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Zürich Baurekursgericht 14.05.2009 BRKE IV Nr. 0072/2009

14 mai 2009·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·1,417 mots·~7 min·4

Résumé

Begehren und Zustellung gemäss PBG 315 f. Begehren bei mehreren, zeitlich gestaffelten Bewilligungsverfahren.

Texte intégral

BRKE IV Nr. 0072/2009 vom 14. Mai 2009 in BEZ 2009 Nr. 51 Nachdem ein Vorhaben betreffend die Errichtung eines Kuhstalls mit Nebenanlagen öffentlich bekanntgemacht und Begehren im Sinne von § 315 PBG nicht gestellt worden waren, erteilte die kommunale Baubehörde die nachgesuchte Baubewilligung und wurde das Bauvorhaben realisiert. Nach Klagen von Nachbarn betreffend übermässige Geruchseinwirkungen eröffnete die kommunale Baubehörde – wiederum mit Ausschreibung – ein zweites baurechtliches Verfahren, mit dem Ziel, dass nachträglich auch noch der fehlende luftreinhalterechtliche Entscheid der Baudirektion gefällt und eröffnet werde. Nunmehr wurde seitens der Nachbarn das Begehren gemäss § 315 PBG (fristgerecht) gestellt. In ihrem in der Folge gegen die Bewilligung der Baudirektion angehobenen Rekurs verlangte die Nachbarrekurrentschaft auch die Überprüfung der schon früher ergangenen kommunalen Baubewilligung. Zu prüfen war, ob die Prozessvoraussetzung von § 315 PBG erfüllt war. Aus den Erwägungen: 2.2. Die Rekursbefugnis setzt – neben den von § 338a Abs. 1 PBG für diese statuierten Anforderungen – nach § 315 Abs. 1 PBG voraus, dass der oder die Anfechtungswillige rechtzeitig, nämlich innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung, um Zustellung des baurechtlichen Entscheides ersucht hat. Dieser Verpflichtung sind die Rekurrenten offenkundig nicht nachgekommen, haben sie doch auf die am 1. Dezember 2006 erfolgte öffentliche Bekanntmachung des vom privaten Rekursgegner geplanten Bauvorhabens hin nicht um Zustellung des baurechtlichen Entscheides ersucht. Insoweit ist daher grundsätzlich davon auszugehen, dass die Rekurrenten ihr Rekursrecht verwirkt haben (§ 316 Abs. 2 PBG) und sie den Gemeinderatsbeschluss vom 31. Januar 2007 nicht mehr anfechten können. 2.3. Nun hat allerdings die örtliche Baubehörde das Vorhaben des privaten Rekursgegners – richtigerweise mit dem Hinweis, dass dieses bereits ausgeführt ist – am 10. Oktober 2008 erneut publiziert und haben die Rekurrenten auf diese Ausschreibung mit einem Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheides reagiert. Es stellt sich die Frage, welche Bedeutung diesem Umstand zuzumessen sei. Die eine Prozess- bzw. eine Sacheintretensvoraussetzung darstellende Vorschrift von § 315 Abs. 1 PBG (in der Fassung vom 1. September 1991) dient der Verfahrensbeschleunigung und dem frühzeitigen Interessenausgleich zwischen Bauwilligen und Nachbarn (VB 92/0165 und VB 93/0170 = RB 1993 Nr. 52). Die

- 2 - Bauherrschaft soll frühzeitig Kenntnis davon haben, ob sie mit Rechtsmitteln gegen das Bauvorhaben rechnen müsse oder nicht; gleichzeitig soll sie über die Identität möglicher (Gesuchs-)Gegner im Klaren sein. Aus diesem Grund muss daher ein etwaiges Vertretungsverhältnis bereits im schriftlichen Zustellungsbegehren offengelegt werden (vgl. BRKE I Nr. 0294/1994 = BEZ 1994 Nr. 31, www.brk.zh.ch; RB 1993 Nr. 53). Die mit der Gesetzesänderung vom 1. September 1991 verfolgten Absichten ergeben sich auch aus § 315 Abs. 2 PBG, wonach der Bauherrschaft nach Ablauf der Frist für Zustellbegehren von solchen Gesuchen mitsamt darin vorgebrachten Einwendungen Kenntnis zu geben ist. Damit soll der Bauherrschaft ermöglicht werden, Vorkehren zu treffen, um Rekurse zu vermeiden (z.B. durch Projektänderungen oder die Aufnahme von Parteiverhandlungen) und damit letztlich das Bewilligungsverfahren zu beschleunigen. Die wesentlichste Veränderung erfuhr § 315 Abs. 1 PBG anlässlich der Gesetzesänderung vom 1. September 1991 insofern, als es sich bei der Dritten obliegenden Pflicht, innert 20 Tagen seit der öffentlichen Bekanntmachung bei der örtlichen Baubehörde den baurechtlichen Entscheid zu verlangen, im Gegensatz zur früheren Regelung nunmehr um eine Verwirkungsfrist handelt. Mit dem Charakter einer solchen stünde in diametralem Widerspruch, wenn es Baubehörden in der Hand hätten, durch eine aus irgendwelchen Gründen stattfindende erneute Publikation eines bereits früher – vollständig und korrekt – öffentlich bekannt gemachten (unveränderten) Bauvorhabens die Frist gemäss § 315 Abs. 1 PBG erneut in Gang zu setzen. Dies steht der Baubehörde nicht zu und wäre mit dem durch die Gesetzesrevision vom 1. September 1991 zum Ausdruck gebrachten Bestreben des Gesetzgebers, den Rechtssicherheitsinteressen von Bauherren vermehrt Rechnung zu tragen, auch nicht vereinbar. Bezogen auf das vorliegende Rekursverfahren bedeutet dies, dass die am 10. Oktober 2008 erfolgte erneute Ausschreibung des Bauvorhabens des privaten Rekursgegners insofern bedeutungslos ist, als die von den Rekurrenten auf diese Publikation hin fristgerecht gestellten Zustellbegehren diese nicht dazu ermächtigen, die Bewilligung vom 31. Januar 2007 nachträglich doch noch anzufechten. 3.1. An sich zutreffend ist der von den Rekurrenten in ihrer an die Gemeinde gerichteten Eingabe vom 30. September 2008 erhobene Einwand, wonach der in Frage stehende Laufstall als «Landwirtschaftliche Tierhaltung(-sanlage)» mit Bezug auf die Übereinstimmung mit den Vorschriften der Luftreinhaltung «zwingend» von der Baudirektion hätte überprüft werden müssen (…). Insoweit litt das mit den Gemeinderatsbeschlüssen vom 31. Januar 2007 (…) abgeschlossene Bewilligungsverfahren klarerweise an einem Mangel. Richtigerweise hätte bereits damals der lufthygienerechtliche Entscheid der Baudirektion vorliegen und materiell und formell koordiniert mit den Entscheiden der Gemeinde eröffnet werden müssen. 3.2. Dieser verfahrensrechtliche Mangel hätte rekursweise allerdings bereits gegen die Gemeinderatsbeschlüsse vom 31. Januar 2007 erhoben werden können und müssen. Voraussetzung hierfür wäre ein rechtzeitiges Begehren um Zustellung des baurechtlichen Entscheides gewesen. www.brk.zh.ch; RB

- 3 - Da ein solches Begehren von den Rekurrenten wie erwähnt nicht gestellt worden ist, sind sie im Grundsatz auch mit Bezug auf die nunmehr vorliegende lufthygienerechtliche Bewilligung der Baudirektion als vom Rekurs ausgeschlossen anzusehen. Der blosse Umstand, dass der bislang bestehende verfahrensrechtliche Mangel auf Intervention der Rekurrenten hin beseitigt worden ist, verleiht diesen keinen Anspruch darauf, sich trotz fehlendem Zustellbegehren rekursweise gegen die Verfügung der Baudirektion und schon gar nicht gegen den baurechtlichen Entscheid der Gemeinde zu wenden. 3.3. Mit Rekurs gegen die im Jahr 2007 von der Gemeinde erteilten Bewilligungen wäre insbesondere auch der im vorliegenden Rekurs erhobene Einwand vorzubringen gewesen, wonach der nach dem FAT-Bericht erforderliche Mindestabstand nicht eingehalten sei. In welchem Abstand zu ihren Grundstücken bzw. den darauf befindlichen Gebäuden der in Frage stehende Laufstall geplant ist, war für die Rekurrenten bereits damals klar erkennbar. Dies galt unabhängig von der für die luftreinhalterechtliche Beurteilung zuständigen Behörde. Der darin bestehende verfahrensrechtliche Mangel, dass der Entscheid darüber, ob der nach dem FAT-Bericht notwendige Abstand eingehalten sei, unzuständigerweise durch die örtliche Baubehörde gefällt wurde (…), hat die Rekurrenten daher nicht an der Wahrung ihrer Interessen gehindert. Auch unter diesem Gesichtspunkt besteht kein Anlass, die Rekurrenten im heutigen Zeitpunkt (nachträglich noch) zur Anfechtung des im Jahr 2007 ergangenen baurechtlichen Entscheides zuzulassen. 3.4. Der Vollständigkeit halber ist zum vorgenannten lufthygienerechtlichen Entscheid der örtlichen Baubehörde festzuhalten, dass dieser nicht etwa als nichtig, sondern bloss als anfechtbar anzusehen ist. (…) Von einer nichtigen und daher unbeachtlichen Anordnung wäre – wenn überhaupt – dann auszugehen gewesen, wenn eine nähere Abklärung mit Bezug auf die nach dem FAT-Bericht erforderlichen Mindestabstände unterblieben und als Folge hiervon mit dem baurechtlichen Entscheid ein diese Abstände krass unterschreitender Laufstall bewilligt worden wäre. Dies ist nicht der Fall. Die örtliche Baubehörde stützte sich bei ihrem Entscheid auf eine Vorabklärung durch das von der Gemeinde als Kontrollorgan beigezogene Ingenieurbüro. Dieses hat unter Anwendung eines Formulars des diesbezüglich bis Ende Juni 2005 zuständigen AWEL den notwendigen Mindestabstand nach den Vorschriften des FAT-Berichtes berechnet und ist hierbei zu einem Grundabstand gelangt, der mit der Annahme in der vorliegend (mit) Streitgegenstand bildenden Baudirektionsverfügung vom 16. Dezember 2008 übereinstimmt. Es liegt mithin auch in inhaltlicher Hinsicht kein Grund dazu vor, den Rekurrenten das Recht zuzugestehen, den baurechtlichen Entscheid vom 31. Januar 2007 nachträglich noch in Frage stellen zu können. Eine gegenteilige Betrachtungsweise würde im Ergebnis dazu führen, dass die mit dem genannten Entscheid erteilte baurechtliche Bewilligung – allenfalls – zu widerrufen wäre. Eine solche Massnahme käme höchstens dann in Betracht, wenn das Interesse der Rekurrenten an der richtigen Anwendung des objektiven Rechts die Interessen des privaten Rekursgegners an der Wahrung der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes eindeutig überwöge. Dies ist nach dem Gesagten nicht der Fall. Ob ein Widerruf der dem privaten Rekursgegner mit der Bewilligung vom 31. Januar 2007 erteilten Baubewilligung

- 4 nicht schon daran scheiterte, dass Letzterer von der ihm mit jenem Entscheid eingeräumten Befugnis (durch die Erstellung des in Frage stehenden Laufstalls) Gebrauch gemacht hat, kann unter diesen Umständen dahingestellt bleiben. 4. Durch die von ihnen gestellten Eventualanträge wird von den Rekurrenten sinngemäss auch die (u.a.) Rekursgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildende Verfügung der Baudirektion vom 16. Dezember 2008 angefochten. Hierzu wären sie ungeachtet des Fehlens eines im Anschluss an die erstmalige öffentliche Bekanntmachung des strittigen Bauvorhabens gestellten Begehrens um Zustellung des baurechtlichen Entscheides (nur) dann als befugt anzusehen, wenn mit dieser Verfügung ein Vorhaben beurteilt worden wäre, das nicht mit der baurechtlichen Bewilligung vom 31. Januar 2007 korreliert. Dies trifft nicht zu. Mit jenem Entscheid wurde dem privaten Rekursgegner die Erstellung eines Laufstalls mit beidseits von diesem angeordneten Liegeplätzen für 25 Grossvieheinheiten (GVE) erteilt. In der Verfügung der Baudirektion wird davon ausgegangen, dass maximal 26 GVE gehalten werden können. Es wurde luftreinhalterechtlich daher eine mit der baurechtlichen Bewilligung im Wesentlichen übereinstimmende Situation beurteilt. Auch insoweit ist den Rekurrenten die Rekursbefugnis abzusprechen. 5.1. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist.

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