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Zürich Baurekursgericht 25.10.2007 BRKE IV Nr. 0133/2007

25 octobre 2007·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·1,092 mots·~5 min·3

Résumé

Gebühr für feuerpolizeiliche Kontrolle. Bemessung nach Aufwand. Begriff des Aufwandes. Nachweis des Aufwandes.

Texte intégral

BRKE IV Nr. 0133/2007 vom 25. Oktober 2007 in BEZ 2008 Nr. 14 Die Baukommission X hatte B für eine periodische feuerpolizeiliche Kontrolle eines Wohnhauses mit Scheune und Nebengebäude eine «Gebühr nach Aufwand» von Fr. 450.– auferlegt. Hiergegen gelangte B an die Baurekurskommission IV, mit dem Antrag, diese Gebühr auf Fr. 220.– zu reduzieren. Aus den Erwägungen: 2. Gemäss § 20 Abs. 1 der Verordnung über den vorbeugenden Brandschutz vom 8. Dezember 2004 (VVB) in Verbindung mit Ziffer 3.1.2 der Weisung der Kantonalen Feuerpolizei vom 15. Januar 2005 betreffend feuerpolizeiliche Kontrollen sind landwirtschaftliche Betriebe durch die Gemeindefeuerpolizei im 4-Jahres-Turnus zu kontrollieren (die von der Kontrollfirma angeführte gesetzliche Grundlage [§ 47 Abs. 2 der Verordnung über den allgemeinen Brandschutz] ist überholt und steht nicht mehr in Kraft, was allerdings vorliegend nichts zur Sache tut). Die entsprechenden Kontrollaufgaben sind von der Gemeinde der Firma W übertragen worden (vgl. § 11 des Gesetzes über die Feuerpolizei und das Feuerwehrwesen [FFG]). Die Kosten für periodische Feuerpolizeikontrollen beziffern sich gemäss lit. B der Gebührenverordnung der Gemeinde X vom 1. Mai 2006 nach dem diesbezüglichen Aufwand. Aufwand bedeutet in diesem Zusammenhang der für die Durchführung der fraglichen Kontrollen notwendige Einsatz an Arbeit, der anhand eines festen oder zu vereinbarenden Ansatzes zu vergüten ist. Bei einer Abrechnung nach geleistetem Aufwand geht es nicht um die Festsetzung einer Gebühr, und es kommt insofern den Behörden bei der Abgeltung nach geleisteter Arbeit auch nicht das bei der Bemessung von Gebühren zustehende grosse Ermessen zu. Die Richtigkeit und Durchsetzbarkeit des tatsächlich geleisteten zeitlichen Aufwandes lässt sich ohne weiteres mit der Unterzeichnung eines diesbezüglichen Arbeitsrapportes absichern. Ein dahingehendes Vorgehen wird regelmässig für sogenannte (aufwandabhängigen) Regiearbeiten gewählt und wird generell auch von zu Reparaturen in Haus und Hof herbeigerufenen Handwerkern praktiziert. 3. Am 21. September 2006 ist im rekurrentischen landwirtschaftlichen Betrieb eine feuerpolizeiliche Kontrolle durchgeführt worden. Die von der Vorinstanz mit der Kontrolle betraute Firma W will hierfür einen Aufwand von insgesamt 3.50 Stunden geleistet haben, was bei einem verrechneten Stundenansatz von Fr. 125.– einen Betrag von Fr. 437.50 ergibt. Mit der vorliegend angefochtenen Verfügung hat die

- 2 - Vorinstanz dem Rekurrenten eine Gebühr von Fr. 450.– auferlegt. Der Rekurrent erachtet den in Rechnung gestellten Betrag als zu hoch und macht geltend, die verrechnete Arbeitszeit stimme mit der tatsächlich aufgewendeten nicht überein. (…) 4. Von dem von der Vorinstanz in Rechnung gestellten Betrag von Fr. 450. – entfallen Fr. 437.50 auf die vom Ingenieurbüro verrechneten Kosten für insgesamt 3.50 Stunden. Der «Leistungsausweis» der Firma W beziffert sich wie folgt: Datum Tätigkeit Zeit Satz Total 23.08.06 Einladung 0.50 125.– 62.5o 21.09.06 B.55.20. Periodische Kontrolle 1.25 125.– 156.25 21.09.06 B.55.25. Periodische Kontrolle 0.25 125.– 31.25 25.09.06 B.55.30. Protokoll periodische Kontrolle 1.50 125.– 187.50 Total für Projekt 13.3.4.02.06.0128 3.50 125.– 437.50 Im Einzelnen umfasste die Prüfung gemäss Einladungsschreiben die Kontrolle der Fluchtwege (z.B. Treppenhäuser, Korridore, Ausgänge), der Brandabschnittsbildung (z.B. Brandschutztüren und -tore, Abschottungen), des Umgangs mit brennbaren Stoffen (z.B. Lagerung brennbarer Flüssigkeiten), der wärme- und lufttechnischen Anlagen, der Aufzugsanlagen sowie der Rauch- und Wärmeabzüge. Wie erwähnt soll dafür nach den rekurrentischen Angaben der Kontrolleur vor Ort 20 Minuten aufgewendet haben; für die insbesondere auch die festgestellten Mängel festhaltenden Notizen im Anschluss an die Kontrolle werden vom Rekurrenten zusätzlich noch 10 Minuten zugestanden, und es wird der Aufwand für die periodische Kontrolle statt auf 1.25 Stunden somit auf insgesamt 30 Minuten beziffert. Die Vorinstanz hält dieser Behauptung einzig die nicht weiter erstaunende Feststellung entgegen, «nach Auskunft des beauftragten Brandschutzexperten» lasse sich der fragliche feuerpolizeiliche Rundgang in dieser Zeit nicht durchführen. Einzelheiten, weshalb dem so sei und wieso weit mehr als die vom Rekurrenten anerkannte Zeit benötigt worden sein soll, werden keine genannt. Auch wenn das gesamte Gebäude einer Kontrolle unterzogen worden ist, ist in den Räumlichkeiten nur eine «stichprobenweise Analyse des Soll-Ist-Zustandes erfolgt und bildeten die haustechnischen Anlagen, die wärme- und lufttechnischen Anlagen sowie die elektrischen Anlagen teilweise entgegen den entsprechenden Ausführungen im Einladungsschreiben nicht Gegenstand der fraglichen Kontrolle. Die rekurrentische Angabe über den zeitlichen Kontrollaufwand ist unter diesen Umständen nicht zum vornherein von der Hand zu weisen. Insbesondere gilt es zu berücksichtigen, dass sich eine Kontrolle dort effizienter durchführen lässt, wo der Betrieb ordentlich geführt wird, wovon hier angesichts der Geringfügigkeit der festgestellten Mängel sowohl in quantitativer als auch qualitativer Hinsicht ohne weiteres ausgegangen werden kann.

- 3 - Sodann erscheint auch die für das Festhalten des Resultats der Kontrolle in einem entsprechenden Bericht benötigte Zeit von 1,5 Stunden eher hoch. Das von der Vorinstanz hierfür angeführte «hochspezialisierte» Fachwissen stellt Bedingung für die Betrauung mit dieser Kontrollaufgabe dar und wird mit anderen Worten vorausgesetzt; einen erhöhten Zeitbedarf vermag dieser Umstand eben gerade nicht zu begründen. Ebenso ist hinsichtlich der Einladung, die 0,5 Stunden Zeit beansprucht haben soll, von einem eher überdurchschnittlichen Aufwand auszugehen, der angesichts des Umstandes, dass offensichtlich keine vorgängige Terminabsprache stattgefunden hat (andernfalls wäre wohl in der Einladung nicht vermerkt worden, dass bei Ungeeignetheit des vorgesehnen Termins eine Kontaktnahme seitens des Rekurrenten erwartet werde), nicht gerechtfertigt erscheint. Im Zeitalter der elektronischen Datenverarbeitung stellt schliesslich auch die Aktualisierung der Gebäudekartei kein zeitraubendes Unterfangen dar. Nicht zu beanstanden ist aber die offenbar auch unter «Periodische Kontrolle» vermerkte Anfahrzeit von 0,25 Stunden. Die vom Rekurrenten diesbezüglich «anerkannten» 5 Minuten setzen, wie er selbst bemerkt, das Zusammentreffen verschiedener Kontrollen in der näheren Umgebung und eine entsprechend gute Logistik voraus, wovon aber ohne entsprechende konkrete Anhaltspunkt nicht einfach ausgegangen werden kann. 5. Zusammenfassend ergibt sich, dass der fragliche Aufwand in der verrechneten Grösse der Plausibilität entbehrt. Jedenfalls hätte eine dahingehende Verrechnung eines besonders begründeten Nachweises bedurft. Die von der Vorinstanz hierzu vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen und erschöpfen sich denn auch weitestgehend in blossen Behauptungen. Es wäre aber Sache der Vorinstanz gewesen, spätestens mit der Vernehmlassung den verrechneten Aufwand genügend zu substantiieren und nachzuweisen. Ihr obliegt nämlich diesbezüglich die sich subsidiär nach dem allgemeinen Rechtsgrundsatz von Art. 8 ZGB richtende materielle Beweislast. Die Vorinstanz trägt daher auch die Folgen, soweit die Forderung beweislos geblieben ist. Der Rekurrent kann daher nach dem Gesagten nur insoweit belangt werden, als der Aufwand durch die entsprechende Anerkennung gedeckt ist bzw. als sich seine Einwände als unbegründet erweisen, was mit Bezug auf die Anreisezeit der Fall ist. Das bedeutet, dass sich die für die fragliche Kontrolle zu verrechnende Zeit gegenüber der vom Rekurrenten anerkannten Zeit von 90 Minuten um 10 Minuten erhöht. Bei einem (unbestrittenen) Stundenansatz von Fr. 125.– wird die vom Rekurrenten für die vorgenommene Kontrolle anerkannte Summe von Fr. 220.– auch unter Berücksichtigung dieses zusätzlichen Zeitaufwandes jedenfalls nicht überschritten. Dies führt im Ergebnis zur Gutheissung des Rekurses; die in Dispositiv Ziffer VII der angefochtenen Verfügung festgesetzte Gebühr ist im Sinne der vorstehenden Erwägungen auf Fr. 220.– abzuändern.

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