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Zürich Baurekursgericht 20.12.1994 BRKE II Nr. 0259/1994

20 décembre 1994·Deutsch·Zurich·Baurekursgericht·PDF·492 mots·~2 min·4

Résumé

Gebühren im baurechtlichen Verfahren. Verzinsung von im Baubewilligungsverfahren geleistetem Depositum.

Texte intégral

BRKE II Nr. 259/1994 vom 20. Dezember 1994 in BEZ 1995 Nr. 9 7.a) Zu prüfen ist, ob die Gemeinde X den sich nach der Abrechnung über das Baudepot ergebenden Saldo zugunsten des Rekurrenten zu verzinsen habe. b) Nach der Praxis des Bundesgerichtes gilt für öffentliche Geldforderungen der allgemeine ungeschriebene Rechtsgrundsatz, dass der Schuldner Verzugszinsen zu entrichten hat, wenn er sich mit seiner Leistung im Verzug befindet. Allerdings erfährt dieser Grundssatz Einschränkungen, indem eine Verzugszinspflicht für öffentliche Geldforderungen ohne gesetzliche Grundlage verneint wird. Dem Gesetzmässigkeitsprinzip kommt im Abgaberecht eine besondere Bedeutung zu. Öffentliche Abgaben dürfen nach dem Grundsatz der Gesetzmässigkeit der Verwaltung nur erhoben werden, wenn hiefür eine rechtliche Grundlage in Form eines Gesetzes im formellen Sinne besteht, das die wesentlichen Elemente der Abgabepflicht, d.h. den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und deren Bemessung, festgelegt hat. Dies gilt nicht nur für Steuern, sondern in der Regel auch für Gebühren und andere Beiträge. So verlangt die Steuerrechtslehre für die Erhebung von Verzugszinsen eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage. Da das Gesetzmässigkeitsprinzip für Gebühren annähernd die gleiche Bedeutung hat wie für Steuern, liegt es nahe, Verzugszinsforderungen im Zusammenhang mit Gebührenleistungen nur dort zu schützen, wo hierfür eine gesetzliche Grundlage besteht. Der Grundsatz der Gesetzmässigkeit ist auch bei der Verzinsung einer Kautions- bzw. Depotleistung zu beachten. Prozesskautionen, welche Verfahrenskosten sicherzustellen haben, sind gemäss § 247 Abs. 5 der Zürcherischen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976 nur bei Schiedsgerichtsverfahren zinsbringend anzulegen. Dagegen werden die Barkautionen im Zivilverfahren durch die staatlichen Gerichte nicht verzinst. Auch aus dem Zivilrecht lässt sich keine Zinspflicht ableiten. Die mit der öffentlichrechtlichen Kautionspflicht am ehesten vergleichbare vorzeitige Erfüllung verleiht dem Erfüllenden keinen Zinsanspruch. Der Diskontabzug ist - ohne gegenteilige Abmachung oder Übung - nach Art. 81 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) ausgeschlossen. Die Verzinsung einer Kaution ist vor allem dann unangebracht, wenn diese - wie das Baudepot - der Durchsetzung von Verhaltenspflichten und Obliegenheiten des Privaten dient. c) Weder auf kantonaler noch auf kommunaler Ebene besteht eine Vorschrift, welche die Gemeinde X verpflichten würde, die im Zusammenhang mit einem Baubewilligungsverfahren geleisteten Depots und Kautionen zu verzinsen. Gemeinden, welche derartige Kautionsleistungen verzinsen, tun dies auf freiwilliger Basis oder aufgrund einer ausdrücklichen Vorschrift in ihrer kommunalen Gebührenordnung. Die Gemeinde X ist mangels einer gesetzlichen Grundlage nicht gehalten, das Baudepot bzw. den davon übrig bleibenden Überschuss zu verzinsen. Der Rekurs ist daher in diesem Punkt unbegründet. Der Rekurrent kann aus den von ihm angeführten Beispielen einer Verzinsung

- 2 geleisteter Kautionen nichts zu seinen Gunsten ableiten. In allen diesen Fällen stützte sich die Verzinsung der Depots auf klare gesetzliche Bestimmungen. Für die vom Mieter zu entrichtenden Mietzinsdepots ist dies Art. 257e OR und für die Depots im Zusammenhang mit der Einrichtung von Telefonanschlüssen Art. 77 Abs. 2 der Verordnung über Fernmeldedienste vom 25. März 1992. Auch die vom Rekurrenten erwähnten Skonti, welche bei vorzeitiger Bezahlung der Steuern gewährt werden, sind - gleich wie die für verspätete Steuerzahlungen erhobenen Verzugszinsen - in § 115 Abs. 2 des kantonalen Steuergesetzes vom 8. Juli 1951 vorgesehen.

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