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Zürich Baurekursgericht 21.03.2000 BRKE II Nr. 0067/2000

21 mars 2000·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·933 mots·~5 min·5

Résumé

Formelle Koordination. Baubewilligung und strassenverkehrsrechtliche Bewilligung. Legitimation der Gemeinde zur Anfechtung der strassenverkehrsrechtlichen Bewilligung.

Texte intégral

BRKE II Nr. 67/2000 vom 21. März 2000 in BEZ 2000 Nr. 32 Die private Rekursgegnerin beabsichtigt, an sieben Standorten auf dem Gemeindegebiet X. insgesamt 18 freistehende Plakatwerbeträger zu errichten. Hierfür hat das Statthalteramt des Bezirkes Y. die strassenverkehrsrechtlichen Bewilligungen erteilt. Die baurechtlichen Entscheide der kommunalen Baubehörde stehen noch aus. Die Gemeinde X. beantragt im vorliegenden Rekursverfahren die Aufhebung verschiedener strassenverkehrsrechtlicher Bewilligungen. Zur Begründung bringt sie im wesentlichen vor, die Reklameanlagen beeinträchtigten an den fraglichen Standorten die Verkehrssicherheit in schwerer Weise. 4. a) Seit dem 1. Januar 1997 stehen die neuen Bestimmungen des eidgenössischen Raumplanungsgesetzes über die Koordination der Bewilligungsverfahren und der Rechtsmittelverfahren in Kraft. Art. 25a Abs. 1 RPG schreibt vor, dass eine für ausreichende Koordination besorgte Behörde zu bezeichnen ist, wenn die Errichtung oder die Änderung einer Baute oder Anlage Verfügungen mehrerer Behörden erfordert. Gemäss Art. 33 Abs. 4 RPG sind für die Anfechtung von Verfügungen (inner-)kantonaler Behörden, auf welche Art. 25a Abs. 1 RPG Anwendung findet, einheitliche Rechtsmittelinstanzen vorzusehen. Mit der Revision des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) vom 8. Juni 1997 (in Kraft seit 1. Januar 1998) wurden auch verschiedene Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes geändert. Gemäss § 319 Abs. 2 PBG werden die Koordination bei Bauvorhaben, für die mehrere Bewilligungen verschiedener Instanzen erforderlich sind, sowie die Einzelheiten des Verfahrens auf Verordnungsstufe geregelt (vgl. die Bauverfahrensverordnung vom 3. Dezember 1997 mit seitherigen Änderungen). Mit der Änderung von § 329 PBG wird sodann die erforderliche Vereinheitlichung auf Rechtsmittelebene ermöglicht. § 329 Abs. 1 PBG bestimmt die allgemeine Zuständigkeit der Baurekurskommissionen; Absatz 2 enthält einen abschliessenden Katalog von Fällen, da der Regierungsrat anstelle der Baurekurskommissionen zu-

- 2 ständig ist. b) Die für die Erstellung einer Reklameanlage im Strassenanstossbereich erforderlichen Bewilligungen der kommunalen Baubehörde (baurechtlicher Entscheid) und des zuständigen Statthalteramtes (strassenverkehrsrechtlicher Entscheid) stellen koordinationspflichtige Entscheide gemäss Art. 25a RPG dar (BEZ 1998 Nr. 20). Die Baukommission X. wäre daher nach Erhalt des Bewilligungsentscheids des Statthalteramts verpflichtet gewesen, die geplanten Plakatwerbeträger auf ihre Übereinstimmung mit den baurechtlichen Vorschriften zu prüfen und der Bauherrin (und allfälligen Dritten im Sinne von § 315 PBG) die baurechtlichen Entscheide zusammen mit der strassenverkehrsrechtlichen Verfügung zu eröffnen; dies ist jedoch unterblieben. Der Verfahrensfehler hat zur Folge, dass gegen die Verfügung des Statthalteramts einstweilen noch gar nicht Rekurs geführt werden kann, weil die Rekursfrist für die Gesuchstellerin und allfällige Dritte (zu denen grundsätzlich auch die Gemeinde X. zu zählen ist) erst mit der koordinierten Eröffnung der genannten Verwaltungsakte zu laufen beginnt. Die baurechtlichen Entscheide bzw. die strassenverkehrsrechtliche Bewilligung können sodann innert 30 Tagen seit der Mitteilung bei der für die Beurteilung sämtlicher Rekurse einheitlich zuständigen Baurekurskommission mit Rekurs angefochten werden. Auf den Rekurs der Gemeinde X. gegen die Verfügung des Statthalteramts des Bezirkes Y. ist daher nicht einzutreten. 5. a) Der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Gemeinde X. zum Rekurs gegen die strassenverkehrsrechtliche Bewilligung des Statthalteramts nicht legitimiert wäre. b) Gemäss § 21 lit. b VRG ist eine Gemeinde zur Wahrung der von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen zum Rekurs berechtigt. Die am 8. Juni 1997 geänderte Fassung von § 21 VRG bedeutet nichts anderes als eine ausdrückliche Umschreibung der bisherigen Rechtsprechung zur Gemeindelegitimation bzw. eine Anpassung an die erweiterte Legitimation im Planungs- und Baugesetz (§ 338a Abs. 1 PBG) und in anderen Rechtsgebieten (RB 1998 Nr. 14, mit Hinweisen). Indessen bezweckte der Gesetzgeber mit der Schaffung von § 21 lit. b VRG nicht, die Legitimation gegenüber der bisherigen Praxis zu erweitern (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. Auflage Zürich 1999, § 21 N. 70, mit Hinweisen). Nach ständiger Praxis zu § 338a Abs. 1 PBG ist die Beschwerdelegitimation einer Gemeinde dann zu bejahen, wenn sie sich für die Durchsetzung und richtige Anwendung ihres kommunalen Rechts wehrt (ZBI 87/1986, S. 40 = BEZ 1985 Nr. 44), wenn sie einen Eingriff in ihre durch kantonales Recht begründete qualifizierte Entscheidungs- und Ermessensfreiheit oder einen Eingriff in ihr Finanz- oder Verwaltungsvermögen geltend macht; ferner wenn sie wie eine Privatperson (z.B. als Bauherrin) betroffen ist (VGr. 6.10.1995; VB.95.00093). Ein solcher Fall liegt hier offensichtlich nicht vor. Die Legitimation der Gemeinde ist schliesslich auch dann zu bejahen, wenn Interessen oder Aufgaben betroffen sind, welche die Gemeinde zu wahren bzw. zu erfüllen hat oder wenn sich eine Verfügung auf einen grossen Teil der Einwohner auswirkt (RB 1998 Nr. 13). Mit diesem letzten Kriterium wurde die frühere Praxis präzisiert, wonach sich die Legitimation aus einem «gewichtigen fakti-

- 3 schen» bzw. «gewichtigen öffentlichen Interesse» ergeben kann. Bejaht wurde die Legitimation beispielsweise, als eine Gemeinde gegen die Verweigerung einer Baubewilligung für eine Asylbewerberunterkunft Beschwerde führte (ZBI 93/1992, S. 185), als die zweckmässige Ausgestaltung der kommunalen Energieplanung in Frage stand (VB.90.00131 und 00133) oder als sich Gemeinden gegen eine Gefährdung ihrer Trinkwasserversorgung und die Beeinträchtigung eines Naherholungsgebiets zur Wehr setzten (RB 1998 Nr. 13). c) Das hier geltend gemachte öffentliche Interesse an der Verhinderung von angeblich die Verkehrssicherheit beeinträchtigenden Reklameanlagen lässt sich mit denjenigen Interessen, die in den vorstehend erwähnten Entscheiden die Bejahung der Rechtsmittelbefugnis der Gemeinde rechtfertigten, nicht vergleichen. Jenen Fällen war gemeinsam, dass wichtige kommunale Aufgaben betroffen waren und die Gemeinden durch einen erfolgreichen Rekurs wirtschaftliche, ideelle, materielle oder anders geartete Nachteile hätten abwenden können. Ein solcher Fall liegt hier offenkundig nicht vor. Die Gemeinde X. setzt sich einzig für Drittinteressen der Verkehrsteilnehmer ein, die auf dem Rechtsmittelweg zu wahren sie nicht befugt ist (RB 1995 Nr. 11). 6. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist. Die Baukommission X. ist einzuladen, die Bauvorhaben auf ihre Übereinstimmung mit den massgeblichen Bauvorschriften zu prüfen und die baurechtlichen Entscheide der privaten Rekursgegnerin (und allfälligen Dritten im Sinne von § 315 PBG) zusammen mit den strassenverkehrsrechtlichen Bewilligungen zu eröffnen.

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