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Zürich Baurekursgericht 21.11.2006 BRKE II Nr. 0227/2006

21 novembre 2006·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·373 mots·~2 min·2

Résumé

Mobilfunkbasisstationen. Einstufung eines Arbeitsbereiches als OMEN.

Texte intégral

BRKE II Nr. 0227/2006 vom 21. November 2006 in BEZ 2007 Nr. 14 14.2. (…) Damit bleibt zu prüfen, ob die Anlagegrenzwerte im Bereich der Gewächshäuser der Gärtnerei K eingehalten werden müssen. Entsprechend der Definition in Art. 3 Abs. 3 lit. a NISV muss ein einzubeziehender Arbeitsplatz jeweils regelmässig während längerer Zeit genutzt werden, um als OMEN zu gelten. Sporadisch oder kurzzeitig frequentierte Arbeitsorte fallen deshalb von vornherein ausser Betracht. Gemäss den Ausführungen des Bundesamtes für Umweltschutz sind denn auch nur «ständige» Arbeitsplätze als OMEN zu qualifizieren (Vollzugsempfehlung zur NISV, S. 13, Ziff. 2.1.3). Für die Definition des Begriffs «ständig» verweist das BAFU auf die Wegleitung des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) zu den Verordnungen 3 und 4 zum Bundesgesetz über die Arbeit in Industrie, Gewerbe und Handel (Arbeitsgesetz, ArG). Danach gilt ein Arbeitsbereich dann als ständiger Arbeitsplatz, «wenn er während mehr als 2 ½ Tagen pro Woche durch einen Arbeitnehmer bzw. eine Arbeitnehmerin oder auch durch mehrere Personen nacheinander besetzt ist. Dieser Arbeitsbereich kann auf einen kleinen Raumbereich begrenzt sein oder sich über den ganzen Raum erstrecken» (Wegleitung 315-5). Das vom BAFU herangezogene Arbeitsgesetz hat die Zielsetzung, die Arbeitnehmerschaft vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen, welche mit den Arbeitsbedingungen verbunden sind, zu schützen. Einerseits enthält es Vorschriften über den allgemeinen Gesundheitsschutz und andererseits Bestimmungen über die Arbeits- und Ruhezeiten der einbezogenen Betriebe. Demgegenüber schützt das Umweltschutzgesetz in Verbindung mit der NISV die Bevölkerung generell vor übermässiger nichtionisierender Strahlung. Folglich kann die Begriffsdefinition «ständig» für die Festlegung von OMEN nicht übernommen werden. Unter dem Aspekt des Strahlenschutzes macht es nämlich etwa keinen Unterschied, ob eine Person pro Woche 2 ½ Tage hintereinander oder mit einem Unterbruch von einem halben Tag einer bestimmten Strahlenmenge ausgesetzt ist. OMEN im Bereich von Arbeitsplätzen sind damit nicht schematisch nach der arbeitsgesetzlichen Definition, sondern jeweils einzelfallsweise aufgrund der konkreten Verhältnisse zu bestimmen. Die genannte Definition kann dabei allenfalls gewisse Anhaltspunkte bieten. In Gewächshäusern von Kundengärtnereien wird erfahrungsgemäss unregelmässig gearbeitet. Der Zeitbedarf hängt u.a. von der Witterung, der Art der vorhandenen Pflanzen und der Kundenfrequenz ab. Dazu kommen die sehr grossen saisonalen Schwankungen. Von einem regelmässig während längerer Zeit genutzten Arbeitsort kann somit nicht die Rede sein. Damit brauchen im Bereich der Gewächshäuser der Gärtnerei K entgegen rekurrentischer Auffassung keine Anlagegrenzwerte eingehalten werden.

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