BRKE III Nr. 0135/2003 vom 26. November 2003 in BEZ 2004 Nr. 59 12.5 Der Rekurrent rügt den Nichteinbezug von Balkonen, Gartensitzplätzen und Terrassen in der Umgebung des Streitobjekts bei den Anlagegrenzwertberechnungen mit der Begründung, dort hielten sich häufig über längere Zeit Kinder und andere Menschen auf, weshalb sie Orte mit empfindlicher Nutzung seien. Es sei nicht einzusehen, weshalb stark frequentierte Aussenräume immissionsmässig weniger gut geschützt seien als vergleichsweise gleich intensiv genutzte Innenräume. Gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV gelten als Orte mit empfindlicher Nutzung «Räume in Gebäuden, in denen sich Personen regelmässig während längerer Zeit aufhalten». Nach diesem Wortlaut zählen Plätze ausserhalb von Gebäuden nicht explizit zu den Orten mit empfindlicher Nutzung im Sinne der NISV. Die Baurekurskommissionen haben in früheren Urteilen allerdings stets die Auffassung vertreten, dass häufig und regelmässig von Personen frequentierte Balkone, Terrassen und Gartensitzplätze als Orte mit empfindlicher Nutzung zu qualifizieren seien, wenn sie räumlich und funktionell eng mit einer Wohnnutzung zusammenhängen und damit eine Ergänzung der Wohnräume im Aussenbereich darstellen (vgl. BEZ 2001 Nr. 62). Zum selben Schluss kam auch die Baurekurskommission des Kantons Basel-Stadt im vom Rekurrenten erwähnten Entscheid vom 2. Mai 2001. Auch der Regierungsrat des Kantons Genf hat in seiner Ausführungsverordnung zur NISV Balkone und private Dachterrassen ausdrücklich zu Orten mit empfindlicher Nutzung erklärt (Art. 3 al. 2 du Règlement sur la protection contre le rayonnement non ionisant des installations stationnaires in der Fassung vom 5. April 2000). Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hat indes diese Rechtspraxis als nicht USG-konform erachtet. Das Bundesgericht hat die verwaltungsgerichtliche Auffassung einerseits mit dem Hinweis auf den klaren Wortlaut von Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV und andererseits mit der Argumentation geschützt, die genannte Ausführungsbestimmung des Kantons Genf sei für den Kanton Zürich nicht anwendbar (Urteil 1A.264/2000 vom 24. September 2002, E. 6.1). Damit bleibt für die Baurekurskommissionen kaum Raum, ihre generelle frühere Praxis zu Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV weiterzuführen (BRKE II Nrn. 0193 und 0194/2003, S. 16, E. 8.1). Offen bleibt allerdings, ob bei speziellen Verhältnissen (z.B. bei überdachten wintergartenähnlichen Terrassen, welche wie eine Wohnraumerweiterung nicht nur im Sommer nutzbar sind) einzelfallweise Aussenbereiche als Orte mit empfindlicher Nutzung qualifiziert werden können. Dies vor allem im Hinblick darauf, dass die Bestimmungen des USG und der NISV das Ziel haben, nicht Räume, sondern Menschen vor zu hoher elektromagnetischer Strahlung zu schützen. Unter diesem Gesichtspunkt wirkt die oberinstanzliche Auslegung von Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV reichlich akademisch und wenig realitätsbezogen. Weil solche speziellen Verhältnisse hier aber vom Rekurrenten
- 2 nicht geltend gemacht werden und auch aus den Akten nicht ersichtlich sind, erübrigen sich weitere Ausführungen darüber. Schliesslich hat der Rekurrent nicht weiter ausgeführt, ob im vorliegenden Fall Kinderspielplätze im Sinne von Art. 3 Abs. 3 lit. b bei der Anlagegrenzwertberechnung hätten berücksichtigt werden müssen. Entgegen rekurrentischer Auffassung kann die Offizial- und Untersuchungsmaxime nicht so weit gehen, dass sich die Rechtsmittelbehörden von Amtes wegen ohne einigermassen konkrete Hinweise des Rechtsmittelklägers auf die Suche nach nicht berücksichtigten Orten mit empfindlicher Nutzung machen müssen. Nur wenn eine solche Nichtberücksichtigung aus den eingereichten Akten ohne weiteres ersichtlich ist, haben die Baurekurskommissionen von Amtes wegen einzuschreiten.