrasse und den Geleisen der SBB die maximale Gebäudegesamthöhe auf 22m begrenzt ist; 2.3 im gesamten Perimeter zwischen Schutzgebietsgrenze und Lerzenstrasse zwischen Fahrstrasse und Reservatsstrasse die Bebauungsmöglichkeiten hinsichtlich Gebäudehöhen, Grenzabständen, Ausnützungsziffern maximal im heutigen Bestand zugelassen und Untergeschosse verboten werden; 2.4 die Zone IIS1 (Naturschutzumgebungszone) ab Lerzenstrasse bis an die Silbernstrasse, ab Höhe Binzstrasse bis an die Mutschellenstrasse zu erweitern ist mit einer maximalen Bauhöhe von 25m; 2.5 die Zone IIV1 (Naturschutzumgebungszone) als Landschaftsschutzzone auszuscheiden ist, in der Neubauten und Anlagen untersagt sind und der Bestandesschutz auf Unterhalt und Erneuerung beschränkt ist; 2.6 die hydrologischen Pufferzonen gemäss dem "Gutachten zur Ausscheidung von hydrologischen Pufferzonen für das nationale Flachmoor "Schachen", Dietikon – unter Berücksichtigung von künftigen baulichen Entwicklungen (Gestaltungsplan SLS)" von Naturplan und Dr. Heinrich Jäckli AG vom 18. April 2013 ausgeschieden werden, wofür zunächst die Grundwasserströme zu erheben sind; 2.7 die Fischerei in der Zone 1 (Naturschutzzone), in der Zone IVA (Waldschutzzone) sowie in der Zone IXB (Fluss- und Uferzone) verboten ist, 2.8 die Vogeljagd innerhalb sämtlicher Zonen der Schutzverordnung verboten ist, 2.9 auch die aus den Nutzungen der öffentlichen Hand (ARA, KVA, EKZ und ewz) im Schutzperimeter und den Pufferzonen resultierenden Beeinträchtigungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit möglich zu beseitigen bzw. rückgängig zu machen sind. Der Bestandesschutz für diese Anlagen ist auf Unterhalt beschränkt. Der für diese Bauten ausgeschiedene Perimeter ist der Zone I (Naturschutzzone) zuzuweisen und für den Zeitpunkt der Aufgabe der heutigen Nutzung durch ARA und KVA die Renaturierung festzulegen. 3. Es sei dem Rekurs die aufschiebende Wirkung insoweit zu erteilen, als damit eine Ausdehnung der Pufferzonen und eine Verschärfung der Schutzanordnungen verlangt wird und es sei als vorsorgliche Massnahme zu verbieten, dass in den gemäss Rekursanträgen und Rekursbegründung umstrittenen Bereichen bis zur rechtskräftigen Erledigung

R1L.2017.00018 Seite 4 des Rekursverfahrens Bauten, Anlagen oder sonstige Veränderungen realisiert oder Einwirkungen vorgenommen bzw. zugelassen werden, die die im Rekurs gestellten Anträge negativ präjudizieren oder sonstwie den damit angestrebten Schutz tangieren könnten. 4. Es sei ein zweiter Schriftenwechsel unter Ansetzung einer der Komplexität und dem Umfang der Angelegenheit angemessenen Frist zu gewähren. 5. Es sei ein Augenschein durchzuführen. 6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Rekursgegnerin." C. Vom Rekurseingang wurde mit Verfügung vom 19. Juni 2017 unter der Geschäftsnummer R1L.2017.00018 Vormerk genommen. Weiter wurden auf ihre Beiladungsgesuche hin die L. und die B. AG – nebst den drei von Amtes aufzunehmenden betroffenen Gemeinden bzw. Gemeinderäten – als Mitbeteiligte in das Rekursverfahren aufgenommen. Gleichzeitig wurde das dreissigtägige Vernehmlassungsverfahren eröffnet sowie der Baudirektion und den fünf Mitbeteiligten eine zwanzigtägige Frist angesetzt, zu dem die aufschiebende Wirkung und die vorsorglichen Massnahmen betreffenden Antrag Nr. 3 der Rekurrenten Stellung zu nehmen. D. Mit separaten Rekursschriften je vom 19. Juni 2017 gelangten auch die P. Immobilien AG, die G. Personalvorsorgestiftung, die H. E. AG sowie die B. AG an das Baurekursgericht. Von diesen Rekurseingängen wurde unter den Geschäftsnummern R1L.2017.00019 (P. Immobilien AG), R1L.2017.00020 (G. Personalvorsorgestiftung), R1L.2017.00021 (H. E. AG) und R1L.2017.00022 (B. AG) Vormerk genommen und je das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. E. Die Rekursanträge der Rekurrentinnen P. Immobilien AG, G. Personalvorsorgestiftung und H. E. AG lauten – mit den nachfolgend dargestellten Abweichungen in Ziff. 9 und, soweit vorhanden, Ziff. 10 – wie folgt:

R1L.2017.00018 Seite 5 "1. Die Verordnung zum Schutz der Limmataltläufe sei aufzuheben und unter Beilage sämtlicher für diese Verordnung erstellten Gutachten erneut öffentlich aufzulegen. Eventualiter: 2. Die Umschreibung des Schutzzieles für die Zone IIS1 in Ziffer 3 der Verordnung sei aufzuheben, bzw. mindestens insoweit anzupassen, als sie über die Formulierung der allgemeinen Schutzziele in Ziffer 3 hinausgeht. 3. Das Verbot, "Bauten, Installationen und Gehölze im Abstand von 10 m von der Grenze, die mit irgendeinem Teil höher sind als 10 m über der Höhe des angrenzenden Moors (…). Die maximale Höhe von 10 m über der genannten Kote nimmt ab 10 m vom Moorperimeter mit zunehmendem Abstand in einem Winkel von 26,6º zu. Ab dem Abstand von 40 m vom Moorperimeter sind Bauten höher als 25 m bewilligungsfähig, wenn dadurch im Sommerhalbjahr (…) nachweislich keine zusätzliche ökologisch relevante Beschattung des Moors entsteht" sei aufzuheben. 4. Das Verbot von vogelunverträglichen Fassaden sei grundsätzlich auf neue Fassaden zu beschränken. 5. Das Gebot, in einem Abstand bis zu 100 m von der Moorgrenze nachts zwischen März und Oktober keine vom Moor aus sichtbaren, fest installierten Lichter brennen zu lassen, sei aufzuheben. Das Gebot, in einem Abstand von mehr als 100 m ab Moorgrenze die fest installierten Lichtquellen quantitativ und qualitativ so zu optimieren, dass die Anlockwirkung auf die Fauna minimal ist, sei aufzuheben. 6. Das Gebot, die Gestaltung der Nutzungen so vorzunehmen, dass in einem Abstand von bis zu 150 m zur Moorgrenze Personen von keinem Punkt des Moors aus störend in Erscheinung treten, sei aufzuheben. 7. Das Gebot, die Nutzung zusätzlicher Bauten, Anlagen und Nutzungen so zu gestalten, dass am Moorrand keine moorrelevante Lärmmehrbelastung entsteht, sei aufzuheben. 8. Die vorliegende Abgrenzung der hydrogeologischen Pufferzonen sei (zumindest vorläufig) aufzuheben. 9. Rekurrentinnen P. Immobilien AG und G. Personalvorsorgestiftung: Die vorliegende Umschreibung des Bestandesschutzes (Ziffer 6 der Verordnung) sei aufzuheben und es sei sicherzustellen, dass in der Zone IIS1 die erweiterte Besitzstandsgarantie Gültigkeit hat. Rekurrentin H. E. AG:

R1L.2017.00018 Seite 6 Die Liegenschaften der Rekurrentin seien aus der Zone IIS1 zu entlassen. 10. Rekurrentin P. Immobilien AG: Das Verbot der Versiegelung von Flächen sei aufzuheben. Rekurrentin H. E. AG: Die vorliegende Umschreibung des Bestandesschutzes (Ziffer 6 der Verordnung) sei aufzuheben und es sei sicherzustellen, dass in der Zone IIS1 die erweiterte Besitzstandsgarantie Gültigkeit hat. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." F. Die Rekursanträge der Rekurrentin B. AG lauten: "1. Lemma 8 von Ziff. 4.3 der Verordnung zum Schutz der Limmataltläufe in Dietikon, Geroldswil und Oetwil a.d.L. (Naturschutzgebiete mit überkommunaler Bedeutung) vom 24. April 2017, nachfolgend Schutzverordnung genannt, sei zu streichen, eventualiter durch eine an die industrielle Nutzung angepasste Vorschrift zu ersetzen, jedenfalls mit Bezug auf die Parzellen 11857, 11858 und 12125. 2. Lemma 11 von Ziff. 4.3 der Schutzverordnung sei zu streichen, jedenfalls mit Bezug auf die Parzellen 11857, 11858 und 12125. Eventualiter sei das Verbot so zu formulieren, dass die Nutzungsreserven auf den Grundstücken der Rekurrentin ohne Einschränkung zonenkonform genutzt werden können. 3. Lemma 1 von Ziff. 4.5 der Schutzverordnung sei jedenfalls mit Bezug auf die Parzellen Nrn. 11857, 11858 und 12125 zu streichen, eventualiter durch eine Bestimmung über Mindestabstände von Kellerbauten zu ersetzen. 4. Lemma 4 von Ziff. 4.5 der Schutzverordnung sei zumindest mit Bezug auf die Parzellen Nrn. 11857, 11858 und 12125 derart abzuändern, dass das Niederschlagswasser nur dann lokal zur Versickerung zu bringen ist, wenn dies technisch möglich und wirtschaftlich tragbar ist. 5. Falls ein Dritter gegen diese Verordnung Rekurs einreicht, in welchem eine Verschärfung der Vorschriften zu Lasten der Rekurrentin beantragt wird, sei die Rekurrentin als Partei in dieses Verfahren einzubeziehen. 6. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen."

R1L.2017.00018 Seite 7 G. Im Rekursverfahren der Rekurrenten Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und BirdLife Zürich erklärten zunächst die zwei mitbeteiligten Gemeinderäte Geroldswil (mit Schreiben vom 28. Juni 2017 ausdrücklich) und Oetwil a.d.L. (stillschweigend) ihren Verzicht auf jegliche Vernehmlassung. Mit Eingaben zwischen dem 11. Juli 2017 und dem 17. Juli 2017 schlossen sodann die B. AG (hier als Mitbeteiligte), die Baudirektion, die mitbeteiligte L. und der mitbeteiligte Stadtrat Dietikon auf Abweisung des Antrags Nr. 3 betreffend die aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen. Mit Eingaben zwischen dem 11. Juli 2017 und dem 26. Juli 2017 folgten sodann die Vernehmlassungen der Ebengenannten, welche allesamt auf Abweisung des Rekurses – teilweise: soweit darauf einzutreten sei – lauteten, unter Kostenfolge zu Lasten der Rekurrenten. Die mitbeteiligte B. AG, die mitbeteiligte L. und der mitbeteiligte Stadtrat Dietikon stellten überdies je ein Gesuch um Parteientschädigung. Am 7. September 2017 erklärten die Rekurrenten den Rückzug ihres Gesuchs betreffend aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen. Hiervon wurde mit Verfügung vom 18. September 2017 Vormerk genommen und das Gesuch als gegenstandslos geworden abgeschrieben. In dem am 19. September 2017 abgeschlossenen zweiten Schriftenwechsel hielten alle Parteien an ihren jeweiligen Anträgen fest. Auf die Ansetzung eines dritten Schriftenwechsels – so ein Antrag der Rekurrenten in der Replik – war praxisgemäss zu verzichten. H. In den Rekursverfahren der Rekurrentinnen P. Immobilien AG, G. Personalvorsorgestiftung und H. E. AG lauteten die Vernehmlassungen der sich einzig äussernden Baudirektion je vom 21. Juli 2017 auf Abweisung der Rekurse unter Kostenfolge zulasten der jeweiligen Rekurrentin. In den am 25. September 2017 abgeschlossenen zweiten Schriftenwechseln in diesen Verfahren hielten die Rekurrentinnen und die Baudirektion an ihren jeweiligen Anträgen fest.

R1L.2017.00018 Seite 8 I. Auch im Rekursverfahren der Rekurrentin B. AG äusserte sich einzig die Baudirektion und beantragte die Abweisung (auch) dieses Rekurses unter Kostenfolge zulasten der Rekurrentin. In dem am 18. September 2017 abgeschlossenen zweiten Schriftenwechsel in diesem Verfahren hielten die Rekurrentin und die Baudirektion an ihren jeweiligen Anträgen fest. J. Am 7. Februar 2018 führte das Baurekursgericht im Beisein aller Rekursparteien, der Baudirektion, des mitbeteiligten Stadtrats Dietikon und der mitbeteiligten L. einen Abteilungsaugenschein vor Ort durch. K. Auf die Ausführungen der Parteien und die Erkenntnisse des Augenscheins ist nachfolgend insoweit einzugehen, als dies für die Begründung des Entscheides erforderlich ist. Es kommt in Betracht: 1. Die Rekurse betreffen dieselbe Schutzverordnung, weshalb die Verfahren G.-Nrn. R1L.2017.00018, R1L.2017.00019, R1L.2017.00020, R1L.2017.00021 und R1L.2017.00022 zu vereinigen sind. 2.1. Der Rekurrent Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz ist eine sich dem Naturschutz widmende, gesamtschweizerisch tätige und rein ideelle Zwecke verfolgende Naturschutzorganisation. Dementsprechend ist er im Sinne von Art. 12 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) zur Anfechtung von den Naturschutz betreffenden

R1L.2017.00018 Seite 9 Verfügungen kantonaler Behörden legitimiert (Art. 1 bzw. Anhang der Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO]). Der Rekurrent BirdLife Zürich (früher: Zürcher Vogelschutz) ist gestützt auf das kantonale Verbandsbeschwerderecht rekurslegitimiert (§ 338b Abs. 1 lit. a des Planungs- und Baugesetzes [PBG]; vgl. VB 89/0158 in RB 1990 Nr. 12). 2.2. Die Rekurrentinnen P. Immobilien AG, G. Personalvorsorgestiftung, H. E. AG und B. AG sind allesamt Eigentümerinnen von Grundstücken im Industriegebiet Silbern-Lerzen-Stierenmatt, die vom Perimeter der Schutzverordnung überlagert und dergestalt aufgrund verschiedener Einschränkungen tangiert werden. Sie sind demnach in Bezug auf ihre Grundstücke durch die angefochtene Anordnung mehr als die Allgemeinheit betroffen und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Änderung im Sinne der jeweiligen Rekursanträge. Demnach sind auch diese vier Rekurrentinnen rekurslegimiert (§ 338a PBG). 2.3. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Rekurse grundsätzlich einzutreten. Soweit dies in Bezug auf einzelne Rügen nicht der Fall ist, wird dies nachfolgend im Einzelnen dargetan. 3.1. Mit der Limmatkorrektion um 1880 veränderte sich der Flussraum der Limmat im Raum Dietikon – Geroldswil – Oetwil a.d.L. einschneidend. Das Flussbett wurde eingeengt, abgesenkt, kanalisiert und vom umliegenden Auengebiet abgetrennt. Verschiedene im Laufe der Jahrzehnte erstellte Bauten (unter anderem die Abwasserreinigungsanlage Limmattal, die Kehrichtverbrennungsanlage, das bereits erwähnte Industriegebiet Silbern- Lerzen-Stierenmatt und die Autobahn A1) schnürten das Auengebiet, insbesondere auf der linken Limmatseite, weiter ein. Dennoch sind im Raum Dietikon – Geroldswil – Oetwil a.d.L. Reste der ursprünglichen Aue erhalten geblieben, die als letzte Zeugen des ursprünglichen Limmattals mit ihren Riedwiesen, Altwässern, lockeren Baum- und Gebüschgruppen und den angrenzenden Altbeständen eine der bedeutendsten Altwasserlandschaf-

R1L.2017.00018 Seite 10 ten im Kanton Zürich darstellen. Teile des Gebietes wurden bereits 1930 als eines der ersten Naturreservate im Kanton Zürich erstmals unter Schutz gestellt. Die Limmataltläufe weisen auch heute noch eine grosse Biotopvielfalt auf und bieten vielen geschützten und/oder gefährdeten Tier- und Pflanzenarten Lebensraum, worunter etwa eine grosse Zahl von Orchideengattungen. Seit 1980 konnten sodann weit über 100 verschiedene Vogelarten (etwa Pirol, Grauspecht oder Nachtigall) beobachtet werden, wovon rund 40 Arten regelmässig im Reservat brüten. Neben verschiedenen Säugetierarten existiert auch eine reichhaltige Kleintierwelt und Flora mit zahlreichen Amphibien-, Reptilien- und Lilienarten. Die grosse naturkundliche Bedeutung des Limmataltlaufgebiets bei Dietikon wurde sodann durch die Aufnahme des Gebiets in das Inventar der Naturund Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung im Jahr 1980 und durch die Festlegung als Naturschutzgebiet von kantonaler Bedeutung im kantonalen Richtplan (genehmigt vom Bundesrat im Jahr 2015) dokumentiert. Die zentralen Teile mit Moorflächen sind sodann seit 1994 als Objekt Nr. 865 (Schachen) Bestandteil des Bundesinventars der Flachmoore von nationaler Bedeutung. 3.2. Mit der hier angefochtenen Schutzverordnung soll der in den letzten Jahrzehnten gestiegene Nutzungsdruck auf das Gebiet – auch und gerade als Naherholungsgebiet – mit den Anforderungen eines zeitgemässen Naturschutzes koordiniert und abgestimmt werden. Da zentrale Teile der Limmataltläufe wie erwähnt nicht nur kantonal, sondern als Flachmoor von nationaler Bedeutung auch auf Bundesebene inventarisiert sind, haben die festzulegenden Schutzmassnahmen insoweit auch den Anforderungen der Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (Flachmoorverordnung) zu genügen. Dies bedingt insbesondere die Ausscheidung von ökologisch ausreichenden Pufferzonen, die den ungeschmälerten Erhalt der Lebensräume und der moortypischen Tier- und Pflanzenwelt gewährleisten. 3.3. Zusammenfassend stellt Art. 1 der Schutzverordnung folgende zwei im Inventar der Natur- und Landschaftsschutzobjekte von überkommunaler Bedeutung verzeichneten Objekte unter Naturschutz: erstens das Objekt "Limmataltläufe, Antoniloch, Schachen und Werd" (Naturschutzobjekt von

R1L.2017.00018 Seite 11 kantonaler Bedeutung) und zweitens das Objekt "Auenwaldstreifen Binzerli" (Naturschutzobjekt von regionaler Bedeutung). Bei der Unterschutzstellung des ersterwähnten Naturschutzobjekts trägt die Verordnung sodann dem Umstand Rechnung, dass das Gebiet Schachen auch als Flachmoor von nationaler Bedeutung inventarisiert ist. Dementsprechend werden die Schutzgebiete – unter besonderer Beachtung des nationalen Schutzobjekts – in Zonen gegliedert (Art. 2). Es werden zonenspezifischen Schutzziele (Art. 3) und Einschränkungen (Art. 4) definiert; weiter wird der Unterhalt von bestehenden Bauten und Anlagen (Art. 6), die Pflege der Naturschutzgebiete (Art. 7) und die Abgeltung von Leistungen (Art. 8) festgelegt. Rekursverfahren G.-Nr. R1L.2017.00018 der Rekurrenten Schweizer Vogelschutz SVS/BirdLife Schweiz und BirdLife Zürich: 4. Vom Rückzug des Antrags Nr. 3 betreffend aufschiebende Wirkung und vorsorgliche Massnahmen wurde bereits Vormerk genommen (vorstehende Erwägung G). 5.1. Die Rekurrenten machen zusammengefasst geltend, dass die Schutzverordnung den Interessen, welche erstens mit der Flachmoorverordnung, zweitens mit der Verordnung zum Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung) sowie drittens – allgemein – mit dem NHG verfolgt werden, nicht ausreichend Rechnung trage. Aus diesem Grund sei die Schutzverordnung aufzuheben und zur Neubearbeitung an die Baudirektion zurückweisen. Die Baudirektion sei anzuweisen, im Rahmen einer neuen Schutzverordnung insbesondere zum Schutz des Flachmoors Schachen und zum Schutz des Auenobjekts Nr. 400 (Dietikon-Geroldswil) diverse Verschärfungen (siehe die Anträge Ziff. 2.1 - 2.9 in vorstehender Erwägung B) zu statuieren.

R1L.2017.00018 Seite 12 5.2. Gegenstand des Rekursverfahrens kann nur sein, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Rechtsanwendung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die Vorinstanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursinstanz, ansonsten in die funktionelle Zuständigkeit der erstinstanzlich verfügenden Behörde eingegriffen würde (Martin Bertschi, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19 - 28a Rz. 45). Das von den Rekurrenten erwähnte Auenobjekt Nr. 400 (Dietlikon- Geroldswil) ist nicht Gegenstand der hier angefochtenen Schutzverordnung und hätte dies im Zeitpunkt ihres Erlasses (April 2017) auch nicht sein müssen. Das Auenobjekt Nr. 400 wurde erst per 1. November 2017 in Anhang 2 der Auenverordnung aufgenommen, welcher die nicht definitiv bereinigten Objekte aufzählt (Art. 11a Abs. 1 Auenverordnung; vgl. auch Prot. S. 6). Erst seit 1. November 2017 kommt für das Auenobjekt Nr. 400 deshalb auch Art. 11a Abs. 2 der Auenverordnung zur Anwendung, gemäss welcher Bestimmung sich der Schutz der nicht definitiv bereinigten Objekte nach Art. 29 der Verordnung über den Natur- und Heimatschutz (NHV) und nach Art. 7 der Auenverordnung richtet; beide Bestimmungen regeln den sogenannten vorsorglichen Schutz. Mithin ist es in rechtlicher Hinsicht einzig korrekt, dass sich die im April 2017 erlassene Schutzverordnung nicht auch bereits explizit mit vorsorglichen Schutzmassnahmen betreffend das erst später in den Anhang 2 der Auenverordnung aufgenommene Auenobjekt Nr. 400 beschäftigt. Hieran ändert nichts, dass nach Auffassung der Rekurrenten "in materieller Hinsicht" der Wert des Auenobjekts Nr. 400 bereits vor dem 1. November 2017 erstellt gewesen sei (Rekursschrift [act. 2], Ziff. 40). Auch ist der Umstand, dass mit dem Erlass der hier angefochtenen Schutzverordnung nicht zugewartet wurde, um auch noch vorsorgliche Schutzmassnahmen für das Auenobjekt Nr. 400 in Betracht zu ziehen, keineswegs unsinnig (Rekursschrift [act. 2], Ziff. 56). Ob überhaupt und in welchem Umfang das Auenobjekt Nr. 400 expliziter, vorsorglicher Schutzmassnahmen nach Massgabe von Art. 29 NHV und Art. 7 der Auenverordnung bedarf, wird allenfalls Gegenstand umfangreicher Abklärungen sein. Ein zusätzlich zu beachtender auenrechtlicher Schutzperimeter hätte offenkundig zu einer weiteren Verzögerung der gerade nach Auffassung der Rekurrenten längst überfälligen Schutzverordnung für das national inventarisierte Flachmoor Schachen geführt (vgl. die insoweit ohne weiteres nachvollziehbare Argumentation des Regierungsrates im Rahmen der Anhörung

R1L.2017.00018 Seite 13 zur Änderung der Verordnungen über den Schutz der Biotope und Moorlandschaften von nationaler Bedeutung [act. 5.20, S. 3]). Schliesslich ist in der nicht gleichzeitigen Behandlung aller inventarisierter Schutzobjekte einer bestimmten Region in einer einzigen Schutzverordnung auch kein Verstoss gegen das Koordinationsgebot gemäss Art. 25a des Raumplanungsgesetzes (RPG) zu erkennen. Die Festlegung einer oder mehrerer Schutzverordnungen gemäss § 205 lit. b PBG ist mitnichten "materiell betrachtet ein Nutzungsplanverfahren" – so die Rekurrenten in der Replik – auf welches die Grundsätze der Koordination "sinngemäss" anzuwenden wären. 5.3. Zusammengefasst ist auf die rekurrentischen Ausführungen, soweit sie verschiedentlich darauf abzielen, dass die Schutzverordnung (auch) deshalb aufzuheben und an die Baudirektion zurückzuweisen wäre, weil sie den Anforderungen der Auenverordnung nicht genüge, mangels Streitgegenständlichkeit nicht weiter einzugehen. 6. Nach Massgabe des dergestalt eingegrenzten Streitgegenstandes machen die Rekurrenten als erstes eine ungenügende Pufferzonenausscheidung in der Schutzverordnung geltend. Der zugrundeliegende Fokus sei nur auf den Moorschutz gerichtet und im Bereich des Moorschutzes fast ausschliesslich auf die Vegetation. Bei der Festlegung der Pufferzonen dürften nicht nur die Kriterien des Moorschutzes berücksichtigt werden. Die Pufferzonen seien vielmehr so auszuscheiden, dass sie den ungeschmälerten Erhalt des gesamten Schutzobjekts gewährleisten; mithin seien sie nicht nur ab dem Perimeter des Flachmoors Schachen, sondern ab der gesamten Schutzgebietsgrenze zu definieren. Zum Erhalt des gesamten Schutzobjekts gehöre insbesondere die Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt samt ihrer ökologischen Grundlagen. Diese Vorgabe werde angesichts der nur mit 10 m bemessenen Naturschutzumgebungszone IIA, in welcher keine Bauten zu stehen kommen sollen, offensichtlich nicht erfüllt, zumal gemäss dem zugrundeliegenden Gutachten Störungspuffer "Schachen" Dietikon (act. 5.19; nachfolgend: Gutachten Störungspuffer) der diesbezügliche Fokus auf Insekten gelegt worden sei. Vögel hätten indes weitaus grössere Ansprüche. Selbst weniger scheue Arten benötigten deutlich grössere baufreie Pufferzonen, die

R1L.2017.00018 Seite 14 überall, wo möglich, realisiert werden sollten. Ohnehin sei das Gutachten Störungspuffer in fachlicher Hinsicht aus verschiedenen Gründen ungenügend. Die hydrologischen Pufferzonen gemäss dem hydrologischen Gutachten der Büros Dr. Heinrich Jäckli AG und Naturplan Roland Haab (act. 5.18; nachfolgend: hydrologisches Gutachten) seien vollständig umzusetzen. Der Einflussbereich des Grundwassers, welches für das Schutzgebiet wesentlich sei, bedecke eine bedeutend grössere Fläche, als dies in der Schutzverordnung ausgewiesen werde. Die hydrologischen Pufferzonen hätten den unverzichtbaren Zufluss des Grundwassers in das Schutzobjekt sicherzustellen. Der Grundwasserzufluss in das Schutzobjekt erfolge aus dem Grundwassersee unterhalb des ausserhalb des Perimeters der Schutzverordnung gelegenen Rangierbahnhofs. Ohnehin sei der genaue Verlauf der Grundwasserströme nicht bzw. ungenügend erhoben worden (vgl. Ziff. 2.6 der Anträge [vorstehende Erwägung B]). Faunistische Pufferzonen sollen Beeinträchtigungen von Nutzungen ausserhalb des Schutzobjekts auf die typischen Tierarten der Schutzobjekte fernhalten. Angesichts der zahlreichen seltenen und gefährdeten Tier- und Pflanzenarten im Moor seien auch die ausgeschiedenen faunistischen Pufferzonen deutlich zu klein. Sie berücksichtigten insbesondere nicht das Potenzial des Schutzgebiets als Brut- und Rastgebiet für Vögel. Insgesamt liege in der ungenügenden Sachverhaltsermittlung und als deren Folge der nicht hinreichenden Ausscheidung von ökologisch ausreichenden Pufferzonen eine Verletzung der Pflicht, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären (§ 7 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Sodann werde auch Art. 8 der Flachmoorverordnung verletzt, gemäss welcher Bestimmung die Kantone dafür sorgten, dass bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit als möglich rückgängig gemacht werden. Mit der hier erlassenen Schutzverordnung verpasse man dies. Zwar seien die Möglichkeiten zur Behebung von Beeinträchtigungen durch die Besitzstandsgarantie begrenzt. Dies könne jedoch nicht dazu führen, dass Art. 8 der Flachmoorverordnung ausser Acht gelassen werde. Das öffentliche Interesse am Moorschutz stehe einem Erhalt oder gar Ausbau von moorschutzwidrigen Bauten und Anlagen entgegen. Der Bestandesschutz müsse sich daher auf den Investitionsschutz und damit auf den blossen Unterhalt der Bauten während deren Lebensdauer

R1L.2017.00018 Seite 15 beschränken; er dürfe mithin ausschliesslich Massnahmen zur Erhaltung und Modernisierung zwecks Beibehaltung des status quo beinhalten. 7.1. Gemäss Art. 78 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) sind die Kantone für den Natur- und Heimatschutz zuständig. Der Bund erlässt Vorschriften zum Schutz der Tier- und Pflanzenwelt und zur Erhaltung ihrer Lebensräume in der natürlichen Vielfalt. Er schützt bedrohte Arten vor Ausrottung (Art. 78 Abs. 4 BV). Gemäss Art. 78 Abs. 5 BV sind Moore von besonderer Schönheit und gesamtschweizerischer Bedeutung geschützt. Es dürfen darin weder Anlagen gebaut noch Bodenveränderungen vorgenommen werden. Ausgenommen sind Einrichtungen, die dem Schutz oder der bisherigen landwirtschaftlichen Nutzung der Moore und Moorlandschaften dienen. Gestützt auf die ihm mit Art. 78 Abs. 4 BV (Art. 24e der alten Bundesverfassung vom 29. Mai 1874) eingeräumten Kompetenz erliess der Bund das NHG. Gemäss Art. 18a Abs. 1 NHG bezeichnet der Bundesrat nach Anhören der Kantone die Biotope von nationaler Bedeutung. Er bestimmt die Lage dieser Biotope und legt die Schutzziele fest. Die Kantone ordnen den Schutz und den Unterhalt der Biotope von nationaler Bedeutung. Sie treffen rechtzeitig die zweckmässigen Massnahmen und sorgen für ihre Durchführung (Art. 18a Abs. 2 NHG). Gemäss Art. 14 Abs. 2 lit. d NHV werden Biotope von nationaler Bedeutung insbesondere geschützt durch die Ausscheidung ökologisch ausreichender Pufferzonen. Gemäss Art. 3 Abs. 1 der Flachmoorverordnung legen die Kantone den genauen Grenzverlauf der im Flachmoorinventar aufgenommenen Objekte fest und scheiden die besagten Pufferzonen aus. Die Kantone hören dabei die Grundeigentümer und Bewirtschafter, wie Land- und Forstwirte sowie Inhaber von Konzessionen und Bewilligungen für Bauten und Anlagen, an. Allgemeines Schutzziel gemäss Art. 4 der Flachmoorverordnung ist die ungeschmälerte Erhaltung des Objekts; in gestörten Moorbereichen soll die Regeneration, soweit es sinnvoll ist, gefördert werden. Zum Schutzziel gehören insbesondere die Erhaltung und Förderung der standortheimischen Pflanzen- und Tierwelt und ihrer ökologischen Grundlagen sowie die Erhaltung der geomorphologischen Eigenart. Gemäss Art. 5 Abs. 3 der Flachmoorverordnung sind Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen in den Pufferzonen zulässig, soweit sie das Schutzziel nicht beeinträchtigen.

R1L.2017.00018 Seite 16 Grundlage für die Ausscheidung der erforderlichen Pufferzonen bildet der Pufferzonenschlüssel des Bundesamts für Umwelt (BAFU; vormals BUWAL) aus dem Jahr 1997. Gemäss dem Pufferzonenschlüssel sind die Kantone verpflichtet, ökologisch ausreichende Pufferzonen festzulegen, um zu verhindern, dass Moorbiotope durch Nutzungen in der Umgebung gefährdet werden. Diese Pufferzonen berücksichtigen Gefährdungen durch den Eintrag von Nährstoffen und weiteren nutzungsbedingten Hilfsstoffen, die Hydrologie sowie mögliche weitere Gefährdungen der biotopspezifischen Pflanzen- und Tierwelt. Die ökologisch ausreichende Pufferzone besteht somit aus der Nährstoff-Pufferzone und zusätzlichen Pufferzonen, die aus der Gesamtbeurteilung abgeleitet werden (S. 14 sowie S. 19 Ziffer 4.5 des Pufferzonenschlüssels). Die Nährstoff-Pufferzone verhindert die indirekte Düngung der Moore durch oberflächlichen und oberflächennahen Nährstoffeintrag aus der direkten Umgebung. Hydrologischen Pufferzonen kommt die Aufgabe zu, Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts des Moors durch Veränderungen im Wasserhaushalt in den die Moorbiotope umgebenden Flächen zu vermeiden. Sie werden in der Regel aufgrund von situationsbedingten Abklärungen gutachterlich festgelegt. Die Pufferzonen zum Schutz vor weiteren Gefährdungen werden auch als faunistische und floristische Pufferzonen bezeichnet. Weitere Gefährdungen für die biotopspezifische Pflanzen- und Tierwelt können insbesondere Störungen durch Bewegung oder Lärm, Lichtemissionen oder Schattenwurf sein (zum Ganzen VB.2011.00114 in BEZ 2011 Nr. 51). 7.2. Vorliegend handelt es sich bei dem Gebiet, für welches die Schutzverordnung Pufferzonen ausscheidet, grösstenteils um ein intensiv genutztes Industriegebiet. Die bestehende Nutzung als solche und das Interesse der betroffenen Grundeigentümer, diese Nutzung weiterzuführen und im Rahmen der betrieblichen Bedürfnisse auszubauen, sind bei der Festlegung der Pufferzonen zu berücksichtigen. Bezüglich der Dimensionierung der Pufferzonen steht den anordnenden Behörden ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum zur Berücksichtigung dieser örtlichen Verhältnisse zu (BGE 124 II 19, E. 3). Im Baugebiet ist dabei ein gewisser Pragmatismus unerlässlich (VB.1999.00135 in RB 2000 Nr. 92, E. 4 b/dd). 7.3. Offenkundig unzutreffend ist zunächst der Einwand, der zugrundeliegende Fokus der gesamten Schutzverordnung sei nur auf den Moorschutz ausge-

R1L.2017.00018 Seite 17 richtet. Bereits die mit den strengsten Auflagen (Ziff. 4.1 der Schutzverordnung) verbundene Naturschutzzone I reicht über den Moorperimeter hinaus und umfasst erhebliche zusätzliche Gebiete, wie beispielsweise den Kanal der Reppisch oder den Unterwasserkanal und das Limmatufer. Sodann werden ausserhalb der Naturschutzzone I mehrere nicht moorspezifische, teilweise grossräumige Naturschutzumgebungszonen (IIA, IIS1), Waldschutzzonen (IVA), Fluss- und Uferschutzzonen (IXB) sowie eine Erholungszone (VIA) ausgeschieden, die ebenfalls mit nicht unerheblichen Restriktionen versehen sind. Die Rekurrenten verkennen grundsätzlich die in der Schutzverordnung durchaus beachtete Differenzierung zwischen dem in Art. 78 Abs. 5 BV festgeschriebenen ungeschmälerten, einer Interessenabwägung nicht zugänglichen Schutz der Moore von nationaler Bedeutung und dem weniger weitgehenden Schutz gemäss Art. 18 NHG bzw. §§ 203 ff. PBG bezüglich des kantonalen Naturschutzobjekts, wie er in den nicht moorspezifischen Zonen Ausdruck gefunden hat. Die Festsetzung moorschutzrechtlicher Pufferzonen gemäss dem Pufferzonenschlüssel hat selbstredend ausserhalb des Moorperimeters, aber unmittelbar ab diesem und nicht etwa erst ab der Grenze des kantonalen Schutzobjekts zu erfolgen. 7.4. Die von den Rekurrenten als zu schmal kritisierte Naturschutzumgebungszone IIA entspricht der Nährstoffpufferzone und wurde gemäss dem Pufferzonenschlüssel ermittelt und ausgeschieden. Nährstoffpufferzonen erfüllen gemäss dem Pufferzonenschlüssel auch die Funktion des Übergangslebensraums. Die in der Schutzverordnung enthaltenen Bestimmungen für die Naturschutzumgebungszone IIA erfüllen die Anforderungen an einen solchen Übergangslebensraum, in dem einzig die Nutzung als Streu- oder Dauerwiese zulässig ist (Ziff. 4.2 der Schutzverordnung). Das Mass von 10 m Breite mag sich – wie das Gutachten Störungspuffer konzediert – biologisch nicht exakt herleiten lassen, es wird indes als ausreichend erachtet, um die notwendigen Strukturen und Lebensräume erstellen zu können. Eine Erweiterung der Naturschutzumgebungszone bis gar an die Heimstrasse (Ziff. 2.1 der Anträge [vorstehende Erwägung B]) ist daher nicht angezeigt. Die Baudirektion durfte ohne Rechtsverletzung (§ 7 VRG) das im Gutachten Störungspuffer empfohlene Mass in die Schutzverordnung übernehmen. Die von den Rekurrenten gegen das Gutachten vorgetragene Argumentation ist zu unspezifisch, um die gutachterliche Empfehlung im Generellen in Frage zu stellen, zumal der Fokus des Gutachtens keineswegs

R1L.2017.00018 Seite 18 einfach nur auf Insekten gelegt wurde, sondern auch etwa Amphibien- und Reptilienarten erwähnt werden (Gutachten Störungspuffer, S. 74 ff.). Im Einzelnen kann zur Qualifikation in Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG auf die diesbezügliche Argumentation der Baudirektion (act. 25, S. 4 f.) verwiesen werden, welcher zuzustimmen ist. Weiter machen die Rekurrenten auch nicht substantiiert geltend, weshalb ohne die beantragte Ausdehnung der Naturschutzumgebungszone eine Gefährdung aufgrund unerwünschter Nährstoffe resultieren oder moorspezifische Tiere oder Pflanzen nicht ausreichend geschützt würden. Bei den von den Rekurrenten in diesem Zusammenhang genannten Vogelarten (etwa Grau- und Nachtreiher oder Teichrohrsänger) handelt es sich denn auch durchwegs um solche, deren Lebensraum sich nicht spezifisch auf Moore beschränkt. Die Auswirkungen respektive Festsetzungen der Schutzverordnung auf solche Vogelarten sind deshalb nicht unter dem Titel des Moorschutzes, sondern des allgemeinen Arten- und Lebensraumsschutzes gemäss Art. 18 ff. NHG zu beurteilen. Vorhaben, die den Bestand einheimischer Arten beeinträchtigen können, deren Lebensraum nicht auf Moore beschränkt ist, sind denn auch im konkreten Anwendungsfall nicht schutzzielwidrig im Sinne der Flachmoorverordnung. Bezüglich des Schutzes nicht moorspezifischer Tiere und Pflanzen ist eine allseitige Interessenabwägung damit nicht nur zulässig, sondern geboten. Mit dieser grundsätzlichen Unterscheidung und der daraus resultierenden unterschiedlichen Vorgehensweise bei der Festsetzung der entsprechenden Zonen setzen sich die Rekurrenten gar nicht erst auseinander. 7.5. Die Grundwassersituation im Gebiet der Schutzverordnung ist, wie sich dem hydrologischen Gutachten entnehmen lässt, äusserst komplex. Das hydrologische Gutachten hat die bekannten Unterlagen aufgearbeitet und gestützt hierauf Abgrenzungen vorgenommen. Gemäss dem hydrologischen Gutachten sind die erhobenen Daten ausreichend für die Festlegung von räumlich differenzierten Anforderungen an jedwelche Bauvorhaben. Die Ausscheidung der hydrologischen Pufferzonen ist präventiv orientiert. Die verschiedenen hydrologisch noch bestehenden Unwägbarkeiten werden dadurch berücksichtigt, dass die Ausscheidung der hydrologischen Pufferzonen von jeweils grossen Belastungen bzw. Gefährdungsfällen ausgeht. Dem Umstand, dass die Grundwasserströme im gesamten Schutzgebiet noch nicht restlos geklärt sind, wird gerade dadurch Rechnung getra-

R1L.2017.00018 Seite 19 gen, dass in den ausgeschiedenen hydrologischen Pufferzonen in jedem Einzelfall eines zukünftigen Bauvorhabens der Nachweis erforderlich sein wird, dass das Bauvorhaben in der Bauphase und im Betrieb zu keiner Beeinträchtigung des Moorwasserhaushalts führt, insbesondere zu keinen Strömungsumlagerungen und Rückstaueffekten (Ziff. 4.5 und 4.6 der Schutzverordnung, jeweils Lemma 1). In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass der Vertreter des mitbeteiligten Stadtrats Dietikon anlässlich des Augenscheins bekräftigt hat, die Stadt Dietikon beabsichtige im Falle des Inkrafttretens der Schutzverordnung in Bezug auf die Grundwasserströme und deren Veränderungen ein Messnetz zu erstellen; die entsprechenden Daten würden den bauwilligen Grundeigentümern zu gegebener Zeit zur Verfügung gestellt. Mit dieser Vorleistung der Stadt Dietikon werde es auch effektiv möglich sein, den gemäss Schutzverordnung erforderlichen Nachweis zu erbringen (Prot. S. 8 f.). Damit ist das in Bezug auf den Schutz der Moorhydrologie nach dem jeweils aktuellen hydrologischen Erkenntnisstand Bestmögliche gewährleistet. Die anderslautende Rüge der Rekurrenten ist unbegründet. Dasselbe gilt für die Forderung, die im hydrologischen Gutachten definierte grossflächige Zone H3 in den Schutzperimeter einzubeziehen. Die detaillierte Begründung der Baudirektion (act. 25, S. 3 unten; vgl. auch act. 43, S. 3), weshalb auf den Einbezug dieser Zone – welche sich nach Südwesten über einen grossen Teil der Stadt Dietikon erstrecken würde (act. 5.18, Beilage A.6b) – nach Massgabe einer Verhältnismässigkeitsabwägung verzichtet wurde, ist nachvollziehbar, weshalb auf sie in Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz VRG verwiesen werden kann. Erstmals in der Replik stellen die Rekurrenten den Antrag, die hydrologischen Pufferzonen IIH4 und IIH5 seien auch im Gebiet der ökologischen Vernetzungszone (Naturschutzumgebungszone IIV1) auszuscheiden. Der Antrag ist zufolge verspätetem Vorbringen nicht weiter zu vertiefen (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 23 Rz. 16). 7.6. Die Rüge mangelhafter Berücksichtigung der Fauna bei der Ausscheidung der Pufferzonen ("faunistische Pufferzonen") ist nicht ausreichend substantiiert, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Die Rekurrenten machen diesbezüglich nur das vorstehend unter Erwägungsziffer 6 (3. Absatz) Wiedergegebene geltend (Rekursschrift [act. 2], Rz. 51). Mit dem Begriff der

R1L.2017.00018 Seite 20 faunistischen Pufferzone sind die faunistisch begründeten Anforderungen an die Störungspufferzone (Naturschutzumgebungszone IIS1) gemeint. Nur der Vollständigkeit halber ist zu bemerken, dass die Rüge auch inhaltlich unbegründet wäre. Die Zielartenliste in Anhang 2 des Gutachtens Störungspuffer zählt über 80 Tierarten (worunter 38 Vogelarten) und 29 Gefässpflanzenarten auf. Herausgearbeitet wurden jene Arten und Artengruppen, welche am sensibelsten reagieren (Gutachten Störungspuffer, S. 15). Mithin kann davon ausgegangen werden, dass die weiteren Arten und Artengruppen durch denjenigen Störungspuffer, welcher für die am sensibelsten reagierenden Arten und Artengruppen erarbeitet wurde, ausreichend mitgeschützt werden. 7.7. Eine ungenügende Sachverhaltsermittlung (§ 7 VRG) kann der Baudirektion angesichts der eingeholten Fachgutachten offenkundig nicht vorgeworfen werden. Auch der Umstand, dass ein Gutachter stets gezwungen ist, dort, wo gesicherte Fakten und Daten fehlen, auf Erfahrungswissen und gutachterliche Einschätzungen zurückzugreifen, ist nicht zu beanstanden, sondern entspricht einer üblichen Vorgehensweise. Weiter wird den Anforderungen von Art. 8 der Flachmoorverordnung ("Die Kantone sorgen dafür, dass bestehende Beeinträchtigungen von Objekten bei jeder sich bietenden Gelegenheit soweit als möglich rückgängig gemacht werden") nach Auffassung der Rekursinstanz mit der hier erlassenen Schutzverordnung durchaus Genüge getan: Art. 6 der Schutzverordnung beschränkt Nutzung, Unterhalt und Änderungen an bestehenden Bauten und Anlagen auf die Bestandesgarantie; die erforderlichen Massnahmen haben so zu erfolgen, dass den Schutzzielen bestmöglich Rechnung getragen wird. Damit ist das zum Thema Bestandesschutz von Bauten und Anlagen im Rahmen einer Schutzverordnung sinnvollerweise Legiferierbare gesagt. Die Schutzverordnung enthält diverse Bestimmungen, die darauf hinwirken, bestehende Beeinträchtigungen zu beheben; hinzuweisen ist insbesondere auf die Auflagen in der Naturschutzumgebungszone IIS1 (Art. 4.3 der Schutzverordnung). Entgegen rekurrentischer Auffassung vermag die Schutzverordnung nicht alle künftigen Entwicklungen vorauszusehen und ist sie auch nicht das geeignete Gefäss, die entsprechenden zukünftigen Lösungen – bspw. im Falle einer Aufgabe der Nutzung der Abwasserreinigungsanlage oder der Kehrrichtverwertungsanlage – vorgängig im Einzelfall festzulegen. Es ist nicht Aufgabe einer Naturschutzverordnung, sich im Detail über heute

R1L.2017.00018 Seite 21 noch unbekannte zukünftige Änderungen an Bauten und Anlagen im Schutzperimeter zu äussern (so aber offenbar die rekurrentische Auffassung [Antrag Ziff. 2.9 am Ende]). 8.1. Die Rekurrenten rügen unter dem Titel der unzulässigen negativen Tangierung "des Schutzobjekts" konkret acht einzelne – teilweise vorstehend bereits erwähnte – Punkte (Rekursschrift [act. 2], Rz. 63 ff.), auf welche wie folgt einzugehen ist: 8.2. Die der Schutzverordnung unterstellte Ermöglichung der quasi bedingungsfreien Errichtung von 25 m hohen Häusern in einem Abstand von 10 m ab dem Moorperimeter ("Unterschreitung der bestehenden Grenzabstände") ist schlicht unzutreffend. Die Schutzverordnung macht gar keine Aussagen zum Grenzabstand von Gebäuden. Im Einzelnen kann in Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG auf die diesbezüglichen Entgegnungen der Baudirektion (act. 25, S. 5 f.) und insbesondere auch des mitbeteiligten Stadtrats Dietikon (act. 29, S. 12) verwiesen werden. 8.3. Die Rekurrenten monieren, dass mit der Schutzverordnung nicht auch gleichzeitig eine Pufferzone zum Wald festgelegt worden sei, welche die Errichtung von Bauten und Anlagen in einem Abstand von 30 m vom Wald verbieten und zudem die zulässigen Gebäudehöhen im Bereich des Waldes reduzieren würde. Diesbezüglich ist zu bemerken, dass Waldabstandsgrenzen gestützt auf Art. 17 des Waldgesetzes (WaG) im Rahmen des Nutzungsplanungsverfahrens festzusetzen sind. Gemäss § 66 Abs. 2 PBG muss ein Waldabstand von mindestens 30 m festgelegt werden; bei besonderen örtlichen Verhältnissen können die Waldabstandslinien auch näher oder weiter von der Waldgrenze gezogen werden. Im Rahmen besonderer örtlicher Verhältnisse können beispielsweise auch die Anforderungen, die sich aus einer Unterschutzstellung wie der vorliegend angefochtenen ergeben, berücksichtigt werden. Damit ist das öffentliche Interesse am Schutz des Waldes hinreichend gewährleistet. Weitergehende Festlegungen im Rahmen einer Schutzverordnung sind nicht erforderlich.

R1L.2017.00018 Seite 22 8.4. Unter dem Titel der "ungenügenden Begrenzung der Gebäudevolumen, insbesondere der Gebäudehöhen innerhalb der Pufferzonen" beanstanden die Rekurrenten weiter, dass die Schutzverordnung mit einer komplizierten, der Rechtssicherheit abträglichen Regelung deutlich höhere Gebäude innerhalb der Naturschutzumgebungszone IIS1 zulassen wolle, als sie heute bestünden. Dass diese Gebäudehöhen mit den Schutzobjekten vereinbar sein sollen, werde aus dem Gutachten Störungspuffer abgeleitet. Die im Gutachten vertretene Argumentation berücksichtige aber allein den Faktor Licht auf Pflanzen im Moor während der Sommermonate. Die Berechnung der Bauhöhen erfolge dementsprechend ab dem Moorperimeter und nicht erst ab der Schutzgebietsgrenze, was falsch sei. Mit Bezug hauptsächlich auf Pflanzen nehme das Gutachten Störungspuffer ferner an, dass bezüglich Beschattung primär das Sommerhalbjahr relevant sei. Die Vegetationszeit dauere aber wesentlich länger. Deshalb und in Berücksichtigung der bei Pflanzen zum Austreiben benötigten Wärmesumme sei die Beschattungszeit an sich bereits ab Mitte Februar bis circa Ende November relevant. Ohnehin spielten Sonnentage auch im Winter eine wichtige Rolle, z.B. in Bezug auf die Eisfreiheit der Gewässer, welche für gewisse Vogelarten sehr wichtig sei. Soweit die Rekurrenten in diesem Zusammenhang als erstes erklären, die Berechnung der Bauhöhen erfolge zu Unrecht ab dem Moorperimeter und nicht ab der Schutzgebietsgrenze, ist auf bereits Gesagtes (Erwägung 7.3 am Ende) zu verweisen. Das Gutachten Störungspuffer hat den Schattenwurf auf das Moor umfassend untersucht und empfohlen, die Bauhöhen so zu beschränken, dass die Beschattung durch die Bauten im Frühjahr und Spätsommer nicht stärker wird als derjenige Schattenwurf, den der empfohlene Gehölzgürtel rund um das Schutzgebiet selbst wirft (Gutachten Störungspuffer, S. 70 f.). Der in Bezug auf den Schattenwurf auf das Moor zu regelnde Sachverhalt ist aufgrund des sich jahreszeitlich ändernden Sonnenverlaufs und der räumlichen Lage und Höhe der möglichen Gebäude einigermassen komplex. In Anbetracht dieser Komplexität ist die in Ziff. 4.3 Lemma 2 der Schutzverordnung statuierte Formel zur Berechnung der zulässigen Gebäudehöhe für die ersten 40 m ab dem Moorperimeter eine durchaus umsetzbare Regelung, die eine sachlich differenzierte Festlegung der zulässigen Gebäudehöhe erlaubt. Andernfalls müsste eine pauschalisierende Lösung gefunden werden, welche dem jeweiligen Einzelfall kaum je gerecht würde. Im Einzelnen kann in Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 2

R1L.2017.00018 Seite 23 VRG wiederum auf die plausiblen Ausführungen der Baudirektion (act. 25, S. 6 f.) und die dortigen Weiterverweisungen auf die massgeblichen Erläuterungen im Gutachten Störungspuffer verwiesen werden. Dies gilt insbesondere für die fachlich begründbare und nachvollziehbare Beschränkung der Beschattungsberechnungen auf die Zeitspanne zwischen Frühling und Herbst. Weitere Bauhöhenbeschränkungen aus beschattungstechnischen Gründen sind daher nicht angezeigt. Hieran ändert nichts, dass von den Rekurrenten eingereichte Ausdrucke aus dem Internet und Zeitungsartikel (act. 5.25 f.) von einer längeren Vegetationsperiode ausgehen. Die globale Erwärmung führt ohnehin dazu, dass die Vereisung von Gewässern in der Schweiz zukünftig eher Seltenheitswert erlangen wird. Frieren beschattete Bereiche im Winter zunehmend seltener zu, würde dies eher dafür sprechen, dass eine zusätzliche Beschattung des Moors im Winter gar (noch) weniger problematisch erschiene. 8.5. Entgegen den Ausführungen der Rekurrenten hat sich das Gutachten Störungspuffer sodann ausführlich und in nachvollziehbarer Weise mit der Kollisionsgefahr von Vögeln mit Gebäuden auseinandergesetzt (Gutachten Störungspuffer, S. 25 ff. ["Kollisionspuffer"]). Anders als die Rekurrenten kommt das Gutachten Störungspuffer jedoch zum Schluss, dass für die moorrelevante Vogelpopulation nicht die Höhe der Gebäude, sondern hauptsächlich deren Fassadengestaltung entscheidend sei (S. 28). Diese Empfehlungen sind in die Schutzverordnung eingeflossen, indem in der gesamten Naturschutzumgebungszone IIS1 Gebäudefassaden verboten sind, die nicht gemäss jeweils aktuellem Wissensstand zur Vermeidung von Kollisionen vogelverträglich gestaltet sind (Ziff. 4.3 Lemma 6 der Schutzverordnung). Warum diese Auflage nicht ausreichend sein sollte, wird von den Rekurrenten nicht substantiiert dargelegt. Sie vertreten diesbezüglich zwar eine anderslautende Ansicht; inwiefern die gutachterlichen Aussagen deswegen jedoch unzutreffend erscheinen sollten, ist nicht zu erkennen. Insbesondere unterscheiden die Rekurrenten (auch hier) gar nicht zwischen moorspezifischen und nicht moorspezifischen Vogelarten. Anders als der von den Rekurrenten verlangte vollständige Verzicht auf Gebäude mit mehr als 30 m Höhe bis zur Silbernstrasse erscheint die in die Schutzverordnung aufgenommene Bestimmung betreffend Fassadengestaltungen zudem auch verhältnismässig.

R1L.2017.00018 Seite 24 8.6. Weiter halten die Rekurrenten dafür, die Vorgabe gemäss Ziff. 4.3 Lemma 8 der Schutzverordnung ("Die Nutzungen in der Zone IIS1 sind weiter derart zu gestalten, dass in einem Abstand von bis zu 100 m zur Moorgrenze nachts zwischen März und Oktober keine vom Moor aus sichtbaren, fest installierten Lichter brennen") sei bei hohen und bewohnten Gebäuden kaum vollziehbar. Abgesehen davon sei unklar, weshalb nur 100 m vorgesehen seien; bei Vögeln sei mit einem Zug in der Breite von 200 m bis 300 m zu rechnen. Auf das in Ziff. 4.3 Lemma 8 der Schutzverordnung festgesetzte Mass (100 m) betreffend "Lichtgrenze" in der Naturschutzumgebungszone IIS1 ist im Detail im Zusammenhang mit der Behandlung der Grundeigentümerrekurse einzugehen. Bereits an dieser Stelle ist festzuhalten, dass die Forderung nach einer Vergrösserung des festgesetzten Radius unbegründet ist. 8.7. Dasselbe gilt in Bezug auf die Rüge, die um das Antoniloch herum ausgeschiedenen "Bewegungsstörungspufferzonen" seien zu klein. Gemeint ist damit Ziff. 4.3 Lemma 7 der Schutzverordnung ("Die Nutzungen in der Zone ISI1 sind weiter derart zu gestalten, dass in einem Abstand von bis zu 150 m zur Moorgrenze Personen von keinem Punkt des Moores aus störend in Erscheinung treten"). Auch diesbezüglich ist vorwegzunehmen, dass jedenfalls eine Ausdehnung dieses Masses keineswegs angezeigt ist. Die Rüge ist demnach unbegründet. 8.8. Gemäss Ziff. 6 der Schutzverordnung ("Unterhalt von bestehenden Bauten und Anlagen") sind Nutzung, Unterhalt und Änderungen an bestehenden Bauten und Anlagen im Rahmen der Bestandesgarantie zulässig. Die erforderlichen Massnahmen haben so zu erfolgen, dass den Schutzzielen bestmöglich Rechnung getragen wird. Die Abwasserreinigungsanlage (ARA), die Kehrrichtverwertungsanlage (KVA) und die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich (EKZ) und der Stadt Zürich (ewz) sowie deren betriebsnotwendigen Nebenanlagen im Schutzperimeter sind in ihrem Bestand geschützt. Sämtliche Elemente können nach dem Stand der Technik erhalten und erneuert werden.

R1L.2017.00018 Seite 25 Die Rekurrenten erklären, damit werde eine "fast absolute Bestandesgarantie" verfügt, die "so von der Gesetzgebung nicht vorgesehen" sei. Sowohl die ARA als auch die KVA hätten höchstens regionale Bedeutung, träten also mit dem Moorschutz nicht in eine Interessenabwägung. Dementsprechend sei die Formulierung, wonach die Massnahmen den Schutzzielen "bestmöglich Rechnung" tragen sollen, nicht haltbar. Vielmehr sei zu formulieren: "Die Massnahmen dürfen den Schutzzielen nicht widersprechen". Zudem sei der für die genannten Bauten ausgeschiedene Perimeter der Naturschutzzone I zuzuweisen und für den Zeitpunkt der Aufgabe der heutigen Nutzungen durch ARA und KVA die Renaturierung festzulegen. Die rekurrentischen Einwände sind nicht stichhaltig. Die Bestandesgarantie ist Ausfluss der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und schützt insbesondere getätigte Investitionen bei ursprünglich rechtmässig erstellten Bauten. In diesem Sinne hält bereits Art. 5 Abs. 2 lit. b der Flachmoorverordnung selbst fest, dass der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen zulässig sei, soweit diese das Schutzziel nicht beeinträchtigen. Ziff. 6 der Schutzverordnung statuiert inhaltlich nichts Anderes, wenngleich die Formulierung nicht identisch ist. Auch mit der von den Rekurrenten vorgeschlagenen Formulierung wäre letztlich kein anderer Regelungsgegenstand zu gewinnen. Die Rekurrenten verkennen, dass nicht nur der Moorschutz, sondern auch die Eigentumsgarantie Verfassungsrang geniesst. Dass der ARA und der KVA "nur" regionale Bedeutung zukommen mag, ändert hieran nichts. Weshalb der für die genannten Anlagen ausgeschiedene Perimeter der Naturschutzzone I zuzuweisen und für den Zeitpunkt der Aufgabe der heutigen Nutzung dieser Anlagen gar eine Renaturierung festzulegen sei, wird von den Rekurrenten nicht näher begründet, weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Im Einzelnen sowie der Vollständigkeit halber kann in Anwendung von § 28 Abs. 1 Satz 2 VRG bezüglich des Streitpunktes Bestandesgarantie im Perimeter der Schutzverordnung auf die ausführlichen und zutreffenden Ausführungen der mitbeteiligten L. (act. 26, Rz. 30 und Rz. 40-46) verwiesen werden. 8.9. Die Rekurrenten halten dafür, in der Schutzverordnung werde postuliert, dass in den Mooren gefischt werden dürfe, wenn dies schutzzieldienlich sei. Es werde aber nirgends ausgeführt, was unter einer schutzzieldienlichen Fischerei zu verstehen sein könnte. Eine solche gebe es gar nicht. Insbesondere an den Altläufen, welche zusammen mit den Flachmooren

R1L.2017.00018 Seite 26 von nationaler Bedeutung eine Lebensraumeinheit für viele Arten bildeten, sei die Fischerei gänzlich zu untersagen. Die potentiellen Störungen seien beträchtlich. Gänzlich zu untersagen sei auch die Vogeljagd, welche eine massive Störung des Schutzgebietes darstelle und auch aus Hegegründen in jedem Fall absolut unnötig sei. Ziff. 4.1 der Schutzverordnung Lemma 11 statuiert, dass in der Naturschutzzone I das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren verboten sei, die schutzzieldienliche (in den nationalen Biotopen [sprich: im Perimeter des Moores]) bzw. die schutzzielgerechte (in den Naturschutzzonen I der kantonalen Biotope) Jagd und Fischerei hingegen zulässig. Schutzzieldienlich ist Fischerei und Bejagung, wenn sie explizit aus Naturschutzgründen stattfindet; schutzzielverträglich dann, wenn dadurch die Naturschutzziele nicht beeinträchtigt werden. Wie die Rekurrenten selber erwähnen, kann schutzzieldienliche Fischerei – etwa durch den Fischereiaufseher – beispielsweise im Rahmen spezieller Einsätze, die für die Erhaltung und Förderung der Schutzziele und Zielarten erforderlich oder erwünscht sind, liegen. Nichts Anderes statuiert die erwähnte Bestimmung. Jagd und Fischerei können auch in Mooren von nationaler Bedeutung schutzzieldienlich sein, wenn sie nämlich zum Zweck haben, die moorspezifische Fauna und Flora vor "schädlichen" Tierarten zu bewahren (Bernhard Waldmann, Der Schutz von Mooren und Moorlandschaften, Freiburg 1997, S. 310). Schutzzielgerechte Fischerei ist – ausserhalb des national geschützten Moores – zulässig, solange die Schutzziele nicht tangiert werden; diesfalls ist eine Interessenabwägung durchaus möglich. Die in der Schutzverordnung getätigte Differenzierung überzeugt. Die Statuierung des von den Rekurrenten geforderten Totalverbots jeglicher Fischerei und Bejagung unter allen Titeln würde – richtig verstandenem – Moor- und Naturschutz letztlich nicht gerecht. 8.10. Schliesslich erklären die Rekurrenten, für das nordwestliche Gebiet des Schutzperimeters (links der Limmat, nördlich der Autobahn A1; vgl. Prot. S. 14 [8. Standort] und S. 27 [Foto Nr. 26]), welches der Naturschutzumgebungszone IIV1 (ökologische Vernetzung) zugeteilt wurde, sei richtigerweise eine Landschaftsschutzzone zu schaffen (Ziff. 2.5 der Anträge). Die Definition der Naturschutzumgebungszone ("Die Naturschutzumgebungs-

R1L.2017.00018 Seite 27 zone [ökologische Vernetzung] dient der Sicherung der ökologischen Vernetzung des Schutzgebiets"; vgl. Ziff. 3 der Schutzverordnung) und die hier geltenden Einschränkungen ("Insbesondere verboten sind Bauten und Anlagen, welche die ökologische Vernetzung beeinträchtigen"; vgl. Ziff. 4.4 der Schutzverordnung) seien ungenügend. Das Gebiet stelle die einzige Verbindung dar, über die Tiere, welche nicht fliegen könnten, in das Schutzgebiet einwandern könnten. Der jetzige Text in der Schutzverordnung lade geradezu dazu ein, das Gebiet früher oder später einzuzonen, indem bereits von Bauten und Anlagen in einer Zone die Rede sei, in welcher heute gar nicht gebaut werden könne. Die Sicherung der Freihaltung über den kantonalen Richtplan (Freihaltezone) und über den kommunalen Zonenplan (Landwirtschaftsgebiet) reiche nicht aus, da Richtpläne und Zonen jederzeit geändert werden könnten. Die Bedenken der Rekurrenten sind mit der Auffassung der Baudirektion unbegründet. Die geforderte Ausscheidung einer Landschaftsschutzzone wäre mitnichten sachgerecht, da das Schutzziel hier schlechterdings nicht im Schutz der Landschaft besteht. Dafür fehlten auch die übergeordneten Grundlagen (entsprechende Festlegungen im kantonalen Richtplan oder im entsprechenden Inventar der Natur- und Landschaftsschutzgebiete von überkommunaler Bedeutung). Die Rekurrenten selbst stellen das hier definierte Schutzziel (Gewährleistung der ökologischen Vernetzung mit dem nächsten naturnäheren Raum flussabwärts) denn auch gar nicht in Abrede. Die Ausscheidung einer Naturschutzumgebungszone, die ausdrücklich der ökologischen Vernetzung dient, ist durchaus das sachgerechte Instrumentarium für das hier verfolgte Schutzziel. Die Argumentation, die Formulierung in der Schutzverordnung lade aufgrund des Umstandes, dass in ihr der Begriff "Bauten und Anlagen" vorkomme, zur zukünftigen Einzonung des Gebiets ein, ist sodann abwegig. Es handelt sich wie erwähnt in jeder Hinsicht um eine Nichtbauzone (Freihaltegebiet gemäss kantonalem Richtplan, Landwirtschaftsgebiet gemäss kommunalem Zonenplan). Wie die Baudirektion richtig ausführt, sind zusätzliche Bauten und Anlagen aufgrund der gezeigten Formulierungen in der Schutzverordnung höchstens in äusserst kleinem Umfang (zum Beispiel ein Stromverteilungskasten) und nach Massgabe einer Abwägung mit dem überragenden Ziel der Gewährleistung der ökologischen Vernetzung in diesem Gebiet denkbar. Die Rüge ist unbegründet.

R1L.2017.00018 Seite 28 9. Zusammengefasst ist der Rekurs im Verfahren G.-Nr. R1L.2017.00018 abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Rekursverfahren G.-Nr. R1L.2017.00019 (P. Immobilien AG), R1L.2017.00020 (G. Personalvorsorgestiftung) und R1L.2017.-00021 (H. E. AG): 10. Die praktisch gleichlautenden Rekursanträge der drei Rekurrentinnen wurden vorstehend unter Buchstabe E dargestellt. 11.1. In formeller Hinsicht rügen die Rekurrentinnen als erstes, die Baudirektion habe die im vorliegenden Fall entscheidrelevanten insgesamt vier Fachgutachten im Rahmen der öffentlichen Auflage weder der Öffentlichkeit noch den betroffenen Grundeigentümern zur Kenntnis gebracht. Die Eigentumsbeschränkungen für die Liegenschaften der Grundeigentümer hätten indes den Charakter von Einzelverfügungen, welche der Begründungspflicht unterstünden. Wenn auf ein Gutachten abgestellt werde bzw. dessen Ergebnisse einfach übernommen würden, könne die Begründung der verfügten Massnahmen allein in diesen Gutachten gefunden werden. Ohne Kenntnis derselben sei es nicht möglich, die Beweggründe der Behörde zu kennen und allenfalls zu hinterfragen und kritisieren. In der Nichtveröffentlichung der Gutachten liege unter diesen Umständen eine Verweigerung des rechtlichen Gehörs. Nach Art. 23b Abs. 3 NHG seien die betroffenen Grundeigentümer insbesondere bei der Bestimmung der Lage von schützenswerten Moorlandschaften anzuhören; ähnliche Vorschriften gälten gemäss Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 der Flachmoorverordnung in Bezug auf die Ausscheidung von Pufferzonen sowie die Ermittlung und Festsetzung von Schutz- und Unterhaltsmassnahmen. Dass die Gutachten nicht öffentlich aufgelegt worden seien, sei auch deshalb unverständlich, weil Umweltinformationen ohnehin dem Öffentlichkeitsprinzip unterlägen und nach Möglichkeit in digitalen Datensätzen zur Verfügung gehalten werden sollten (Art. 10g und Art. 10e Abs. 4 des Umweltschutzgesetzes [USG]). Zufolge

R1L.2017.00018 Seite 29 der massiven Verletzung des rechtlichen Gehörs sei die öffentliche Auflage mit vollständiger Aktenauflage zu erneuern. Die Rekurrentinnen halten an diesem Antrag in ihren Replikschriften fest. Zwar hätten sie die Gutachten zwischenzeitlich einverlangt, zufolge der Reaktionszeit nach Erhalt der Rekursantworten und der kurzen Replikfrist von nur 20 Tagen habe ihnen aber zu wenig Zeit zur Verfügung gestanden, sich mit den umfassenden Gutachten auseinanderzusetzen. 11.2. Die Baudirektion entgegnet, anlässlich von Orientierungsveranstaltungen im April 2016 und im Dezember 2016 sei ausdrücklich auf die Bedeutung von beigezogenen Gutachten und darauf verwiesen worden, dass diese Gutachten auf Wunsch eingesehen werden könnten. Die Gutachten seien dementsprechend von diversen Eigentümern angefordert und etwa auch von den Rekurrenten im Verfahren G.-Nr. R1L.2017.00018 der Rekursschrift beigelegt worden. Die Rekurrentinnen in den Verfahren G.-Nrn. R1L.2017.00019, R1L.2017.00020 und R1L.2017.00021 hätten weder im Vorfeld des Erlasses der Schutzverordnung noch danach eine Zustellung der Gutachten verlangt. Auch aus dem Öffentlichkeitsprinzip könne nicht etwa abgeleitet werden, dass alle Informationen, die öffentlich seien, auch publiziert würden. 11.3. Die rekurrentischen Vorbringen sind unbegründet. Tatsächlich lässt sich keiner der von den Rekurrentinnen zitierten Bestimmungen entnehmen, dass eine Behörde im Falle des Erlasses einer Schutzverordnung nicht nur diese ordentlich zu publizieren hätte (was unzweifelhaft stattgefunden hat), sondern dass die Behörde darüber hinaus sämtliche irgendwie relevanten Akten aufzulegen oder gar alle hypothetisch betroffenen Grundeigentümer zu informieren hätte (Vorliegend sind dies wohl hunderte, nachdem sich der Perimeter der Schutzverordnung über das Gebiet von drei Gemeinden und eine Fläche von schätzungsweise rund 1,5 Quadratkilometern erstreckt). Alle relevanten Gutachten werden in den Erwägungen der Schutzverordnung ausdrücklich erwähnt (Seite 3). Mit Recht führt die Baudirektion aus, dass die entscheidrelevanten Unterlagen von allen interessierten und betroffenen Grundeigentümern selbstredend im Rahmen des Akteneinsichtsrechts verlangt werden konnten und diese Gelegenheit auch von zahlrei-

R1L.2017.00018 Seite 30 chen unter ihnen wahrgenommen worden sei. Diese Möglichkeit hätte seit den erwähnten Informationsveranstaltungen, spätestens aber seit dem Erlass der Schutzverordnung respektive der Publikation im Amtsblatt auch den Rekurrentinnen in den Verfahren G.-Nrn. R1L.2017.00019, R1L.2017.00020 und R1L.2017.00021 offen gestanden. Dass diese erst während der Replikfrist von ihrem umfassenden Akteneinsichtsrecht Gebrauch machten, ist nicht der Baudirektion vorzuwerfen. Im Übrigen vermochten sich die Rekurrentinnen mit den besagten Gutachten nunmehr durchaus noch im Detail auseinanderzusetzen, wie die Replikschriften zeigen. Selbst wenn ein Mangel in der öffentlichen Auflage vorgelegen hätte – was hier indes zweifelsohne nicht der Fall ist – wäre dieser zwischenzeitlich geheilt. 12.1. In materiellrechtlicher Hinsicht beanstanden die Rekurrentinnen als erstes, die Umschreibung der Naturschutzumgebungszone IIS1 gemäss Ziff. 3 der Schutzverordnung sei aufgrund der Formulierung "[…] Erhaltung des Lebensraumes für gefährdete Arten der Übergangsgebiete zwischen intensiv genutzter Umgebung und Naturschutzzone" unklar. Es sei nicht nachvollziehbar, ob mit den "Übergangsgebieten" die Pufferzonen gemeint seien, also jene Flächen, die zwischen dem intensiv genutzten Siedlungsgebiet ausserhalb der Schutz- und Pufferzonen und dem Kernobjekt des Schutzes, dem Flachmoor selbst, liegen. Ebenso unklar sei, wo genau Lebensraum für gefährdete Arten erhalten werden soll. Gehe man von den tatsächlichen Verhältnissen in den das Industriegebiet überlagernden Pufferzonen aus, so könne wohl kaum gemeint sein, dass dort Lebensraum für gefährdete Arten erhalten werden soll, denn solcher existiere gar nicht und wäre ohne vollständige Beseitigung der vorhandenen Bauten und Anlagen sowie grundlegender Naturierung auch nicht herstellbar. Die Umschreibung sei daher zumindest unnötig und könne Anlass für die Anwendung von unzulässigen Eigentumsbeschränkungen geben, weshalb auf sie zu verzichten sei. 12.2. Mit den Übergangsgebieten ist der unmittelbar an den Rand des Moores angrenzende, 10 m breite Übergangslebensraum innerhalb der Naturschutzumgebungszone IIS1 gemeint, welcher als Nahrungs-, Aufzucht- und

R1L.2017.00018 Seite 31 Überwinterungsgebiet zahlreicher seltener und gefährdeter, moortypischer Arten von Bedeutung ist (Gutachten Störungspuffer, S. 74 bis 77). Der so definierte Übergangslebensraum ist als Anordnung in Ziff. 4.3 Lemma 1 der Schutzverordnung (mit vier Unterlemmata) umgesetzt. Die zusätzliche Erwähnung (auch) im Zweckartikel der Naturschutzumgebungszone IIS1 ist angesichts dieser nachfolgenden, konkretisierenden Regelung durchaus vertretbar. Im 10 m-Streifen sind keine Bauten und Anlagen zulässig, der Boden hat unversiegelt zu bleiben und muss als naturnaher Lebensraum gestaltet werden. Für die Gebiete ausserhalb des 10 m-Streifens sind aufgrund des Übergangslebensraums keine Eigentumsbeschränkungen zu erwarten, die nicht bereits anderweitig in der Schutzverordnung detailliert geregelt wären (so insbesondere die detaillierte Bauhöhenbeschränkung ab 10 m von der Moorgrenze [Ziff. 4.3 Lemma 2; hierzu sogleich]). Dies haben die Rekurrentinnen in den Replikschriften richtig erkannt. Zu erwähnen ist insbesondere, dass im Bereich der Parzelle Kat.-Nr. [….] der Rekurrentin P. Immobilien AG kein Übergangslebensraum existiert, da diese Parzelle vom nationalen Moorperimeter (grüne Linie) mehr als 10 m entfernt liegt. Die Befürchtungen einer zukünftigen "Entsiegelung" der versiegelten Flächen im nordöstlichen Bereich dieses Grundstücks (vgl. Prot. S. 23 bis 25, Fotos 22 bis 25 [Standort 7]) sind demnach unbegründet. Auch das Grundstück Kat.-Nr. [….] der Rekurrentin G. Personalvorsorgestiftung sowie die Grundstücke Kat.-Nrn. [….] der Rekurrentin H. E. AG sind aufgrund ihrer (grossen) Distanz zum nationalen Moorperimeter von der speziellen Regelung betreffend den Übergangslebensraum in der Zone IIS1 gar nicht betroffen. Zusammengefasst ist die Rüge unbegründet. 13. Die Rekurrentinnen halten die in Ziff. 4.3 Lemma 2 der Schutzverordnung statuierte Formel zur Berechnung der zulässigen Gebäudehöhe zufolge ihrer Komplexität für nicht nachvollziehbar. Dieses Argument warfen bereits die Rekurrenten im Verfahren G.-Nr. R1L.2017.00018 auf. Nach Auffassung der Rekursinstanz ist die Regelung, welche im Dienste der Begrenzung des Schattenwurfes auf das national geschützte Moor steht, wie erwähnt durchaus umsetzbar; sie erlaubt eine sachlich differenzierte Festlegung der zulässigen Gebäudehöhe. Es kann umfassend auf vorstehende Erwägungsziffer 8.4., 2. Absatz, verwiesen werden.

R1L.2017.00018 Seite 32 Auch die Regelung, wonach ab 40 m vom Moorperimeter Bauten höher als 25 m (aus moorschutzrechtlicher Sicht) bewilligungsfähig sind, wenn dadurch im Sommerhalbjahr (21.3. bis 23.9.) nachweislich keine zusätzliche ökologisch relevante Beschattung des Moores entsteht, kann nicht als unnötig einschränkend oder unklar taxiert werden. Über 25 m hohe Gebäude sind Hochhäuser. Hochhäuser sind nur gestattet, wo die Bau- und Zonenordnung (BZO) sie zulässt (§ 282 PBG). Gemäss Art. 21 BZO Dietikon sind in der Industriezone maximal 21,5 m hohe Gebäude zulässig; die Erstellung von Hochhäusern ist damit bereits aufgrund der BZO ausgeschlossen. Die hier monierte Bestimmung würde überhaupt erst eine Bedeutung erlangen, wenn dereinst eine schutzverordnungskompatible BZO-Revision in Kraft träte, welche Hochhäuser in der Industriezone zuliesse, oder etwa eine entsprechende Sondernutzungsplanung, welche selbstredend ebenfalls schutzverordnungskompatibel zu sein hätte. Für diesen Fall scheint es aus moorschutzrechtlicher Sicht durchaus angezeigt, im Fall der Erstellung eines zukünftigen Hochhauses nahe des national geschützten Moores einen Nachweis der ökologisch-beschattungstechnischen Moorverträglichkeit einzuverlangen, zumal bei der Projektierung eines Hochhauses weit komplexere Nachweise zu erbringen wären und sich eine Bauherrschaft ohnehin zwingend mit dem Thema Schattenwurf zu beschäftigen hätte (§ 284 Abs. 3 PBG). Die Beurteilung einer ökologisch relevanten Beschattung hätte sich, wie die Baudirektion mit Recht bemerkt, grundsätzlich an derjenigen Regelung zu orientieren, welche für die ersten 40 m gilt. Eine übermässige Einschränkung des Grundeigentums kann in der monierten Regelung jedenfalls nicht erkannt werden; die Rüge ist unbegründet. 14. Die Rekurrentinnen thematisieren ebenfalls die Bestimmung von Ziff. 4.3 Lemma 6 der Schutzverordnung, wonach in der Naturschutzumgebungszone IIS1 Gebäudefassaden verboten sind, die nicht gemäss dem jeweils aktuellem Wissensstand zur Vermeidung von Kollisionen vogelverträglich gestaltet sind (vgl. hierzu vorstehende Erwägungsziffer 8.5). Entgegen den Ausführungen der Rekurrentinnen geht aus dieser Formulierung klar hervor, dass solche Fassaden – eben – verboten sind (siehe die Wendung "Insbesondere sind verboten" vor Ziff. 4.1 der Schutzverordnung). Auch das Verhältnis dieser Bestimmung zur Bestandesgarantie (Ziff. 6 der Schutzverordnung) ist vollkommen klar: Bestehende Gebäudefassa-

R1L.2017.00018 Seite 33 den kommen selbstredend in deren Genuss. Im Übrigen besteht zum Thema von Änderungen an in den Genuss der Bestandesgarantie gelangenden Gebäuden sowie in Bezug auf die diesbezüglich gebräuchlichen Begriffe, welche auch in der Schutzverordnung verwendet werden (etwa: "Unterhalt") eine umfassende und gefestigte baurechtliche Rechtsprechung, welche in einem konkreten Anwendungsfall von Ziff. 4.3 Lemma 6 der Schutzverordnung selbstredend heranzuziehen wäre. 15.1. Die Rekurrentinnen halten dafür, die Vorgabe gemäss Ziff. 4.3 Lemma 8 der Schutzverordnung ("Die Nutzungen in der Zone IIS1 sind weiter derart zu gestalten, dass in einem Abstand von bis zu 100 m zur Moorgrenze nachts zwischen März und Oktober keine vom Moor aus sichtbaren, fest installierten Lichter brennen") entbehre nach aktuellem Forschungsstand ausreichender wissenschaftlicher Grundlagen. Selbst ein im Auftrag des BAFU erstellter Grundlagenbericht zur Aktualisierung der Vollzugshilfe zur Vermeidung unnötiger Lichtimmissionen halte fest, dass die art- und habitatspezifischen wissenschaftlichen Grundlagen noch nicht genügend erstellt seien, um bereits einen quantitativen Richtwert für Lichtimmissionen im Naturschutzbereich zu begründen. Bekannt sei, dass neben der Intensität der Lichtquellen auch ihr Farbspektrum und die Betriebsart (Leuchtzeit und dauer) eine wichtige Rolle spielten. Die Effekte der verschiedenen Lichtfarben auf die unterschiedlichen Tierarten seien aber ebenfalls noch zu wenig erforscht, als dass bereits fundierte Vorschriften erlassen oder Richtwerte festgelegt werden könnten. Das absolut formulierte Verbot fest installierter Lichtquellen in der Nacht sei angesichts dieses Umstandes nicht haltbar und für ein Industriegebiet wie das vorliegende überdies auch keinesfalls verhältnismässig. Die Baudirektion bemerkt, zum Schutz des Moores sei dem Umstand, dass übermässige Lichtimmissionen nachaktive Tiere erheblich stören könnten, Rechnung zu tragen, auch wenn noch keine habitatspezifischen wissenschaftlichen Grundlagen vorlägen. Vorschriften zu finden, die zweckmässig und (in einem vollständig überbauten Gebiet) praktikabel seien, sei nicht einfach. Die Vorschrift gemäss Ziff. 4.3 Lemma 8 der Schutzverordnung sei im Gutachten Störungspuffer fachlich hergeleitet.

R1L.2017.00018 Seite 34 In der Duplik erklärt die Baudirektion, es liege in der Logik der Sache, dass von der Vorschrift nur permanent bzw. sehr lange brennende Lichter betroffen seien. 15.2. Im Gutachten Störungspuffer finden sich zum Thema künstlicher Lichtquellen (S. 41 - 52) einige Hinweise darauf, dass bezüglich der konkreten Auswirkungen von Lichtquellen spezifisch auf Moore der Forschungsstand tatsächlich noch nicht allzu klar ist. So findet sich zum Beispiel die Bemerkung, wonach die Gutachter "auch in Unkenntnis der konkreten Auswirkungen im vorliegenden Einzelfall" davon ausgehen müssten, dass die Auswirkung künstlicher Lichtquellen am unmittelbaren Rand zu wertvollen Moorbiotopen auf einzelne Arten erheblich sei (S. 45). Tatsächlich existiert sodann der von den Rekurrentinnen erwähnte, im Auftrag des BAFU erstellte Grundlagenbericht der Ernst Basler und Partner AG vom 22. April 2016 im Zusammenhang mit der Revision der Vollzugshilfe zur Vermeidung unnötiger Lichtimmissionen, der das von den Rekurrentinnen Erwähnte festhält (www.bafu.admin.ch > Themen > Thema Elektrosmog und Licht > Fachinformationen > Lichtemissionen (Lichtverschmutzung) > Studien; besucht am 24. April 2018). 15.3. Ungeachtet der konkreten Forschungslage sticht vorliegend jedenfalls ins Auge, dass die Formulierung, so wie sie in die Schutzverordnung Eingang gefunden hat, einerseits sehr absolut geraten ist, zumal davon beispielsweise auch durch Fenster sichtbare Innenbeleuchtungen in Lagerhallen erfasst werden, und sie andererseits eher unklar formuliert ist, wie die Interpretationsversuche der Parteien aufzeigen. Jedenfalls liegt es entgegen den Ausführungen der Baudirektion in der Duplik nicht einfach in der Logik der Sache, dass von der Bestimmung nur permanent bzw. sehr lange brennende Lichter betroffen seien – das sagt die Bestimmung in ihrer jetzigen Formulierung nicht aus. Festzuhalten ist, dass auch das Gutachten Störungspuffer als besonders problematisch im wesentlichen Dauerbeleuchtungen moniert, welche eine Fallenwirkung für nachtaktive Insekten darstellen. Gemeint seien damit Gebäudeaussenseiten, Schaufenster und alle äusseren Beleuchtungsvorrichtungen einschliesslich Strassenlampen (S. 48).

R1L.2017.00018 Seite 35 15.4. Staatliches Handeln, namentlich auch die Einschränkung von Grundrechten wie der Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) oder der Wirtschaftsfreiheit (Art. 27 BV), muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV). Damit wird zunächst verlangt, dass staatliche Massnahmen zwecktauglich und notwendig sind (Verhältnismässigkeit im weiteren Sinne). Die Notwendigkeit bedeutet, dass eine Massnahme in ihrer konkreten Ausgestaltung über das zur Erreichung ihres Ziels Notwendige nicht hinausgehen darf. Alsdann muss die Verhältnismässigkeit auch im engeren Sinne gewahrt sein. Das heisst, dass ein vernünftiges Verhältnis zwischen dem angestrebten Ziel und dem mit der Massnahme verbundenen Eingriff in die Rechtsstellung der betroffenen Person bestehen muss. Staatliche Massnahmen müssen durch ein öffentliches Interesse, welches das private überwiegt, gerechtfertigt sein, andernfalls sie für den Betroffenen unzumutbar sind. Für die Interessenabwägung massgeblich sind einerseits die Bedeutung der mit einer staatlichen Massnahme verfolgten öffentlichen Interessen und andererseits das Gewicht der im Spiele stehenden privaten Interessen. Eine Massnahme, die tief greifende Auswirkungen auf die Rechtsstellung des betreffenden Rechtssubjektes hat, jedoch bloss von geringem öffentlichen Interesse ist, ist somit als unzulässig einzustufen (vgl. zum Ganzen Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 514 ff.). 15.5. Beim Industriegebiet Silbern/Lerzen/Stierenmatt handelt es sich um ein gewerblich-industrielles Areal von kantonaler Bedeutung mit grossem Umnutzung- und vereinzeltem Intensivierungspotential (www.are.zh.ch > Raumplanung > Veröffentlichungen > Studien > Gewerblich-industrielle Areale im Kanton Zürich: Bestandesaufnahme und Handlungsempfehlungen vom 26. März 2013, Areal A2-6; besucht am 25. April 2018). Mithin besteht (auch) ein eminentes öffentliches Interesse an einer sinnvollen Entwicklung und Weiternutzbarkeit dieses Gebiets, wenngleich es in der Nähe eines nationalen Moorperimeters gelegen ist. Ein Industriegebiet ist stets in einem gewissen Masse auf Licht angewiesen, und zwar unter Umständen auch während der dunklen Tages- und Nachtstunden. Am Augenschein wurde doch auch klar, dass ein wie gezeigt eher unklar formuliertes und weit in das Industriegebiet hineinreichendes, quasi umfassendes nächtli-

R1L.2017.00018 Seite 36 ches "Lichtverbot" äusserst weitreichende Einschränkungen zur Folge hätte, welche auch nach Massgabe der zumindest nicht restlos geklärten habitatspezifischen Forschungslage nicht mehr in einem vernünftigen Verhältnis zum damit verfolgten Zweck stehen; dies gilt insbesondere in Bezug auf den gewählten Perimeter von immerhin 100 m ab Moorgrenze. Dieses Mass ist auch nicht wirklich begründbar, nachdem sich in der Fachliteratur offenbar Anlock- und Anflugdistanzen für Insekten im Bereich zwischen 10 m und bis zu 250 m finden. Einer hauptsächlich zitierten Studie ist zu entnehmen, dass etwa selbst bei klarem Himmel und Sichelmond aus einer Entfernung von über 50 m nur noch vereinzelt Tiere zu einer Quecksilberdampflampe geflogen seien (Anlock- und Fallenwirkung); das Resultat wurde insgesamt so interpretiert, dass die meisten Anflüge aus der unmittelbaren Umgebung kämen (Gutachten Störungspuffer, S. 45 f.). Wie erwähnt ist im Baugebiet – und noch mehr in einem intensiv genutzten Industriegebiet wie dem vorliegenden – ein gewisser Pragmatismus unerlässlich. Die hier formulierte "Lichtauflage" lässt diesen Pragmatismus indes vermissen, indem sie die ebenfalls vorhandenen Bedürfnisse des unmittelbar angrenzenden Industriegebiets nach Auffassung der Rekursinstanz ausser Acht lässt. Es scheint deshalb angezeigt, die Vorgabe gemäss Ziff. 4.3, Lemma 8 der Schutzverordnung in zweierlei Hinsicht anzupassen. Einerseits ist die Bestimmung neu dergestalt zu formulieren, dass klar wird, welche Lichtquellen wirklich gemeint sind, und andererseits rechtfertigt sich aus Gründen der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne eine Halbierung des Radius auf 50 m. Dementsprechend ist Ziff. 4.3 Lemma 8 der Schutzverordnung wie folgt neu zu formulieren: " – in einem Abstand von bis zu 50 m zur Moorgrenze nachts zwischen März und Oktober keine vom Moor aus sichtbaren Dauerbeleuchtungen im Freien brennen;" Von Amtes wegen anzupassen ist in Bezug auf das genannte Mass auch die korrelierende Auflage gemäss Ziff. 4.3 Lemma 9 der Schutzverordnung, welche neu wie folgt zu formulieren ist: " – in einem Abstand grösser als 50 m die fest installierten Lichtquellen quantitativ und qualitativ so optimiert sind, dass die Anlockwirkung auf die Fauna minimal ist. Strassenbeleuchtungen sind zulässig, sofern sie mit einem Blendschutz nach neustem Stand der Technik versehen sind;"

R1L.2017.00018 Seite 37 In diesem Sinne sind die Rekurse in den Verfahren G.-Nrn. R1L.2017.00019, R1L.2017.00020 und R1L.2017.00021 teilweise gutzuheissen. 16.1. Die Rekurrentinnen erklären weiter, auch Ziff. 4.3 Lemma 7 der Schutzverordnung sei völlig unverhältnismässig. Gemäss dieser Bestimmung sind die Nutzungen in der Zone IIS1 derart zu gestalten, dass in einem Abstand von bis zu 150 m zur Moorgrenze Personen von keinem Punkt des Moores aus störend in Erscheinung träten. Ein solches Verbot könne sich extrem einschneidend und eigentumsbeschränkend auswirken, nämlich dann, wenn daraus etwa ein absolutes Verbot von Fensteröffnungen in den dem Flachmoor zugewandten Fassaden von Gebäuden abgeleitet werden sollte. Eine wissenschaftlich oder nur schon sachlich nachvollziehbare Begründung für das Verbot existiere nicht, ebenso wenig ein Nachweis, dass im Flachmoor vorkommende Tierarten in ihrem Bestand gefährdet würden, wenn menschliche Aktivitäten – beispielsweise auf Balkonen, welche zum Flachmoor hin gerichtet seien – sichtbar seien. Die Baudirektion verweist auf die Herleitung dieser Auflage im Gutachten Störungspuffer und erklärt, die Bestimmung habe lediglich zur Folge, dass Aussenräume, die von Personen betreten werden könnten, verblendet sein müssten. Die Sicht auf Personen hinter Fenstern sei dann zu vermeiden, wenn aufgrund einer Durchsicht durch das Gebäude die Person und ihre Bewegungen klar erkennbar seien. 16.2. Im Gutachten Störungspuffer beschäftigt sich Kapitel 4 mit Bewegungsstörungen (S. 18-24). Bereits heute bieten Gehölze und fensterlose Häuserfronten gemäss dem Gutachten Störungspuffer streckenweise einen guten Sichtschutz am Moorrand, wenngleich die Bedingungen für das Vorkommen mehrerer störungsanfälliger Vogelarten sowohl als Brut- als auch als Gastvögel nicht permanent erfüllt seien (S. 22). Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich nach Massgabe vorstehender Ausführungen betreffend Interessenabwägung, auch diese Auflage etwas enger zu fassen und namentlich so zu formulieren, dass sie tatsächlich nur dasjenige besagt, was

R1L.2017.00018 Seite 38 auch verhältnismässig erscheint, nämlich dass direkte Sichtbezüge zwischen Aussenräumen, die regelmässig und dauerhaft von Personen genutzt werden (bspw. die Terrasse einer Betriebskantine oder der Waschplatz einer Self-Service-Autowaschanlage), und dem Moor durch geeignete Massnahmen (bspw. Anbringung von Sichtschutzwänden) zu verhindern sind. In ihrer derzeitigen Formulierung ist die Auflage hingegen nicht nur unverhältnismässig, sondern auch viel zu unbestimmt, würde sie doch eine Abgrenzung zwischen störendem und nicht störendem In-Erscheinung- Treten von Personen in weiten Bereichen des Industriegebietes bedingen, was schlechterdings nicht justiziabel ist. Zu bemerken ist, dass direkte Sichtbezüge, welche Massnahmen erforderten, für Gebäude, die etwa wie jene der Rekurrentin H. E. AG aus Sicht des Moores in zweiter (oder gar dritter usw.) Bautiefe hinter anderen Gebäuden liegen und bereits aus diesem Grund vom Moor abgeschirmt sind, von vornherein nicht vorliegen können. Dementsprechend ist die Auflage gemäss Ziff. 4.3 Lemma 7 der Schutzverordnung wie folgt neu zu formulieren: " – in einem Abstand von bis zu 50 m zur Moorgrenze direkte Sichtbezüge zwischen Aussenräumen, die regelmässig und dauerhaft von Personen genutzt werden, und dem Moor mittels geeigneter Massnahmen zu verhindern sind;" Auch diesbezüglich sind die Rekurse in den Verfahren G.-Nrn. R1L.2017.00019, R1L.2017.00020 und R1L.2017.00021 teilweise gutzuheissen. 17.1. Die Rekurrentinnen rügen weiter die Unzulässigkeit der Auflage gemäss Ziff. 4.3 Lemma 11 der Schutzverordnung. Gemäss dieser Bestimmung sind die Nutzungen in der Zone IIS1 weiter derart zu gestalten, dass die Lärmbelastung am Moorrand durch zusätzliche Bauten, Anlagen und Nutzungen keine moorrelevante Mehrbelastung erfährt. Die Adressaten einer Schutzverordnung hätten Anspruch darauf, dass sie den Inhalt der Schutzvorschriften erkennen könnten. Aus dem wie gezeigt formulierten Verbot "moorrelevanter Mehrbelastung" am Moorrand gehe nicht ansatzweise hervor, was darunter überhaupt zu verstehen sein könn-

R1L.2017.00018 Seite 39 te. Ohnehin sei die Bestimmung nicht rechtens, weil mit ihr faktisch in einer kantonalen Verordnung die Grenzwerte gemäss der Lärmschutzverordnung (LSV) um das Kriterium der "Moorrelevanz" verschärft würden, was gemäss Art. 65 Abs. 2 USG ("Die Kantone dürfen keine neuen Immissionsgrenzwerte, Alarmwerte oder Planungswerte festlegen") unzulässig sei. Die Lärmbeurteilung habe ausschliesslich aufgrund des zwingenden bundesrechtlichen Systems der LSV zu erfolgen. Zusätzliche kantonale Bewertungssysteme seien bundesrechtswidrig. Das gelte auch für den Moorschutz. Gemäss Art. 74 Abs. 1 BV erlasse der Bund Vorschriften über den Schutz des Menschen und seiner natürlichen Umwelt vor schädlichen und lästigen Einwirkungen. Der Bundesgesetzgeber habe diesen Auftrag mit dem USG und der LSV abschliessend erfüllt. Die Baudirektion erklärt, Lärmauflagen hätten nicht zwingend auf dem USG zu basieren, sondern könnten auch gestützt auf die Flachmoorverordnung ergehen, die eine ungeschmälerte Erhaltung des Schutzobjekts verlange. 17.2. Die erwähnte Bestimmung ist vollends nicht justiziabel. Es ist weder klar, was eine moorrelevante Mehrbelastung sein soll, noch, wo der Moorrand beginnen bzw. enden könnte. Der nationale Moorperimeter kann mit dem Begriff "Moorrand" jedenfalls nicht gemeint sein, weil dort in einem 10 m breiten Bereich ohnehin keine zusätzlichen Bauten, Anlagen und Nutzungen denkbar sind (vorstehende Erwägungsziffer 12.2), welche Lärm verursachen könnten. Die Bestimmung widerspricht dem Bestimmtheitsgebot, indem sie die betroffenen Grundeigentümer in jeder Hinsicht im Unklaren lässt, inwiefern sich eine über die Grenzwerte der hier massgeblichen Empfindlichkeitsstufe (ES) IV gemäss LSV relevante Beschränkung bei der Ausübung des Grundeigentums ergeben könnte. Hinzu kommt, dass selbst gemäss dem Gutachten Störungspuffer von der Industriezone derzeit kein relevanter Dauerlärm ausgeht. Der Lärm beschränke sich subjektiv auf schwache Einzellärmereignisse, vor allem verursacht durch Güterumschlag. Ob die aktuelle Lärmbelastung zur Beeinträchtigung von Vogelarten in den Moorbiotopen führe oder gar dazu beigetragen habe, dass Arten aus dem Gebiet verschwunden seien, lasse sich nicht sagen. Es sei aufgrund des geringen Lärmpegels eher nicht davon auszugehen, dass aktuell eine massgebende Belastung vorliege (S. 33 f.).

R1L.2017.00018 Seite 40 Nachdem selbst das Gutachten Störungspuffer letztlich nicht klar zu eruieren vermag, inwiefern der (gemäss Gutachten gar nicht relevante) Lärm aus dem Industriegebiet zur Beeinträchtigung von Vogelarten in den Moorbiotopen führt, ist die Auflage auch als nicht erforderlich zu taxieren. In diesem Zusammenhang zu bemerken ist auch, dass die gerichtsnotorisch zu jeder Tages- und Nachtzeit stark befahrene Autobahn A1 quer durch den nationalen Moorperimeter führt und die mit Abstand grösste Lärmbelastung darstellt, was auch am Augenschein unüberhörbar war. Das Gutachten Störungspuffer äussert sich zur Autobahn A1 denn auch an verschiedenen Stellen sehr klar (S. 18, 22, und 31 sowie insbesondere S. 33-35). Nachdem die Auflage bereits aus den erwähnten Gründen aufzuheben ist, erübrigt es sich, zu prüfen, ob sie nicht im Lichte von Art. 65 Abs. 2 USG ohnehin bundesrechtswidrig wäre. 17.3. Zusammengefasst ist Ziff. 4.3 Lemma 11 der Schutzverordnung in teilweiser Gutheissung der Rekurse aufzuheben. 18.1. Weiter rügen die Rekurrentinnen die Dimensionierung und Abgrenzung der hydrologischen Pufferzonen. Der Nichteinbezug des SBB-Areals in den Bereich der hydrologischen Pufferzonen sei nicht nachvollziehbar. Durch die geforderten Gutachten im Baubewilligungsverfahren kämen auf die Grundeigentümer in den hydrologischen Pufferzonen massive Kosten zu. Nachdem die Grundstücke der Rekurrentinnen P. Immobilien AG, G. Personalvorsorgestiftung und H. E. AG alle im Bereich der hydrologischen Pufferzone IIH4 liegen, rügen die Rekurrentinnen mit dem zweiten Teil ihrer Rüge offenkundig Ziff. 4.5 Lemma 1 der Schutzverordnung, wonach grossund kleinvolumige Bauten, Anlagen und Massnahmen wie Fundationen unter den lokal nachgewiesenem Hochwasserstand des Grundwasserspiegels verboten sind, sofern nicht nachgewiesen wird, dass sie in der Bauphase und im Betrieb zu keiner Beeinträchtigung des Moorwasserhaushalts führen, insbesondere zu keinen Strömungsumlagerungen und Rückstaueffekten.

R1L.2017.00018 Seite 41 18.2. Wie bereits ausgeführt ist die Grundwassersituation im Gebiet der Schutzverordnung äusserst komplex. In Bezug auf die Abgrenzung und Ausscheidung der hydrologischen Pufferzonen (und insbesondere auch der Nichtausscheidung der Zone H3 gemäss hydrologischem Gutachten) kann vollumfänglich auf bereits Gesagtes verwiesen werden (vorstehende Erwägungsziffer 7.5). Die Abgrenzungen und Ausscheidungen der hydrologischen Pufferzonen sind nachvollziehbar; ein Eingreifen der Rekursinstanz ist nicht angezeigt. Im Übrigen liefe die Rüge des unzulässigen Nicht- Einbezugs des SBB-Areals oder anderer Gebiete – selbst, wenn die Rüge als solche begründet wäre – auf die Geltendmachung eines Anspruchs auf Gleichbehandlung im Unrecht hinaus. Ein solcher Anspruch existiert bekanntlich nur unter äusserst eingeschränkten Umständen, welche hier offenkundig nicht gegeben sind (vgl. hierzu Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 770 ff.). Auf die Grundeigentümer kommen schliesslich nicht massive Kosten zu, wenn ein Nachweis – kein Gutachten – der moorhydrologischen Verträglichkeit von Bauvorhaben im Grundwasserbereich während der Bauphase sowie des nachfolgenden Betriebes verlangt wird. Es kann auch diesbezüglich auf bereits Gesagtes verwiesen werden (vorstehende Erwägungsziffer 7.5). Die Rüge ist unbegründet. 19.1. Die Rekurrentinnen rügen, die Formulierung betreffend Bestandesgarantie gemäss Ziff. 6 der Schutzverordnung, wonach Nutzung, Unterhalt und Änderungen an bestehenden Bauten und Anlagen im Rahmen der Bestandesgarantie zulässig seien, sei missverständlich. Dies deshalb, weil sich aus der Formulierung die sogenannte erweiterte Besitzstandsgarantie gemäss § 357 Abs. 2 PBG nicht klar ergebe, gemäss welcher Bauten und Anlagen auch angemessen erweitert werden dürften. Zudem sei die Bestandesgarantie in der Naturschutzzone IIS1 ohnehin gerade deshalb nicht vollumfänglich gewahrt, da verschiedene Gebote festgelegt würden, die als Gebote der Nutzung erschienen. 19.2. Die rekurrentische Besorgnis ist unbegründet. Wie bereits erwähnt besteht bezüglich des Begriffs der Bestandesgarantie und ihres Umfangs eine umfassende und gefestigte Rechtsprechung, welche in einem konkreten An-

R1L.2017.00018 Seite 42 wendungsfall im Perimeter der Schutzverordnung zur Anwendung käme (vorstehende Erwägung 14 am Ende). Inkludiert ist dabei nach Auffassung der Rekursinstanz grundsätzlich auch die sogenannte erweiterte Bestandesgarantie, da die Bestimmung von Ziff. 6 der Schutzverordnung schlicht die Formulierung "[…] im Rahmen der Bestandesgarantie" verwendet. Selbstredend – was die Rekurrentinnen ausser Acht zu lassen scheinen – ist eine Berufung auf die Bestandesgarantie (so ausdrücklich auch der Gesetzeswortlaut von § 357 Abs. 1 PBG) nur dann zulässig, wenn "keine überwiegenden öffentlichen oder nachbarlichen Interessen entgegenstehen". Nichts Anderes gilt zukünftig vorliegend, wobei innerhalb des Perimeters der Schutzverordnung überwiegende öffentliche Interessen im Schutz des Moores von nationaler Bedeutung liegen können. Ebenso wie im Falle von Neubauvorhaben wird dies in jedem Einzelfall nach Massgabe einer umfassenden Interessenabwägung zu eruieren sein. So bestehen auch etwa in Pufferzonen nicht etwa absolute Bauverbote, was sich bereits aus Art. 5 Abs. 3 der Flachmoorverordnung ergibt ("Bauten, Anlagen und Bodenveränderungen sind in den Pufferzonen zulässig, sofern sie das Schutzziel nicht beeinträchtigen"; vgl. auch BRGE III Nr. 0115/2017, insb. E. 5.4, in BEZ 2017 Nr. 33; www.baurekursgericht-zh.ch). Festzuhalten ist schliesslich, dass die Abwasserreinigungsanlage, die Kehrrichtverwertungsanlage und die Elektrizitätswerke des Kantons Zürich und der Stadt Zürich trotz ihrer separaten Erwähnung in der Schutzverordnung in Bezug auf den Umfang der Bestandesgarantie in einem konkreten Anwendungsfall nach richtiger Auffassung der Baudirektion nicht besser und nicht schlechter zu stellen sein werden als Bauten und Anlagen privater Bauherrschaften. Eine Ungleichbehandlung liegt nicht vor. 20.1. Unter dem Titel der Abgrenzung des Perimeters für die Naturschutzumgebungszone IIS1 beantragt die Rekurrentin H. E. AG weiter, ihre Parzelle Kat.-Nr. [….] sei aus diesem Perimeter zu entlassen respektive der Perimeter dergestalt enger zu ziehen, dass er die Parzelle nicht tangiere. Mit Blick auf das Moor werde die Liegenschaft der Rekurrentin bereits durch die viel befahrene Lerzenstrasse abgegrenzt, welche in jeder Hinsicht weit mehr moorrelevante Immissionen verursachen dürfte als die vom Moor aus betrachtet hinter der Lerzenstrasse situierte Liegenschaft der Rekurrentin. Dies gelte umso mehr, als zwischen der Liegenschaft der Rekurrentin und

R1L.2017.00018 Seite 43 dem Moor eine rund 100 m tiefe Überbauung auf der östlichen Seite der Lerzenstrasse bestehe und eine direkte Sicht vom Moor aus kaum denkbar sei. Ein sachgerechter Perimeter würde die Grenze richtigerweise bei der Lerzenstrasse ziehen. 20.2. Der nordöstliche Teil des Gebäudes Vers.-Nr. 2650 auf dem Grundstück Kat.-Nr. [….] wird vom Perimeter der Naturschutzumgebungszone IIS1 gerade noch angeschnitten (Prot. S. 22, Foto 20). Allein hieraus ergibt sich kein Grund, weshalb der Perimeter in Bezug auf das rekurrentische Gebäude enger zu ziehen wäre. Die Festsetzung der Perimeter für Schutzzonen um das Moor herum beruht nicht darauf, bestehende Gebäude zu umfahren, sondern geht richtigerweise allein vom in der Verordnung definierten Moorperimeter aus. Das ist fachlich bereits deshalb ohne weiteres begründbar, weil sich der Gebäudebestand in einer Industriezone auf längere Sicht auch verändern kann (bspw. durch Abbruch und Neubau), ebenso die strassenmässige Erschliessung. Ein Schutzperimeter hat sich daher an der (Sinn der Unterschutzstellung bildenden) Unveränderlichkeit des Schutzobjekts zu orientieren und nicht etwa am veränderlichen Gebäudebestand im Umfeld des Schutzobjekts. Die Rüge ist unbegründet. Nur der Vollständigkeit halber zu erwähnen ist, dass es faktisch in diesem äussersten Bereich der Naturschutzumgebungszone IIS1 ohnehin wohl nur noch um die Optimierung von fest installierten Lichtquellen gehen wird (Ziff. 4.3 Lemma 9 der Schutzverordnung nach Massgabe der zu korrigierenden, unter vorstehender Erwägungsziffer 15.5 wiedergegebenen Fassung; vgl. auch Prot. S. 10 f.). Bewegungsstörungen sind im Lichte der unter vorstehender Erwägungsziffer 16.2 wiedergegebenen, ebenfalls anzupassenden Formulierung von Ziff. 4.3 Lemma 7 der Schutzverordnung kaum mehr ein Thema, nachdem östlich der Lerzenstrasse mehrere Gebäude Sichtbezüge zum Moor verunmöglichen. 21.1. Die Rekurrentin P. Immobilen AG beantragt weiter eine Streichung von Ziff. 4.3 Lemma 1, 2. Unterlemma der Schutzverordnung, wonach in den ersten

R1L.2017.00018 Seite 44 10 m ab der Grenze des nationalen Moorperimeters die Versiegelung von Flächen verboten ist. 21.2. Wie bereits erwähnt existiert auf dem Grundstück der Rekurrentin P. Immobilien AG kein sogenannter Übergangslebensraum (10 m-Streifen ab dem Moorperimeter), da die Parzelle Kat.-Nr. [….] und insbesondere auch die versiegelte Fläche im nordöstlichen Grundstückbereich weiter vom Moorperimeter entfernt liegt. Die Rekurrentin ist von den insgesamt vier Bestimmungen betreffend den Übergangslebensraum, worunter jene betreff

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