BRKE III Nr. 242/1992 vom 23. Dezember 1992 in BEZ 1993 Nr. 11 3. Die Rekurrentin rügt, die Vorinstanz habe die Baubewilligung hinsichtlich der Einordnung des Vorhabens nicht begründet. Die Baubewilligung ist die behördliche Feststellung, dass dem Projekt keine öffentlichrechtlichen Hindernisse namentlich aus dem geltenden Baupolizeirecht entgegenstehen. Vorliegend ist den Erwägungen zwar keine explizite Begründung der bauästhetischen Grundanforderungen gemäss § 238 Abs. 1 PBG zu entnehmen; jedoch hielt der Gemeinderat fest: "Im übrigen entspricht das Bauvorhaben den baurechtlichen Vorschriften." Die Vorinstanz hat das Projekt demnach auch in einordnungsmässiger Hinsicht geprüft. Eine Begründung dafür, dass ein Bauvorhaben zulässig sei, ist abgesehen von speziell geregelten Sachverhalten (Ausnahmebewilligungen, vgl. § 320 PBG) nicht erforderlich. Es ginge zu weit, im Baubewilligungsverfahren von den Verwaltungsbehörden verlangen zu wollen, dass sie jeweils noch Begründungen dafür liefern, weshalb Projekte der ganzen Vielzahl einschlägiger Vorschriften entsprächen. Schon aus Praktikabilitätsgründen muss es im Bewilligungsfalle genügen, wenn die Baubehörde die Einhaltung der anwendbaren Gesetzesbestimmungen feststellt. Aus deren Wortlaut, Sinn und Zweck ist es für den sich durch eine solche Bewilligung beschwert fühlenden Dritten ein Leichtes, die Gründe für die Zulassung des Bauvorhabens zu erkennen: dass nämlich die Baubehörde alle normativ statuierten Voraussetzungen (Grundanforderungen, primäre und sekundäre Baubeschränkungsvorschriften etc.) geprüft hat und als erfüllt betrachtet. Bezogen auf Einordnungsvorschriften umfasst die Erteilung der Baubewilligung die Feststellung, dass ein Bauvorhaben in sich selbst die ästhetischen Anforderungen erfülle und sich zudem hinreichend in die bauliche und landschaftliche Umgebung einfüge. Es ist Sache des Einsprechers darzutun, weshalb dies nicht der Fall sei. Ist der Rekurrent nicht imstande, ästhetische Mängel des Projekts aus Sinn und Zweck der Einordnungsnorm heraus zu artikulieren, bleibt unerfindlich, was ihn an einem Bauvorhaben stören sollte. Anders verhält es sich bei der Verweigerung von Bauvorhaben. Hier hat die Baubehörde darzutun, welche einschlägigen Vorschriften sie als verletzt betrachtet und inwiefern das Projekt diesen Normen nicht entspricht. Die Feststellung etwa, dass ein Projekt den Einordnungsvorschriften nicht entspreche, bedarf, weil - anders als bei der Bewilligung, die sämtliche Normbereiche als eingehalten erklärt - nicht klar ist, welche Aspekte einer Norm beim Entscheid eine Rolle gespielt haben, schon
- 2 zum elementaren Verständnis des Hinweises auf das von der Behörde angezogene spezifische Einordnungskriterium. Der Unterschied in den Anforderungen an eine Begründung ergibt sich mithin daraus, dass bei der Gestattung das Vorliegen aller massgeblichen Voraussetzungen bejaht wird und diese daher ohne weitere Erläuterungen erkennbar sind, während bei der Verweigerung in aller Regel nur das Vorliegen einzelner, zum Verständnis näher zu benennender Voraussetzungen verneint wird. Es ist daher von einem rechtsgenügend begründeten Bewilligungsentscheid der Vorinstanz auszugehen; die diesbezügliche verfahrensrechtliche Rüge ist nicht stichhaltig.