Skip to content

Zürich Baurekursgericht 06.11.2007 BRKE II Nrn. 0228-0229/2007

6 novembre 2007·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·565 mots·~3 min·1

Résumé

Vorplatz vor einem die Grundstückseinfahrt abschliessenden Gartentor. Dahinter liegender Garagenvorplatz.

Texte intégral

BRKE II Nrn. 0228 und 0229/2007 vom 6. November 2007 in BEZ 2008 Nr. 11 Nachbarn machten gegen eine bewilligte Gartenmauer mit Einfahrtstor rekursweise geltend, die geringe Distanz des Tors zum Trottoir verhindere, dass Fahrzeuge ohne Wartezeit im Strassenraum in das Grundstück einfahren könnten. Auch die Ausstattung des Tores mit einer Funkfernsteuerung löse dieses Problem nicht, da es diesfalls sehr lange dauere, bis das Tor geöffnet und die Zufahrt frei sei. Es brauche eine Abbiegespur oder aber einen Stau- oder Warteraum auf dem Baugrundstück. Überdies werde durch das Tor der dahinter gelegene Garagenvorplatz massiv verkürzt, so dass die vorgeschriebene Mindestlänge von 5,5 m nicht mehr eingehalten sei. Aus den Erwägungen: 4.2. Zufahrten müssen für jedermann verkehrssicher sein (§ 237 Abs. 2 Satz 1 PBG). Durch Bauten, Anlagen, Bepflanzungen und sonstige Grundstücknutzungen dürfen weder der Verkehr behindert oder gefährdet noch der Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigt werden (§ 240 Abs. 1 PBG). Die technischen Anforderungen an Ein- und Ausfahrten sind in der Verkehrssicherheitsverordnung (VSV) geregelt. Da diese keine Bestimmungen über die Beschaffenheit und Zulässigkeit von Einfahrtstoren enthält, bleibt allein zu prüfen, ob die vorgesehene Anlage § 240 Abs. 1 PBG entspricht. Erfahrungsgemäss können ferngesteuerte Einfahrtstore aus einer Distanz von 150-200 m geöffnet werden. Schiebetore lassen sich mit Geschwindigkeiten von 10 bis 18 m/Min. öffnen. Ein langsameres Tor benötigt demnach rund 18 Sekunden, um 3 m weit zu öffnen. Eine solche Öffnung reicht bei weitem für die Durchfahrt eines gängigen Personenfahrzeuges. In dieser Zeit kann die Strecke von 150-200 m mit einer – inklusive Abbremsen vor dem Abbiegen von der S-Strasse – durchschnittlichen Geschwindigkeit von 30-40 km/h zurückgelegt werden. Damit ist garantiert, dass die Bewohner des Baugrundstückes ohne Verzögerung auf ihr Grundstück einfahren können. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit ist daher nicht zu befürchten (vgl. dazu auch RRB in BEZ 1996 Nr. 14). Im Notfall, das heisst, falls das Tor einmal nicht funktionieren sollte, beträgt der Abstand des Eingangstors zur Fahrbahn immerhin 4 m. Ein Fahrzeug könnte in einem solchen Fall für kurze Zeit auf bzw. den öffentlichen Fahrzeugabstellplätzen auf dem Trottoir entlang der S-Strasse abgestellt werden, ohne ein Hindernis für den rollenden Verkehr darzustellen. Da das funkferngesteuerte Eingangstor ohne Behinderung des Verkehrs benutzt werden kann, besteht kein Anlass, weitere Massnahmen zur Sicherstellung der Verkehrssicherheit zu verlangen.

- 2 - 4.3. Vorplätze vor Garagen müssen ohne Rücksicht auf die Verkehrsbaulinien so lang sein wie der grösste Einstellplatz, mindestens aber 5,5 m (§ 266 PBG). Sinn und Zweck dieser Bestimmung bestehen darin, bei abgeschlossenen Fahrzeugabstellräumen Raum für das vorübergehende Abstellen des Fahrzeuges zu schaffen, ohne dass während des Schliessens oder Öffnens des Garagenraumes das Fahrzeug auf der Fahrbahn abgestellt werden muss. Wenn nun aber der Vorplatz vor der Garage durch ein Tor vom Strassenraum abgetrennt ist, das Fahrzeug zum Öffnen und Schliessen der Garage also auf dem Grundstück und nicht auf der Fahrbahn abgestellt wird, verliert der in § 266 PBG vorgeschriebene Vorplatz seine Bedeutung. Im vorliegenden Fall ist es aufgrund der örtlichen Gegebenheiten ohne weiteres möglich, ein Fahrzeug auf dem Baugrundstück abzustellen, während das Garagentor geöffnet oder geschlossen wird, auch wenn der Vorplatz vor dem Garagentor (und hinter dem Einfahrtstor) das Mass von 5,5 m nicht einhält. Im Übrigen beträgt die Distanz zwischen dem Trottoirrand und dem Garagentor rund 7 m, was eine Behinderung des Verkehrs durch die Benützung der Garage auch bei offenem Einfahrtstor ausschliesst. (Diese Erwägungen führten zur Abweisung des Rekurses in diesem Punkt.)

BRKE II Nrn. 0228-0229/2007 — Zürich Baurekursgericht 06.11.2007 BRKE II Nrn. 0228-0229/2007 — Swissrulings