BRKE IV Nrn. 161 und 162/1995 vom 2. November 1995 in BEZ 1995 Nr. 37 Schreibt das Gesetz zwingend sowohl die persönliche Mitteilung als auch die amtliche Publikation einer Anordnung vor (Quartierpläne: § 158 Abs. 1 PBG in Verbindung mit § 6 PBG), so ist die Rekursfrist gemäss ständiger Praxis der Baurekurskommissionen gewahrt, wenn der Schriftsatz innerhalb der letzten der drei laufenden Rechtsmittelfristen (Empfangnahme der Mitteilung, Publikation im kantonalen Amtsblatt, Veröffentlichung im kommunalen Publikationsorgan oder im Anschlagkasten) der Post übergeben wird. ____________________________________________________________________
Zürich Baurekursgericht 02.11.1995 BRKE IV Nrn. 0161-0162/1995
2 novembre 1995·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·80 mots·~1 min·4
Résumé
Rekursfrist. Wahrung derselben, wenn sowohl persönliche Mitteilung als auch (kumulativ) amtliche Publikation vorgeschrieben sind.