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Zürich Baurekursgericht 22.04.1992 BRKE III Nr. 0056/1992

22 avril 1992·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·319 mots·~2 min·12

Résumé

Garagenvorplatz vor Fahrzeugeinstellraum ohne Tor oder Abschrankung.

Texte intégral

BRKE III Nr. 56/1992 vom 22. April 1992 in BEZ 1992 Nr. 19 2. Gemäss dem ursprünglichen Projekt war beabsichtigt, auf den Baugrundstücken anstelle von drei bestehenden Autoabstellplätzen drei Fertiggaragen zu errichten. Ein Garagenvorplatz im Sinne von § 266 PBG war dabei nicht vorgesehen. Nach der streitigen Projektänderung sollen nunmehr auf den Baugrundstücken drei "Fertiggaragen" ohne Garagentore erstellt werden, d.h. es soll ein gegenüber dem ursprünglichen Projekt nur hinsichtlich des Verzichts auf die Garagentore differierendes, im übrigen aber identisches Bauvorhaben realisiert werden. … 5. Bezogen auf § 266 PBG ist mit der auf den 1. Februar 1992 in Kraft gesetzten Aenderung des Planungs- und Baugesetzes lediglich der Wortlaut, nicht aber der Inhalt bzw. die Tragweite der Norm modifiziert worden. In der heute massgeblichen Fassung vom 1. September 1991 lautet die Bestimmung wie folgt: "Vorplätze von Garagen müssen ohne Rücksicht auf die Verkehrsbaulinien so lange sein wie der grösste Einstellplatz, mindestens aber 5,5 m." Sinn und Zweck der genannten Bestimmung bestehen darin, bei mit Schliessvorrichtungen versehenen Einstellräumen (Garagen) Raum für das (vorübergehende) Abstellen des Fahrzeuges zu schaffen, ohne dass beim Schliessen oder Oeffnen der Garage der Fussgänger- oder der Fahrzeugverkehr auf dem Trottoir oder auf der Fahrbahn beeinträchtigt wird. Bei einem blossen Abstellplatz im Freien sowie bei einer gedeckten Einstellgelegenheit ohne Garagentor oder sonstige Abschrankung kann hingegen unmittelbar auf den Platz gefahren werden (vgl. VB 86/091 und RRB Nr. 2704/1985). § 266 PBG kann sich deshalb dem Sinne nach nur auf mit Schliessvorrichtungen versehene Garagen, nicht jedoch - wie im vorliegenden Fall - auf Einstellräume ohne Tore oder sonstige Abschrankungen beziehen. Eine darüber hinausgehende Bedeutung lässt sich aus der fraglichen Bestimmung nicht ableiten, zumal die Abwendung anderweitiger Verkehrsgefährdungen in den Schutzbereich der §§ 240 ff. PBG sowie der Normen der Verkehrssicherheitsverordnung (VSV) fällt, welche Bestimmungen gleichermassen für Zufahrten zu Abstellplätzen, Garagen und sonstigen Gebäuden gelten. 6. Das rekurrentische Bauvorhaben ist somit nicht als Garage im Sinne von § 266 PBG zu qualifizieren, weshalb kein Vorplatz erforderlich ist.

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