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Zürich Baurekursgericht 02.11.2004 BRKE II Nr. 0231/2004

2 novembre 2004·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·510 mots·~3 min·1

Résumé

Mobilfunkbasisstationen. Kinderspielplatz als OMEN.

Texte intégral

BRKE II Nr. 0231/2004 vom 2. November 2004 in BEZ 2004 Nr. 77 9.5. Gemäss Art. 3 Abs. 3 lit. b NISV gelten als Orte mit empfindlicher Nutzung auch öffentliche oder private, raumplanungsrechtlich festgesetzte Kinderspielplätze. Der Rekurrent moniert in diesem Zusammenhang den Nichteinbezug der Spielplätze seiner drei Kinder, insbesondere desjenigen auf der Terrasse. Die Abgrenzung eines raumplanungsrechtlich festgesetzten von einem nicht raumplanungsrechtlich festgesetzten Kinderspielplatz ist auslegungsbedürftig, weil weder das bundesrechtliche Raumplanungsgesetz noch das Planungs- und Baugesetz des Kantons Zürich bzw. die entsprechenden Ausführungsverordnungen der Begriff des «raumplanungsrechtlich festgesetzten Kinderspielplatzes» kennen. Sinn und Zweck von Art. 3 Abs. 3 lit. b NISV ist unbestrittenermassen, Kinder privilegiert vor elektromagnetischer Strahlung zu schützen, weshalb grundsätzlich überall dort, wo sich Kinder im Freien längere Zeit zum Spielen aufhalten, besondere Schutzmassnahmen, nämlich die Durchsetzung der Anlagegrenzwerte, geboten sind. Nach den Richtlinien des BUWAL sind deshalb Pausenplätze von Schulhäusern raumplanungsrechtlich festgesetzten Kinderspielplätzen gleichzustellen (BUWAL, Mobilfunk- und WLL-Basisstationen, Vollzugsempfehlung zur NISV, 2002, S. 13, Ziff. 2.1.3). Konsequenterweise müsste dies dann für Spiel- und Sportplätze von Schulanlagen ebenfalls gelten (vgl. BEZ 2003 Nr. 32). Der vorsorgliche Schutz der Kinder vor zu hoher elektromagnetischer Strahlung darf indes nicht von planungs- und baurechtlichen Zufälligkeit abhängen. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb Kinder auf einem im Rahmen z.B. eines Gestaltungsplanes erstellten Spielplatz besser vor elektromagnetischer Strahlung geschützt sein sollten als die Kinder auf dem Spielplatz einer Mehrfamilienhausüberbauung, der seit langen Jahren besteht, aber nie im Rahmen eines Nutzungsplanes festgesetzt oder eines Baubewilligungsverfahrens bewilligt worden ist. Unbestritten ist aber auch, dass einerseits der Bundesrat die Aussenbereiche von Wohnbauten in der Regel nicht als Orte mit empfindlicher Nutzung qualifiziert und andererseits die Mobilfunkgesellschaften einen Anspruch auf Rechtssicherheit betreffend die Abklärung der NISV-Konformität ihrer Anlagen haben. Folglich ist die Qualifizierung eines Kinderspielplatzes als Ort mit empfindlicher Nutzung grundsätzlich von zwei Voraussetzungen abhängig zu machen. Der Spielplatz muss über eine gewisse Infrastruktur (fest montierte Geräte, Sandkasten etc.) verfügen, weil sich vor allem Kleinkinder an jenen Orten länger aufhalten, wo für ihre spielerische Beschäftigung eine solche Infrastruktur vorhanden ist. Zudem muss die Situierung des Spielplatzes planlich genau und verbindlich definiert sein. Dies kann im Rahmen der Nutzungsplanung oder eines Baubewilligungsverfahrens erfolgen. Die Festlegung kann aber auch erst zu einem späteren Zeitpunkt, d.h. etwa im Zusammenhang mit der geplanten Basisstation, realisiert werden. Dazu ist bei der kommunalen Baubehörde ein entsprechender Umgebungsplan bewilligen zu lassen, auf welchem die Anlagegrenzwerteruierung zu basieren hat. Ohne

- 2 - Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob der Kinderspielplatz zu einer grösseren Überbauung oder zu einem Einfamilienhaus gehört oder besonders häufig frequentiert wird oder nicht. Es wäre absurd und widerspräche dem Schutzgedanken der NISV, wenn der vorsorgliche Schutz vor zu hoher elektromagnetischer Strahlung nur einer Vielzahl von Kindern, nicht jedoch einem einzelnen Kind zuteil würde. Im vorliegenden Fall geht allerdings weder aus den Rekursakten noch aus der Argumentation des Rekurrenten die planerisch genaue und verbindliche Festlegung eines Kinderspielplatzes mit einer entsprechenden Infrastruktur hervor. Ob der Rekurrent dies im Nachhinein noch veranlassen will, ist jedenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Rekursverfahrens. Folglich musste die Y-AG zum Zeitpunkt der Einreichung des Baugesuchs keinen Kinderspielplatz in ihre Anlagegrenzwerteruierung einbeziehen.

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