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Zürich Baurekursgericht 26.02.2003 BRKE III Nr. 0024/2003

26 février 2003·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·230 mots·~1 min·4

Résumé

Mobilfunkbasisstationen. Spiel- und Sportplatz als OMEN.

Texte intégral

BRKE III Nr. 24/2003 vom 26. Februar 2003 in BEZ 2003 Nr. 32 Die Rekurrenten rügen den Nichteinbezug des neben dem Antennenstandort gelegenen Sportplatzes in die Anlagegrenzwertberechnungen. Der Platz werde täglich von zahlreichen Kindern und Jugendlichen frequentiert und sei darum ein Ort mit empfindlicher Nutzung. Die Rekursgegner hätten es deshalb pflichtwidrig unterlassen, auch hier die Einhaltung der Anlagegrenzwerte zu prüfen. Art. 3 Abs. 3 NISV definiert die Bereiche, welche als Orte mit empfindlicher Nutzung gelten und wo der Anlagegrenzwert einzuhalten ist (Ziffer 65 Anhang 1 NISV). Es sind dies Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten (lit. a), öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze (lit. b) sowie diejenigen Flächen von unüberbauten Grundstücken, auf welchen Nutzungen nach den Buchstaben a und b zugelassen sind (lit. c). Sportanlagen sind also, sofern dort keine Wohnräume oder ständige Arbeitsplätze vorhanden sind, in der Regel nicht als Orte mit empfindlicher Nutzung im Sinne der NISV zu betrachten (BUWAL, Vollzugsempfehlung zur NISV, Mobilfunk- und WLL-Basis Stationen, Bern 2003, S. 13 f., Ziff. 2.1.3). Ob ein zu einer Schulanlage gehörender Spiel- und Sportplatz, der regelmässig für den Schulsport genutzt wird, als Kinderspielplatz im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. b NISV qualifiziert werden müsste, braucht hier nicht weiter geprüft zu werden, gehört doch der neben dem Antennenstandort liegende Sportplatz nicht zu einem Schulhaus. Folglich müssen dort die Anlagegrenzwerte nicht eingehalten werden.