BRKE II Nr. 311/2000 vom 5. Dezember 2000 in BEZ 2001 Nr. 27 6. j) Die Vorinstanz begründet die Belastung der Administrativkostenrechnung mit den strittigen Beträgen damit, dass bei der Erfassung des Quartierplangebietes die forstrechtliche Waldgrenze nicht mehr in allen Teilen den tatsächlichen Verhältnissen entsprochen habe. Da die prozentualen Abzüge und Belastungen in den Kostenverlegern von der genauen (Bauzonen-) Fläche der einzelnen Parzellen abhängig seien (§§ 137 ff. PBG), habe vorgängig ein Waldfeststellungsverfahren durchgeführt werden müssen. Das Waldfeststellungsverfahren und die daraus resultierende Neufestsetzung der Waldgrenzen haben im Rahmen der Nutzungsplanung zu erfolgen. Die Waldgrenzen sind im Zonenplan zu bezeichnen und bilden zugleich Bezugspunkt für die Festsetzung der Waldabstandslinien (§ 66 PBG). Zuständig für den Erlass der kommunalen Nutzungsplanung sind die Gemeinden (§ 45 PBG). Demgemäss ist es Aufgabe der Gemeinden und nicht der Quartierplanunternehmen, das Waldfeststellungsverfahren durchzuführen und die Waldabstandslinien neu festzusetzen. Die Gemeinden haben die Kosten dieser ihr obliegenden Planungsmassnahmen selber zu tragen, da im Planungsund Baugesetz eine gesetzliche Grundlage für die Kostenüberbindung auf das Quartierplanunternehmen fehlt (vgl. RB 1982 Nr. 131). Die Kostenüberwälzung lässt sich nicht mit dem Argument rechtfertigen, es hätte ansonsten mit dem Waldfestsetzungsverfahren und der Revision der Waldabstandslinien bis zur nächsten Ortsplanungsrevision zugewartet werden müssen. Die Planungspflicht der Gemeinden (§ 9 Abs. 2 PBG) entsteht bereits im Zeitpunkt, da die Planung als überholt erkannt wird, und nicht erst dann, wenn die Gemeinden die Planungsrevision traktandieren wollen. Aus allen diesen Gründen ist der Rekurs in diesem Punkt gutzuheissen.
Zürich Baurekursgericht 05.12.2000 BRKE II Nr. 0311/2000
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Résumé
Quartierplan. Schlussabrechnung. Überwälzbarkeit von Kosten für Waldfeststellung.