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Zürich Baurekursgericht 26.09.1996 BRKE IV Nrn. 0178-0180/1996

26 septembre 1996·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·198 mots·~1 min·6

Résumé

Begehren und Zustellung gemäss PBG 315 f. Zustellungspflicht mit Bezug auf Baufreigabeentscheide.

Texte intégral

BRKE IV Nrn. 178-180/1996 vom 26. September 1996 in BEZ 1996 Nr. 32 7. Der Rekurrent stellt den Antrag, es sei ihm der allfällige Entscheid der Baubehörde über die Baufreigabe zuzustellen. Zur Begründung dieses Antrages macht er geltend, er wolle die Gelegenheit erhalten, im Hinblick auf die nachträglich vom Bauherrn einzureichenden Unterlagen sämtliche Rechtsmittel ergreifen zu können. Allfällige weitere Baurechtsentscheide über ein Projekt hat die Baubehörde schon von Gesetzes wegen denjenigen Personen zuzustellen, die rechtzeitig die Zustellung der Baubewilligung bzw. Bauverweigerung verlangt haben. Dies solange, als keine neue Aussteckung oder Bekanntmachung erfolgt (§ 316 Abs. 2 PBG). Demzufolge sind dem Rekurrenten die Entscheide der Baubehörde über die Genehmigung des Umgebungsplanes und über Projektänderungen ohne weiteres zu eröffnen. Bezüglich solcher Entscheide ist daher auf den Antrag mangels Rechtschutzinteresse nicht einzutreten. Die Baufreigabe stellt keinen Entscheid im Sinne von § 316 Abs. 2 PBG dar, weil damit nicht über das Bauvorhaben befunden, sondern lediglich sinngemäss festgestellt wird, dass vor Baubeginn einzuhaltende Nebenbestimmungen erfüllt sind. Der Entscheid über die Baufreigabe ist daher den Drittpersonen nicht zuzustellen. Wollen diese Abweichungen vom bewilligten Projekt geltend machen, können sie dies bei der Baubehörde zur Anzeige bringen. Bezüglich der Zustellung der Baufreigabe ist der rekurrentische Antrag somit abzuweisen.

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