Skip to content

Zürich Baurekursgericht 10.03.2004 BRKE III Nr. 0039/2004

10 mars 2004·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·812 mots·~4 min·3

Résumé

Umtriebsentschädigung. Anspruch von anwaltlich vertretener Partei bei materieller Verfahrenserledigung (Praxisänderung).

Texte intégral

BRKE III Nr. 39/2004 vom 10. März 2004 in BEZ 2004 Nr. 20 Die Baubewilligung für zwei Mehrfamilienhäuser war nach Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens und eines Augenscheins vor Ort in Gutheissung des Nachbarrekurses zufolge Verstosses gegen die Einordnungsvorschrift von § 238 Abs. 1 PBG aufzuheben. Die Kosten wurden ausgangsgemäss der Bauherrin auferlegt (§ 13 VRG). Beide privaten Parteien waren anwaltlich vertreten. 10. Gemäss § 17 Abs. 2 lit. a VRG in der Fassung vom 6. September 1987 kann im Rekursverfahren und im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei oder Amtsstelle zu einer angemessenen Entschädigung für die Umtriebe der Gegenpartei verpflichtet werden, wenn die rechtsgenügende Darstellung komplizierter Sachverhalte oder schwieriger Rechtsfragen besonderen Aufwand erforderte oder den Beizug eines Rechtsbeistandes rechtfertigte. Mit der Änderung der ursprünglichen Fassung von § 17 VRG (Erweiterung von Abs. 2 durch die Neuregelung in lit. a) war eine gewisse Lockerung der zuvor sehr restriktiven Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung (heute lit. b) beabsichtigt. Trotz dieser Lockerung sollten Parteientschädigungen an die obsiegende Partei nach dem klaren Willen des Gesetzgebers jedoch nicht zur Regel werden; die Zusprechung einer Entschädigung sollte vielmehr auch im Verwaltungsrechtspflegeverfahren nur mit gebührender Zurückhaltung erfolgen (A. Kölz/J. Bosshart/M. Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., 1999, § 17 N. 5 f.; VB.97.00003 vom 14. März 1997, E. 2c; VB.98.00129 vom 9. Dezember 1998, E. 2a, je unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien). Als «kompliziert» im Sinne der Tatbestandsvoraussetzung von § 17 Abs. 2 lit. a VRG erweist sich ein Sachverhalt dann, wenn er sich nicht einfach erfassen und darstellen lässt und wenn zu seinem Verständnis besondere Sach- und Rechtskenntnisse erforderlich sind. Rechtsfragen sind im Sinne der erwähnten Bestimmung als «schwierig» zu bezeichnen, wenn auch eine rechtskundige Person nicht ohne weiteres in der Lage ist, sie zu beantworten, insbesondere weil eine (klare) gesetzliche Regelung fehlt oder diesbezüglich keine bzw. nur eine widersprüchliche Praxis der rechtsanwendenden Behörden besteht oder die massgebende Rechtsfrage in Lehre und Rechtsprechung umstritten ist (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N. 27). Das Verwaltungsgericht führte in einem Fall, in welchem die Einordnung dreier Plakatwerbestellen strittig war, zur Entschädigungsfrage im erstinstanzlichen Rechtsmittelverfahren neuestens Folgendes aus (VB.2003.00093 vom 16. Oktober 2003, E. 3.1):

- 2 - «Die Anwältin der Beschwerdeführerin legte in ihrem Rekurs eingehend dar, weshalb sich die geplanten Plakatwerbeträger befriedigend einordne im Sinne von § 238 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975. Dazu musste die Ästhetik- Vorschrift ausgelegt und die Auslegung mit Rechtsprechung und Lehre begründet werden. Dazu wäre ein juristischer Laie nicht im Stande gewesen. Um der Argumentation der Beschwerdegegnerin etwas entgegenzusetzen und die Waffengleichheit der Parteien im Verfahren zu gewährleisten (vgl. Art. 29 Abs. 1 BV), musste die Beschwerdeführerin eine Rechtsanwältin beauftragen (...). Ohne Anwältin hätte sie weder den Sachverhalt noch die darauf anwendbaren Rechtsnormen mit der gebotenen Sorgfalt darlegen können (...). Diese Sorgfalt war hier umso mehr erforderlich, als neue tatsächliche Behauptungen vor Verwaltungsgericht grundsätzlich nicht mehr möglich waren (§ 52 Abs. 2 VRG) und für die Beschwerdeführerin wirtschaftliche Interessen auf dem Spiel standen. Damit sind alle Voraussetzungen für die Zusprechung einer Parteientschädigung gemäss § 17 Abs. 1 [recte: Abs. 2] lit. a VRG erfüllt.» Demgegenüber hatte das Verwaltungsgericht in einem anderen Einordnungsfall – es ging um die Erstellung von vier Einfamilienhäusern sowie eines Zweifamilienhauses – Folgendes erwogen (VB.98.00129 vom 9. Dezember 1998, E. 2b): «Hinsichtlich der ästhetischen Einordnung eines Vorhabens ist es einem Laien durchaus zuzumuten, auch ohne Rechtsbeistand seine Ansicht zum Ausdruck zu bringen. Eine sachliche Notwendigkeit zum Beizug eines Rechtsvertreters ist diesbezüglich nicht gegeben. Hinzu kommt, dass im Rekursverfahren allgemein der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia) gilt (...). Schliesslich hält die Beschwerdeführerin dafür, das 'Prinzip der Waffengleichheit' habe es geboten, den anwaltlich vertretenen Rekurrenten ebenfalls mit einem Rechtsvertreter zu begegnen. Solchen subjektiven Bedürfnissen kommt indessen neben den Anspruchsvoraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a VRG keine selbständige Bedeutung zu, weshalb sie zumindest für sich allein nicht geeignet sind, einen Entschädigungsanspruch zu begründen.» Ähnlich argumentierte das Verwaltungsgericht auch in einem Fall, in dem die ästhetische Einordnung eines Abstellplatzes sowie zivil- und umweltschutzrechtliche Darlegungen zu beurteilen waren (VB.97.00003 vom 14. März 1997, E. 2c): «Selbst wenn diese rechtlichen Fragen nicht mit derselben Einfachheit zu beantworten gewesen sein sollten [wie die Einordnungsfrage], so ist zu berücksichtigen, dass im Rekursverfahren der Grundsatz der richterlichen Rechtsanwendung gilt, wonach das Recht von Amtes wegen angewendet wird (...). Das heisst für die Parteien, dass die Rekursinstanz die anwendbaren Normen auch ohne detaillierte Darstellung durch die Parteien selber sucht und anwendet.» Vor dem Hintergrund des vorstehend Dargelegten kann der jüngste Entscheid des Verwaltungsgerichts nicht anders als eine Praxisänderung verstanden werden, jedenfalls mit Bezug auf das erstinstanzliche Rechtsmittelverfahren. Im Lichte der verwaltungsgerichtlichen Erwägungen müssen die Voraussetzungen von § 17 Abs. 2 lit. a VRG auch im vorliegenden Fall, in dem nicht bloss die Einordnung von Plakatwerbestellen, sondern von zwei Mehrfamilienhäusern strittig ist, ohne weiteres als erfüllt betrachtet werden.

- 3 - Demnach ist den obsiegenden Rekurrenten eine Parteientschädigung zulasten der Bauherrschaft zuzusprechen. Angemessen erscheint ein Betrag von Fr. 1500.-- (inkl. Mehrwertsteuer).

BRKE III Nr. 0039/2004 — Zürich Baurekursgericht 10.03.2004 BRKE III Nr. 0039/2004 — Swissrulings