BRKE IV Nr. 0176/2009 vom 12. November 2009 in BEZ 2010 Nr. 48 (Bestätigt mit VB.2009.00706 vom 24. Februar 2010; dieser bestätigt mit BGr 1C_239/2010 vom 10. September 2010.) 1. Ein Rekurs ist gemäss § 22 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) innert 30 Tagen seit der Mitteilung oder, mangels einer solchen, seit der Kenntnisnahme der angefochtenen Anordnung bei der Rekursinstanz schriftlich einzureichen. 2. Der angefochtene Beschluss vom 6. August 2009 wurde am 11. August 2009 versandt und gemäss der elektronischen Sendungsverfolgung der Post (Track &Trace, www.post.ch) am 12. August 2009 zugestellt. Der Rekurrent ist zusammengefasst der Ansicht, die rechtsgültige Zustellung sei erst am 13. August 2009 erfolgt. Dies, weil der Briefträger den Beschluss nicht an seine Privatadresse zustellte, sondern am Firmensitz der St AG seiner Ehefrau übergab. Da er den ganzen Tag geschäftlich abwesend gewesen sei, habe er erst am folgenden Tag – und nicht schon am 12. August 2009 – in seinem Büro vom strittigen Beschluss Kenntnis nehmen können. Hätte der Briefträger hingegen den Beschluss an seiner Privatadresse aushändigen wollen, wäre niemand anwesend gewesen, auch seine Ehefrau nicht. Es könne ihm nun nicht zum Nachteil gereichen, dass der Briefträger den an ihn persönlich und an seine Privatadresse adressierten Brief fälschlicherweise an seine Geschäftsadresse und erst noch einer Drittperson ausgehändigt habe. 3.1 Die schriftliche Mitteilung bzw. die Zustellung hat in erster Linie gegenüber den Adressaten einer Anordnung sowie weiteren gemäss § 10 Abs. 1 lit. a-c VRG Berechtigten zu erfolgen. Sie ist an deren Wohnadresse oder, bei Geschäftsleuten, an die Geschäftsadresse zu richten. Uneingeschriebene und eingeschriebene Sendungen dürfen von der Post ausser dem Adressaten sämtlichen im selben Wohn- oder Geschäftsdomizil anzutreffenden Personen ausgehändigt werden, sofern die anordnende Behörde oder der Adressat keine gegenteilige Weisung erteilt hat. Zu den in diesem Sinn Bezugsberechtigten sind namentlich Familienangehörige, Arbeitgeber, Angestellte, Zimmervermieter, Gastgeber oder in ähnlicher Eigenschaft mit dem Adressaten in Beziehung stehende Personen zu zählen. Bei Zustellung an den Geschäftssitz kann die Sendung von einer Hilfsperson rechtsgültig entgegengenommen werden. Weil bei eingeschriebenen Briefpostsendungen deren Empfang unterschriftlich zu bestätigen ist, ist darauf zu achten, dass die entgegennehmende Person zumindest
urteilsfähig ist (vgl. A. Kölz/J. Bosshart/M. Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., 1999, § 10 Rz. 24 f.). Da die Mitteilung eine empfangsbedürftige, einseitige Rechtshandlung ist, vermag eine Anordnung Rechtswirkungen zu entfalten, namentlich den Fristenlauf auszulösen, sobald die Zustellung an den Adressaten, dessen Vertreter oder einen anderen Berechtigte ordnungsgemäss erfolgt ist. Weder bedarf es dazu der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Adressaten, noch ist darauf abzustellen, ob und in welchem Zeitpunkt ihm die Anordnung intern übergeben wurde (BGE 122 I 143, 115 Ia 17, mit Hinweisen; RB 1981 Nrn. 4 und 77; R. Rhinow/B. Krähenmann, Schweizerische Verwaltungsrechtsprechung, Ergänzungsband, 1990 Nr. 84 B a). Massgebend ist allein, dass sich eine Sendung im Machtbereich des Adressaten befindet. Als ordnungsgemässe Zustellung gilt daher bei gewöhnlicher, uneingeschriebener Briefpost der Einwurf in den Briefkasten oder die Ablage im Postfach des Adressaten, bei eingeschriebener Post die tatsächliche Übergabe an den Adressaten, dessen Vertreter oder eine andere zur Entgegennahme berechtigte Person (Kölz/Bosshart/Röhl, § 22 Rz. 26). Insbesondere trägt der Adressat das Risiko, dass ihm die mit der Leerung des Briefkastens betraute Person die Sendung verheimlicht. Demzufolge bedeutet auch die Aushändigung einer empfangsbedürftigen Willenserklärung an eine Drittperson Zugang, sofern diese entweder nach dem Willen des Adressaten zur Entgegennahme ermächtigt oder aber nach der Verkehrsauffassung als befugt und geeignet anzusehen ist, die Erklärung in Empfang zu nehmen (BGE 118 II 42). 3.2 An der F-Strasse 63 in S befindet sich gemäss dem Handelsregister des Kantons Zürich sowohl der Geschäftssitz der S AG als auch der St AG. Der Rekurrent ist in beiden Gesellschaften als Mitglied des Verwaltungsrates und seine Ehefrau als Zeichnungsberechtigte mit Einzelprokura eingetragen. An der R-Strasse 42 in O sind gemäss Telefonbucheintrag sowohl der Rekurrent als auch seine Ehefrau wohnhaft. 3.3 Der strittige Beschluss wurde an die Privatadresse des Rekurrenten – die R-Strasse 42 in O – gesandt. Empfangsberechtigt an dieser Adresse ist jeder Hausgenosse und somit auch die Ehefrau des Rekurrenten. Von dieser wurde der Beschluss auch unstrittig am 12. September 2009 entgegen genommen. Ob nun die Übergabe des Schreibens tatsächlich am Geschäfts- statt am Wohnsitz des Rekurrenten stattfand, wie der Rekurrent mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 geltend macht, kann vorliegend offen bleiben, denn für die von ihm sinngemäss vorgenommene Differenzierung der Empfangsberechtigung – je nach Standort der Übergabe – am Wohnort, auf der Post oder eben am (gemeinsamen) Geschäftssitz findet sich keine Grundlage, und eine solche Unterscheidung ist auch nicht angezeigt. Bei einer natürlichen Person ist diese selber der «Adressat» und nicht ihr Adressdomizil. Gleich wie bei der Abholung am Postschalter hatte die Ehefrau des Rekurrenten die Wahl, wo, wann und wie sie das Schreiben dem Rekurrenten übergeben wollte. Das Risiko für die interne Weitergabe des Schreibens trägt, wie bereits ausgeführt, einzig der Adressat. Hätte der Rekurrent tatsächlich ausschliessen wollen, dass der Beschluss auch seiner Ehefrau oder allfälligen weiteren Familienmitgliedern ausgehändigt werden durfte, so hätte er dies vorgängig der Vorinstanz mitteilen müssen. Gemäss den im Internet abrufbaren Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Post wäre hierfür an der strittigen Sendung der kostenpflichtige Hinweis «Eigenhändig» oberhalb der Adresse zu vermerken gewesen. Nur diesfalls hätte die Post das Schreiben ausschliesslich dem Rekurrenten übergeben dürfen. Ein solches Begehren hat er – soweit aus den eingereichten Akten ersichtlich – der Vorinstanz nie mitgeteilt. Die Ehefrau des Rekurrenten galt mangels eines solchen Vermerkes nach allgemeiner Verkehrsauffassung als befugt und geeignet, um den strittigen Beschluss entgegen zu nehmen. Da der angefochtene Beschluss am 12. August 2009 an eine bevollmächtigte Person ausgehändigt wurde, befand er sich im Herrschaftsbereich des Rekurrenten und gilt im Lichte der Erwägungen als ordnungsgemäss eröffnet. Die 30-tägige Rekursfrist endete am Freitag, den 11. September 2009. weshalb die am Montag den 14. September 2009 der schweizerischen Post übergebene Rekursschrift als verspätet gilt (§ 11 Abs. 2 VRG).