BRKE II Nr. 213/1992 vom 22. September 1992 in BEZ 1998 Nr. 18 3. Das Bundesgesetz über den Umweltschutz (USG) schützt unter dem Titel «Strahlen» auch vor starken Lichteinwirkungen (Art. 7 Abs. 1 und 2 sowie Art. 11 Abs. 1 USG). Allerdings enthalten weder das Gesetz selbst noch die vom Bundesrat bis dato erlassenen Verordnungen Ausführungsbestimmungen. Für die Begrenzung der gerügten Sonnenlichtreflexionen gilt somit einzig die Grundregel von Art. 11 Abs. 2 USG, wonach Emissionen im Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen sind, als dies technisch und betrieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist (RB 1990 Nr. 95). Das Umweltschutzgesetz übernimmt damit den Massstab des allgemeinen Polizeirechtes, wonach die Behörden erst bei Beeinträchtigung eines geschützten Polizeigutes aufgrund einer Güterabwägung einzugreifen haben (BRKE III Nrn. 270/1990 und 26/1991). Damit umschreibt Art. 11 Abs. 2 USG die zu treffenden emissionsbegrenzenden Massnahmen praktisch gleich wie § 226 PBG, weshalb die aus letzterer Norm entwickelte Rechtspraxis hier wegweisend und anwendbar ist (BEZ 1990 Nr. 7). Gemäss § 226 PBG ist jedermann verpflichtet, «bei der Eigentums- und Besitzausübung alle zumutbaren baulichen und betrieblichen Massnahmen zu treffen, um Einwirkungen auf die Umgebung möglichst gering zu halten; er hat diese Vorkehren in zeitlicher und sachlich angemessener Weise der technischen Entwicklung anzupassen (Abs. 1). Bei der Benützung von Bauten, Anlagen, Ausstattungen, Ausrüstungen und Betriebsflächen darf nicht in einer nach den Umständen übermässigen Weise auf die Umwelt eingewirkt werden» (Abs. 2). Erhebliche Störungen oder Gefährdungen polizeilicher Güter, insbesondere der öffentlichen Ruhe, Ordnung, Gesundheit und der Wohnqualität, sollen damit abgewehrt werden. Nach gefestigter Rechtspraxis und dem Wortlaut der zitierten Bestimmung sind vorab alle Einwirkungen auf die Umgebung zu unterlassen, die mit verhältnismässigem Aufwand vermieden werden können. Das gilt selbst dort, wo die Immissionen im Grundsatz nicht als übermässig erscheinen (u.a. BEZ 1987 Nr. 36). Allerdings hat die Belästigung auch in diesen Fällen eine erhebliche Intensität aufzuweisen. Die Frage, ob in einem konkreten Fall die von einem Gebäude ausgehenden Immissionen als erheblich und für die Nachbarschaft unzumutbar zu qualifizieren seien, beurteilt sich nicht nach dem persönlichen Empfinden eines einzelnen Betroffenen, sondern nach objektiven Kriterien (u.a. BEZ 1986 Nr. 31 sowie BRKE III Nrn. 270/1990 und 26/1991). Die Abklärungen des Gemeindeammannes am 13. Juni 1988 und der von der kommunalen Baubehörde am 12. Juli 1990 durchgeführte Augenschein haben bezüglich der gerügten Immissionen zusammengefasst folgendes ergeben: Die Blendwirkung des vom rekurrentischen Wohngebäude rund 50 m entfernten verglasten Treppenhauses hängt vom Sonnenstand und damit von der Jahreszeit ab. Bei der
- 2 - Messung am 12. Juli 1990 begann die Einwirkung um 11.10 Uhr beim Garteneingang im Untergeschoss und hielt dort bis 11.20 Uhr an. Auf dem Balkon konnte sie zwischen 11.20 Uhr und 11.32 Uhr festgestellt werden; im Wohnzimmer zwischen 11.25 Uhr und 11.37 Uhr. Insgesamt dauerten die Sonnenlichtreflexionen an verschiedenen Orten also 27 Minuten. Beim Augenschein am 13. Juni 1988 begann sie schon um 11.02 Uhr und hörte entsprechend früher, nämlich um 11.20 Uhr wieder auf. Die Blendwirkung ist lediglich zwischen Mitte April und Mitte August überhaupt möglich, falls die Sonne scheint und die Läden nicht geschlossen bzw. die Vorhänge in den betroffenen Räumen nicht gezogen werden. Während der übrigen Zeit kann die rekurrentische Liegenschaft aufgrund des Einfallwinkels der Sonnenstrahlen gar nicht tangiert werden. Obwohl die Blendwirkung in den Messprotokollen als erheblich und störend bezeichnet wird, ist sie wegen ihrer kurzen zeitlichen Intensität als untergeordnet im Sinne der vorstehend erläuterten Rechtsprechung zu qualifizieren und vom Rekurrenten hinzunehmen. Die Reflexionen gehen nicht über das normale Mass von irgendwelchen Einwirkungen hinaus, welche bei der Nutzung von Baugrundstücken entstehen können. Davon ist zu Recht auch die Vorinstanz ausgegangen. Damit stellt sich die Frage nicht, ob die private Rekursgegnerin zu baulichen Massnahmen im Lichte von Art. 11 Abs. 2 USG bzw. § 226 PBG verpflichtet werden könnte.